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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 12.01.2004, ZRV/0049-Z3K/03

Erklärungen (Abfindungsanmeldungen) von Abgabepflichtigen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0049-Z3K/03-RS1
Eine Abfindungsanmeldung (§ 62 AlkStG) ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Anmeldung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden wird.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom , GZ. xxxxx, betreffend Alkoholsteuer, entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Abfindungsanmeldung vom hat der Bf. als Eigentümer eines zugelassenen Brenngerätes mit einem Füllraum von 46 Litern und mit einer ermittelten Konstante von 9,4 selbst gewonnene Stoffe, namentlich 5 hl Birnenmaische und 0,5 hl Most, somit insgesamt 5,5 hl Maische gemäß § 62 AlkStG angemeldet. Der Bf. hat die Brenndauer mit 51,7 Stunden als Summe der Maischemenge in hl vervielfacht mit der Konstante errechnet, danach dieselbe auf 52 Stunden aufgerundet und die Brenndauer in der Folge auf den 27., 28., 29., 30. und aufgeteilt.

Am haben Beamte der Zollwachabteilung / MÜG Berghausen im Auftrag des Hauptzollamtes Graz die Abfindungsbrennerei des Bf. gegen 18.15 Uhr kontrolliert.

In der am aufgenommenen Tatbeschreibung sind die näheren Tatumstände erfasst. Danach sei, obwohl die legale Brennzeit an diesem Tag mit 18.00 Uhr geendet habe, der Brennvorgang voll im Gange gewesen. Offensichtlich sei unmittelbar vor dem Eintreffen der Beamten mit einem Neubrand begonnen und die Brennzeit überschritten worden. Dem Bf. sei von den Zollwachebeamten der Vorhalt gemacht worden, die Brennzeit überschritten zu haben, da die Brennzeit in der Abfindungsanmeldung von 7.00 bis 18.00 Uhr vorgegeben gewesen sei. Der Bf. habe behauptet, den Alkohol von 7.00 bis 19.00 Uhr herstellen zu dürfen. Diese Angaben hätten durch die Zollwachebeamten vor Ort nicht geklärt werden können. Am nächsten Tag sei der Sachverhalt dem Hauptzollamt Graz vorgetragen worden. Nach Abklärung der Sachlage sei vom Hauptzollamt Graz der Auftrag ergangen, die relevanten Gegenstände wegen Überschreitung der Brennzeit vorläufig zu beschlagnahmen und Anzeige zu erstatten. Der Bf. habe sich als Beschuldigter insoweit gerechtfertigt, als er erklärte, er dürfe am bis 19.00 Uhr brennen. In der Anmeldung sei die Zeiteintragung schlampig geschrieben.

Mit Bescheid vom , Zl. xxxxx, hat das Hauptzollamt Graz festgestellt, für den Bf. sei gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2, § 2 Abs. 1 und § 91 AlkStG in Verbindung mit § 201 BAO die Alkoholsteuer im Betrage von 180,00 € entstanden.

Das Hauptzollamt Graz begründet diese Feststellungen vor allem damit, der Bf. habe am die Abfindungsanmeldung Nr. ab beim Hauptzollamt Graz eingereicht. Er habe die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol selbst berechnet und auf eine Folge von Tagen aufgeteilt.

Eine am beim Bf. um ca. 18.15 Uhr durchgeführte Kontrolle habe ergeben, die in der Abfindungsanmeldung festgesetzte und bewilligte Frist sei erheblich überschritten worden. Nach den Angaben in der Abfindungsanmeldung hätte das Brenngerät an diesem Tag um 18.00 Uhr entleert sein müssen. Das Brenngerät sei jedoch unmittelbar vor Eintreffen der Kontrollorgane neu befüllt geworden und sei der Brennvorgang noch voll im Gange gewesen.

Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol (Brenndauer) sei gemäß § 66 AlkStG auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer sei in der Art zu berechnen, dass die angemeldete Maischemenge in hl mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstante multipliziert werde.

Die Brennfrist sei der Zeitraum, innerhalb dessen an einem Tag Alkohol hergestellt werden dürfe, wobei das einfache Brenngerät vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt werden dürfe und vor Ablauf derselben entleert sein müsse.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AlkStG entstehe die Steuerschuld dadurch, dass mit der Herstellung von Alkohol begonnen werde. Begehe der Steuerpflichtige in steuerlicher Hinsicht Verfehlungen, erfolge im Grunde des § 64 AlkStG die volle Steuervorschreibung nach dem Regelsteuersatz gemäß § 2 Abs. 1 AlkStG mit € 1.000,00 je hl Alkohol.

