Lohnsteuerpflicht betreffend nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte an Fachhochschulen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1335-L/02-RS1 | Nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte, die an einer Fachhochschule unterrichten, fallen unter die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Führt die Fachhochschule keine Lehrgänge in Abend- und Wochenendveranstaltungen durch, kann nicht von einer Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, gesprochen werden, die die Lohnsteuerpflicht ausschließt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Nullfestsetzung der
Lohnsteuer für nebenberufliche Lehrbeauftragte für den Zeitraum
bis entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber behielt ab von den Zahlungen
an die im § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 genannten Personen
ordnungsgemäß Lohnsteuer ein und führte diese an das Finanzamt
der Betriebsstätte ab.
In dem am gestellten und mit
Schreiben vom präzisierten Antrag begehrte die
bevollmächtigte Vertreterin gemäß
§ 201 iVm
§ 202 BAO die Lohnsteuer für die nebenberuflich Lehrbeauftragten
für die Zeit vom bis mit Null festzusetzen. Die
nebenberuflich Lehrbeauftragten des Rechtsmittelwerbers seien nach Aufhebung der
so genannten Lehrbeauftragten-Verordnung (BGBl. II Nr. 287/1997) durch
den Verfassungsgerichtshof () bis als
Selbständige im Sinne des § 22 EStG behandelt worden. Auf Grund
einer Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I
Nr. 142/2000) seien ab Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-
(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die
diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen
Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausübten und zwar auch dann, wenn
mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst
würden, als Bezüge aus einem Dienstverhältnis und somit als
nichtselbständige Einkünfte anzusehen. Von dieser
Dienstverhältnisfiktion seien wiederum Vortragende, Lehrende und
Unterrichtende an Erwachsenenbildungseinrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes
über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973,
ausgenommen.
Nach den Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien gelte
hinsichtlich der konkreten Durchführung der angeführten Bestimmungen
Folgendes:
Von der Neuregelung durch das Budget-Begleitgesetz 2001 seien
alle Personen erfasst, deren Lehrverpflichtung mindestens eine
Semesterwochenstunde umfasse, aber auch solche, die Blockveranstaltungen
abhalten würden. Nicht erfasst sollten aber fallweise Vortragende oder
fallweise Vertretungen werden.
Erwachsenenbildung liege vor, wenn von der
Bildungseinrichtung Lehrgänge geführt würden, die sich vom
Vortragsinhalt (berufliche Fortbildung, Umschulung) oder von der Kursgestaltung
her (Abend- oder Wochenendkurse) an Berufstätige oder an Personen wenden
würden, die bereits einen Beruf hauptberuflich ausgeübt hätten.
Bildungseinrichtungen würden vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, wenn
die überwiegende Anzahl der Unterrichtseinheiten im Semester (bei Fehlen
einer Semestereinteilung im Kalenderjahr) die Erwachsenenbildung betreffe.
Fachhochschul-Lehrgänge, die in Abend- und Wochenendveranstaltungen
geführt würden und somit von hauptberuflich Berufstätigen besucht
werden könnten, seien Lehrgänge für Erwachsene.
Der
Berufungswerber erfülle zwar die genannten Kriterien im Hinblick auf die
Eigenschaft als Erwachsenenbildungseinrichtung nicht. Er vertrete aber die
Auffassung, dass es sich bei ihm dennoch um eine Erwachsenenbildungseinrichtung
iSd genannten Regelung handle, weil er genau jenen Zwecken nachkomme, die im
§ 2 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes genannt
seien (vgl. dazu ausführlich Maschinda, ÖStZ 2001, 250
(255f)).
