Verfolgung privater Interessen im Zuge einer Aufsichtsbeschwerde
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1298-L/02-RS1 | Der Hinweis auf die vermeintliche Verletzung von subjektiven Rechten einerseits, als auch das Begehren den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, da dadurch das dinglich besicherte Fruchtgenussrecht im erheblichen Ausmaße verletzt werde andererseits, stellen eindeutig private Interessen des Berufungswerbers dar. Damit ergibt sich bereits aus der Formulierung der der Vergebührung zu Grunde gelegten Aufsichtsbeschwerde eindeutig, dass der Berufungswerber nicht nur allgemeine Interessen (Sicherung der Rechtsstaatlichkeit), sondern auch private Interessen (Abhilfe einer vermeintlichen Verletzung subjektiver Rechte) verfolgt hat. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F. U. gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhungen vom entschieden:
Soweit sich die Berufung gegen den Gebührenbescheid gem. § 203 der Bundesabgabenordnung iVm. § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Unter teilweiser Stattgabe der Berufung wird der Bescheid über die Erhöhung gem. § 9 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 dahingehend abgeändert, dass die Erhöhung mit 25 % der nicht in Stempelmarken entrichteten Gebühr in Höhe von 13,08 € (180,00 S), das sind 3,27 € (45,00 S), festgesetzt wird. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert und das Mehrbegehren wird als unbegündet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Herr F. U. brachte am beim Amt der OÖ. Landesregierung, Baurechtsabteilung, ein als Aufsichtsbeschwerde bezeichnetes Anbringen vom ein. Dieses Anbringen lautete wie folgt:
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"Betreff: | MAGISTRAT
der Landeshauptstadt LINZ,
Bauamt:BAUPLATZBEWILLIGUNG
für Grdst. 1593/5
etc.,KG Kleinmünchen/Linz
vom - GZ
501/B-U990172AAUFSICHTSBESCHWERDE |
Mit Bauplatzbewilligungsbescheid des Magistrates Linz, Bauamt vom bewilligte die Baubehörde mehrere Grundteilungen, die baurechtlich einen gesetzwidrigen Zustand schaffen, wodurch ich in meinen subjektiven Rechten als dinglich besicherter Fruchtgenußberechtigter verletzt werde. Da die Verletzung meiner subjektiven Rechte durch das gesetzwidrige Ergebnis des Bauplatzbewilligungsverfahrens erfolgt, ersuche ich die Aufsichtsbehörde, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, und führe wie folgt aus:
1) In CLNr: 1a der EZ 110 des Grundbuches 45202 Kleinmünchen, Linz, haftet das mir zustehende Recht der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses aus. Dieses Recht wird vornehmlich, aber nicht nur, im Gebäude auf Parz. 2342 der EZ 110 ausgeübt, welche bis Bescheid vom im S und W von Parz. 1593/1, EZ 110, umgeben war.
2) Mit Bauplatzbewilligungsbescheid vom bewilligte die Baubehörde u.a. die Teilung des Grdst. 1593/1, die Abschreibung deren Teilfläche 2 von EZ 110 und deren Zuschreibung zu einer anderen EZ, zur EZ 2359. Damit allerdings ist folgender, mehrfach gesetzwidriger Zustand gegeben:
2.1) Infolge der bewilligten Teilung weist das Gebäude auf Parz. 2342 nicht mehr die gesetzlichen Abstandsbestimmungen auf.
2.2) Im Falle eines Wiederaufbaues wäre das Gebäude auf Parz. 2342, in dem das mir zustehende Dienstbarkeitsrecht vorwiegend ausgeübt wird, nicht mehr in der derzeitigen Gestalt errichtbar, da sowohl die gesetzlichen Abstandsbestimmungen als auch die festgelegte GFZ einzuhalten wären, sodaß das mir zustehende Dienstbarkeitsrecht nicht mehr ausübbar wäre und damit unterginge.
2.3) Davon abgesehen wäre das Gebäude auf Parz. 2342 überhaupt gar nicht mehr erreichbar, und damit das mir zustehende Dienstbarkeitsrecht nicht ausübbar, da Parz. 2342 gar nicht mehr bebaubar wäre, da diese Parzelle keine Verbindung zum öffentl. Straßennetz aufweist - ebenso wie die Restfläche der Baufläche 1593/1, die zusätzlich auch deshalb infolge der bewilligten Grundteilungen ihre Bebaubarkeit verloren hat, weil sie weniger als die von der BauO geforderten 500 m² aufweist.