Gemäß § 201 BAO sei ein Abgabenbescheid, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, nur dann zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung, zu der er verpflichtet sei, unterlasse oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweise.

Der Behauptung des Bf., die Brennfrist sollte am von 7.00 bis 19.00 Uhr dauern und dass die Zeitangaben in der Anmeldung aufgrund einer schlampigen Schreibweise schlecht leserlich seien, sei entgegen zu halten, dass das Ende der Brennfrist tatsächlich mit 18.00 Uhr angegeben worden und deutlich zu erkennen sei. Der Bf. habe die mit ihm aufgenommene Tatbeschreibung vom gelesen und deren Richtigkeit bestätigt.

Dagegen wendet sich die Berufung vom . Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes wendet der Bf. vor allem im Hinblick auf den Vorwurf der steuerlichen Verfehlung durch erhebliche Überschreitung der Brennfrist ein, die ihm im konkreten Fall zustehende Brenndauer liege bei 52 Stunden. Diese Brenndauer habe er bei seiner Abfindungsanmeldung so verteilen wollen, dass die Brennfrist vom 27. bis jeweils von 7.00 bis 19.00 Uhr und am von 7.00 bis 11.00 Uhr dauern sollte, in Summe daher 52 Stunden. Er bleibe bei seiner Auffassung, beim betreffenden Achtzehner handle es sich um einen Neunzehner, der nur wegen einer schlampigen Schreibweise schlecht leserlich sei. Dafür spreche eindeutig der Vergleich mit allen anderen Achtern, die auf seiner Abfindungsanmeldung ersichtlich seien. Seine Achter hätten einen ganz anderen Schriftzug und seien die beiden Schlaufen immer miteinander verbunden. Der vermeintliche Achter vom unterscheide sich ganz wesentlich von den anderen Achtern seiner Abfindungsanmeldung. Es gebe keine Verbindung zwischen den beiden Schlaufen. Die obere Schlaufe beginne, wie bei den beiden Neunern vom 27. und mit einem Aufstrich außerhalb der Schlaufe, was sonst bei keinem Achter seiner Abfindungsanmeldung der Fall sei. Bei der unteren Schlaufe des vermeintlichen Achters sei offensichtlich im Zuge des Absetzens der Kugelschreiber noch etwas weiter gerutscht. Dieser Aufstrich sei auch wesentlich dünner gesetzt, als der Rest des Neuners. Dass unter der vom Zollamt als Achter eingestuften Zahl tatsächlich ein Neuner zu verstehen sei und auch gelesen werden könne, könne jederzeit ein Sachverständiger feststellen.

Es habe jedenfalls keinerlei Absicht und auch kein einziger vernünftiger Grund bestanden, an diesem Tag früher als sonst mit dem Brennen aufzuhören. Hätte er das gewollt, dann hätte er die fehlende Stunde am Freitag angehängt. Er sei zum Zeitpunkt der durchgeführten Brennkontrolle auch der festen Überzeugung gewesen, bis 19.00 Uhr brennen zu dürfen. Zum Vorwurf, das Brenngerät unmittelbar vor dem Eintreffen der Kontrollorgane neu befüllt zu haben, sei anzugeben, dass er ja felsenfest davon überzeugt gewesen sei, die Brennfrist ende an diesem Tag - wie auch an allen anderen - um 19.00 Uhr. Er habe das Brenngerät am gegen 17.15 Uhr neu befüllt und den Brennvorgang um 19.00 Uhr beendet.

Eine Kontrolle um 19.00 Uhr wäre für ihn einzusehen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Brennvorgang aber - wie vorgeschrieben - beendet gewesen. Man könne im betreffenden Achter durchaus auch einen Neuner erkennen - vor allem im Vergleich mit allen anderen Achtern auf der Anmeldung. Die auf der Abfindungsanmeldung vom Zollamt handschriftlich angemerkte Brenndauer von 52 Stunden habe er nicht überschritten. Vielmehr würden sich nur 51 Stunden ergeben, wenn man am als Ende der Brennfrist 18.00 Uhr unterstellen würde.