Außerdem verstöße die genannte Neuregelung
gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei damit verfassungswidrig. Zum einen werde
eine Dienstverhältnis-Fiktion für eine ganz bestimmte Berufsgruppe
verankert, weil sowohl die ständige Rechtsprechung des VwGH (zuletzt ) zu den Lehrbeauftragten als auch kürzlich der VfGH
() festgehalten hätten, dass derartige
Tätigkeiten jedenfalls auch außerhalb eines Dienstverhältnisses
ausgeübt werden könnten. Auch die zivilrechtliche Rechtsprechung
beurteile jeweils im Einzelfall, ob eine Lehrtätigkeit im Rahmen eines
echten oder eines freien Dienstvertrages ausgeübt werde. UE könne
diese Fiktion für eine ganz bestimmte Berufsgruppe nicht mit dem Argument
der Verwaltungsvereinfachung bzw. besseren steuerlichen Erfassung gerechtfertigt
werden, weil diese auch mit einer Meldepflicht für den Auftraggeber (wie
sie in § 109a EStG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 vorgesehen sei)
gesichert werden könnte. Dazu komme noch, dass nebenberuflich Lehrende an
Erwachsenenbildungseinrichtungen von dieser Regelung ausgenommen würden,
wofür es uE keine wie immer geartete sachliche Begründung gebe. Im
Ergebnis werde somit für eine ganz bestimmte Berufsgruppe ein
Dienstverhältnis fingiert, innerhalb dieser Berufsgruppe nochmals
inhaltlich unsachlich differenziert und somit letztlich ein (kleiner) Teil einer
ganz bestimmten Berufsgruppe ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung
benachteiligt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt
diesen Antrag ab. In Hinblick auf die bestehende Rechtslage und die dadurch in
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG normierte Zuordnung der
gegenständlichen Einnahmen zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sei die Abfuhr der Lohnsteuer gesetzeskonform
erfolgt.
Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin
berufen und die Festsetzung der Lohnsteuer für die nebenberuflichen
Lehrbeauftragten ab Jänner 2001 mit Null beantragt. Hinsichtlich der
Begründung wurden die im Antrag vom
vorgebrachten Argumente wiederholt.
Mit Schreiben vom , RV/1335-L/02,
teilte der unabhängige Finanzsenat dem Einschreiter mit, dass der
Berufungsschrift entnommen werden könne, dass er keine Erwachsenenbildung
in dem Sinne betreibe, dass die überwiegende Anzahl der
Unterrichtseinheiten im Semester die Erwachsenenbildung betreffe. Auch
führe er keine Lehrgänge in Abend- und Wochenendveranstaltungen, die
von hauptberuflich Berufstätigen besucht werden könnten. Bekannt
gegeben soll werden, welche finanziellen Mittel der Rechtsmittelwerber seit 2001
nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und
des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln (BGBl. Nr. 171/1973)
erhalten habe.
Dazu teilte die bevollmächtigte Vertreterin im
Schreiben vom mit, dass nach der sehr weiten
Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2
Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes Erwachsenenbildung jede Art der
Weiterbildung zur Aneignung von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Persönlichkeitsmerkmalen sei. Aus § 2
Erwachsenenbildungsförderungsgesetz gehe ausdrücklich hervor, dass der
Begriff der Erwachsenenbildung sowohl die allgemeine Weiterbildung als auch die
Persönlichkeitsbildung und die berufliche Fortbildung umfasse. Die
Rechtsansicht der Finanzverwaltung und des Sozialversicherungsträgers,
wonach eine Erwachsenenbildungseinrichtung nur dann anzunehmen sei, wenn
überwiegend Lehrgänge geführt würden, die sich vom
Vertragsinhalt und der Kursgestaltung an Berufstätige oder Personen wenden
würden, die bereits einen Beruf hauptberuflich ausüben würden,
finde uE im Gesetz keine Deckung. Ob eine Erwachsenenbildungseinrichtung iSd
Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes vorliege, hänge uE nicht davon
ab, in welcher Organisationsform ein Studiengang betrieben werde, sondern davon,
ob überwiegend eine Art der allgemeinen, persönlichkeitsbildenden und
beruflichen Weiterbildung zur Aneignung von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Persönlichkeitsmerkmalen betrieben werde. Für eine Qualifikation der
Fachhochschulen als Erwachsenenbildungseinrichtungen spreche uE auch die
Tatsache, dass die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen
gemäß
§ 4 Abs. 5 Z 5 lit. e EStG als
bescheidmäßig anerkannte begünstigte Spendenempfänger
angesehen würden (vgl. AÖF 2001/57). Voraussetzung für die
Zugehörigkeit zu dem begünstigten Empfängerkreis gemäß
§ 4 Abs. 4 Z. 5 EStG sei nämlich, dass, soweit sich
eine Körperschaft mit Lehraufgaben befasse, diese an Erwachsene gerichtet
sein müssten und Fragen der Wissenschaft oder Kunst zum Inhalt hätten.
