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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 19.01.2004, ZRV/0045-Z1W/02

Änderung eines Begünstigungs- bzw. Verfahrensvereinfachungsbescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0045-Z1W/02-RS1
Die Änderung eines Begünstigungs- bzw. Verfahrensvereinfachungsbescheides dahingehend, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen die wöchentliche Vorlage von Belegen an eine andere als in der Bewilligung genannte Zollstelle zu erfolgen hat, ist grundsätzlich zulässig, wenn dadurch keine spürbare Schlechterstellung in der Form wesentlicher Mehrkosten für den Begünstigten entstehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , GZ. 500/5470/01/13, betreffend Änderung der Zolllagerbewilligung, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

I.

Am erließ das Hauptzollamt Linz zur Zl. 500/03737/2001 einen Bescheid auf der Grundlage des § 28 Ziffer 1 lit. b ZollR-DG und änderte damit den Pkt. 8.3. der Anlage 2 der am zur Zl. 500/029246/95 erteilten Lagerbewilligung von "wöchentlich (jeweils am Montag) die Evidenzliste (samt Beilagen) der Überwachungszollstelle (=  Hauptzollamt Linz, Hafenstraße 61, 4020 Linz) vorzulegen" dahingehend ab, dass ab der 11. Woche des Jahres 2001 (=  ) die Vorlagen dieser Unterlagen ausschließlich an das Zollamt Suben, Suben 25, 4975 Suben, zu erfolgen habe. Die Vorlage könne im Postweg (Aufgabedatum maßgeblich) oder durch persönliche Übergabe beim Zollamt Suben erfolgen. Im Pkt. 2 verfügte das Hauptzollamt Linz, dass bei eröffnetem Versandverfahren ab dem auf Blatt 5 des jeweiligen Versandscheines im Feld "zurückzusenden an" als Rücksendeadresse "Zollamt Suben, A- 4975 Suben 25" anzuführen sei.

In den Pkt. 3 und 4 des Bescheidspruches verfügte das Hauptzollamt, dass die sonstigen Anordnungen der Lagerbewilligung unverändert blieben und der Änderungsbescheid der Bewilligung anzuschließen sei.

Dagegen erhob die Bf. das Rechtsmittel der Berufung und führte dazu aus:

" I.

Sachverhalt:

1.

Die Berufungswerberin ist gemäß Artikel 99 ff Zollkodex Zolllagerhalterin des privat geführten Zolllagers des Typs C mit der Kenn-Nummer C500/120. Zum Führen des Zolllagers wurde der Berufungswerberin gemäß Artikel 100 Zollkodex iVm § 63 ZollR-DG die Zolllagerbewilligung AT 000408 vom erteilt.

Inhalt der Bewilligung war und ist, dass das Hauptzollamt LINZ die für die Überwachung des Zolllagers gemäß Artikel 511 (3) DVO zuständige Zollstelle ist. Diese Ansicht wird im Kommentar, 2. völlig neubearbeitete Auflage, Verlag Beck München (P. Witte) in Rz 15 zu Artikel 100, ebenfalls vertreten.

Die Berufungswerberin ist als Inhaberin der Zolllagerbewilligung der ihr übertragenen Pflichten stets nachgekommen, insbesondere aber der Pflicht der wöchentlichen fristgerechten Dokumentationsübergabe.

2.

Der Erstversuch - vgl. Schreiben vom , Zahl 500/00749/2001 - die Dokumentationen wie im gegenständlichen Bescheid gefordert, wöchentlich dem Zollamt Suben zu übergeben, wurde nach entsprechender Argumentation vom Herrn Amtsvorstand des Hauptzollamtes Linz mit dem Hinweis zurückgenommen, dass es Sache des Hauptzollamtes Linz als Überwachungszollstelle sei, eine logistische Verteilung im Sinne einer Verwaltungsökonomie vorzunehmen.

3.

Bei der Berufungswerberin gingen in den letzten Tagen vermehrt Rückfragen wegen Verschwinden von Abfuhrdokumenten ein. Als einziges verbleibendes Beweismittel der ordnungsgemäßen Übernahme konnte die Empfangsquittung des Hauptzollamtes Linz vorgelegt werden. Verwunderlich ist das Abhandenkommen von Dokumenten, Evidenzlisten oder Abfuhrverzeichnissen nicht, weil auf Grund der nicht unerheblichen Aktenmenge und durch die Art des Versandes diese und ähnliche Probleme bereits vor Umsetzung dieser Maßnahme zu befürchten waren.