Weitere Einwendungen der Berufung beschäftigen sich mit der am durchgeführten Beschlagnahme und dem Verfügungsverbot.

In der fortgesetzten Niederschrift vom führt der Bf. vor allem aus, darüber, dass die Brenndauer aufgerundet werden dürfe, informiert zu sein. 52 Stunden Brennzeit hätte das Hauptzollamt Graz in der Folge ja auch in der Abfindungsanmeldung vermerkt. Er müsse zugeben, dass sein Neuner wie ein Achter gelesen werden könne. Ihm sei dies beim Ausfüllen nicht aufgefallen. Er sei außerdem Brillenträger. Er habe keinen Grund gesehen, um eine Stunde weniger brennen zu wollen, als erlaubt. Da es am zu keiner Beschlagnahme gekommen sei, sei er davon ausgegangen, die Beamten hätten ihm geglaubt. Die Berechtigung zum Aufrunden der Brenndauer habe er von einem entsprechenden Bundesgesetzblatt abgeleitet.

Aus einem Aktenvermerk vom ergibt sich vor allem, dass einerseits keine zusätzliche Menge an Brand, also ein Schwarzbrand und dass auf der anderen Seite auch keine erhöhte Menge an Maische festgestellt worden sei.

Auf die Fragen des Vorhaltes des Hauptzollamtes Graz vom hat der Bf. mit Schreiben vom geantwortet. Er habe den Brennkessel nicht unmittelbar vor 18.15 Uhr, sondern um 17.15 Uhr neu befüllt. Die Brennblase habe 46 Liter. Er habe aber nur etwa die halbe Menge eingefüllt. Er mache das immer so, wenn die Zeit knapp werde. Normaleweise dauere ein Brennvorgang bei einer vollen Befüllung ca. drei Stunden. Werde nur der halbe Inhalt eingefüllt, dauere auch der Brennvorgang nur die halbe Zeit. Er habe den Brennvorgang um 19.00 Uhr beendet und habe dafür zwei Zeugen, nämlich Herrn F. A. und Herrn J. E.. Diese beiden Zeugen seien auch schon anwesend gewesen, als die Zollbeamten die Vorortkontrolle durchgeführt hätten.

Das Hauptzollamt Graz hat die mit Eingabe vom form- und fristgerecht eingebrachte Berufung gegen den Bescheid vom , Zahl: xxxxx, mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: xxxxx, als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlage und die Abgabenhöhe des angefochtenen Bescheides blieben unverändert.

Das Hauptzollamt Graz begründet die Entscheidung im wesentlichen damit, dass zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht worden sei, der angefochtene Bescheid sei als Folge eines Schreibfehlers bezüglich einer Brennfrist ergangen. Dem Verfahren liege als Sachverhalt zu Grunde, dass der Bf. am beim Hauptzollamt Graz, Verbrauchsteuerstelle, erschienen sei um persönlich die Abfindungsanmeldung Nr. ab einzureichen. Aufgrund der in Punkt 4 der Anmeldung genannten Konstante von 9,4 in Verbindung mit der in Punkt 5 errechneten Maischmenge von 5,5 hl habe sich eine Brenndauer von 51,7 Stunden ergeben. Diese sei zulässigerweise auf die Brenndauer von 52 Stunden aufgerundet und in der Folge in den Positionen 1 bis 5, und zwar am 27., 28. und in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr, am 29. Jänner von 07.00 bis 18.00 Uhr und schließlich am in der Zeit von 07.00 bis 11.00 Uhr im selbstgewählten Ausmaß von 51 Stunden aufgeteilt worden.

Diese vom Bf. in der Abfindungsanmeldung gewählten Brennfristen seien vom HZA Graz als gemäß § 7 der Verordnung Abfindung, BGBl. Nr. 39/1995 idF. BGBl. II Nr. 77/1997 "zugelassene Brennzeit" bewilligt worden.

Gemäß der am aufgenommenen Tatbeschreibung habe am um 18.15 Uhr eine Brennkontrolle stattgefunden, in der u.a. festgestellt worden sei, der Bf. habe nicht nur die Brennzeit kurz überschritten, sondern den Brennvorgang voll im Betrieb gehalten, da offensichtlich unmittelbar vor dem Erscheinen der kontrollierenden Organe mit einem Neubrand begonnen worden sei. Die damalige Rechtfertigung des Bf. habe sich in der Erklärung, "er dürfe bis 19.00 Uhr brennen, die Zeiteintragung in der Anmeldung sei schlampig geschrieben", ergangen.

