Aussetzungszinsen bei Zusammentreffen von Gutschriften und Zahllasten verschiedener Abgaben
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat am über die Berufung des Bw., vertreten durch Viehböck & Draschtak Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien, vertreten durch AD Norbert Bartl, betreffend Aussetzungszinsen vom nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom gemäß § 212a Abs. 9 BAO für die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden vom 11. bzw. in Höhe von € 10.656,74 bzw. € 2.216,52 festgesetzten und mit Berufung bekämpften Einkommensteuer 1993 und 1995 für die Zeit vom bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.454,31 fest, da die der Aussetzung zugrundeliegende Berufung zwischenzeitig erledigt worden wäre.
Mit Schreiben vom brachte der Bw. vor, dass die gegenständlichen Einkommensteuervorschreibungen auf einen Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom zurückgehen würden, mit dem festgestellt worden wäre, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der P-GmbH & Co KG nicht durchgeführt werde. Mit Berufungsvorentscheidung vom habe das Finanzamt für den 1. Bezirk die Berufung zunächst abgewiesen, jedoch nach Erkennen des vorgelegenen Rechtsirrtums mit einer zweiten Berufungsvorentscheidung vom der Berufung Folge gegeben.
Die daraufhin am ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 1993-1995 würden die alten Guthaben ausweisen bzw. Abänderungen bringen, die auf erst im Zuge des Berufungsverfahrens bekannt gewordene Fakten zurückzuführen wären.
Das nunmehr belangte Finanzamt hätte auf Grund der rechtsirrigen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 1. Bezirk am einen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung erlassen und Aussetzungszinsen vorgeschrieben, die nach dem Ergehen der Einkommensteuerbescheide vom nicht korrigiert worden wären. Dieses Vorgehen würde den Normen der österreichischen Rechtsordnung widersprechen.
Der Bw. wandte ein, dass dem Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung und der Vorschreibung von Aussetzungszinsen die Basis entzogen gewesen wäre, da die zweite Berufungsvorentscheidung die erste vollinhaltlich aufgehoben hätte. Die Aufrechterhaltung dieser Vorschreibung würde nach Ansicht des Bw. bedeuten, dass auf einem Rechtsirrtum beruhende, gar nicht bestehende und schließlich in ein beträchtliches Guthaben verwandelte "Steuerschuld" Zinsen vorgeschrieben würden. Der Bw. beantragte daher, die vorgeschrieben Zinsen wieder gutzuschreiben.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO die Aussetzungszinsen unter Berücksichtigung der durch die zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide festgesetzten Gutschriften, nämlich für 1993 in Höhe von € 11.009,21, wodurch diese Abgabe für die Berechnung der Zinsen vollkommen weggefallen wäre, sowie für 1995 in Höhe von € 799,40, wodurch sich die Bemessungsgrundlage auf € 1.417,12 verringert hätte, unter Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von nunmehr € 159,90 fest.
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass das Finanzamt von einem am ergangenen Einkommensteuerbescheid 1995, der mangels Berufungserledigung noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, ausgehen würde. Eine rechtswirksame Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom wäre erstmals mit dem geänderten Bescheid vom erfolgt.
Da der angefochtene Bescheid vom für die Berechnung von Aussetzungszinsen nicht herangezogen werden könnte, sei zur Klärung der Frage, ob Aussetzungszinsen überhaupt vorgeschrieben werden könnten, nur vom am erlassenen Bescheid auszugehen, der erst mit seiner am eingetretenen Rechtskraft die endgültige Einkommensteuer für das Jahr "1955" (gemeint wohl 1995) bringen würde. Vor Rechtskraft der endgültigen Veranlagung, mit der erstmalig eine Änderung gegenüber der seinerzeitigen Erklärung erfolgt wäre, könnten aber Aussetzungszinsen wohl nicht vorgeschrieben werden.