Im Zeitalter des elektronischen Datenaustausches kann die Berufungswerberin durch die wöchentliche Dokumentationsabfuhr über 100 Kilometer weder behörden- noch wirtschaftsseitig eine Verwaltungsvereinfachung erkennen. Außerdem verursacht die logistische Abwicklung - Postversand oder persönliche Übergabe - erhebliche Kosten und stellt für die Berufungswerberin aus wirtschaftlicher Sicht ein nicht vertretbares Ansinnen der Behörde dar.

4.

Für die Berufungswerberin stellt der Post- oder sonstige Paketversand auch insofern ein erhebliches Problem dar, weil aus der vorgesehenen Versandart Bedenken hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Dokumentenempfangs bei der Zollstelle Suben bestehen. Die Wiederherstellung der Dokumentationen der innerhalb einer Arbeitswoche produzierten Zollanmeldungen stellt eine aus Sicht der Berufungswerberin unlösbare Aufgabe dar.

II.

Zulässigkeit der Berufung

1.

Ein ordentliches Rechtsmittel ist gemäß Artikel 243 Abs 1 und Abs 2 Buchstabe a) innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides möglich.

2.

Der Bescheid wurde der Berufungswerberin am zugestellt, die Berufung erfolgt daher auch fristgerecht.

III.

Berufungspunkte:

Die Berufungswerberin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf

- Teilwiderruf einer bestehenden zollrechtlichen Bewilligung gemäß Artikel 9 Zollkodex

- Nichtberücksichtigung der §§ 14 Abs. 1 und 3 sowie 14b. Abs. 4 AVOG

- Diskriminierung gegenüber anderen "Begünstigungsinhabern" einer Zolllagerbewilligung, die nicht ihren Firmensitz im Wirkungsbereich des Hauptzollamtes Linz haben

verletzt, wobei der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet.

IV.

Berufungsgründe:

1.

Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften

a)

Ein Teilwiderruf, wie er vom Hauptzollamt Linz im Bescheid Zahl 500/03737/2001 ergangen ist, ist gemäß Artikel 9 Abs. 2 nur dann zulässig, wenn die Person, an die sie gerichtet ist, einer ihr durch diese Entscheidung auferlegten Pflichten nicht nachkommt bzw. in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist.

b)

Im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) wird im § 14 die Zuständigkeit der Zollbehörden eindeutig geregelt. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist für Maßnahmen der besonderen Überwachung grundsätzlich das jeweilige Hauptzollamt zuständig ist. Nach Abs. 3 Ziffer 1 zum § 14 AVOG wird bestimmt, dass für die Vollziehung des Zollrechts die Hauptzollämter zuständig sind.

In § 14b Abs 4 ist aus verwaltungsorganisatorischen Gründen eine Auslagerung nur dann anzustreben, wenn dadurch den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung getragen wird.

c)

Die Bundesabgabenordnung regelt ebenfalls in §§ 50 ff sowohl die örtliche als auch sachliche Zuständigkeit und verweist in § 69 darauf, dass für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben jenes Zollamt zuständig ist, das auf Antrag mit der Sahe befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet. Daraus kann zumindest uE abgeleitet werden, dass auch daraus abzulesen ist, dass das Hauptzollamt LINZ sowohl die örtlich als auch sachlich zuständige Behörde ist.

d)

Da diese vom Hauptzollamt Linz getroffene Anordnung im gesamten Bundesgebiet eine einzigartige Ausnahme darstellt, erkennt die Berufungswerberin hier auch eine Schlechterstellung gegenüber ermächtigen Lagerhaltern in anderen Zuständigkeitsbereichen.

V.

Anträge:

1.

Die Berufungswerberin stellt deshalb die

A N T R Ä G E,

das Hauptzollamt Linz als Berufungsbehörde I. Instanz möge den Änderungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben "

Mit seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/5447/01/13, wies das Hauptzollamt Linz diese Berufung als unbegründet ab, worauf die Hannl + Hofstetter, Internationale Spedition Gesellschaft mbH - nunmehr als Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichnet - den Rechtsbehelf der Beschwerde einbrachte und darin ausführte:

"I.

Sachverhalt:

1.