In der Berufung vom habe der Bf. im wesentlichen ausgeführt, die ihm zustehende Brenndauer von 52 Stunden in die jeweiligen Brennfristen von 07.00 bis 19.00 Uhr vom bis und schließlich von 07.00 bis 11. Uhr am aufgeteilt gewollt zu haben. Da die betreffende Eintragung am nicht 18.00 Uhr, sondern 19.00 Uhr lauten sollte, sei er gedanklich von dieser Zeit ausgegangen, hätte demgemäss um 17.15 Uhr das Brenngerät neu befüllt und den Brennvorgang natürlich um 19.00 Uhr beendet. Der Bf. habe seine Schreibweise der Zahlen Acht und Neun geschildert und schließlich angeführt, die betreffende Zahl Acht sei als Neun begonnen, aber im Zuge des Absetzens des Kugelschreibers schließlich eine Acht entstanden. Insgesamt sei die Brenndauer von 52 Stunden nie überschritten worden.

Während der Bf. am anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme wieder von einem Schreibfehler ausgehe, führe er in der Vorhaltebeantwortung vom aus, das Brenngerät um 17.15 Uhr nur halb befüllt zu haben. Bei einer so gewählten Menge und entsprechend verkürzten Brennzeit von nur mehr eineinhalb Stunden habe er den Brennvorgang um 19.00 Uhr beendet. Für die so geschilderte Befüllung seien Zeugen zugegen gewesen.

Das Hauptzollamt Graz fährt fort, aus der Sicht der Berufungsbehörde der ersten Instanz sei dazu fest zu stellen, dass gemäß § 66 AlkStG die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) auf eine Folge von Tagen zu verteilen sei. Brennfrist sei der Zeitraum, innerhalb dessen an einem Tag Alkohol hergestellt werde. Das einfache Brenngerät dürfe vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und müsse vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

Gemäß § 7 der Verordnung Abfindung dürfe die Herstellung des Alkohols aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen Rohstoffen nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen werden. Den Ausführungen des Bf., er habe eine richtig errechnete Brenndauer von 52 Stunden und es sei daher irrelevant, ob er am bis 18.00 oder bis 19.00 Uhr gebrannt habe, könne kein Erfolg beschieden sein.

In Entsprechung der genannten Gesetzesbestimmungen obliege es gemäß § 62 AlkStG dem Abfindungsberechtigten, die notwendigen Punkte der Abfindungsanmeldung auszufüllen und die Anmeldung schließlich eigenhändig zu unterfertigen. Die Angaben in den Punkten 4, 5 und 6 würden in sich eine Einheit bilden, die es ermögliche, aufgrund der Konstante und der Maischmenge schließlich die Brenndauer zu berechnen und die Brennfristen dementsprechend in einer Folge von Tagen gemäß § 66 AlkStG zu erklären. Der Bf. habe in Punkt 6 der Anmeldung seine Brenndauer dahingehend bekannt gegeben, dass er sie am 27., 28. und auf die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr, am auf die Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr und am auf die Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr aufgeteilt habe. Unabhängig davon, ob ihm am ein Schreib-, Denk- oder Rechenfehler unterlaufen sei, sei auch für einen Laien erkennbar, dass er das Ende der Brennfrist an diesem Tag einwandfrei mit 18.00 Uhr angemeldet habe. Ein in der strafrechtlichen Verantwortung eingestandener Schreibfehler, der schließlich als Missgeschick erkannt worden sei, berechtige den Bf. keinesfalls, sich über die Norm des § 7 der Verordnung Abfindung hinwegzusetzen. Diese Bestimmung gestatte unmissverständlich und ohne Hinweis auf die Brenndauer die Herstellung des Alkohols nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennfrist. Diese habe am um 18.00 Uhr geendet.