Den gesetzlichen Bestimmungen der BauO nach hätte die Baubehörde die beantragte Bauplatzbewilligung wegen der zugrundegelegten Grundteilungen versagen müssen, da durch die beantragten Grundteilungen sowohl für das bestehende Gebäude auf Parz. 2342 als auch für das Restgrdst. der "Baufläche" 1593/1 ein den gesetzlichen Bestimmungen widersprechender Zustand herbeigeführt wurde.
Da ich durch die von der Behörde bewilligten, aber gesetzwidrigen Grundteilungen in dem mir auf Parz. 2342 zustehenden dinglich besicherten Fruchtgenußrecht in erheblichem Maße verletzt werde, ersuche ich die Aufsichtsbehörde i.S. der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung den gesetzgemäßen Zustand herzustellen."
Das Amt der OÖ. Landesregierung hat dem Berufungswerber im Schreiben vom zur Aufsichtsbeschwerde betreffend eine Bauplatzbewilligung mitgeteilt, dass einem sonstigen Berechtigten in einem Grundteilungs- bzw. Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Das Baurecht knüpfe nämlich hinsichtlich der Parteistellung grundsätzlich an das Eigentumsrecht an, sodass weder dinglich noch obligatorisch Berechtigte - sofern nicht ausdrücklich, wie etwa im § 31 Abs. 1 OÖ. Bauordnung 1994 zB zu Gunsten des Inhabers eines Baurechts anderes bestimmt wird - Parteistellung im Bauverfahren genießen. Abschließend wurde der Berufungswerber ersucht, zur Vergebührung der Eingabe eine Bundesstempelmarke im Wert von 180,00 S nachzureichen, da es andernfalls unter Umständen zu einer erhöhten Gebührenfestsetzung durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern komme.
Mit Schreiben vom teilte das Amt der OÖ. Landesregierung, Baurechtsabteilung, dem Finanzamt Urfahr mit, dass der Berufungswerber dem zweimaligen Ersuchen, die Aufsichtsbeschwerde ordnungsgemäß mit 180,00 S zu vergebühren, nicht nachgekommen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt Urfahr Herrn F. U. im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde betreffend Bauplatzbewilligung vom an das Amt der OÖ. Landesregierung, Baurechtsabteilung, eine Gebühr von 180,00 S (13,08 €) festgesetzt. Der Festsetzung wurde die Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 zu Grunde gelegt. Die Festsetzung sei erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Weiters hat das Finanzamt mit Bescheid vom eine Gebührenerhöhung mit 90,00 S (6,54 €) festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 wurde die Gebührenerhöhung mit 50 % von der nicht in Stempelmarken entrichteten Gebühr iHv. 180,00 S berechnet. Mit einem weiteren Bescheid vom hat das Finanzamt eine weitere Gebührenerhöhung iHv. 90,00 S (6,54 €) festgesetzt. Die Gebührenerhöhung wurde gem. § 9 Abs. 2 GebG 1957 mit 50 % von der nicht in Stempelmarken entrichteten Gebühr iHv. 180,00 S festgesetzt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 2 GebG 1957 zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschrift in obiger Höhe festgesetzt wurde, da die Gebührenanzeige bzw. Gebührenentrichtung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Festsetzung sei unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, inwieweit das Erkennen der Gebührenpflicht der Schrift bzw. des Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, erfolgt. Weiters sei berücksichtigt worden, ob die Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
In einem Schreiben vom , welches mit Telefax am beim Finanzamt eingebracht wurde, teilte Herr F. U. mit, er sei erst am nach einem längeren Auslandsaufenthalt an seine Wohnsitzadresse zurückgekehrt. Während seiner mehr als zweimonatigen Abwesenheit von der Zustelladresse hätte er ein Urlaubsfach beim Postamt Linz Bahnhof errichtet. Der Fristenlauf sei daher nach Rückkehr an die Zustelladresse anzusetzen.
In der gegenständlichen Berufung richtete sich Herr F. U. gegen den Gebührenbescheid vom , den Bescheid über die Gebührenerhöhung vom gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom gem. § 9 Abs. 2 GebG 1957. Er beantragte die Aufhebung dieser Bescheide. Zur Begründung hat er angeführt:
1.0 Bezüglich des Fristenlaufes der gegenständlichen Berufung verweise er auf sein mittels Fax übermitteltes Schreiben vom . Demnach sei der gegenständliche Fristenlauf mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag anzusetzen.