In der Berufungsschrift vom (beim Hauptzollamt Linz am eingebracht) wurde die Stellung der Berufungswerberin in gegenständlicher Rechtssache auf Grund einer bestehenden zollrechtlichen Bewilligung zur Führung eines privat geführten Zolllagers des Typs C mit der Kenn-Nummer C500/120 beschrieben. Den auferlegten Pflichten, wie sie im ursprünglichen Bescheid festgeschrieben und von Inhabern ähnlicher Bewilligungen im gesamten Hoheitsgebiet auch gefordert werden, ist die Berufungswerberin auch immer nachgekommen.

2.

Ein ursprünglicher Versuch, die nunmehr bescheidmäßig festgelegte Änderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen - vgl. Berufungsschrift vom , Abschnitt I, Ziffer 2 - wurde seinerzeit von der belangten Behörde zurückgenommen, weil die vorgebrachten Argumente - Mehrbelastungen der logistischen Abläufe; Ungerechtigkeit gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten im Wirkungsbereich anderer Zollämter; fragliche Sparsamkeit bei der Verwaltung... - einleuchtend erschienen und die belangte Behörde selbst die Auffassung vertrat, dass das logistische Handling im Bereich der Zollverwaltung nicht zu Lasten der Wirtschaftsbeteiligten ausgetragen werden kann.

3.

Selbst die Wirtschaftskammer Österreich - vgl. Kammernachrichten OÖ vom / Folge 15 - Titel "eGovernment bietet mehr Einsparungspotenziale" (Autor: Dr. R. Mitterlehner - WKÖ Vizegeneralsekretär) fordert in einem Kommentar, dass eine Zweckmäßigkeit von einzuhaltenden Verfahren unter Beachtung verwaltungsökonomischer Erwägungen im Bereich des eGovernments zu erreichen ist. Es wird notwendig sein, im Bereich einer bürgernahen Verwaltung Online Lösungen anzubieten, die es BürgerInnen und Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, der Verwaltung behördenrelevante Daten durch Online-Abwicklungen zur Verfügung zu stellen.

II.

ZULÄSSIGKEIT DER BERUFUNG

1.

Ein ordentliches Rechtsmittel durch Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist gemäß § 85 Abs. 5 ZollR-DG innerhalb eines Monats nach deren Zustellung möglich.

2.

Die Berufungsvorentscheidung wurde der Berufungswerberin am zugestellt, die Beschwerde erfolgt deshalb auch fristgerecht.

III.

Berufungspunkte:

Die Berufungswerberin erachtet die ihr am zugestellte Berufungsvorentscheidung als taktische Maßnahme, die schlussendlich nur abzielt, bis zur Schaffung sinnvoller Online-Lösungen (wie in Abschnitt I, Ziffer 3 gefordert) die angeordneten Überwachungsmaßnahmen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung hinauszuzögern.

IV.

Berufungsgründe:

1.

Das Hauptzollamt Linz hat nach Auffassung der Berufungswerberin die in der ursprünglichen Berufungsschrift vorgebrachten Argumente des Teilwiderrufes einer bestehenden zollrechtlichen Bewilligung wie in Abschnitt I, Ziffer 1, Buchstabe a) ausgeführt ebenso wie den Hinweis der Diskriminierung - siehe Abschnitt I, Ziffer 1, Buchstabe d) - gegenüber anderen ermächtigten Lagerhaltern, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Zollämter fallen, ignoriert.

2.

Im Absatz 3 der Begründung verweist das Hauptzollamt Linz auf die Erfordernisse der Ausübung der Verwaltung nach den Grundsätzen von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gemäß Artikel 126b Abs. 5 B-VG. Allein die Berichtigungen im Bereich der Steuernummern - die durch die Umstrukturierung der Finanzämter notwendig wurden (die Berufungswerberin hat vor zwei Jahren eine Steuernummernerhebung durchgeführt, die sich durch diese Strukturänderung teilweise ad absurdum geführt hat) - bedeutet einen täglichen Schriftwechsel mit den jeweiligen Lagerhaltern und verursacht erhebliche Kosten.