Weiters brachte der Bw. vor, dass gleichzeitig mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 am ein geänderter Einkommensteuerbescheid 1994 ergangen wäre, der gegenüber dem Bescheid aus dem Jahr 1999 eine Verminderung um € 483,77 gebracht hätte. Da dieses "Guthaben" nach Ansicht des Bw. mit der "vermeintlichen" Schuld gegenzurechen gewesen wäre, wurde der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich seiner Höhe bestritten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab und führte begründend aus, dass die Berufung hinsichtlich der am ergangenen Bescheide betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie Festsetzung von Aussetzungszinsen ins Leere gehen würde, da diese Bescheide bereits in Rechtskraft erwachsen wären.
Weiters führte das Finanzamt aus, dass auf Grund des Schreibens vom durch den angefochtenen Bescheid den Bestimmungen des § 212a Abs. 9 BAO hinsichtlich der Neuberechnung von Aussetzungszinsen - unter Abweisung des Mehrbegehrens - entsprochen worden wäre. Diese Bestimmung wäre aber lediglich dazu geeignet, eine nachträglich überhöht gewordene Zinsenberechnung zu korrigieren, nicht aber eventuell versäumte Rechtsmittel hinsichtlich der ursprünglichen Festsetzung nachzuholen.
Dennoch wurde erläuternd vorgebracht, dass gemäß § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung weder die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gehemmt noch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe aufgehalten werde. Durch die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO könnten diese Wirkungen gehemmt werden, weshalb aber im Falle einer abweisenden Berufungserledigung die Abgabenbehörde Zinsen festzusetzen hätte.
Für die Berechnung der Aussetzungszinsen wäre nach allgemeiner Rechtsprechung der tatsächlich stattgefundene Zahlungsaufschub maßgebend, auch wenn dieser länger als die Berufungserledigung dauern sollte. Ob Zinsen festgesetzt werden, wäre lediglich vom Erfolg des Rechtsmittels abhängig, wobei das Risiko zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde dahingehend ausgewogen wäre, als die Abgabenbehörde auf die Einhebung der Abgabe bis zur Berufungserledigung verzichten und andererseits im Falle einer nachteiligen Berufungserledigung eine Beteiligung des Abgabepflichtigen an dem durch diesen Einhebungsverzicht entstandenen Zinsnachteil der Abgabenbehörde mit einem gegenüber der Kreditwirtschaft günstigen Zinssatz stattfinden würde.
Da gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen wäre, könnten die an den Ablauf gebundenen Aussetzungszinsen somit auch vor Rechtskraft der mit der Aussetzung in Zusammenhang stehenden Bescheide festgesetzt werden, zumal im Gesetzestext auch gesondert auf die Möglichkeit eines weiteren Aussetzungsantrages bei Vorlageanträgen hingewiesen würde.
Abschließend stellte das Finanzamt fest, dass die in der Berufung angeregte Miteinbeziehung einer Gutschrift aus der Einkommensteuer 1994 ausgeschlossen wäre, da sich die Aussetzungszinsen nicht auf einen Saldo oder Kontostand - wie bei Raten- oder Stundungsbewilligungen - beziehen würden, sondern auf die aus der Gebarung auf dem Abgabenkonto herausgelösten Abgabenschulden. Da für die Einkommensteuer 1994 keine Aussetzungszinsen berechnet worden wären, wäre daher auch keine Anrechnung möglich.
