Abzugsfähigkeit von Aufwendungen iZm einem unentgeltlichen Betriebserwerb
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0940-W/03-RS1 | wie RV/2502-W/02-RS1 Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Heiratsgutes durch Übertragung einer Eigentumswohnung betreffen in erster Linie einen einkommensteuerfreien Vermögenszuwachs und sind daher weder sofort noch in Form der Absetzung für Abnutzung abzugsfähig. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Herwig Panowitz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Streit besteht darüber, ob die durch die unentgeltliche Betriebsübergabe an den Bw. verursachten Kosten Betriebsausgaben darstellen und ob die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Bei den in Rede stehenden Kosten handelt es sich um die Grundbuchseintragungsgebühr in Höhe von 28.248,00 S sowie Notarkosten in Höhe von 54.910,00 S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 10.580,00 S. Unstrittig ist, dass jener Teil der genannten Kosten, der die Übergabe einer Landwirtschaft sowie die Errichtung zweier Testamente betrifft und vom Bw. mit 5.000,00 S beziffert wurde, nicht betrieblich veranlasst ist.
Der Bw. stützt sein Berufungsbegehren darauf, Dr. Quantschnigg habe im Rahmen der Arbeitstagung der ÖGWT - Niederösterreich am in Grafenegg die Rechtsmeinung vertreten, dass Kosten anlässlich einer unentgeltlichen Betriebsübertragung sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen (siehe auch persaldo 2002 H4, 6 "Man hörte in Grafenegg, dass ......).
Das FA behandelte die strittigen Kosten unter Hinweis auf Rz. 1666 und 4848 der Einkommensteuerrichtlinien als nicht abzugsfähige Aufwendungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn sie aus betrieblichen Gründen anfallen (Ruppe, Einkommensteuer - Gesetz, Kommentar³, § 4 Tz. 231).
Ursache für das Anfallen der strittigen Aufwendungen ist die unentgeltliche Übergabe des Betriebes vom Vater an den Sohn. Dies ist aber kein betrieblicher Vorgang, sondern ein solcher, der sich im persönlichen Bereich, sohin in der Privatsphäre des Bw. zugetragen hat.
Den geltend gemachten Aufwendungen fehlt es daher an einem betrieblichen Zusammenhang. Vielmehr hängen die Aufwendungen mit einem nicht einkommensteuerbaren Vermögenserwerb, eben der unentgeltlichen Betriebsübergabe, zusammen.
Gemäß § 20 Abs. 2 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Es ist dabei gleichgültig, aus welchen Gründen die Einnahmen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ob sie steuerfrei oder nicht steuerbar sind (Doralt, Einkommensteuer - Gesetz, Kommentar³, § 20, Tz. 150). Dem § 20 Abs. 2 EStG liegt der Gedanke zugrunde, dass bei der Einkünfteermittlung Aufwendungen nur denjenigen Einnahmen gegenübergestellt werden dürfen, mit denen sie zusammenhängen. Bleiben aber Einnahmen wie der gegenständliche unentgeltliche Erwerb des Bw. bei der Einkunftsermittlung außer Ansatz, dann müssen auch die mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben außer Ansatz bleiben und dürfen nicht etwa bei steuerpflichtigen Einnahmen, mit denen sie nicht im Zusammenhang stehen, in Abzug gebracht werden (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, § 20 Tz. 40).
Es entspricht ferner der zu Kosten im Zusammenhang mit einem Erbanfall ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Kosten in erster Linie einen einkommensteuerfreien Vermögenszuwachs betreffen und daher selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie einen zum Nachlass gehörigen Betrieb betreffen (z.B. und , 91/14/0108).
Da die Unterschiedlichkeit des Rechtsgrundes für den unentgeltlichen Betriebserwerb (Schenkung, Erbfolge) keine unterschiedliche Behandlung im Bereich der Gewinnermittlung nach sich zieht - in beiden Fällen kommt es zu der in § 6 Z 9 lit. a EStG normierten Buchwertfortführung - , gelten die vom VwGH für den Erwerb im Erbweg getroffenen Aussagen auch für den Erwerb durch Schenkung (vgl. 804, 954, 955/80).
Im Übrigen ist auch das Bundesministerium für Finanzen, entgegen möglicherweise anderslautender Ankündigungen in Grafenegg, von seiner zur vorliegenden Frage bestehenden Rechtsansicht nicht abgewichen und hat seine bisherige Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien aufrecht erhalten.
Die streitgegenständlichen Kosten (Grundbuchseintragungsgebühr und Notarkosten) sind daher weder sofort noch im Wege der Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wobei Abs. 2 leg.cit. als Grundsatz festschreibt, dass Lieferungen und sonstige Leistungen als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen.
Wie bereits zur ertragsteuerlichen Behandlung der strittigen Aufwendungen ausgeführt, betreffen diese die Privatsphäre des Bw. und folglich den nichtunternehmerischen Bereich. Die zugrundeliegenden Leistungen haben somit nicht den unternehmerischen Zwecken des Bw. gedient, weshalb ein Abzug der dafür in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer ausgeschlossen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1227 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | Betriebsausgaben unentgeltlicher Betriebserwerb Grundbuchseintragungsgebühr Notarkosten Privatsphäre |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at