Die vom Hauptzollamt Linz angeordneten und von der Berufungswerberin beeinspruchten Maßnahmen bedeuten zumindest aus Sicht der Berufungswerberin weder Kostenersparnis noch Zweckmäßigkeit. Es sollte deshalb an dieser Stelle nochmals auf die Ausführungen der Kammernachrichten vom / Folge 15 - diese liegt der Beschwerde in Ablichtung bei - hingewiesen und die Zollverwaltung angehalten werden, gemeinsam mit den Wirtschaftsbeteiligten als Partner nach Lösungen zu suchen, die ein sinnvolles Miteinander zum Ziel haben.

3.

Im übrigen haben wir unserem ursprünglichen Vorbringen keine weiteren Argumente anzufügen.

V.

Antrag:

Die Berufungswerberin stellt deshalb die

A N T R Ä G E,

dem Hauptzollamt Linz als bescheiderlassener Behörde aufzutragen

a) den ursprünglich bekämpften Bescheid Zahl: 500/03751/2001 vom

aufzuheben und

b) wie in Abschnitt IV, Ziffer 2, 2. Absatz angedeutet, mit den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit nach Lösungen zu suchen, die beiden Teilen die Möglichkeit eines effizienten Handelns im Sinne des Artikel 126b Abs 5 Bundesverfassungsgesetz einräumt. "

II.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 28 Ziffer 1 lit. b ZollR-DG hat die Zollbehörde, wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, die Befugnis, dem Begünstigten die für eine einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu erteilen über die Führung von besonderen Aufzeichnungen über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Tatsachen sowie die Ablage diesbezüglicher Belege und deren Vorlage an die Zollbehörde.

Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit seinem Bescheid vom , Zl. 500/029246/95, stellte das Hauptzollamt Linz der Bf. eine Zolllagerbewilligung Nr. AT 001913 für das Lager mit der Kenn-Nummer C 500/104 aus. Im Pkt. 3 der Bewilligung wurde die Überwachungszollstelle ( Hauptzollamt )Linz festgelegt und im Pkt. 7 für die Bf. - im Sinne der Anlage 2 zum Bescheid - als "ermächtigter Lagerhalter" Verfahrensvereinfachungen, nämlich

- das vereinfachte Verfahren als "zugelassener Empfänger" u. "zugelassener Versender" gemäß Art. 397, 398 und 406 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) über ein gemeinschaftliches bzw. gemäß Art. 102, 103 und 111 der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (gVV/gemVV);

- das Anschreibeverfahren als "zugelassener Einlagerer", als Bezeichnung für die Vereinfachungen im Verwahrungs-/Zollager gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex (ZK), Art. 505 Abs. 3, Art. 515 iVm Art. 272 bis 274 sowie Art. 266 Abs. 2 Buchstabe b, Art. 278 und Art. 186, zweiter Satz ZK-DVO;

- das Anschreibeverfahren als "zugelassener Ausführer" für die (Wieder)Ausfuhren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und Art. 279, 283 bis 289 ZK-DVO bewilligt.

In Pkt. 8.3. der Anlage 2 zur Lagerbewilligung "Evidenzliste/Überwachung/Mitteilung" heißt es:

Die Tätigkeiten des ermächtigten Lagerhalters unterliegen der Überwachung, wobei die Mitteilungspflicht dafür eine wesentliche Grundlage liefert (siehe auch Punkt 3.). Ein Teil dieser Mitteilungspflicht wird durch Vorlage der vorgegebenen Evidenzlisten (einschließlich Beilagen) erfüllt. Alle Einlagerungen, Auslagerungen und Ausfuhren sind in (dem Evidenzblatt Zollager Einlagerung/Versand nachgebildeten) Evidenzlisten Einlagerung (das sind Auszüge aus den Verzeichnissen, Punkt 4.1.) und der Evidenzliste Versand/Ausfuhr (dies ist eine um einige, die Ausfuhr betreffende Angaben erweiterte Evidenzliste, in denen die Ausfuhranschreibungen erfolgen), zu erfassen und geordnet, einschließlich der Beilagen, wöchentlich jeweils am Montag der Überwachungszollstelle zu übergeben.

Die wöchentlichen Abfuhren sind (Absprache mit der Überwachungsstelle) mit einem Deckblatt zu versehen, aus dem in konzentrierter Form bzw. in Summen (LP von bis, Su der Versendungen (E/A), XV, XF, EW), der Beschau usw. der Umfang ersichtlich ist.

