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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 17.12.2003, ZRV/0011-Z2L/02

Rechtswirkungen einer hinterlegten Herstellererklärung für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrages bei Abweichungen in der Anmeldung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0027 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0041-Z2L/04 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Sofern ein bewilligtes Verfahren zur vereinfachten Herstellererklärung in Anspruch genommen wird, ist die Behörde bei der Berechnung des Erstattungsbetrages an die Angaben in der bei der Behörde hinterlegten Erklärung gebunden. Dies auch dann, wenn die tatsächlich eingesetzte Menge an erstattungsfähigen Grunderzeugnissen höher als in der hinterlegten Herstellererklärung ist und zusätzlich aus der Ausfuhranmeldung oder aus den der Anmeldung angeschlossenen Unterlagen die tatsächlich eingesetzte Menge an erstattungsfähigen Grunderzeugnissen hervorgeht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , GZ. 610/6954/2/2002, betreffend Ausfuhrerstattung, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am wurden unter WE-Nr. 900/000/800718/03/2 - 18.518 Liter "CE" unter dem Verfahrenscode (Feld 37 der Ausfuhranmeldung) 1000/9 (=Endgültige Versendung/Ausfuhr von Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ohne vorangegangenes Zollverfahren) beim Zollamt Feldkirch in der Ausfuhr abgefertigt. In der Anmeldung wurde der Produktcode 2106 90 98 erklärt. Als Unterlagen wurden zu dieser Exportanmeldung die Faktura Nr: 361680 vom , eine Exporterklärung Beleg Nr. 18307, sowie ein Berechnungsblatt für "Zoll-Abgangsbuchungen" dem Abfertigungszollamt vorgelegt. Auf Grund dieses Ausfuhrerstattungsantrages erfolgte mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl.: 610/6954/1/2002 antragsgemäß die Gewährung eines Erstattungsbetrages gemäß § 2 AEG (Ausfuhrerstattungsgesetz) in Höhe von 5.065,85 € unter Zugrundelegung einer eingesetzten Zuckermenge von 12.157,07 kg.

Gegen diesen Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom wurde mit Parteieingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der unter Nr. 75 registrierten Herstellererklärung ein Fehler unterlaufen sei. Die in dieser Erklärung angeführte Menge an Zucker treffe lediglich dann zu, wenn als Grundlage das Gewicht bezogen auf "100 Kilogramm" des Fertigproduktes herangezogen werde, nicht jedoch, wie in der Herstellererklärung Nr. 75 irrtümlich angegeben, bei einer Berechnung der eingesetzten "Zuckermenge" bezogen auf "100 Liter" des Fertigproduktes. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass eine berichtigte Fassung der Herstellererklärung umgehend erstellt und an das Zollamt Salzburg/Erstattungen übermittelt worden sei. Abschließend wurde ersucht, den Ausfuhrerstattungsbetrag unter Heranziehung der tatsächlich enthaltenen Zuckermenge neu zu berechnen und den Differenzbetrag auszuzahlen.

Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen mit Bescheid vom , Zl. 610/6954/2/2002 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese im Wesentlichen folgendermaßen: Dem Erstattungswerber sei vom Hauptzollamt Feldkirch mit Bescheid vom , Zl.: 900/05687/2001 die Bewilligung des "Vereinfachten Herstellererklärungsverfahrens" u.a. für den gegenständlichen Ausfuhrartikel nach Artikel 3 Abs. 2 der VO (EG) 1520/2000 erteilt worden. Die Ausführungen in den Anhängen zu dieser Bewilligung legen u.a. fest, dass die Mengenangabe der eingesetzten erstattungsfähigen Erzeugnisse des Nicht Anhang I-Bereiches (NA-I-Waren) bezogen auf 100 Liter des Fertigproduktes zu erklären sei. In der gegenständlichen Ausfuhranmeldung scheine zwar keine Angabe über die Inanspruchnahme dieses vereinfachten Herstellererklärungsverfahrens auf, jedoch werde in der ebenfalls dem Ausfuhrabfertigungszollamt vorgelegten Exporterklärung auf die registrierte Herstellererklärung Nr. 75 verwiesen. Ergänzend zu diesen Ausführungen wurde auszugsweise auf die Bestimmungen der einleitenden Erwägungen zur VO (EG) 1520/2000 Absatz 8 verwiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass es für bestimmte Waren mit einfacher und relativ gleich bleibender Zusammensetzung im Interesse einer verwaltungstechnischen Vereinfachung angebracht erscheine, die Erstattung auf Grund pauschaler festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, festzusetzen. Im Falle der Registrierung dieser Mengen sollte die Registrierung jährlich bestätigt werden, um die Risken zu verringern, die sich aus der unterlassenen Mitteilung einer Änderung der Mengen der Erzeugnisse ergeben, die bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendet werden. Erläuternd dazu wurde vom Zollamt Salzburg/Erstattungen festgehalten, dass der Zweck einer Bewilligungserteilung für ein vereinfachtes Verfahren darin gelegen sei, dass eine Vereinfachung sowohl für die Behörde als auch für den Wirtschaftsbeteiligten eintrete. Durch die Hinterlegung einer registrierten Herstellererklärung bei der Zollbehörde werde daher gemäß VO (EWG) 1520/2000 Abs. 8 die Einsatzmenge für die erstattungsfähigen Erzeugnisse mit dieser festgelegt. Überdies wurde auf die Bestimmungen des Art. 16 der vorgenannten Verordnung Bezug genommen, worin im Absatz 1 festgelegt sei, dass die Verordnung (EWG) 800/1999 Anwendung finde. Der Antragsteller verpflichte sich demnach, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen. Der Absatz 3 der genannten Verordnung lege fest, dass keine Erstattung gewährt werden könne, wenn der Antragsteller nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgebe oder keine ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlege. Gemäß Abs. 6 der VO (EG) 1520/2000 habe der Ausführer in dem Ausfuhrdokument die Menge der ausgeführten Waren als auch der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Hinweise auf die nach Artikel 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Durch die gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung abgegebene Exporterklärung, in der auf die registrierte Herstellererklärung Nr. 75, sowie auf das genehmigte vereinfachte Herstellererklärungsverfahren verwiesen werde, habe sich der Erstattungswerber festgelegt, dass die Gewährung der Ausfuhrerstattung auf der Grundlage der beim Zollamt Salzburg/Erstattungen hinterlegten Herstellererklärung zu erfolgen habe. Eine Berücksichtigung nachträglich korrigierter Daten sei demnach nicht möglich. Es sei also erforderlich, dass die maßgeblichen Angaben bereits anlässlich der Ausfuhr zu erfolgen haben. In Missachtung der Auflage zur Bewilligung für das Verfahren der vereinfachten Herstellererklärung, in der festgelegt sei, dass die Angabe der erstattungsfähigen Einsatzmenge bezughabend auf 100 Liter des Fertigproduktes zu erfolgen habe, habe der Berufungswerber offensichtlich übersehen die Einsatzmenge entsprechend umzurechnen. Die bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen würden jedoch keine nachträglichen Ergänzungen oder Korrekturen, weder in der Ausfuhranmeldung noch in der registrierten Herstellererklärung zulassen. Die nach der erfolgten zollamtlichen Ausfuhranmeldung nachträglich an das Zollamt Salzburg/Erstattungen übermittelte Herstellererklärung könne somit erst für Ausfuhren nach dem Anwendung finden. Abschließend wurde in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass somit vom Erstattungswerber ein Erstattungsantrag über eine geringere als tatsächlich eingesetzte Zuckermenge eingebracht worden sei. Demnach sei der Anspruch auf den nicht beantragten Differenzbetrag endgültig verloren gegangen.

Gegen diese, das Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidung, erhob die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe, im Sinne des § 85 c ZollR-DG. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Artikel 16 der VO (EG) 1520/2000 der Erstattungswerber verpflichtet sei, die eingesetzten Grunderzeugnisse bei der Ausfuhr anzugeben oder wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz (gemeint ist offensichtlich Unterabsatz 3) festgelegt wurde darauf hinzuweisen. Beide Punkte wären demnach vom Berufungswerber erfüllt worden. Lediglich auf Grund eines Systemfehlers, welcher jedoch dem Zollamt Salzburg/Erstattungen bereits am mitgeteilt worden sei, sei bei der Erstellung der registrierten Herstellererklärung Nr. 75 eine falsche Einsatzmenge festgesetzt worden. Unabhängig von diesem Fehler in der Herstellererklärung sei jedoch die richtige Einsatzmenge an Zucker in der Exporterklärung angeführt worden. Diese Tatsache werde vom Zollamt Salzburg/Erstattungen im gesamten Verfahren nicht berücksichtigt. Der Umstand einer Differenz zwischen der tatsächlich anlässlich der Ausfuhr erklärten Menge und einer hinterlegten Herstellererklärung begründe nicht, dass ein Teil der Erstattung verwehrt werde. Dem Beschwerdebegehren wurde eine Rezeptur zum Nachweis der tatsächlich eingesetzten Zuckermenge angeschlossen. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ersucht daher die Bf. um Zahlung eines Erstattungsbetrages unter Zugrundelegung der tatsächlich eingesetzten Zuckermenge.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grund des Antrages des Ausfuhrerstattungswerbers vom wurde vom Hauptzollamt Feldkirch mit Bescheid vom , Zl.: 900/05687/2001 die Bewilligung zum vereinfachten Herstellererklärungsverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 2 der VO (EG) 1520/2000 erteilt. Der dritte Unterabsatz der genannten Gesetzesbestimmung legt fest, dass die Behörde dieses vereinfachte Verfahren bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleich bleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, erteilen kann. Dabei wird die Menge entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder auf Grund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Dieses Verfahren stellt somit eine Verfahrenserleichterung hinsichtlich der Abgabe einer "Herstellererklärung" für NA I Waren dar, um nicht bei jedem einzelnen Ausfuhrabfertigungsverfahren eine diesbezügliche Erklärung für laufende Exportgeschäfte bei gleich bleibender Warenbeschaffenheit abgeben zu müssen.