Würden daher die Erhalter von Fachhochschulen, wie dies von der
Finanzverwaltung und dem Sozialversicherungsträger gesehen werde, keine
Erwachsenenbildung betreiben, kämen sie uE auch nicht als begünstigte
Spendenempfänger iSd § 4 Abs. 4 Z 5 EStG in Frage.
Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass für das
Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung nicht die Organisationsform von
Lehrgängen oder deren Zielgruppe maßgeblich sei, sondern
ausschließlich der Inhalt des Bildungsangebotes, nämlich jede Art der
allgemeinen, persönlichkeitsbildenden oder beruflichen Weiterbildung, die
die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die Fähigkeit und
Bereitschaft zu verantwortungsgewusstem Handeln und die Entfaltung von
persönlichen Anlagen zum Ziel habe. Die Einrichtungen des Berufungswerbers
würden daher jedenfalls die oben genannten Kriterien hinsichtlich des sehr
weit gefassten Begriffs der Erwachsenenbildungseinrichtung iSd
Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes (vgl. auch Maschinda, ÖStZ 2001,
250 [255f] erfüllen. Der Rechtsmittelwerber habe bisher keine
Förderungen nach dem Erwachsenenbildungsförderungsgesetz erhalten.
Dies sei aber einzig und alleine auf die Tatsache zurückzuführen, dass
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das derzeit
für die Vollziehung des Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes
zuständig sei, die uE nicht gesetzeskonforme, weil zu eng gefasste
Begriffsbestimmung der Erwachsenenbildung der Finanzverwaltung und des
Sozialversicherungsträgers übernehme (so die telefonische Auskunft vom
zuständigen Beamten, Herrn Kramreither).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid gemäß
§ 201 BAO in
der für das Kalenderjahr 2001 geltenden Fassung nur zu erlassen, wenn der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Nach § 202
Abs. 1 BAO gilt § 201 BAO sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt.
Abs. 1 gilt nach § 202 Abs. 2 BAO
nicht, soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO zurückgezahlt wurde oder im Fall einer
Antragstellung nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen
wäre.
Nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der (jeweilige)
Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Somit ist dieser berechtigt,
einen Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO zu stellen, weshalb eine Antragstellung
nach § 202 BAO nicht zulässig ist.
Selbst wenn man obige Rechtsmeinung nicht teilt, ist die
Berufung auch aus einem anderen Grund als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn):
Z 5
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen
eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder
Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder
Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter
fallen Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig
sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973,
betreiben, ausgenommen Abs. 1 Z 1 lit. a ist anzuwenden.
Diese
Ziffer wurde erst mit BGBl. I Nr. 142/2000 ab 2001 in § 25 Abs. 1 EStG
eingefügt.
In diesem Zusammenhang ist nur strittig, ob es sich a) bei
dem Berufungswerber um eine Einrichtung handelt, die vorwiegend
Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 betreibt bzw. b) ob die Neuregelung des §
25 Abs. 1 Z 5 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und
damit verfassungswidrig ist.
Zu a)
Das Bundesgesetz über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln definiert
im § 1 Abs. 2 den Gegenstand der Förderung wie folgt:
Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind
Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer
ständigen Weiterbildung die
Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und
Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung
der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.
Im Österreichischen Recht von
Heinl-Loebenstein-Verosta, Band IV e 1 gibt es zu diesem Gesetz folgende
Einführung: "Im Hinblick auf die raschen Veränderungen in der
Gesellschaft von heute und der dadurch notwendigen ständigen Weiterbildung
des Einzelnen nach dem Verlassen der Schule bzw. dem
Abschluss der Berufsausbildung wurde von
der BReg in der Regierungserklärung vom die Schaffung eines BG
zur Förderung der Erwachsenenbildung in Aussicht gestellt. Das
gegenwärtige BG hat keinen Vorgänger und basiert im wesentlichen auf
der RV betr das BG über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln (607 der Blg NR XIII. GP). In seinem
Abschnitt I wird der Gegenstand der Förderung umschrieben. Danach sind
Einrichtungen und Tätigkeiten zu fördern, die im Sinne einer
ständigen Weiterbildung die
Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und
Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung
der persönlichen Anlagen zum Ziele haben."