Am Monatsende sind die Summen der Evidenzlisten betreffend Einlagerung, Versand und Versand/Ausfuhr in (dem Evidenzblatt nachgebildeten) Evidenzlisten Monatsstatistik einzutragen, aufzusummieren und bis zum 5. Tag des nachfolgenden Monats der Überwachungszollstelle zu übergeben.

Am Jahresende sind die Monatssummen aufzusummieren; die entsprechenden Ausdrucke sind bis zum 5. Jänner des folgenden Jahres der Überwachungs-zollstelle vorzulegen.

Im Pkt. 3.1. der Anlage 2 wird zur Überwachung ausgeführt:

Das Verwahrungs-/Zollager, insbesondere die Verfahrenserleichterungen, unterliegen der besonderen Überwachung. Diese erfolgt hauptsächlich durch Einsicht in die auf Grund der Mitteilungspflicht wöchentlich vorzulegenden Unterlagen (Punkt 8.) und durch stichprobenweise Kontrollen der Lager und der Lageraufschreibungen.

Das Hauptzollamt Linz wurde in der ggstdl. Sache nach einer Weisung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. O-9000/1-3/2001, tätig, worin die inneradministrative Verlagerung der Behandlung von Versandscheinen und Ausfuhranmeldungen, erstellt im vereinfachten Verfahren, zum Zollamt Suben vorgeschrieben wird.

In einer Stellungnahme brachte das Hauptzollamt Linz u.a. zusätzlich vor:

" Durch die Schließung des Zollamtes Braunau bzw. dessen "Umwandlung" in eine dislozierte Dienststelle des Zollamtes Suben mit stand ab Jänner 2001 dem genannten Zollamt erster Klasse zusätzliches Personal zur Verfügung, für welches das (bisherige) Geschäftsaufkommen des Zollamtes Suben nicht ausreichte.

Aus hauptsächlich sozialen Erwägungen - bei den in Rede stehenden Bediensteten handelte es sich um Verwaltungsfachkräfte und solche des Zollfachdienstes mit Wohnsitz in den Bezirken Braunau, Ried und Schärding - verfügte bzw. stimmte die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zu (siehe dazu insb. die bereits übermittelte Finanzlandesdirektion-Verfügung vom , GZ. O-9000/1-3/2001), dass Tätigkeiten vom Hauptzollamt Linz zum Zollamt Suben "ausgelagert" werden, anstatt jene von der Schließung des Zollamtes Braunau betroffenen Bediensteten bei anderen Dienststellen, insbesondere in Linz, Wels oder Wullowitz, einzusetzen, wodurch für jene wegen der größeren räumlichen Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die sich durch Versetzungen ergeben hätten, eine erhebliche Mehrbelastung entstanden wäre.

Unter Berücksichtigung der Qualifikation dieser ab Jänner 2001 beim Zollamt Suben eingesetzter Bediensteten entschloss sich das Hauptzollamt Linz (im Einvernehmen mit der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als zuständiger Dienst- und Fachaufsichtsbehörde), die Erfassung der in "vereinfachten Verfahren" erledigten oder eröffneten Versandverfahren im ZITAT sowie die Erfassung der im Rahmen der "ermächtigten Lagerhalter" (als zugelassene Ausführer) erstellten Ausfuhranmeldungen im ZEUS dem Zollamt Suben zu übertragen ("auszulagern"); daneben wurde auch das (im Anschluss an die Erfassung der Versandscheine durchzuführende, durch das Hauptzollamt Linz abzuwickelnde) Such- und Mahnverfahren im Versandverfahren, und zwar sowohl für das "normale" wie auch für das "vereinfachte" Verfahren, zum Zollamt Suben verlagert und auf diese Weise ein zusammenhängendes, der fachlichen Qualifikation der beim Zollamt Suben eingesetzten Bediensteten entsprechendes Aufgabengebiet verlagert.