Dagegen beantragte der Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Falle einer gegenteiligen Rechtsansicht.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der Bw. ergänzend klar, dass nicht gegen den ursprünglichen Bescheid vom , sondern gegen den noch nicht rechtskräftigen Bescheid vom berufen worden wäre. Darüber hinaus wandte er ein, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen unrichtig wäre, da für die Einkommensteuer 1993 nicht von einem Betrag von S 151.490,00, sondern von S 146.640,00 auszugehen wäre. Weiters brachte er vor, dass die auf einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung basierenden Einkommensteuervorschreibungen gleichzeitig ergangen wären, weshalb die sich daraus ergebenden Zahllasten und Gutschriften gegenzuverrechnen gewesen wären, Aussetzungszinsen daher lediglich vom Saldo, der sich bei ursprünglich richtiger Feststellung der Einkünfte in Höhe von S 8.000,00 ergeben hätte, berechnet werden könnten, wobei auch die in Höhe von € 8.327,57 geleisteten Ratenzahlungen in Abzug gebracht werden müssten. Außerdem könnte die Zinsenberechnung auch erst ab Rechtskraft der im November erlassenen Einkommensteuerbescheide erfolgen. Der Bw. beantragte daher, der Berufung Folge zu geben.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor, dass die Aussetzung im Unterschied zur Zahlungserleichterung jahresweise für die einzelnen Abgaben vorgenommen würde, weshalb auch keine Aufsaldierung erfolgen könne. Weiters stellte er klar, dass die eingewendeten Ratenzahlungen erst ab erfolgt wären, weshalb sie auf die mit diesem Zeitpunkt endende Zinsenberechnung keinen Einfluss mehr haben könnten. Da die Zinsenberechnung gesetzeskonform erfolgt wäre, ersuchte er um Abweisung des Berufungsbegehrens.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht aus.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Gemäß § 214 Abs. 4 zweiter Satz BAO sind sonstige Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen, dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen.
Außer Streit steht, dass die Bescheide vom unbekämpft bereits in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb der nunmehr angefochtene Bescheid nicht mit Erfolg mit einer darauf gerichteten Begründung bestritten werden kann.
Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen, somit ist eine Klärung des in Zweifel gezogenen Zeitraumes, für den Aussetzungszinsen vorgeschrieben wurden, nicht durchzuführen, da die Rechtmäßigkeit des Ablaufbescheides hier nicht zu prüfen ist.
Dennoch wird im Folgenden dazu informativ Stellung genommen:
Dem Vorbringen des Bw., dass die Einkommensteuerbescheide 1993-1995 vom 11. bzw. für die Berechnung von Aussetzungszinsen nicht herangezogen werden könnten, da die dagegen eingebrachte Berufung bis dato noch unerledigt sei, muss entgegengehalten werden, dass ein Rechtsmittel gegen die von den Feststellungsbescheiden des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom abgeleiteten Einkommensteuerbescheide nicht aktenkundig ist.
Aber auch im Falle von tatsächlich gegen die Einkommensteuerbescheide eingebrachten Berufungen lässt sich daraus für den Bw. nichts gewinnen, da diese Berufungen gemäß § 252 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen wären, weil diesen Einkommensteuerbescheiden Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden und daher nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können daher nur im Verfahren betreffend Feststellungsbescheid vorgebracht werden.
Ein mit der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung wäre daher ohnehin auch nach Erledigung dieser Berufung aufrecht, da eine Aussetzung der Einhebung auch im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid, von dem die Einkommensteuer mittelbar abhängig ist, gemäß § 212a Abs. 1 BAO zulässig ist.
Somit konnte auf eine Klärung der Frage, ob tatsächlich auch gegen die Einkommensteuerbescheide Berufungen erhoben wurden, mangels Entscheidungsrelevanz verzichtet werden.
Hingegen war für die Beurteilung des Zeitpunktes des Ablaufes der beantragten Aussetzung der Einhebung sowie des damit gemäß § 212a Abs. 9 BAO in Zusammenhang stehenden Fristenablaufes für die Berechnung der Aussetzungszinsen die mit Berufungsvorentscheidung vom erledigte Berufung betreffend Feststellungsbescheide wesentlich, da gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung zwingend zu verfügen war. Die Pflicht, anlässlich der Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt auch dann nicht, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (). Das Vorbringen des Bw., dass die Einkommensteuern 1993-1995 noch nicht rechtsräftig festgestellt worden wären, geht daher ins Leere.
Der Zeitraum, für den Aussetzungszinsen vorzuschreiben waren, erstreckt sich somit zu Recht ab - der Fälligkeit der ausgesetzten Einkommensteuer 1995, da für die Einkommensteuer 1993 auf Grund des Änderungsbescheides vom keine Zahllast mehr besteht - bis zum , dem bescheidmäßig verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Aus diesem Grund war auch dem Einwand des Finanzamtes beizupflichten, dass die eingewendeten, ab erfolgten Ratenzahlungen auf die mit diesem Zeitpunkt endende Zinsenberechnung keinen Einfluss mehr haben konnten.
