1. Pendlerpauschale bei zweitem Dienstverhältnis. 2. Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach als Berufsfortbildung. 3. Schulgeld als außergewöhnliche Belastung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die festgesetzte Einkommensteuer vermindert sich von 35.292 S (2.564,77 €) um 3.948 S (286,91 €) auf 31.344 S (2.277,86 €).
Die sich aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergebende Nachforderung von 784,29 € vermindert sich auf 497,38 €.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist ökologischer Berater und unterrichtet überdies an der HTL in N. Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2000 beantragte er die Anerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten: laufende Fahrtkosten zur HTL, Kosten für die Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach, Aufwendungen für verschiedene Fachbücher, für Schreibwaren, Handykosten. Als außergewöhnliche Belastung wurde Schulgeld für seinen Sohn beantragt, der die Übungshauptschule der Pädagogischen Akademie in L. besucht.
Vom Finanzamt wurde lediglich ein Teil der Fachbücher, die Schreibwaren und ein Teil der Handykosten steuerlich berücksichtigt. In einer gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung hielt der Berufungswerber folgende Anträge weiterhin aufrecht:
1. Fahrtkosten zur HTL - da es sich hiebei um sein zweites Dienstverhältnis handle, müsste zumindest ein zusätzliches Pendlerpauschale berücksichtigt werden, da er in Bezug auf dieses Dienstverhältnis im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zusätzliche Wegstrecken zurückgelegt habe.
2. Fortbildungskosten durch die Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach - als Verantwortlicher für ökologische Betriebsberatung hätte er bei den Technologiegesprächen am Arbeitskreis Energie und Wasser teilgenommen. Die Teilnahme hätte die Chance geboten, sowohl die derzeitigen als auch die zukünftigen Aktivitäten der Wirtschaft und Wissenschaft in diesen Bereichen kennenzulernen.
3. Schulgeld für den Sohn - es handle sich bei dieser Schule um einen einzigartigen Schulversuch, die Kinder würden intensiv in Informatik ausgebildet und in einem neuen didaktischen Unterricht fächerübergreifend und verstärkt projektorientiert unterrichtet.
Vorgelegt wurde in Ergänzung zu den Anträgen ein Bericht über Ablauf und Inhalt der Technologiegespräche. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde außerdem über Aufforderung der Berufungsbehörde eine Arbeitsplatzbeschreibung bezüglich der Tätigkeit als ökologischer Berater übermittelt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Fahrtkosten - Pendlerpauschale:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß Z 6 dieser Gesetzesstelle gilt für Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Folgendes:
Grundsätzlich sind die Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden, abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke, zusätzliche in dieser Gesetzesstelle angeführte Pauschbeträge berücksichtigt. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrt-strecke nicht zumutbar, dann werden anstelle dieser Pauschbeträge höhere Pauschbeträge, ebenfalls abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke, berücksichtigt.
Hat ein Dienstnehmer mehrere Dienstverhältnisse, so ist grundsätzlich richtig, dass zusätzliche Pendlerpauschale auch für die weiteren Dienstverhältnisse gewährt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verursacht wird. "Überwiegend" bedeutet, dass die Verhältnisse, die Anlass für die Zuerkennung eines bestimmten Pauschbetrages sind, im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage vorliegen müssen.
Der Berufungswerber legt laut vorgelegter Fahrtübersicht die Strecke zur HTL, für die er nun in der Berufung das Pendlerpauschale beantragt, höchstens einmal in der Woche zurück. Damit ist allein schon auf Grund der geringen Anzahl der Fahrten - maximal vier im Lohnzahlungszeitraum - die Voraussetzung des "Überwiegens" nicht erfüllt. Die für das zweite Dienstverhältnis erforderlichen Fahrten sind daher bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und können zu keinen zusätzlichen Werbungskosten führen.
2.) Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach:
Zu Werbungskosten im Sinn oben zitierter Gesetzesstelle zählen auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Fortbildungskosten liegen vor, wenn der Steuerpflichtige seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Sie dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Mangels Zusammenhang mit einem konkreten Beruf sind jedoch Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben, nicht als Werbungskosten abziehbar.