1.1 Die Vergebührung seiner Aufsichtsbeschwerde vom entbehre der Rechtsgrundlage und widerspreche den Bestimmungen des § 14 TP 6 GebG, wonach die schriftliche Eingabe einer Privatperson nur dann der Gebührenpflicht unterliege, wenn sie im privaten Interesse erfolgt sei. Die verfahrensgegenständliche Eingabe vom sei hingegen als Aufsichtsbeschwerde und inhaltlich im Ersuchen an die Aufsichtsbehörde erfolgt, das "gesetzwidrige Ergebnis des Bauplatzbewilligungsverfahrens" zu beseitigen und im Sinne der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die gegenständliche Aufsichtsbeschwerde sei nicht deshalb an die vom Gesetzgeber zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung berufene Aufsichtsbehörde herangetragen worden, um sein Dienstbarkeitsrecht, das er obendrein noch gar nicht ausüben könne, zu schützen. Vielmehr sei die Aufsichtsbehörde ersucht worden, im Rahmen der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Aufsichtsgewalt konkret folgende, durch die mit Bescheid des Magistrates Linz vom bewilligte Grundteilungen verursachten Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung zu beheben: Verletzung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen, Verlust der Anbindung an das öffentliche Straßennetz sowie Verlust der Bebaubarkeit von bebauten Grundstücken. Gemäß Gesetzeslage (OÖ. Bauordnung) und ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte seien die Belange der Wahrung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen, der Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen und der Sicherung der Bebaubarkeit stets im öffentlichen Interesse gelegen, daher auch von den Behörden wahrzunehmen und begründen keineswegs private (Nachbar-)Interessen. Es sei daher unzulässig, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Sachbearbeiterin der Aufsichtsbeschwerde vom obiges Ersuchen an die Aufsichtsbehörde zur Wahrung der obgenannten öffentlichen Interessen zu einer Wahrnehmung von privaten Interessen verschiebt und solcherart erst die verfahrensgegenständliche Gebührenpflichtigkeit entstehen lässt. (Als Beweis wurden die Aufsichtsbeschwerde vom , sowie das Schreiben der Aufsichtsbehörde vom vorgelegt.)
1.2 Die Bestätigung, dass die vorliegende Aufsichtsbeschwerde vom weder im privaten Interesse erfolgt sei noch eingebracht werden konnte, erbringe die Sachbearbeiterin der Aufsichtsbehörde selbst. Im Antwortschreiben der Aufsichtsbehörde vom werde bereits einleitend auf Seite 1 davon ausgegangen, dass "einem sonstigen Berechtigten in einem Grundteilungs- bzw. Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt". Mit "sonstigem Berechtigten" wäre niemand anderer gemeint als der Berufungswerber. Die Sachbearbeiterin der Aufsichtsbeschwerde selbst sei es, die davon ausgehe, dass dem Berufungswerber in dem Verfahren, auf das sich seine Aufsichtsbeschwerde beziehe, keinerlei Parteistellung zukomme. Wer aber in einem bestimmten Verfahren, wie dem vorliegenden, über keine Parteistellung verfügen könne, der sei auch von vornherein nicht in der Lage, seine Interessen in das Verfahren einzubringen - weder öffentliche noch private - und damit gebührenpflichtig. Auf Grund dieser einleitenden Prämissen der Sachbearbeiterin der Aufsichtsbehörde im Schreiben vom sei es völlig unverständlich und widersprüchlich, dass die nämliche Sachbearbeiterin zu Ende ihres Schreibens vom zu dem "Entschlusse" kommt, die verfahrensgegenständliche Aufsichtsbeschwerde wäre im "privaten" Interesse eingebracht und daher gem. § 14 TP 6 GebG zu vergebühren.
1.3 Auf Seite 2 des oben angeführten Antwortschreibens der Aufsichtsbehörde bestätige die Sachbearbeiterin noch einmal, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der OÖ. Bauordnung 1994 "ein an den betroffenen Grundstücken dinglich Berechtigter sein Mitspracherecht in einem Bauplatz- bzw. Grundteilungsverfahren nicht auf die maßgebenden Bestimmungen der OÖ. Bauordnung 1994 zu stützen vermag". Wer aber - so wie er nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde - im betreffenden Verfahren gar kein "Mitspracherecht" hat, der könne auch nicht in der Lage sein, seine "privaten" Interessen in das Verfahren einzubringen. "Private" Interessen seien es aber, die erst eine Vergebührungspflicht entstehen lassen. Private Interessen wären aber nicht Gegenstand seiner Aufsichtsbeschwerde.