Laut den Anhängen zur ZollAnm-V 1998 idgF (Zollanmeldungs-Verordnung, Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldungen) ist im Feld 47 des Einheitspapiers anlässlich eines Ausfuhrerstattungsverfahrens unter Voranstellen des Codes E (Eigengewicht), L (Liter) oder S (Stück) die Menge(n) der in der Ware enthaltenen einzelnen erstattungsfähigen Erzeugnisse anzuführen. Wird bei Nicht-Anhang I-Waren (vormals NA-II-Waren) der Anmeldung eine detaillierte Herstellererklärung angeschlossen, so können diese Angaben im Einheitspapier entfallen. Gemäß Artikel 5 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 800/1999 müssen sämtliche für die Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Daten bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung abgegeben werden, wodurch nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen ausgeschlossen werden. Wird daher eine geringere Menge an ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnissen in dieser anlässlich der Ausfuhrabfertigung abgegebenen Herstellererklärung angegeben, so führt dies unweigerlich dazu, dass nach diesen deklarierten Mengen die Berechnung der Höhe des Ausfuhrerstattungsbetrages erfolgt, unabhängig davon ob tatsächlich eine höhere Menge zum Einsatz kam. Die Erklärung einer höheren als tatsächlich eingesetzten Menge hat gemäß § 5 AEG zur Folge, dass ein zu Unrecht gewährter Erstattungsbetrag wiederum zurückzufordern ist, wobei zusätzlich etwaige Sanktionsregelungen gemäß Artikel 51 der VO (EG) 800/99 zu beachten wären.

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Artikel 16 der VO (EG) 1520/2000 erster Absatz lauten auszugsweise:

Die Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 findet Anwendung. Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen. Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten........

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich festgehalten, wurde im vorliegenden Fall gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vom zu WENr. 900/000/800718/03/2, also im Zuge der Ausfuhrabfertigung der in Rede stehenden Waren eine Exporterklärung abgegeben, welche auf das Vereinfachte Herstellererklärungsverfahren durch die Angabe der Registrierungsnummer "75" verweist. Überdies wurde die für dieses Verfahren erteilte Bewilligung des Hauptzollamtes Feldkirch, Zahl: 900/05687/2002 vom 25.Febraur 2002 in dieser Erklärung zitiert. Durch diese Angaben wurde vom Ausführer eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht, das bewilligte vereinfachte Verfahren für den gegenständlichen Export zur Anwendung zu bringen. Artikel 16 Abs. 2 der VO (EG) 1520/2000 bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bei Inanspruchnahme dieses vereinfachten Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 2 der genannten Verordnung, lediglich auf die hinterlegte Herstellererklärung hinzuweisen ist, wodurch festgelegt ist, dass auch die in dieser Erklärung abgegebenen Inhaltsmengen bindend zur Berechnung des Erstattungsbetrages vom Zollamt Salzburg/Erstattungen herangezogen werden. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch darauf zu verweisen, dass soferne eine erteilte Bewilligung für Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen wird, für beide "Parteien, also sowohl für die Bescheidempfängerin dieser ausgesprochenen Begünstigung als auch für die erteilende Behörde eine rechtliche Bindung an diese "Vereinbarungen" besteht. Ein Abweichen von diesem Grundsatz würde eine enorme Rechtsunsicherheit nach sich ziehen.

