Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 20.01.2004, RV/0002-F/04

Abzugsfähigkeit von Kosten für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung als Werbungskosten; Qualifizierung von Feriengeld (14. Monatslohn) als sonstiger oder laufender Bezug

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleiben unverändert.

Die Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. war im Berufungsjahr Grenzgänger nach Liechtenstein. Er war bei der Fa. HOA in B als Staplerfahrer beschäftigt. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 samt Beilagen beantragte der Bw. ua., Beträge von jeweils 3.800,00 sFr ["Gratifikation, Feriengeld (14. Monatslohn)"] als sonstige Bezüge zu behandeln und diese gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt zu besteuern sowie Pikettfahrspesen in Höhe von 6.450,00 sFr gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln.

Nach einem entsprechenden Vorhalteverfahren (vgl. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , mit dem der Bw. ua. ersucht wurde, den Nachweis der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes zu erbringen) behandelte das Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom (zusätzliche Begründung vom ) die geltend gemachte Gratifikation als sonstigen Bezug und den im Lohnausweis als "Feriengeld (14. Monatlohn)" ausgewiesenen Betrag als laufenden Lohn. Begründend führte es dazu aus, dass nur im November eine Gratifikation von 3.850,00 sFr ausbezahlt worden sei. Weiters behandelte es die ausbezahlten Pikettfahrspesen als steuerpflichtigen Lohnbestandteil und berücksichtigte das geltend gemachte (große) Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für eine Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km in Höhe von 210,00 € als Werbungskosten.

In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2002 mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung wandte der Bw. ein, dass das Finanzamt in Abweichung von seinem Lohnausweis nur eine Sonderzahlung der begünstigten Besteuerung unterworfen habe. Er beantrage daher, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2002 beide Sonderzahlungen der begünstigten Besteuerung zu unterziehen und ferner Kilometergelder in Höhe von 626,56 € [16 km (Hin- und Rückfahrt) x 10/mtl. x 11 Monate x 0,356 €] für die Pikettfahrspesen anzuerkennen.

Mit Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2002 vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; begründend führte es aus, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten seien. Arbeitsstätte (Dienstort) sei jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig werde. Tatsächliche Fahrtkosten (zB Kilometergeld) könnten daher für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Besteuerung der sonstigen Bezüge verwies es auf die Begründung vom zum Einkommensteuerbescheid vom und erklärte, dass gegenständlich nur im November ein sonstiger Bezug (3.850,00 sFr) ausbezahlt worden sei.

Mit dem Schriftsatz vom stellte der Bw. in der Folge einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend zu seinem Berufungsvorbringen aus, dass er die strittigen Kilometergelder in Höhe von 626,56 € für die Pikettfahrspesen geltend mache; diese Zahlung bekomme er dafür, dass er öfters mehrmals täglich zu seiner Arbeitsstätte fahren müsse, da er bei seiner Tätigkeit für die Wartung und Reparatur von Maschinen zuständig sei und daher bei Schäden sofort Reparaturen vornehmen müsse; dies auch dann, wenn er erst knapp davor nach Hause gefahren sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Feriengeld (14. Monatslohn):

Strittig ist, ob der unter dem Titel "Feriengeld (14. Monatslohn)" im Lohnausweis ausgewiesene Betrag in Höhe von 3.850,00 sFr laufenden Arbeitslohn darstellt und dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist.

Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insb. einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620,00 € (8.500,00 €) übersteigen, 6% (§ 67 Abs. 1 EStG 1988).

Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (vgl. dazu Doralt4, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 4 ff zu § 67 EStG 1988; Sailer, Kranzl, Mertens, Bernold, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu § 67 EStG 1988; siehe auch ; ; ; ; ; ).

Auf Grund des gegenständlich vorgelegten "Kumulativjournals Mitarbeiter" für das Berufungsjahr kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bw. (nur) eine Gratifikationszahlung von 3.850,00 sFr neben dem laufenden Arbeitslohn von seiner Arbeitgeberin erhalten hat, was der Bw. im Laufe des Berufungsverfahrens im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt hat. Da die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 den obgenannten Auszahlungsmodus (Zahlung des sonstigen Bezuges zusätzlich zum laufenden Bezug) voraussetzt, konnte das strittige Feriengeld nicht als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 EStG 1988 gewertet werden und war daher die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

2.) Kilometergelder:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Während die eine Art von Aufwendungen und Ausgaben nach dieser allgemeinen Begriffsbestimmung Werbungskosten sein können, sind bestimmte Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Z 1 bis 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege Werbungskosten.

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind beruflich veranlasst und stellen zwar grundsätzlich Werbungskosten dar, sind jedoch in pauschalierter Form durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Wie aus dem Gesetzeswortlaut unzweifelhaft hervorgeht, umfasst die Pauschalierung sämtliche - somit auch mehrfach täglich anfallende - Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine teilweise Berücksichtigung derartiger Aufwendungen in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten (zB Kilometergeld, Mautgebühren) findet daher selbst bei entsprechendem Nachweis im Gesetz keine Deckung (vgl. dazu Doralt4, a.a.O, Tz 124  zu § 16 EStG 1988).

Die vom Bw. geltend gemachten Kilometergelder stellen Fahrtaufwendungen zur Arbeitsstätte dar und sind daher von der speziellen Norm des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasst. Damit sind sämtliche tatsächlich angefallenen Kosten des Bw. für seine Fahrten zwischen seiner Wohnung in F und der Arbeitsstätte in B durch den Verkehrsabsetzbetrag und durch das gewährte Pendlerpauschale abgegolten; ein gesonderter Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 kommt daher - wie oben bereits ausgeführt - nicht in Betracht. Der Berufung war somit auch in diesem Berufungspunkt ein Erfolg zu versagen.

Gesamthaft war die Berufung - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Grenzgänger
Werbungskosten
Pendlerpauschale
Verkehrsabsetzbetrag
Wohnung
Arbeitsstätte
Arbeitsweg
Pauschalierung
Feriengeld
sonstiger Bezug
laufender Arbeitslohn
begünstigte Besteuerung
zusätzliche Auszahlung
Außenwirkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at