1.4 Da Herr Franz U. in der verfahrensgegenständlichen Aufsichtsbeschwerde weder private Interessen eingebracht hätte, noch solche einbringen konnte, entbehre der im letzten Absatz des Antwortschreibens vom von der Sachbearbeiterin erhobene Anspruch einer Gebührenpflicht sowohl der sachlichen als auch der rechtlichen Grundlage. Dies umso mehr, als es die Sachbearbeiterin der Aufsichtsbeschwerde selbst sei, die im Schreiben vom die völlig unzulässige Verschiebung der von ihm im öffentlichen Interesse der Sicherung der Sauberkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingebrachten Aufsichtsbeschwerde zu einer Eingabe im "privaten Interesse" durchführte. Im drittletzten Absatz des Schreibens vom werde von der Sachbearbeiterin - nicht also von ihm als Beschwerdeführer - das private Interesse der Parteistellung in das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde "eingebracht". Die Frage der Parteistellung wäre aber nicht Gegenstand der vorliegenden, vom Berufungswerber zur Beseitigung gesetzwidriger Zustände eingebrachten Aufsichtsbeschwerde gewesen, sondern Gegenstand des von ihm im eigenen, privaten Interesse eingebrachten und daher von ihm auch selbstverständlich vergebührten Feststellungsverfahrens gewesen. Dieses Verfahren sei zwar auch von der nämlichen Sachbearbeiterin bearbeitet worden, beide Verfahren hätten von der Sachbearbeiterin aber offenbar nicht auseinander gehalten werden können.
1.5 Auf die völlig unzulässige Fingierung einer angeblich "im privaten" Interesse und daher zu vergebührenden Einbringung der verfahrensgegenständlichen Aufsichtsbeschwerde durch deren Sachbearbeiterin selbst hätte er in den folgenden Schreiben an die Aufsichtsbehörde dezidiert hingewiesen. Nach wie vor verwahre sich der Berufungswerber daher entschieden gegen die von der Sachbearbeiterin der Aufsichtsbeschwerde - und nicht von ihm - durchgeführte Verschiebung seiner im öffentlichen Interesse der Wahrung einer gesetzmäßigen Verwaltung eingebrachten Aufsichtsbeschwerde zu einer solchen im "privaten Interesse" und daher auch gegen die vorliegende Vergebührung; diese entbehre sowohl der sachlichen als auch der Rechtsgrundlage.
2. Da der gem. § 14 TP 6 Abs. 1 festgesetzte Gebührenbescheid vom der Rechtsgrundlage entbehre, würde er auch den darauf fußenden Bescheid über eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 vom bekämpfen. Dieser Bescheid sei ebenfalls als rechtswidrig ergangen anzusehen.
3. Aus dem selben Grunde bekämpfe der Berufungswerber auch den gem. § 9 Abs. 2 GebG 1957 ergangenen Bescheid vom . Obendrein käme dieser Bescheid einer doppelten Pönale für das Ersuchen an die Aufsichtsbehörde gleich, ihre im öffentlichen Interesse gelegenen gesetzmäßigen Pflicht der Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Sauberkeit der Verwaltung nachzukommen und von den Unterbehörden bewilligte gesetzwidrige Zustände zu beseitigen.
