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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.01.2004, RV/2053-W/03

Lohnsteuererstattung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2003 vom wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Nach der Aktenlage ist folgender Sachverhalt zu beurteilen: Der Bw. stand in der Zeit vom bis zur Firma DD in einem Dienstverhältnis. Im Kalenderjahr 2003 erhielt er auf Grund eines Vergleiches Bezugsteile (Provisionen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Reisekosten) für 2001 nachbezahlt. Die Nachzahlung wurde durch die ehemalige Arbeitgeberin nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der für den Streitzeitraum (2003) geltenden Fassung versteuert. Der Bw. vertritt die Ansicht, dass die nachbezahlten Sonderzahlungen mit 6% zu versteuern gewesen wären. Auf Anraten des Finanzamtes der Betriebsstätte brachte er zwecks Erlangung eines rechtsmittelfähigen Bescheides einen Erstattungsantrag (§ 240 Abs. 3 BAO) ein. Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom sinngemäß mit der Begründung ab, dass die durch die ehemalige Arbeitgeberin des Bw. vorgenommene Versteuerung rechtens sei. Seine sich gegen diesen abweislichen Bescheid richtende Berufung vom begründet der Bw. im Wesentlichen sinngemäß damit, dass der Anspruch auf Sonderzahlungen bereits 2001 entstanden sei und es sich bei den nachbezahlten Sonderzahlungen um keine "Vergleichszahlung sondern um eine vollständige Zahlung der Sonderzahlungen" handle. Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung sondern legte die Berufung sofort der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Falle eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.

Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht (vgl. die Erkenntnisse des , 2002/13/0238, 2002/13/0239, 2002/13/0240, 2002/13/0241, 2002/13/0242 und vom , 2002/13/0214 und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur).

Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus Folgendes: Der Bw. wurde für das Jahre 2003 bis dato nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO bleibt demnach kein Raum, da der Bw. durch Stellung eines Antrages im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988 jenen Sachverhalt geltend machen kann, für den ihm angesichts der Durchführung eines - allenfalls von ihm zu beantragenden - Veranlagungsverfahrens für 2003 ein Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht offen steht.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Lohnsteuererstattung
Erstattung
Veranlagung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at