Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.01.2004, RV/0220-W/03

In den Fällen beschränkter Steuerpflicht kommt gemäß § 14 Abs. 2 ErbStG ein Steuerfreibetrag von Euro 110,00 zur Anwendung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0220-W/03-RS1
Beschränkt sich der Erwerb des Erben auf inländisches Grundvermögen im Sinne des § 6 Abs. 2 ErbStG, so kommt ein Steuerfreibetrag von Euro 110,00 gemäß § 14 Abs. 2 ErbStG und nicht ein solcher nach dem Verwandtschaftsgrad zur Anwendung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Michael Hetfleisch, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Erbschaftssteuer vom entschieden:


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Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit:
Gemäß § 8 (1) ErbStG 1955 mit
555,87 Euro
(3 % von einer Bemessungsgrundlage von von 18.529,00 Euro).
Gemäß § 8 (4) ErbstG 1955 mit
374,98 Euro
(2 % vom steurlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von 18.749,00 Euro).
Erbschaftssteuer zusammen sohin (gerundet gemäß § 204 BAO)
930,85 Euro.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Einantwortungsurkunde vom des Bezirksgerichtes X wurde der Bw der Nachlass ihres am verstorbenen Ehegatten hinsichtlich der im Inland (Österreich) gelegenen erblasserischen Liegenschaft zur Gänze eingeantwortet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerb von Todes wegen Erbschaftssteuer fest, wobei gemäß § 14 Abs. 2 ErbStG ein Freibetrag von Euro 110,00 zur Anwendung gelangte.

Dagegen richtet sich vorliegende Berufung. Eingewendet wird, da im gegenständlichen Fall das in Österreich geerbte Vermögen zur Gänze der Erbschaftssteuer unterzogen worden sei, sei auch der volle, der Witwe zustehende, Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von Euro 2.200,00 in Abzug zu bringen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und korrigierte den irrtümlich angewendeten Freibetrag gemäß § 8 Abs. 6 ErbStG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG 1955 ist die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Steuerpflicht in allen anderen Fällen für den Erbanfall gegeben, soweit er in inländischem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist.

§ 6 ErbStG unterscheidet zwischen einer Steuerpflicht "für den gesamten Erbanfall", die Gebräuchlicherweise als unbeschränkte Steuerpflicht bezeichnet wird, und einer (beschränkten Steuerpflicht), die sich nur auf bestimmte inländische Vermögenschaften erstreckt.

Der Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegt ein Anfall, der in inländischem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögen, inländischem Betriebsvermögen, inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an solchem Vermögen oder in Rechten besteht, deren Übertragung an eine Entragung in inländische Bücher (zB. Grundbuch) geknüpft ist.

Bei beschränkter Steuerpflicht wird nur das Vermögen der Steuer unterzogen, das "in einem besonderen Naheverhältnis zum Inland steht". Für die Fälle der beschränkten Steuerpflicht enthalten § 14 Abs. 2 ErbStG (Steuerfreibetrag) und § 20 Abs. 5 Satz 2 ErbStG (Abzug von Schulden und Lasten) Sonderbestimmungen.

Gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG bleibt bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bei jedem Erwerb für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 2 200 Euro steuerfrei, für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 440 Euro, für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 110 Euro.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt der Steuerfreibetrag in den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, 110 Euro.

Für beschränkt der Steuer unterliegende Vermögensanfälle ist für Personen aller Steuerklassen einheitlich, also ohne Unterschied des Verwandtschaftsverhältnisses, nur der im Abs. 2 des § 14 ErbStG festgelegte Freibetrag anzuwenden.

Die Differenzierung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist gerechtfertigt, bei beschränkter Erbschaftssteuerpflicht einen geringeren Steuerfreibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorzusehen (vgl. Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Band III B, 10. Auflage zu § 14 ErbStG).

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, BGBl. 1955/220, wird unbewegliches Nachlassvermögen (einschließlich des Zubehörs), das in einem der Vertragsstaaten liegt, nur in diesem Staate besteuert.

Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken unter Hinweis auf Tumpel, SWI 2000, 27 (auch zitiert in Doralt, Kurzkommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) ist folgendes zu sagen:

Tumpel schreibt, dass der EuGH eine Differenzierung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich als zulässig anerkannt hat. Es könnte eine unzulässige Beschränkung vorliegen, wenn sich unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige in Anbetracht des Zweckes und des Inhalts der fraglichen nationalen Vorschriften in einer vergleichbaren Lage befinden. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerte Besteuerungsbasis hat und dieser daher nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstandes ergeben. Sofern das gesamte Vermögen im Inland zu versteuern ist und ein DBA die Besteuerung eines anderen Mitgliedstaates ausschließt, könnte in der Anwendung des niedrigeren Steuerfreibetrages eine unzulässige Beschränkung gesehen werden.

Im Vorlageantrag wird eingewendet, die Bw sei im Zeitpunkt des Eintrittes der Steuerpflicht Inländerin im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 ErbStG gewesen.

Im Vorhalteverfahren wurde der h. o. Behörde die Tatsache eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Art. 1 DBA-Deutschland, BGBl 1955/220 nicht nachgewiesen. Es wurde auch nicht bekannt gegeben, ob in Deutschland Vermögen des Erblassers vorhanden war.

Im angefochtenen Bescheid wurde irrtümlich die Begünstigung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 8 Abs. 6 ErbStG in Abzug gebracht. Wie die Ermittlungen ergaben, handelt es sich bei der Liegenschaft in S. M. um ein sonstig bebautes Grundstück. Der Abzug erfolgte daher zu Unrecht. Gerichtskosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 110,28 Euro wurden berücksichtigt.


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Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
Steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke
18.749,58
Kosten der Regelung des Nachlasses
-110,28
Freibetrag gemäß § 14 Abs. 2 ErbStG
- 110,00
Steuerpflichtiger Erwerb
18.529,30
Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit:
Gemäß § 8 (1) ErbStG 1955 (Steuerklasse I) mit
555,87 Euro
(3 % von einer Bemessungsgrundlage von 18.529,00 Euro, gerundet gemäß § 28 ErbStG).
Gemäß § 8 (4) ErbstG 1955 mit
374,98 Euro
(2 % vom gemäß § 28 ErbStG gerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von 18.749,00 Euro).
Erbschaftssteuer zusammen sohin (gerundet gemäß § 204 BAO)
930,85 Euro.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
beschränkte Steuerpflicht
inländisches Grundvermögen
Steuerfreibetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at