Der Berufung wurden die Aufsichtsbeschwerde vom , das Antwortschreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung vom , die dazu ergangene Replik vom , das neuerliche Antwortschreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung vom , die dazu ergangene Replik vom , das Antwortschreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung vom zum Schreiben vom und die neuerliche Replik vom beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 180,00 S. Zunächst sei grundsätzlich festzuhalten, dass die Gebührenpflicht einer Eingabe nach § 14 TP 6 Abs. 1 leg.cit. nicht davon abhängt, dass sie ausschließlich die privaten Interessen des Einschreiters betrifft. Selbst wenn eine Eingabe nur zum Teil die privaten Interessen des Einschreiters, zum anderen Teil aber öffentliche Interessen betrifft, bestehe grundsätzlich die Gebührenpflicht. Dazu werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. zB die Erkenntnisse vom , 1187/65, vom , 1040/66, , 94/15/0023 und vom , 92/16/0191). So genüge es, wenn mit einer Eingabe ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb von deren gesetzlichen Wirkungskreis veranlasst werden soll (). Das Finanzamt zitierte aus der Aufsichtsbeschwerde ua.: "Mit Bauplatzbewilligungsbescheid des Magistrates Linz, Bauamt vom bewilligte die Baubehörde mehrere Grundteilungen, die baurechtlich einen gesetzwidrigen Zustand schaffen, wodurch ich in meinem subjektiven Recht als dinglich besicherter Fruchtgenussberechtigter verletzt werde. Da die Verletzung meiner subjektiven Rechte durch das gesetzwidrige Ergebnis des Bauplatzbewilligungsverfahrens erfolgt, ersuche ich die Aufsichtsbehörde, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, und führe wie folgt aus: ...2.3. Davon abgesehen wäre das Gebäude auf Parz. 2342 überhaupt nicht mehr erreichbar, und damit das mir zustehende Dienstbarkeitsrecht nicht ausübbar ...Da ich durch die von der Behörde bewilligten, aber gesetzwidrigen Grundteilungen in dem mir auf Parz. 2342 zustehenden dinglich besicherten Fruchtgenussrecht im erheblichen Maße verletzt werde, ersuche ich die Aufsichtsbehörde ..."
Die Abgabenbehörde bestreite nicht, dass von der streitigen Eingabe möglicherweise auch öffentliche Interessen berührt werden. Es könne jedoch nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Berufungswerber mit der Eingabe - auch - seine privaten Interessen verfolgt hat. Damit sei aber die grundsätzliche Gebührenpflicht der Schrift gegeben.
Da die Gebühr nicht ordnungsgemäß in Stempelmarken entrichtet wurde, war sie gem. § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen. § 9 Abs. 1 GebG 1957 ordne in einem solchen Fall die Festsetzung einer Erhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zwingend an. Die Festsetzung dieser Erhöhung liege nicht im Ermessen der Behörde. Da der Berufungswerber dem zweimaligen Ersuchen des Amtes der OÖ. Landesregierung um Beibringung der fehlenden Gebühr nicht nachgekommen sei, entspreche auch die Festsetzung einer weiteren Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG dem Gesetz.
Herr F. U. brachte mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und führte in der Begründung Folgendes aus:
1. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte sich in ihrer Berufungsvorentscheidung mit keinem einzigen Punkt seines Berufungsvorbringens hinreichend auseinander gesetzt sondern willkürlich und aus dem Zusammenhang gerissen drei Textpassagen seiner Aufsichtsbeschwerde vom zur "Begründung" ihrer Berufungsvorentscheidung herangezogen. Nicht einmal die dritte Textpassage wurde richtig, dh. vollständig zitiert. Hätte die Abgabenbehörde diese Abschlussbegründung seiner dezidiert im öffentlichen Interesse eingebrachten Aufsichtsbeschwerde wenigstens vollständig zitiert, dann hätte sie erkennen können, was durchgängiger Inhalt (und Zweck) der Aufsichtsbeschwerde war - nämlich das Ersuchen an die Aufsichtsbehörde "im Sinne der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen".