Weil die Überschreitung der Brennfrist durch Zollbeamte um 18.15 Uhr festgestellt worden sei, habe der Bf. die Vorschreibung der Alkoholsteuer nach dem Regelsatz in Höhe von € 1.000,00 pro 100 lA, dies unabhängig von jeglicher Schuld, zu verantworten, zumal der Brennkessel gemäß § 66 AlkStG bereits vor Ablauf der Brennfrist entleert zu sein habe, der Bf. jedoch erst kurze Zeit vor 18.00 Uhr den Kessel befüllt habe und hierbei das Ausmaß der Befüllung deshalb eine untergeordnete Rolle spiele, wenn die Überschreitung bis 19.00 Uhr selbst eingestanden worden sei.

Inwieweit die vom Bf. vorgebrachte schuldmildernde Verantwortung seien Auswirkung im Finanzstrafverfahren, welches neben den im Steuerverfahren ausschlaggebenden objektiven Tatbestandselementen auch die subjektiven berücksichtige, finden werde, werde der dortigen Beurteilung unterliegen. In der Beurteilung nach dem Alkoholsteuergesetz sei jedoch aufgrund der Überschreitung der Brennfrist spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom , in welcher der Bf. zunächst die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen und Anträge vollinhaltlich aufrecht erhält.

Den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, er habe eine richtig errechnete Brenndauer von 52 Stunden und sei es daher irrelevant, ob er am bis 18.00 oder 19.00 Uhr gebrannt habe du dass der Berufung daher kein Erfolg beschieden sein könne, sei entgegenzuhalten, dass er eine derartige Aussage nie getroffen habe. Vielmehr habe er angeführt, die genehmigte Brenndauer von 52 Stunden sei neben dem Schriftvergleich ein weiteres Indiz dafür, dass es sich beim betreffenden Achtzehner um einen Neunzehner handle.

Wenn die Berufungsbehörde weiterhin ausführe, dass auch für einen Laien erkennbar sei, dass die Brennfrist an diesem Tag einwandfrei mit 18.00 Uhr angemeldet worden sei, so sei dazu anzumerken, die Abgabenbehörde hätte im konkreten Fall nicht mehr den Beobachtungsmaßstab eines Laien anwenden dürfen. Aus der Tatbeschreibung gehe hervor, er habe behauptet, am von 7.00 bis 19.00 Uhr Alkohol herstellen zu dürfen. Diese Angaben hätten vor Ort nicht sofort geklärt werden können. Am nächsten Tag sei der Sachverhalt dem Hauptzollamt Graz vorgetragen worden, welches in der Folge u.a. den Auftrag zur Beschlagnahme erteilt habe.

Es sei klar, dass es in der Regel nicht Aufgabe der Abgabenbehörde sein könne, zu überprüfen, ob die angegebenen Brennfristen auf einer schlampigen Schreibweise basieren oder ob nicht doch eine andere Brennfrist gemeint sein könnte. Im gegenständlichen Fall habe er als Abfindungsberechtigter jedoch im Zuge einer Kontrolle klar ausgesagt, er dürfe bis 19.00 Uhr brennen. Dies hätte die Abgabenbehörde dazu veranlassen müssen, die in Frage stehende Zahl genauer - und nicht nur aus der Sicht eines uninformierten Laien - zu betrachten. Dabei hätte ein einziger Blick auf die vielen Vergleichszahlen in der Abfindungsanmeldung genügt, um festzustellen, es liege nur eine schlampige Schreibweise vor und dass bei entsprechendem Willen nur ein Neunzehner zu lesen sei. Zur Abklärung dieser Frage erachtet der Bf. die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich. Die € 180,00 habe er ohne Präjudiz zur Einzahlung gebracht.

Auf Anfrage bemerkt der Bf., die Ausführungen der Beschwerde im Hinblick auf ein Gutachten seien nicht als Antrag, sondern lediglich als Anregung zu verstehen. Er sei nicht bereit, allfällige Kosten für ein grafologisches Gutachten zu tragen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz - AlkStG, BGBl.Nr. I 2000/142 idgF) hat, wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll, zu beantragen (Abfindungsanmeldung).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Abfindungsanmeldung zu enthalten:

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, 2. die Erklärung, dass der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt, 3. die Erklärung, dass dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht, 4. die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol

a) in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben, b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben, c) nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,

5. den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll, 6. den Ort der Alkoholherstellung, 7. Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen, 8. die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist, 9. die Abfindungsmenge, 10. die Brenndauer und die Brennfristen, 11. eine Steuerberechnung gemäß § 63.