Es ist unbestritten, dass neben dem Verweis auf die registrierte Herstellererklärung auch die offensichtlich tatsächlich eingesetzte Menge an Zucker, nämlich 15.872,80 kg sowohl im Feld 47 der Ausfuhranmeldung als auch in der anlässlich dieser Abfertigung abgegeben Exporterklärung aufscheint. Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zur zitierten und beim Zollamt Salzburg/Erstattungen hinterlegten Herstellererklärung mit der Nummer 75. Der Ausführer hat bereits anlässlich der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten die Wahlmöglichkeit zwischen der Abgabe einer Einzelherstellererklärung oder durch die Angabe eines Verweises auf die nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der VO 1520/2000 festgelegte Zusammensetzung hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Artikels "Marktordnungsrecht/Ausfuhrabfertigung von Nicht-Anhang I-Waren im vereinfachten Verfahren" in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZFZ 2003 Nr. 9, 321) zu verweisen. Besteht daher für den Ausführer eine Wahlmöglichkeit im Hinblick auf die Abgabe einer Herstellererklärung, so hat sich dieser unmissverständlich für eine Variante zu entscheiden. Dies bedeutet, dass der Ausführer eine vorgelegte Einzelherstellererklärung so zu bezeichnen hat, dass sie als solche erkennbar ist. Darüber hinaus hätte in diesem Fall eine Bezugnahme auf die Bewilligung zum vereinfachten Herstellererklärungsverfahren, sowie auf die Nummer 75 der hinterlegten Erklärung entfallen müssen. Für die Behörde sind jedoch jene Angaben, welche offenbar von der Bf. als ausreichende Angaben einer Einzelherstellererklärung angesehen werden irrelevant, da durch die Inanspruchnahme des Vereinfachten Verfahrens nur mehr die Daten zu berücksichtigen waren, welche in der hinterlegten und registrierten Herstellererklärung Nr. 75 eindeutig bestimmt waren. Weiters besteht für die Behörde keinesfalls eine Verpflichtung, Vergleiche von zusätzlich, nicht verpflichtend geforderten aber getätigten Angaben mit den Daten der hinterlegten vereinfachten Herstellererklärung anzustellen, da ein solches System von vornherein einer Vereinfachungsmaßnahme zuwiderlaufen würde. Eine solche Maßnahme würde sogar einen Verwaltungsmehraufwand bedeuten und somit nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

Der Anhang der vom Hauptzollamt Feldkirch mit erteilten Bewilligung legt die Auflagen und Bedingungen für dieses vereinfachte Verfahren näher fest. Demnach muss u.a. die ausgestellte Herstellererklärung die Angabe der nach der Herstellungsformel festgelegten Mengen an landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, bezogen auf 100 Liter der Fertigware enthalten. Für den gegenständlichen, unter WENr.: 900/000/800718/03/2 ausgeführten Artikel "CE" wurde dem Zollamt Salzburg/Erstattungen eine entsprechende Herstellererklärung übermittelt und unter der Nr. 75 registriert. In dieser wird als eingesetzte Menge Zucker 65,650 kg für 100 Liter des Fertigproduktes angegeben. Auf dieser Basis erfolgte, wie auch vom Ausführer beantragt, die Berechnung des entsprechenden Erstattungsbetrages durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen.

Eine Änderung der Herstellererklärung wurde mit Gültigkeit durchgeführt, wodurch die registrierte Erklärung Nr. 75 durch die Nr. 97 ersetzt wurde. Eine Anwendung der berichtigten Erklärungen für Abfertigungsfälle die vor diesem Zeitpunkt des liegen, ist nicht vorgesehen und daher ausgeschlossen. Dies ergibt sich durch die Gültigkeit der VO (EG) 800/1999 in der im Artikel 5 Absatz 4 festgelegt wird, dass bereits bei der Ausfuhr alle für die Berechnung der Erstattung maßgeblichen Angaben vorliegen müssen. Weiters ist im Art. 16 Abs. 3 Unterabsatz 1 der VO 1520/2000 festgelegt, dass dem Antragsteller keine Erstattung gewährt werden kann, wenn dieser nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt. Diese Erklärungspflicht ist im gegenständlichen Fall durch die verspätete Mitteilung über die Änderung der Herstellungsformel verletzt worden wodurch dem Erstattungswerber für die Differenz zwischen erklärter und tatsächlich eingesetzten Zuckermenge keine Erstattung gewährt werden kann.

Durch den Verweis auf die registrierte Herstellererklärung Nr. 75 erfolgte vom Zollamt Salzburg/Erstattungen nach den in dieser Erklärung abgegebenen Daten eine Berechnung des Erstattungsbetrages. Da alle Daten bereits zum Zeitpunkt der Ausfuhr vorliegen müssen, scheidet somit eine Anerkennung einer nachträglich berichtigten Herstellererklärung aus. Der unter Nr. 97 registrierten Herstellererklärung mit Gültigkeit kann somit für das gegenständliche Ausfuhrerstattungsverfahren keine Relevanz mehr beigemessen werden bzw. konnte nicht mehr zu einer allfälligen Neuberechnung des Ausfuhrerstattungsbetrages herangezogen werden.

Über die gegenständliche Beschwerde war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 5 Abs. 4 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 3 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom S. 1
Art. 16 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom S. 1
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Herstellererklärung
Abweichungen zwischen Angaben in der Ausfuhranmeldung und der hinterlegten Herstellererklärung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAB-58797