2. Hätte sich die Abgabenbehörde inhaltlich sowohl mit seinem Berufungsvorbringen als auch mit seiner Aufsichtsbeschwerde auseinander gesetzt, dann hätte sie erkannt, was einerseits bloß Anlass zur Aufsichtsbeschwerde, andererseits aber - auch für die Vergebührung - maßgeblicher Inhalt der Aufsichtsbeschwerde war: Den Anlass hätte die mögliche Gefährdung eines dem Berufungswerber noch gar nicht zustehenden Dienstbarkeitsrechtes gebildet; erwähnt würde dieser Anlass nur, um einen allfälligen Verdacht auf querulatorische Popularklage auszuschließen. Inhalt der Aufsichtsbeschwerde aber sei es gewesen, dass durch die beantragten Grundteilungen ein den gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung widersprechender Zustand der Bebauung und Bebaubarkeit herbeigeführt wurde. Zu dessen Beseitigung - nicht aber zum Schutz des privaten Interesses des Dienstbarkeitsrechtes und auch nicht zur Klärung der Frage der Parteistellung wie einzig und alleine die Sachbearbeiterin der Aufsichtsbehörde irrtümlich vermeint - wurde vom Berufungswerber die Aufsichtsbehörde mittels Aufsichtsbeschwerde angerufen. Für die Entstehung der Gebührenpflicht sei aber gemäß Gebührengesetz nicht der Anlass maßgeblich, sondern nur der Inhalt der Aufsichtsbeschwerde. Inhalt der Beschwerde aber sei eindeutig nur das Ersuchen an die Aufsichtsbehörde gewesen, einen durch Grundteilungen herbeigeführten, den gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung aber widersprechenden Zustand der Bebauung und Bebaubarkeit zu verhindern. Die Wahrnehmung dieser Interessen obliege de lege lata und ständiger Judikatur der Höchstgerichte einzig und alleine den Behörden: Diese hätten im öffentlichen Interesse - und nicht im privaten Interesse - einen den gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung entsprechenden Zustand der Bebauung und Bebaubarkeit zu sichern; nichts anderes wäre auch der Inhalt seiner Aufsichtsbeschwerde. Die Verwaltungsbehörden hätten andererseits das wohlverstandene öffentliche Interesse zu wahren und alle ihnen gegenüber behaupteten Mängel der Verwaltung auf ihr Zutreffen zu überprüfen, denn auch die Ausübung des Aufsichtsrechtes erfolge im öffentlichen Interesse, zu dessen Wahrung die Verwaltungsbehörde berufen sei, nicht aber ein Privater. Der Einschreiter könne deshalb im Verfahren über die Aufsichtsbeschwerde mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nicht Partei sein. In der Aufsichtsbeschwerde könnten daher auch keine privaten Interessen wahrgenommen werden und wurden auch diese nicht eingebracht.
3. Hätte sich die Abgabenbehörde inhaltlich sowohl mit seinem Berufungsvorbringen als auch mit seiner Aufsichtsbeschwerde auseinander gesetzt, dann hätte sie erkannt, dass die Sachbearbeiterin der Aufsichtsbehörde zur Vorschreibung einer Gebühr im Schreiben vom gar nicht befugt war, denn
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1. | bearbeitete die
Sachbearbeiterin der Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde vom
ihren Angaben nach offensichtlich gar nicht, denn bereits
in der ersten Zeile ihres Schreibens beziehe sie sich auf eine
"Aufsichtsbeschwerde vom " - eine solche wurde aber
vom Berufungswerber bislang nicht eingebracht; |
2. | sei der Inhalt des Schreibens
der Aufsichtsbehörde vom mit dem dem Berufungswerber
die verfahrensgegenständliche Gebühr von 180,00 S vorgeschrieben
wurde, einzig und alleine die Begründung, warum "einem sonstigen
Berechtigten in einem Grundteilungs- bzw. Bauplatzbewilligungsverfahren keine
Parteistellung zukomme", was aber gar nicht Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde
vom war; was aber gar nicht Gegenstand der
aufsichtsbehördlichen Tätigkeit war, könne auch nicht
gebührenpflichtig werden; |
3. | erbringe die Sachbearbeiterin
- ohne auf die Aufsichtsbeschwerde überhaupt einzugehen - mit
ihrer ausführlichen und judikativen Begründung, warum "einem sonstigen
Berechtigten in einem Bauplatzbewilligungs- bzw. Grundteilungsverfahren keine
Parteistellung" zukomme eine Bestätigung des Bescheides der
Unterbehörde aus Rechtsgründen, somit der Erledigung Bescheidcharakter
zukomme. Für einen solchen Bescheid aber gebe es vom Berufungswerber keinen
