Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 15.01.2004, FSRV/0060-W/02

Wirksamkeit einer Selbstanzeige

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
FSRV/0060-W/02-RS1
wie FSRV/0017-W/02-RS1
Da als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht kommt, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, muss dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes entsprechend der Täter des Finanzvergehens, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu Gute kommen soll, eindeutig bezeichnet werden.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur SN 009/2002/00238-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 23. Bezirk vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und zwar:

Umsatzsteuer 6-12/2001 und 1-4/2002 in Höhe von € 22.062,97.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. sei im Zeitraum der angeschuldigten Vorwürfe Geschäftsführer der M-Ltd. gewesen. Vollkommen richtig sei auch, dass er in seiner Funktion als Geschäftsführer die "ges." Abgaben nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt entrichtet bzw. wider besseren Wissens gehandelt habe, jedoch seien die Abgaben für die Monate Juni bis Dezember 2001 bereits im Februar 2002 vollständig entrichtet worden.

Die Abgaben für die Monate Jänner bis April 2002 seien auch bereits vor der Betriebsprüfung vollständig entrichtet worden.

Dieser Umstand sei dem Erhebungsorgan vor der Umsatzsteuerprüfung mitgeteilt worden.

Der Bf. sei sich seiner Verfehlung der verspäteten Entrichtung der Abgaben vollkommen bewusst, habe dies aber auf keinen Fall vorsätzlich gemacht und seien auch keine Verkürzungen an Umsatzsteuer, wie im Strafakt aufgelistet, aufgetreten. Weiters werde im Strafakt angeführt, dass die Umsatzsteuern nicht bzw. nicht fristgerecht entrichtet worden seien, wobei nur Zweiteres zutreffe, denn es seien sämtliche Abgaben vollständig entrichtet worden (vor der Umsatzsteuer - Sonderprüfung, welche auf Grund einer anonymen Anzeige veranlasst worden sei).

Die einzige Differenz bei der Umsatzsteuer habe sich daraus ergeben, weil die Baufirma aus seiner ehemaligen Einzelfirma etwas gekauft habe (Juni 2001) und diese Umsatzsteuer von der Einzelfirma seinerzeit in Graz nicht abgeführt worden sei.

Der Bf. sei ca. 15 Jahre selbstständig tätig gewesen und habe leider wegen unzuverlässiger Vorlieferanten, daraus resultierten abgebrochene Geschäftskontakte, diverse Zahlungsausfälle und Konkurse von Kunden, und größeren Investitionen selbst Insolvenz anmelden müssen.

Sinngemäß wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Laut Umsatzsteuervoranmeldungs-Prüfungsbericht vom wurden seitens der Firma M-Ltd., deren Geschäftsführer der Bf. war, für die Zeiträume Juni bis Dezember 2001 und Jänner bis April 2002 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Anhand der vorgelegten Belegsammlung wurden daher die steuerpflichtigen Umsätze in der im Prüfungsbericht dargestellten Höhe ermittelt. Die festgestellten Beträge wurden dem angefochtenen Einleitungsbescheid als strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt.

Vom Bf. wird auch nicht bestritten, dass die im Spruch des Einleitungsbescheides angeführten Beträge an Umsatzsteuer nicht zum Fälligkeitszeitpunkt wider besseres Wissen entrichtet wurden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Abgaben für die Monate Juni bis Dezember 2002 bereits im Februar 2002 und die Abgaben Jänner bis April 2002 gleichfalls vor der Betriebsprüfung entrichtet worden seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Dabei hindert eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (vgl. Fellner, FinStrG, §§ 29, 30, Rz. 1 und die dort wiedergegebene umfangreiche Rechtsprechung).

Gemäß § 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben oder Monopolvorschriftenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.

(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmensausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreitend; Diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß Abs.3 leg. cit. tritt Straffreiheit nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren.

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

Tatbestandliches Merkmal für eine Strafaufhebung ist gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG demnach die Darlegung der Verfehlung, wobei dem Wortlaut des Abs. 2 zu entnehmen ist, dass zum Einen die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalles bedeutsamen Umstände offengelegt und zum Anderen die sich daraus ergebenden Beträge angeführt werden müssen.

Laut Aktenlage wurde mit Buchungstag 25. Februar eine Zahlung auf dem Abgabenkonto der Firma M-Ltd. in Höhe von € 9.431,32 verbucht. Da diese Zahlung jedoch ohne jegliche Widmung erfolgte und auch keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungsdaten bekannt gegeben wurden, kann in dieser Zahlung keine für eine wirksame Selbstanzeige notwendige Darlegung einer finanzstrafrechtlichen relevanten Verfehlung in Bezug auf die in Rede stehende Abgabenverkürzung erblickt werden.

Ebenso trifft zu, dass am , sohin einen Tag vor Prüfungsbeginn am die Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis April 2002 in Höhe von insgesamt € 9.431,32 einbekannt und unter einem entrichtet wurden. Obwohl somit diesbezüglich entsprechend offengelegt und den Abgabenvorschriften entrichtet wurde, ist jedoch den Akten weder ein Schriftsatz noch eine Niederschrift bzw. ein Hinweis zu entnehmen, dass eine Selbstanzeige überhaupt bzw. für wen sie erstattet wurde. Im Prüfungs- und Nachschauauftrag findet sich ein mit datierter Vermerk, dass "vom Abgabepflichtigen (steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen) bis zum Beginn der Amtshandlung keine Selbstanzeige i. S. des § 29 FinStrG erstattet wurde. Wenn auch für eine Selbstanzeige eine besondere formale Gestaltung wie zB eine ausdrückliche Bezeichnung des Anbringens als Selbstanzeige nicht erforderlich ist, ergibt sich aber aus dem klaren Wortlaut des § 29 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes, dass der Täter des Finanzvergehens, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu Gute kommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet werden muss. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung wird es vor allem bei juristischen Personen als unbedingtes Erfordernis angesehen anzuführen, wer die nicht rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlungen ad personam im finanzstrafrechtlichen Sinne zu verantworten hat.

Diesbezüglich führt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinem Erkenntnis vom , 2002/17/0062 aus, dass an dem Erfordernis der klaren Benennung jener physischen Person, für welche die Selbstanzeige gelten soll, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (, , 92/13/0278 und ,84/13/0012) umso mehr festzuhalten ist, als zum einen die Bestimmung des § 29 FinStrG als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren ist (siehe Fellner, FinStrG, Rz. 5 zu §§ 29 und 30 FinStrG, mit dem dort weiter angeführten Nachweis) und als zum anderen die Erfüllung dieser Anforderung bei Aufwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch den Verfasser der Selbstanzeige auch in keiner Weise als schwierig zu erkennen ist.

Ob im gegenständlichen Fall - allenfalls zum Teil - eine wirksame Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG tatsächlich vorliegt, ist aus der gegenständlichen Aktenlage nicht eindeutig erkennbar, hindert aber, wie oben ausgeführt, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht. Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Insbesondere bleibt die Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm angelastete Finanzvergehen bezüglich des im Spruch angeführten gesamten Zeitraumes tatsächlich begangen hat, dem anhängigen Verfahren nach den §§ 115 ff  FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Selbstanzeige
Wirksamkeit
Darlegung der Verfehlung
Umsatzsteuervorauszahlungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAB-58756