Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.11.2003, RV/1830-L/02

Steuerbefreiung von Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, begünstigter Personenkreis

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1830-L/02-RS1
Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 begünstigt auch schon in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter des Arbeitgebers, da der Begriff "Arbeitnehmer" nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 auch diese Personengruppe umfasst, soweit sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Die Steuerbefreiung kommt auch dann in Betracht, wenn ein in den Ruhestand getretener Arbeitnehmer von seinem früheren Dienstgeber nur mehr derartige Zuwendungen für die Zukunftssicherung und keine weiteren Bezüge mehr erhält, da auch durch diese Auszahlung allein die Arbeitnehmereigenschaft gegenüber dem früheren Dienstgeber erhalten bleibt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Gutschrift an Einkommensteuer erhöht sich von bisher 1.978 S (143,75 €) auf 3.378 S (245,49 €).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Pensionist, pensionsauszahlende Stelle ist die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Über die Bezüge wurde zunächst mit Bescheid vom die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Nach Übermittlung eines weiteren Lohnzettels von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einer Versicherungsanstalt, von der er einen Zuschuss zu einer Gruppen - Krankenversicherung in Höhe von 4.800 S erhielt, wurde das Verfahren betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2001 wiederaufgenommen und mit Bescheid vom die gesamten Einkünfte in die Besteuerung einbezogen.

In einer dagegen eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber ein, dass es sich bei dem Zuschuss des ehemaligen Arbeitgebers um Zuwendungen für die Zukunftssicherung handle, die nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 bis zu einem Betrag von 4.000 S steuerfrei seien. Über Aufforderung, einen berichtigten Lohnzettel seines ehemaligen Arbeitgebers vorzulegen, erklärte er jedoch, der Arbeitgeber sei der Ansicht, dass der Freibetrag nicht zustehe, da er keine weiteren Einkünfte vom Arbeitgeber mehr beziehe.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der Berufungswerber in einem Vorlageantrag sein Begehren weiterhin aufrecht.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde vom Arbeitgeber auf Grund einer Anfrage nach dem Umfang und den grundlegenden Vereinbarungen für die Zuwendungen erklärt: Sämtliche im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen betreffen nur die Gruppen-Krankenversicherung. Die Firmenpension sei mit Dezember 2000 entfertigt worden. Grundsätzlich erhalte jeder Arbeitnehmer, der Interesse an dieser Versicherung habe, bei aufrechtem Dienstverhältnis diesen Zuschuss, solange er nicht noch zu Aktivzeiten ausscheide und ein Dienstverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber beginne. Ein Arbeitnehmer, der direkt aus dem Dienstverhältnis in Pension gehe, erhalte den Zuschuss weiter, solange er nicht von sich aus die betreffende Versicherung kündige.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit: Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 € jährlich (im Berufungsjahr: 4.000 S) nicht übersteigen.

Kein Zweifel besteht, dass der gegenständliche Zuschuss zur Gruppen-Krankenversicherung grundsätzlich zu den Zukunftssicherungsmaßnahmen im Sinn dieser Gesetzesstelle zählt und dass er von der Arbeitgeberfirma allen ihren Arbeitnehmern gewährt wird, strittig ist lediglich, ob der Berufungswerber noch zum begünstigten Arbeitnehmerkreis gehört, da er bereits Pensionist ist und auch seine Pension nicht mehr vom ehemaligen Arbeitgeber erhält.

Nach § 47 Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinn des § 25 auszahlt.

Hofstätter/Reichel führen in ihrem Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988 unter § 3, Tz 20.1, in Zusammenhang mit dem hier strittigen Problem aus: Was den Begriff "alle Arbeitnehmer" anlangt, kann nach der Begriffsbestimmung im § 47 Abs. 1 zweiter Satz davon ausgegangen werden, dass darunter auch schon in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter zu verstehen sind.

Auf Grund der Abhängigkeit der Begriffe "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber" vom Bezug bzw. der Auszahlung von Arbeitslohn und der Gleichsetzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit "Arbeitslohn" in § 25 EStG 1988 ist jeder Steuerpflichtige, der Bezüge und Vorteile im Sinn dieser Gesetzesstelle erhält, nach dem Einkommensteuergesetz als Arbeitnehmer der auszahlenden Stelle zu behandeln, auch wenn kein Dienstverhältnis im bürgerlich-rechtlichen Sinn besteht, und hat ebenso jeder, der derartige Bezüge auszahlt, alle Pflichten eines Arbeitgebers wahrzunehmen.

Der Berufungswerber bezieht Pensionseinkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und gilt daher im Sinn dieser Ausführungen als Arbeitnehmer dieser Versicherungsanstalt. Gleichzeitig erhält er auf Grund seines früheren Dienstverhältnisses einen Zuschuss zu einer Gruppen-Krankenversicherung von seinem früheren Dienstgeber, zweifellos ebenfalls ein Bezug bzw. Vorteil nach der Begriffsbestimmung des § 25 EStG 1988, sodass er auf Grund dieser Zuwendung im einkommensteuerrechtlichen Sinn außerdem noch als Arbeitnehmer auch seines früheren Dienstgebers gilt. Wenn jedoch nach wie vor diese Beziehung auch mit allen Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Lohnkontoführung, Lohnzettelübermittlung etc.) aufrecht ist, so muss die oben zitierte Befreiungsbestimmung gleich jedem anderen Arbeitnehmer auch für ihn Gültigkeit haben.

Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz,

Die Referentin:

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Steuerbefreiungen
Zuwendungen für die Zukunftssicherung
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitslohn

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at