Antrag, weshalb auch die in der "Erledigung" erhobene Gebührenvorschreibung
wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörde unzulässig
sei; |
4. |
überdies hätte die
Aufsichtsbehörde mit ihrer "Erledigung" vom , mit der
sie die verfahrensgegenständliche Gebühr erhielt, auch noch eine
unzulässige Rechtsmittelentscheidung gefällt, da gegen den Bescheid,
über den sie in ihrer "Erledigung" begründet und
bescheidmäßig absprach, anstatt die Aufsichtsbeschwerde zu behandeln,
inzwischen das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde. Zu dieser "Erledigung"
wäre die Aufsichtsbehörde zweifellos unzuständig und entbehre
daher auch ihre Vorschreibung einer "Gebühr" von 180,00 S im Schreiben
vom jeder Rechtsgrundlage. Es sei daher
unzulässig, von einer unzuständigen Behörde, die offensichtlich
die Aufsichtsbeschwerde inhaltlich noch gar nicht in Behandlung genommen
hätte, vorliegende Gebührenvorschreibung vorgeschrieben zu
bekommen. |
Über die Berufung wurde erwogen:
Das Gebührengesetz 1957 in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I 2001/144 (GebG 1957) unterwirft im § 14 TP 6 Abs. 1 Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer Stempelgebühr iHv. 180,00 S. Das Gebührengesetz 1957 hat somit selbst eine Begriffsbestimmung für "Eingaben" gegeben. Dabei knüpft es im § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Somit kann also eine Eingabe auch einen Antrag enthalten. Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten. Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd. Eine Eingabe kann also auch einen Antrag enthalten; das Fehlen eines Antrages nimmt aber einer Schrift - bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 14 TP 6 GebG 1957 - nicht die Eigenschaft einer Eingabe (vgl. dazu Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band 1, 2. Teil, 4/3L). Im Zusammenhang mit Aufsichtsbeschwerden besteht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Petitionsrecht (Art. 11 Staatsgrundgesetz) in der Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren. Nur dann, wenn eine Eingabe solche Anträge oder Anregungen allgemeiner Art enthält, habe sie ausschließlich den Charakter einer Petition. Die Dienstaufsicht sei zwar im öffentlichen Interesse auszuüben, es könne aber ein Einschreiter durchaus ein Privatinteresse daran haben, dass diese Dienstaufsicht von der Aufsichtsbehörde ausgeübt wird, und wenn er dann eine Aufsichtsbeschwerde überreicht, so überreicht er diese zumindest auch in seinem privaten Interesse. Das Aufzeigen von Unzukömmlichkeiten in Verwaltung oder Rechtspflege kann jedoch nicht schon deshalb, weil der Anlass auch ihre Interessen berührt hat, als eine Angelegenheit angesehen werden, die die Privatinteressen des Einschreiters betrifft. Kein Privatinteresse ist bei Eingaben anzunehmen, in denen zum Vorteil der Allgemeinheit tatsächliche oder vermeintliche Unzkömmlichkeiten in der Verwaltung aufgezeigt werden und deren Beseitigung angeregt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Anlass der Eingabe eine die Privatinteressen des Einschreiters berührende Angelegenheit betrifft. Beschwerden, die einen eigenen konkreten Fall des Einschreiters nur zum Anlass nehmen, um die Behörde im Interesse der Allgemeinheit auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht hinzuweisen, sind daher gebührenfrei. Strebt der Einschreiter mit seiner Beschwerde aber gleichzeitig die Beseitigung oder Änderung der ihn betreffenden behördlichen Verfügung oder die Erteilung einer Information an, so ist die Eingabe - wenn im konkreten Fall nicht eine sachliche Gebührenbefreiung Platz greift - gebührenpflichtig. Der Umstand, dass der Einschreiter mit der Eingabe auch persönliche Interessen verfolgt, muss sich aus der Schrift ergeben, und zwar entweder direkt (ausdrücklicher Antrag, Begehren) oder indirekt aus dem Zusammenhang, wenn zB das Vorbringen des Einschreiters - ohne ausdrückliches Begehren als Anregung auf ein oberbehördliches Eingreifen in ein korrektes, ihn betreffendes Verfahren zu verstehen ist (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band 1, 2. Teil, 10/1 und 2L).