Das Europäische Forum Alpbach ist eine Zusammenkunft von führenden Vertretern der Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur. Jährlich werden unter einem Generalthema aktuelle wissenschaftliche und weltanschauliche Entwicklungen und Probleme in interdisziplinärer Weise diskutiert, wodurch die Findung neuer kreativer Problemlösungen jenseits der beschränkten Sicht der Einzeldisziplinen erleichtert wird. Allein durch diesen aus verschiedensten Wissensgebieten kommenden Teilnehmerkreis, aber auch durch das meist verschiedene Wissenschaften umfassende Generalthema erhält diese Veranstaltung insgesamt einen allgemeinwissenschaftlichen Charakter.
Dennoch kann im vorliegenden Fall die Teilnahme des Berufungswerbers als Berufsfortbildung steuerlich berücksichtigt werden: Der Berufungswerber hat an einem Arbeitskreis der Technologiegespräche teilgenommen, der sich konkret mit dem Thema "Schlüsseltechnologien für die Schlüsselressourcen des 21. Jahrhunderts Energie und Wasser" auseinandergesetzt hat. Wie aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Berufungswerbers hervorgeht, hat die ökologische Betriebsberatung die Aufgabe, Unternehmen bei ökologischen Themen, zu denen auch die Energie- und Wasserversorgung gehört, zu unterstützen. Fachaufgaben des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang sind die Entwicklung zukunftsorientierter Strategien und Planungen, Entwicklung neuer Serviceprodukte, Durchführung von Marktbeobachtungen und Analysen, Anbahnung und Pflege externer Kontakte und Kooperationen. Damit hat sich die Teilnahme des Berufungswerbers an dieser Tagung auf einen unmittelbar seine beruflichen Aufgaben betreffenden Teil beschränkt und ist daher berufsspezifische Fortbildung.
Folgende damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können daher als zusätzliche Werbungskosten berücksichtigt werden: Teilnahmegebühr 6.000 S, Unterbringung 640 S, Fahrtkosten (Kilometergelder) 2.376 S. Die Werbungskosten erhöhen sich damit um insgesamt 9.016 S.
3.) Außergewöhnliche Belastung - Schulgeld:
Gemäß § 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtige nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein,
2. sie muss zwangsläufig erwachsen,
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)partner Anspruch auf diese Beträge hat.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen festgestellt hat (z.B. Erk. , 97/15/0047, oder , 95/15/0203), zählt die Bezahlung von Schulgeld zu den normalen Unterhaltsleistungen für ein Kind und könnte nach der oben zitierten einschränkenden Regelung des Absatz 7 nur dann Berücksichtigung finden, wenn derartige Kosten auch beim Unterhaltsberechtigten selbst, wäre er der Steuerpflichtige, eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Hiezu müsste jedenfalls die Voraussetzung gegeben sein, dass der Besuch dieser Schule zwangsläufig erfolgt. Welche Gründe auch immer den Berufungswerber bewogen haben, dem Sohn die Ausbildung in dieser Schule zu ermöglichen, so sind die Überlegungen doch das Ergebnis freien Willensentschlusses. Der besondere Schulversuch, der an dieser Schule durchgeführt wird, oder die Schwerpunktsetzung Informatik ändern nichts daran, dass das Ausbildungsziel dennoch dem einer sonstigen Hauptschule vergleichbar ist. Jedenfalls ist in L. ein so ausreichendes Angebot an schulgeldfreien Schulen mit vergleichbarem Ausbildungsziel vorhanden, dass eine Zwangsläufigkeit für die Wahl dieser Schule nicht vorliegt.
Eine steuerliche Berücksichtigung der Schulgeldzahlungen war daher nicht möglich.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung auf Grund der Anerkennung der unter Punkt 2.) angeführten zusätzlichen Werbungskosten ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Pendlerpauschale Berufsfortbildung außergewöhnliche Belastung Schulgeld |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAB-58828