Die strittigen Personen unterrichteten bzw. unterrichten im
vorliegenden Fall an einer Fachhochschule. Nach § 3 Abs. 1 des
Fachhochschul-Studiengesetzes (BGBl. Nr. 340/1993) sind
Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer
wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele
sind:
1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen
Ausbildung auf Hochschulniveau.
Auch das Universitäts-Organisationsgesetz (BGBl. Nr.
805/1993) unterscheidet im § 1 Abs. 3 zwischen der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung (Z 2) und
der Weiterbildung, insbesondere der Absolventen
von Universitäten (Z 3).
Betrachtet man diese drei vorhin genannten Gesetze, ergibt
sich, dass das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln sinnvoller Weise erst nach
vollendetem Abschluss der Berufsausbildung (Berufsvorbildung) zum Tragen kommt.
Dafür spricht auch die dazu im BGBl. II Nr. 228/2001 verlautbarte
Verordnung, wonach darunter u.a. die Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser
Österreichs, das Berufsförderungsinstitut Österreich bis zum
Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich, nicht aber
Universitäten und Fachhochschulen aufgezählt sind. Ein Abschluss der
Berufsausbildung ist bei Fachhochschulen erst nach Beendigung der
praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau gegeben. Das vorhin genannte
Gesetz fördert also die im Anschluss an die Beendigung der Berufsausbildung
notwendige "ständige Fortbildung" sowohl auf dem Gebiet des Berufes als
auch auf dem der Persönlichkeit. Letzteres gehört auch zu den Aufgaben
jeder öffentlichen Schule. Die vom Berufungswerber betriebenen
Fachhochschul-Studienlehrgänge befassten sich im Streitzeitraum mit der
Berufsausbildung, weshalb auch keine Förderungen nach dem Bundesgesetz
über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln gewährt wurden. Der Einwand,
dass das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die zu eng
gefasste Begriffsbestimmung der Erwachsenenbildung der Finanzverwaltung und des
Sozialversicherungsträgers übernehme, geht deshalb fehl, weil das
Fachhochschul-Studiengesetz (BGBl. Nr. 340/1993) bereits aus dem Kalenderjahr
1993 stammt, die Z. 5 erst mit BGBl. I Nr. 142/2000 ab 2001 in § 25 Abs. 1
EStG eingefügt wurde.
Somit waren die Vortragenden, Lehrenden und
Unterrichtenden, deren Besteuerung hier in Streit steht, nicht an einer
Einrichtung tätig, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln betreibt,
weshalb der Steuerabzug vom Arbeitslohn von den ausbezahlten Vergütungen zu
Recht erfolgte.
Die Argumentation, dass der Berufungswerber eine
Erwachsenenbildung betreibe, weil er als begünstigter Spendenempfänger
iSd § 4 Abs. 4 Z 5 EStG in Frage komme, ist aus mehreren Gründen
verfehlt.
1. Hätte der Gesetzgeber unter Erwachsenenbildung im
§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG das Gleiche wie im § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
verstanden, wäre die genaue Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens (BGBl.
Nr. 171/1973) in der erst später in das EStG aufgenommenen Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 entbehrlich gewesen.
2.
Begünstigter Spendenempfänger iSd § 4 Abs. 4 Z 5 EStG kann nicht
nur werden, wenn er der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben, sondern auch
wenn er Forschungsaufgaben durchführt.
3. Nach dem im AÖF Nr.
57/2001 verlautbarten begünstigten Empfängerkreis für Zuwendungen
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d oder e EStG 1988 ist
dort nicht der Berufungswerber sondern der TV. genannt.
Zu b)
Ob die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstößt und damit verfassungswidrig sei, wie
behauptet wird, ist nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens zu
prüfen, weil die Behörde zufolge der Bestimmung des Art. 18
Abs. 1 B-VG an das im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemachte Gesetz
gebunden ist.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Lohnsteuerpflicht Fachhochschulen nebenberufliche Lehrbeauftragte Erwachsenenbildung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at