Beförderung von Waren durch einen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen LKW-Zug (unzulässiger Kabotageverkehr)
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
ZRV/0150-Z2L/02-RS1 | Voraussetzung für das Vorliegen eines unzulässigen Binnenverkehrs ist nicht nur die im Zollgebiet erfolgte Beladung des in Rede stehenden Beförderungsmittels mit Waren, sondern auch deren Entladung im Zollgebiet: Vor der Entladung der Waren ist nach Artikel 670 Buchstabe p) ZK-DVO ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht verwirklicht und die widerrechtliche Verwendung des Beförderungsmittels noch nicht gegeben. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpl-Klimburg, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/31724/2000-3, betreffend Zollschuld, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am haben Organe des Hauptzollamtes Wien /Mobile Überwachungsgruppe im Zuge einer auf der A 21 (sog. "Allander Autobahn") durchgeführten Kontrolle den bei der Bf als Kraftfahrer beschäftigten ungarischen Staatsangehörigen K.S. dabei betreten, als er im Begriff war, mit dem von der Bf im Jänner 2000 unter Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung gemäß den Art.4 Zi.16 lit.f), 137-144 Zollkodex i.V.m. den Art. 717, 718 Abs.3 ZK-DVO aus Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten LKW-Zug, bestehend aus dem Motorwagen Marke MAN Type 24 403 FNLL, amtliches Kennzeichen V-17341-2000 (H), und dem Anhänger Marke Krone, Type AZW 18 TTA, amtliches Kennzeichen V-17363-2000 (H), in zwei in Wiener Neudorf auf den Motorwagen sowie auf den Anhänger aufgesetzten Wechselaufbauten befindliche Waren ("Retourwaren" der Fa.Sony Austria GmbH., Wien; Versandgut zu Versandschein T1 6110000033471 vom des Zollamtes Györ) von Österreich in die Niederlande bzw. nach Belgien zu transportieren, ohne eine hiefür zutreffende gültige güterbeförderungsrechtliche Bewilligung (sog. "CEMT-Genehmigung") zu besitzen. In der Folge wurden die in Rede stehenden Beförderungsmittel mit Bescheid vom , Zl.100/31724/2000, gem. § 26 Abs.1 Zi.3 ZollR-DG beschlagnahmt.
Weiters wurde im an die Bf gerichteten Abgabenbescheid vom , Zl.100/3172/2000-2, festgestellt, dass K.S hinsichtlich der in Rede stehenden eingangsabgabenpflichtigen, in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Beförderungsmittel dadurch, dass er diese zum Warentransport innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaften einsetzte, ohne hiefür über ein entsprechende Bewilligung i.S.d. Art.718 Abs.7 lit.c) ZK-DVO zu verfügen, eine in den Art. 137 bis 144 Zollkodex i.V.m. den Art.717 ff ZK-DVO normierte, mit der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens verbundene Verpflichtung nicht erfüllte, sodass für die Bf. (als Dienstgeber bzw. Auftraggeber des K.S.) gem. Art.204 Abs.1 lit.a) und Abs.3 Zollkodex i.V.m. §§ 2 Abs.1, 79 Abs.2 ZollR-DG eine auf den genannten LKW-Zug entfallende Eingangsabgabenschuld i.H.v. insgesamt ATS 157.776.-, davon ATS 71.480.- an Zoll und 86.296.- an Einfuhrumsatzsteuer, entstanden sei.
Gegen diesen Eingangsabgabenbescheid erhob die Bf, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Dax-Klepeisz-Kröpfl-Klimburg, Güssing, am fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung, in der sie unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem in Rede stehenden Transport entgegen der Feststellung des Hauptzollamtes Wien um eine "Transitfahrt" von Ungarn nach den Niederlanden gehandelt habe bzw. hiefür gültige Fahrtbewilligungen vorgelegen hätten, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides.
In der hierüber erlassenen Berufungsvorentscheidung vom , Zl.100/31724/2000-3, wies das Hauptzollamt Wien dieses Berufungsbegehren als unbegründet ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, die -im übrigen auch von der Bf nicht bestrittenen -Sachverhaltsermittlungen hätten eindeutig ergeben, dass eine der sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten nicht erfüllt worden seien: Es stehe nämlich fest, dass die betreffenden Beförderungsmittel im Zuge des in Rede stehenden Warentransportes nicht im grenzüberschreitenden Verkehr (d.h. die Beförderung der Waren müsse außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden) verwendet worden seien, weil mit ihnen im vorliegenden Fall ein Warentransport stattgefunden habe, der im Zollgebiet der Gemeinschaft begonnen habe und auch hier ende (sog. "Kabotageverkehr"). Die von der Bf vorgelegte Fahrtenbewilligung des Bundesministeriums f. Wissenschaft und Verkehr gelte im übrigen lediglich für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Ungarn, eine zur Durchführung von "Binnentransporten" (Transport von Waren mit einem im Drittland zugelassenen Beförderungsmittel innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft) berechtigende Bewilligung (sog. "CEMT-Genehmigung") habe die Bf nicht vorlegen können.