Die gegenständliche (nunmehr in Beschwerde gezogene) -im übrigen an sämtliche Bewilligungsinhaber (d.s. zum einen die im örtlichen Bereich des Hauptzollamtes Linz i.S.d. Anlage zu § 2 AVOG-DV ansässigen ermächtigten Lagerhalter und zum anderen sämtliche Inhaber einer Sammelanmeldungsbewilligung für Ein- und Ausfuhr im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) gerichtete Verfahrensanordnung des Hauptzollamtes Linz, die wöchentlich abzuliefernden Zolldokumente samt Unterlagen beim Zollamt Suben abzugeben, stellt also quasi eine Folge diesen (oben dargestellten) organisatorischen Maßnahmen dar, zumal es auch aus verwaltungsökonomischen Erwägungen (Ersparnis an manipulativer Arbeit hauptsächlich des Kanzleipersonals, Kostenersparnis für Transport bzw. Porto vom Hauptzollamt Linz zum Zollamt Suben), geboten erschien, die betroffenen Bewilligungsinhaber (und als solche die Nutznießer weitgehender Verfahrensvereinfachungen) anzuweisen, die in Rede stehenden Papiere nicht (mehr) beim Hauptzollamt Linz abzugeben (welches sodann deren "Weiterversand" an das Zollamt Suben zu übernehmen hätte), sondern die Unterlagen sogleich (direkt) dem Zollamt Suben (zwecks Erfassung und Überprüfung) zu übermitteln. Dadurch wird nach Auffassung des Hauptzollamtes Linz jedenfalls eine einfachere, kostensparende und damit zweckmäßige Ausübung der Zollaufsicht erreicht.

Das Papier der von den im örtlichen Bereich des HZA Linz ansässigen 25 ermächtigten Lagerhaltern wöchentlich abzugebenden "Wochenmitteilungen" wiegt zusammen 40 bis 60 kg: Es handelt sich dabei um ungefähr 1500 bis 2000 Ausfuhranmeldungen, ca. 500erledigte Versanddokumente und etwa 1000 ausgestellte Versandscheine samt Beilagen; durchschnittlich hat jeder Lagerhalter also ca. 80 Ausfuhranmeldungen, 20 erledigte Versandscheine und 40 eröffnete Versandscheine, welche zusammen durchschnittlich 2,3 kg wiegen, wöchentlich beim Zollamt Suben abzugeben."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung und dann die Beschwerde nur gegen Punkt 1 des anfangs zitierten Bescheides Zl. 500/03737/2001 des Hauptzollamtes Linz richtet.

Bei der ggstdl. Sache handelt es sich um eine Änderung einer der Bf. auferlegten Verpflichtung, einer Nebenbestimmung zur Begünstigung bzw. Verfahrenserleichterung für die Bf. als ermächtigter Lagerhalter. Es handelt sich dabei nicht um eine Änderung der begünstigenden Entscheidung selbst. Eine solche Änderung oder auch ein Widerruf bzw. Teilwiderruf dieser begünstigenden Entscheidung könnte im Sinne des Art. 9 Abs. 2 ZK nur dann erfolgen, wenn die Partei dieser neu auferlegten Verpflichtung im Rahmen der Begünstigung nicht nachkäme. Dieser Umstand liegt aber nicht vor, sodass sich weder aus diesem Rechtsgrund noch aus den Gründen des Art. 9 Abs. 1 ZK - ebenfalls mangels Vorliegens eines entsprechenden Sachverhaltes - der in der Sache ergangene erstinstanzliche Bescheid des Hauptzollamtes Linz zu Recht nicht auf die genannten Gesetzesstellen sondern auf den § 28 ZollR-DG gründet. Die entgegenstehende, in der Berufung vorgebrachte und in der Beschwerde wiederholte Rechtsansicht der Bf., es handle sich um einen Teilwiderruf gem. Art. 9 ZK, wird vom Senat nicht geteilt.

Weiters ist nach Ansicht des Senates davon auszugehen, dass die genannte Anlage 2 des Bewilligungsbescheides durch den Hinweis in Pkt. 7 dieses Bescheides in den Bescheidspruch übernommen worden ist. Änderungen in der Anlage 2 konnten daher zu Recht wiederum nur bescheidmäßig erfolgen. Die Bestimmungen des § 28 ZollR-DG sind dabei nach ho. Ansicht nicht so eng auszulegen, dass sie nur bei der Erteilung von Begünstigungen gelten. Im Sinne einer teleologischen Interpretation dieser Gesetzesstelle müssen sie auch bei allfälligen Änderungen der zu Grunde liegenden Verhältnisse unter Aufrechterhaltung der Begünstigung oder der Verfahrenserleichterung, wie im gegenständlichen Fall, Anwendung finden. Es ist daher vom erkennenden Senat zu untersuchen, ob die verfahrensgegenständliche Anordnung eine einfache und kostensparende Zollaufsichtsmaßnahme darstellt.

