Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.11.2003, RV/0397-L/03

Unterhaltsabsetzbetrag bei gegenseitigen Unterhaltspflichten (Kompensation)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen 27.807,82 € Einkommen und 6.718,60 € Einkommensteuer.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat gegen den im übrigen erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid 2001 des Finanzamtes datiert vom mit der Begründung Berufung erhoben, dass ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter B, die im Haushalt der geschiedenen Ehegattin des Berufungswerbers lebt, nicht gewährt worden wäre. Die vom Finanzamt angenommene Unterhaltskompensation für den Sohn L, welcher dem Haushalt des Berufungswerbers angehört, unterstelle dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt. Er sei seinen Unterhaltsverpflichtungen entsprechend des Beschlusses des Bezirksgerichtes G gegenüber seiner Tochter B in Höhe von 610,45 € monatlich stets nachgekommen.

Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom folgte das Finanzamt dem Begehren des Berufungswerbers nicht und begründete dies damit, dass, wenn anlässlich einer Ehescheidung beiden Elternteilen Kinder zugesprochen und beide formell zu Unterhaltsleistungen verpflichtet werden, sodass es zu einer wirtschaftlichen Kompensation und keiner tatsächlichen Belastung komme, keinem der Elternteile der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Dieser stehe auch bei unterschiedlich hohen gegenseitigen Unterhaltszahlungen nicht zu, weil er eine pauschale Abgeltung sei und auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung keine Rücksicht nehme, sofern ihr nur im vollen Ausmaß nachgekommen werde.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wiederholte der Berufungswerber kurz sein Vorbringen und verwies auf das laufende Berufungsverfahren seiner geschiedenen Ehegattin.

Mit dem Schreiben vom hat der Berufungswerber den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dass der Berufungswerber seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter B im Jahr 2001 erfüllt hat, ist im Verwaltungsverfahren unbestritten.

Entsprechend § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, welches nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 350,00 S zu.

Mit der Frage, ob dieser Anspruch durch sogenannte "Unterhaltskompensation" bei wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen, insbesonders geschiedener Ehegatten, für die jeweilig im anderen Haushalt lebenden Kinder, verloren geht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom () auseinandergesetzt und Folgendes erklärt:

"Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350,00 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525,00 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu."

Mit dem Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 312, wurden der Kinderabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag eingeführt und sollte durch das System von Kinderabsetzbetrag einerseits und Unterhaltsabsetzbetrag andererseits der Umstand berücksichtigt werden, dass die getrennte Haushaltsführung der Elternteile im Vergleich zu einer gemeinsamen Haushaltsführung zusätzlichen Aufwand verursacht. So würden etwa in beiden Haushaltssphären - somit doppelt - Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände für das Kind zur Verfügung stehen. Auch bei der Freizeitgestaltung wie dem Verbringen eines gemeinsamen Urlaubs mit dem Kind durch jeden Elternteil - somit ebenfalls doppelt - würde es insgesamt gesehen zu höheren Aufwendungen kommen (siehe die EB zur RV 463 BlgNR 18. GP, 7).

Wenn nun der Unterhaltsabsetzbetrag dazu dient, die zusätzlichen Aufwendungen abzudecken, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen, darf dem Mitbeteiligten der Unterhaltsabsetzbetrag für die nicht bei ihm wohnende Tochter nicht versagt werden. Diese zusätzlichen Aufwendungen erwachsen dem Mitbeteiligten für die nicht bei ihm wohnende Tochter grundsätzlich in gleicher Weise als wäre sie sein einziges Kind oder würde auch sein Sohn nicht in seinem, sondern im Haushalt der geschiedenen Ehefrau leben. Daran vermag der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau Unterhaltszahlungen für den bei ihm lebenden Sohn leistet, nichts zu ändern. Deren Unterhaltszahlungen dienen nämlich dem laufenden Unterhalt des beim Mitbeteiligten lebenden Sohnes und nicht der Abdeckung der dem Vater durch die getrennte Haushaltsführung zusätzlich erwachsenden Kosten für die bei der Kindesmutter lebende Tochter. Diese zusätzlich zum geleisteten Geldunterhalt erwachsenden Kosten fallen dem Mitbeteiligten als Ausfluss der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht an, weshalb auch der Einleitungssatz des § 33 Abs. 4 EStG 1988, wonach unter anderem der Unterhaltsabsetzbetrag zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten zusteht, zu keinem anderen Ergebnis führt. Die dem beschwerdeführenden Finanzamt vorschwebende Aufrechnung ist für die Frage des Unterhaltsabsetzbetrages daher unzulässig.

Keine andere Sicht gebietet auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, welcher den Umstand, dass die Eltern getrennt leben, als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos sieht, allerdings auch kein verfassungsrechtliches Hindernis aufzeigt, dem nicht haushaltsführenden unterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich einen Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren und damit für nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen angehörende Kinder eine insgesamt höhere Leistung vorzusehen (vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1285/00, VfSlg. 16.226). Dabei ist der Umstand, dass der Mitbeteiligte nicht für alle seine Kinder zum Geldunterhalt verpflichtet ist, nicht von Bedeutung. Dass für nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen angehörende Kinder eine insgesamt höhere Leistung vorgesehen ist, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, der dies - wie schon ausgeführt - mit insgesamt höheren Unterhaltskosten bei getrennten Haushaltssphären begründet."

Im Fall des Berufungswerbers ergeben sich keine Gesichtspunkte, welche ein Abweichen von der eben geschilderten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nahe legen, weswegen der Berufung stattzugeben war.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltsabsetzbetrag
Kompensation
Unterhaltspflicht
Kinder
wechselseitig
Verweise
Anmerkung
Nach der einander widersprechenden Entscheidungspraxis im UFS folgt die Entscheidung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Verweis)

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at