In der gegen diese Entscheidung des Hauptzollamtes Wien fristgerecht von der Bf, wiederum vertreten durch die oberwähnte Rechtsanwalts-Partnerschaft, eingebrachten Beschwerde vom gem. § 85c ZollR-DG, über welche auf Grund des am in Kraft getretenen § 120 (1h) ZollR-DG i.d. Fssg.d.BGBl.I Nr.97/2002 ("Abgabenrechtsmittel-Reformgesetz") nunmehr der Unabhängige Finanzsenat zu entscheiden hat, wiederholte diese im wesentlichen ihr bisheriges Rechtsbehelfsvorbringen. Ergänzend dazu hob sie lediglich hervor, dass das Hauptzollamt Wien in dessen Berufungsvorentscheidung zum einen unberücksichtigt gelassen habe, dass ein Teil des Transportes von Györ, Ungarn, seinen Ausgang genommen habe und besagter Wechselaufbau nur infolge des in Österreich bestehenden Wochenendfahrverbotes abgestellt und sodann mit einem ungarischen LKW weiterbefördert worden sei, und zum anderen auf die weiteren (eventualiter gestellten) Berufungsanträge, nämlich auf Erstattung der Eingangsabgaben gem. Art.236 f Zollkodex bzw. Rückerstattung der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer, gar nicht eingegangen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können gem. Art. 137 Zollkodex Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Nach Art.138 Zollkodex wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.
Gem. Art.718 Abs.3 ZK-DVO (in der zum maßgeblichen Zeitpunkt- das ist der - geltenden Fassung d. VO(EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom , nämlich in der Fassung der VO (EG) Nr.75/98 der Kommission vom ) wird die vorübergehende Verwendung für gewerblich verwendete Straßenfahrzeuge (und auch Anhänger) bewilligt, wenn sie von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person oder für deren Rechnung eingeführt werden, von dieser Person oder für deren Rechnung gewerblich verwendet werden, außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebietes ansässigen Person amtlich zugelassen sind und ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden.
Abweichend vom Abs.3 leg.cit. können gem. Art. 718 Abs.7 lit.c) ZK-DVO gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr u.a. nur dann eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese Möglichkeit vorsehen.
Laut der im Art.670 lit. p) ZK-DVO enthaltenen Definition ist ein Binnenverkehr i.S. obzitierter Bestimmungen u.a. die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder entladen werden.
Voraussetzung für das Vorliegen eines unzulässigen Binnenverkehrs ist demnach auch die Entladung der Waren: Vor der Entladung der Waren ist nach dieser Bestimmung ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht verwirklicht und die widerrechtliche Verwendung des Beförderungsmittels noch nicht gegeben (Erk. d. VwGH v., 2001/16/0035; siehe dazu auch ZfZ 2003 Nr.7, Dr. Karl Fuchs "Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln; Binnenverkehr; Ort des Entstehens der Zollschuld; grenzüberschreitende Sicherungsmaßnahmen").
Im vorliegenden Fall sind nach dem festgestellten Sachverhalt die Waren zwar in Wiener Neudorf, also im Zollgebiet der Gemeinschaft, auf den in Rede stehenden, sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen LKW-Zug verladen worden, waren aber zum Zeitpunkt der Betretung im Zollgebiet (und damit zum von der bekämpften Entscheidung angenommenen Zollschuldentstehungszeitpunkt) noch nicht (wieder) entladen:
Unter Bedachtnahme auf die zum damaligen Zeitpunkt anzuwendende Gesetzeslage ist sohin -auch in Ansehung der diesbezüglichen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes- festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht verwirklicht und die widerrechtliche Verwendung des in Rede stehenden Beförderungsmittels nicht gegeben ist.
Da die Bf sohin den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Zollschuldentstehungstatbestand tatsächlich nicht verwirklicht hat, wurde sie zu Unrecht zur Entrichtung der Eingangsabgabenschuld herangezogen und war demgemäß die bekämpfte Berufungsvorentscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne dass hier auf das sonstige Rechtsbehelfsvorbringen der Bf näher eingegangen zu werden brauchte.
Linz,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 718 Abs. 7 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 670 Buchstabe p ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 § 79 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | Beförderungsmittel Kabotage Binnenverkehr Be- und Entladung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at