In der der Vergebührung unterzogenen Aufsichtsbeschwerde vom hat der Berufungswerber ausdrücklich auf eine vermeintliche Verletzung seiner subjektiven Rechte durch das gesetzwidrige Ergebnis des Bauplatzbewilligungsverfahrens hingewiesen. Weiters hat er ersucht, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Da der Berufungswerber durch die von der Behörde bewilligten, aber gesetzwidrigen Grundteilungen in dem ihm auf den dinglich besicherten Fruchtgenussrecht in erheblichem Maße verletzt werde, hat der Berufungswerber ersucht, die Aufsichtsbehörde möge im Sinne der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung den gesetzmäßigen Zustand herstellen. Der Hinweis auf die vermeintliche Verletzung von subjektiven Rechten einerseits, als auch das Begehren den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, da dadurch das dinglich besicherte Fruchtgenussrecht im erheblichen Ausmaße verletzt werde andererseits, stellen eindeutig private Interessen des Berufungswerbers dar. Damit ergibt sich bereits aus der Formulierung der der Vergebührung zu Grunde gelegten Aufsichtsbeschwerde eindeutig, dass der Berufungswerber nicht nur allgemeine Interessen (Sicherung der Rechtsstaatlichkeit), sondern auch private Interessen (Abhilfe einer vermeintlichen Verletzung subjektiver Rechte) verfolgt hat. Daher kann den Ausführungen in der gegenständlichen Berufung bzw. im Vorlageantrag nicht näher getreten werden, wonach ausschließlich allgemeine Interessen mit der Aufsichtsbeschwerde bezweckt wurden. Für die Entstehung der Gebührenschuld genügt das Begehren um ein hoheitliches Tätigwerden, eine tatsächliche behördliche Entscheidung ist dagegen nicht erforderlich. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass die angerufene Behörde auf die Eingabe hin auch tätig wird, es macht aber auch die Gebührenpflicht nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der Behörde abhängig. Damit ist für das gegenständliche Berufungsverfahren nicht beachtlich, wie die angerufene Behörde (Amt der OÖ. Landesregierung) auf die Aufsichtsbeschwerde des Berufungswerbers reagiert hat. Der Inhalt der Reaktionen der angerufenen Behörde ist für das gegenständliche Berufungsverfahren nicht relevant. Die Beurteilung der Frage, ob Gebührenpflicht vorliegt oder nicht, hat ausschließlich anhand des Anbringens des Berufungswerbers vom an das Amt der OÖ. Landesregierung zu erfolgen. Da mit diesem schriftlichen Anbringen private Interessen verfolgt werden, dieses an ein Organ einer Gebietskörperschaft (Land Oberösterreich, Amt der OÖ. Landesregierung) in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (Ausübung des oberbehördlichen Aufsichtsrechtes) von einer Privatperson (F. U.) eingebracht wurde, ist der Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 eindeutig erfüllt.
Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur dann zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist (§ 203 der Bundesabgabenordnung). Da im gegenständlichen Fall die Gebührenpflicht gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 eingetreten ist und die Gebühr nicht gem. § 4 GebG 1957 unter Verwendung von Stempelmarken entsprechend entrichtet worden ist, hatte die Vorschreibung der Eingabegebühr mit Bescheid zu erfolgen.
Wird eine nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtete Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG 1957 als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen ist keine Voraussetzung für diese Erhöhung. Ist die Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, dass die feste Gebühr zunächst entrichtet wird, sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem Verfahren über Antrag gem. § 241 Abs. 2 BAO bestritten wird. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend vorzuschreiben war. Der diesbezügliche Bescheid des Finanzamtes ist daher rechtmäßig.
Unabhängig von der zwingend vorzuschreibenden Erhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist im § 9 Abs. 2 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung nach dem Ermessen der Abgabenbehörde vorgesehen, deren Obergrenze bei den im Abs. 1 genannten Gebühren 50 v.H. beträgt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Voraussetzung für eine Entscheidung über eine Erhöhung nach § 9 Abs. 2, dass die Gebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde oder dass eine Gebührenanzeige nicht ordnungsgemäß erstattet wurde. § 9 Abs. 2 ist damit auch auf Gebühren anzuwenden, die in Stempelmarken zu entrichten sind, wobei der Rahmen der zusätzlichen Erhöhung allerdings lediglich 50 v.H. ausmacht. Die Entscheidung über eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 2 GebG 1957 ist eine Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO, welche nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Nach der speziellen Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 Gebührengesetz ist bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung des Gebührengesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Wurde der Gebührenschuldner von der Behörde auf die fehlende Vergebührung schriftlich hingewiesen, so war für ihn die Gebührenschuld jedenfalls erkennbar. Die Nichtentrichtung einer Gebühr trotz Aufforderung unter Beharrung auf einen nicht haltbaren Rechtsstandpunkt lässt die Festsetzung einer Erhöhung im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung nicht als übermäßig erscheinen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu beachten, dass der Berufungswerber nach der Aktenlage erstmalig gebührenrechtliche Vorschriften verletzt hat. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass die Erhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG 1957 mit 25 v.H. der verkürzten Stempelgebühren festgesetzt wird.
Aus den angeführten Gründen wird die Berufung gegen die Festsetzung der Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 und die Erhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 abgewiesen. Der Berufung gegen die Erhöhung gem. § 9 Abs. 2 GebG 1957 wird dahingehend stattgegeben, dass die Erhöhung mit 25 % von 180,00 S, d.s. 45,00 S (3,27 €), festgesetzt wird.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aufsichtsbeschwerde private Interessen öffentliche Interessen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at