Gemäß Abs. 3 sind der Abfindungsanmeldung anzuschließen:

1. ein Grundriss der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

2. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Gemäß § 66 AlkStG ist die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen werden. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muss vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

Gemäß § 63 AlkStG hat der Abfindungsberechtigte die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt zu entrichten.

Nach § 64. Abs. 1 leg. cit. gilt die Herstellung von Alkohol unter Abfindung als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erlässt.

Nach § 64 Abs. 2 hat das Zollamt den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn

1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,

2. die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt,

3. die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,

4. der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.

Gemäß Abs. 3 hat das Zollamt den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

Gemäß § 7 der Abfindungsverordnung (AbfV, BGBl.Nr. 1995/39 idgF) darf u.a. die Herstellung von Alkohol aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen Rohstoffen nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen werden.

Im Gegenstande ist die zugelassene Brennzeit für den strittig. Der Streit geht im wesentlichen darum, ob der Bf. in der Anmeldung vom das Ende der Brennfrist am mit 18.00 Uhr oder mit 19.00 Uhr angegeben hat, ob er also in der Folge vom Zollamt bewilligt Alkohol lediglich bis 18.00 Uhr oder bis 19.00 Uhr herstellen durfte, ob er mithin nach 18.00 Uhr Alkohol verbotswidrig hergestellt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Zl. 93/10/0192; , Zl. 95/03/0310; , Zl. 2001/14/0229) sind Parteierklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt also darauf an, wie eine Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der einer Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel derselben an. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Parteierklärung ist immer das Erklärte, das allerdings der Auslegung nach ihrem objektiven Erklärungswert zugänglich ist. Bei der Auslegung kommt es nun darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der einer Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Es kommt bei der Würdigung einer Erklärung also nicht auf die Motive der Erklärung, sondern auf ihren objektiv gegenüber einem Empfänger in Erscheinung tretenden Inhalt an.

Die Aktenlage ergibt eine in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) nach oben gerundete Brenndauer von 52 Stunden erst dann, wenn am von einer Brennzeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr ausgegangen wird. Es wurde nach der Aktenlage auf der einen Seite keine zusätzliche Menge an Brand, also ein Schwarzbrand, und auf der anderen Seite auch keine erhöhte Menge an Maische festgestellt. Die Mobile Überwachung hat nach entsprechender Einrede durch den Bf. die Kontrolle am abgebrochen.

Der Bf. hat im Rechtszug zu Recht von seinem Ansinnen, ein grafologisches Gutachten einzuholen, Abstand genommen. Er hat dadurch die auf ihn zu überwälzenden Kosten für Beweisaufnahmen mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand vermieden, weil - und dies im Gegensatz zur Ansicht des Hauptzollamtes Graz - bereits ein Laie feststellen kann, dass es sich beim Brennende vom um einen Neunzehner handelt, der als Erklärungsinhalt durchaus im Einklang mit der konkreten gesetzlichen Regelung einer wirtschaftlich begründbaren Aufteilung der Brenndauer im höchstmöglichen Ausmaß und dem Verfahrenszweckes auch objektiv als Neunzehner verstanden werden muss.

Dafür spricht insbesondere der Vergleich der strittigen Zahl mit anderen Achtern der Abfindungsanmeldung und dem eingeholten Schriftbild des Bf. hinsichtlich der Zahlen Acht und Neun. Die Achter der Abfindungsanmeldung und jene des vom Bf. abgenommenen Schriftbildes haben einen anderen Zug. Die beiden Schlaufen sind immer miteinander verbunden. Der vermeintliche Achter vom unterscheidet sich wesentlich von den anderen Achtern der Abfindungsanmeldung und des Schriftbildes. Es gibt keine Verbindung zwischen den beiden Schlaufen. Die obere Schlaufe beginnt, wie bei den beiden Neunern vom 27. und mit einem Aufstrich außerhalb der Schlaufe, was sonst bei keinem Achter der Abfindungsanmeldung und des Schriftbildes der Fall ist.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 62 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 63 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 64 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 66 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 7 AbfV, Alkohol - Abfindungsmenge, Brenndauer, Brennfristen (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995
Schlagworte
Abfindungsanmeldung
Brenndauer
Brennfrist
Selbstberechnung
Fälligkeit
objektiver Erklärungswert
wirtschaftliche Betrachtungsweise
Auslegung
Schreibfehler

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at