Zunächst kann eine solche Zollaufsichtsmaßnahme nach Ansicht des Senates nicht ausschließlich aus dem Blickwinkel der Zollverwaltung gesehen werden und darf nicht ausschließlich die Bedürfnisse der Zollverwaltung berücksichtigen. Schon bei der Schaffung des Zollkodex war dem Gesetzgeber der Interessensausgleich zwischen der Verwaltung und den Wirtschaftsbeteiligten ein zentrales Anliegen gewesen. Der 5. und 6. Erwägungsgrund des Zollkodex (siehe Witte, Rz 17 zu Vor Art1 ZK) anerkennt sowohl das Interesse der Verwaltung an umfangreichen Kontrollen als auch das Interesse der Wirtschaftsbeteiligten an gerechter und angemessener Behandlung bzw. an einem geringstmöglichen Umfang an Kontrollen. Die verfahrensgegenständliche Änderung einer Nebenbestimmung zur Lagerbewilligung ist daher nach ho. Ansicht dann als zulässig zu betrachten, wenn die einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht durch die Zollbehörde im Vergleich zur Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung nicht zu einer spürbaren Verschlechterung der Position des Wirtschaftsbeteiligten führt.

Die Bf. sieht für sich vor allem in der Versendung der Evidenzliste, des Abfuhrverzeichnisses und der schriftlichen Anmeldungen bzw. Versandscheine per Post oder Paketdienst an das Zollamt Suben eine Benachteiligung. Bei genauer Betrachtung der dabei anfallenden Tätigkeiten muss aber festgehalten werden, dass der einzige Unterschied zur früheren Tätigkeit der ist, dass die Unterlagen nicht mehr direkt dem Hauptzollamt Linz sondern der Post oder einem Paketdienst übergeben werden, welche Unternehmen dann die Weiterleitung an das Zollamt Suben vornehmen bzw. veranlassen. Der Senat kann in dieser geänderten Vorgangsweise, auch wenn sie sicherlich mit Mehrkosten verbunden ist, keine entscheidende Diskriminierung der Bf. sehen. Die Höhe der zusätzlichen Transportkosten halten sich für die Bf. bei den berechneten Mengen der Belege - auch wenn es sich um Durchschnittsmengen handelt - in einem vertretbaren Rahmen, vor allem im Hinblick auf die nach wie vor bewilligten massiven Verfahrensvereinfachungen. Da die Vorlage der genannten Unterlagen an das Zollamt Suben auch für alle anderen im Bereich des Hauptzollamtes Linz ansässigen ermächtigten Lagerhalter verfügt worden ist, kann der Bf. auch gegenüber ihren Mitkonkurrenten kein bedeutsamer Wettbewerbsnachteil erwachsen, sodass nicht von einer spürbaren Verschlechterung der Position der. Bf. auszugehen ist.

Für das Hauptzollamt Linz selbst bzw. bei einer Gesamtbetrachtung wohl auch für die Zollverwaltung in Oberösterreich ist die verfahrensgegenständliche Änderung der Nebenbestimmungen eine einfache, kostensparende und zweckmäßige Ausübung der Zollaufsicht, die dazu führt, dass unter Beibehaltung des Hauptzollamtes Linz als Überwachungszollstelle die vorhandenen Personalressourcen des Zollamtes Suben genützt werden. Eine durch die geänderte Art der Vorlage der genannten Unterlagen allfällig entstehende und von der Bf. sonst nicht zu vertretende zeitliche Verzögerung hat die Zollbehörde jedenfalls hinzunehmen, wenn die Unterlagen noch am jeweiligen Montag der Post oder einem Paketdienst zur Beförderung übergeben werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 28 Ziffer 1 lit. b ZollR-DG erfüllt sind.

Bezüglich des von der Bf. geforderten vermehrten Einsatzes des elektronischen Datenaustausches ist nach Ansicht des Senates ein unmittelbar subjektives Recht darauf aus dem Verfahren zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid nicht abzuleiten. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass die bereits erwähnten Erwägungsgründe zum Zollkodex grundsätzlich einen permanenten Interessenausgleich und damit auch wohl wechselseitig einforderbare Gespräche und Verhandlungen zwischen Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligten verlangen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 28 Z 1 lit. b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Änderung
Begünstigung
Verfahrensvereinfachung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at