Dem Vorbringen des Bw., dass die auf einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung basierenden Einkommensteuervorschreibungen für die Jahre 1993-1995 gleichzeitig ergangen wären, weshalb die sich daraus ergebenden Zahllasten und Gutschriften gegenzuverrechnen gewesen wären und Aussetzungszinsen daher lediglich vom Saldo, der sich bei ursprünglich richtiger Feststellung der Einkünfte in Höhe von S 8.000,00 ergeben hätte, berechnet werden könnten, muss entgegengehalten werden, dass sich die Aussetzungszinsen nicht auf einen Saldo oder Kontostand - wie bei Raten- oder Stundungsbewilligungen - beziehen, sondern auf die aus der Gebarung auf dem Abgabenkonto herausgelösten tatsächlich ausgesetzten Abgabenschulden. Da für die Einkommensteuer 1994 keine Aussetzungszinsen berechnet wurde, war daher auch keine Anrechnung möglich.
Mit dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld gilt hinsichtlich der gesamten Gebarung auf dem Abgabenkonto die Verrechnungsregel des § 214 Abs 1 BAO. Die Anwendung dieser Regel hat auf den Zahlungsaufschub hinsichtlich des ausgesetzten Betrags jedoch keinen Einfluß. Da eine Gutschrift auf einem Abgabenkonto - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - erst mit ihrem Entstehen wirkt (die verfahrensgegenständliche Gutschrift ist erst mit Erlassung der geänderten Einkommensteuerbescheide vom entstanden) und auch zufolge des § 212a Ab 9 zweiter Satz BAO die nachträgliche Herabsetzung der Einkommensteuer 1994 keine Auswirkungen auf die Höhe der Aussetzungszinsen betreffend die gleichartige Abgabenschuld für das Jahr 1995 hat, fehlt für die Ansicht des Bw., es haben zufolge Bestehens einer geringeren Abgabenschuld begrifflich auch lediglich geringere Aussetzungszinsen anfallen können, jeder Anhaltspunkt (). Die Abgabenbezogenheit der Aussetzung der Einhebung erlaubt es nämlich nicht, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen ().
Ohne diesbezüglichen Antrag entspricht die Vorschreibung von Aussetzungszinsen nämlich auch dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht ().
Darüber hinaus lässt sich aus dem Vorbringen des Bw. nichts gewinnen, da eine Verrechnung einer Gutschrift mit einer ausgesetzten Abgabe nur bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrages gemäß § 212a Abs. 8 BAO und nur im Falle einer aus Selbstbemessungsabgaben gemäß § 214 Abs. 4 BAO entstandenen Gutschrift zulässig ist. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorlagen, konnte eine Verrechnung nicht durchgeführt werden. Da aber ohnehin eine rückwirkende Verrechnung vor Antragstellung nicht vorgenommen werden kann, würde auch im Falle einer zulässigen Verrechnung für den Zeitraum der Vorschreibung der Aussetzungszinsen keine Änderung eintreten.
Entgegen dem Vorbringen des Bw. hat das Finanzamt auch nicht die zweite Berufungsvorentscheidung negiert, da der ursprüngliche Aussetzungszinsenbescheid durch den nunmehr angefochtenen Bescheid vom ohnedies unter Berücksichtigung der mit Bescheiden vom geänderten Einkommensteuer 1993 und 1995 angepasst wurde. Da dadurch nicht nur die Einkommensteuer 1995 vermindert wurde, sondern auch die Einkommensteuerlastschrift 1993 komplett wegfiel, geht auch der - im Übrigen unberechtigte - Einwand des Bw., dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen unrichtig wäre, da für die Einkommensteuer 1993 nicht von einem Betrag von S 151.490,00, sondern von S 146.640,00 auszugehen wäre, ins Leere.
Für die in Höhe von € 1.417,12 aushaftende Einkommensteuer 1995 wurden daher für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 159,90 zu Recht festgesetzt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen Rechtskraft Gutschrift Verrechnung Saldo Bemessungsgrundlage Verminderung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAB-58788