Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.09.2003, RV/2090-L/02

Keine Gutschrift des Unterhaltsabsetzbetrages als negative Steuer


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Miterledigte GZ:
RV/2091-L/02


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2090-L/02-RS1
Der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 kann nur die nach § 33 Abs. 1 leg. cit. errechnete Steuer mindern. Er kann jedoch nicht im Wege einer negativen Steuer gutgeschrieben werden, wie dies gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 beim Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und dem Arbeitnehmerabsetzbetrag möglich ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Erzieherin.

Anlässlich ihrer Scheidung im Jahr 1995 war das Sorgerecht für die beiden aus der damaligen Ehe stammenden Kinder aufgeteilt worden:
Der mj. R-J T. war in der Obsorge der Mutter (der Bw.) verblieben, während die mj. Tochter M-J T. in jene des Vaters übergeben worden war.
Beide Elternteile hatten sich wechselseitig zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 2.000,-- S verpflichtet.

Im Rahmen ihrer Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 machte die Bw. nun jeweils den Unterhaltsabsetzbetrag aus dem Titel der Leistung des gesetzlichen Unterhaltes für die beim Vater lebende Tochter M-J T., geboren 1990, geltend.
Beiden Erklärungen legte sie Bestätigungen des Kindesvaters T. T., wohnhaft in U, bei, aus denen hervorgeht, dass er von der Bw. in beiden Jahren monatlich 2.000,-- S an Alimenten für das Kind M-J T. erhalten hatte.

Das Finanzamt erkannte den Unterhaltsabsetzbetrag im Zuge der Veranlagung zurEinkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 mit der Begründung nicht an, dass dann, wenn anlässlich einer Ehescheidung beiden Elternteilen Kinder zugesprochen und beide formell zu Unterhaltsleistungen verpflichtet würden, es zu einer "wirtschaftlichen Kompensation" und damit zu keiner tatsächlichen Belastung käme und daher keinem der Elternteile ein Unterhaltsabsetzbetrag zustünde. Dies sei auch bei unterschiedlich hohen gegenseitigen Unterhaltszahlungen der Fall, weil der Unterhaltsabsetzbetrag eine pauschale Abgeltung sei und auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen keine Rücksicht nehme, sofern ihr nur im vollen Ausmaß nachgekommen werde.

Laut den am ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000und 2001 beliefen sich die um das Werbungskostenpauschale gekürzten Einkünfte der Bw. aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2000 auf 84.184,-- S und im Jahr auf 87.027,-- S. Nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben in Höhe von 819,-- S ergab sich in den beiden Jahren folgendes Einkommen:

2000: 83.365,-- S

2001: 86.208,-- S

Die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge wurde hievon für das Jahr 2000 mit 7.014,-- S und für das Jahr 2001 mit 7.602,-- S berechnet.

Davon wurde der allgemeine Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 7.014,-- S (2000) und 7.602,-- S (2001) abgezogen; weiters wurde der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 1.500,-- S in Ansatz gebracht, sodass sich für die beiden berufungsgegenständlichen Jahre eine Einkommensteuergutschrift in Höhe des Arbeitnehmerabsetzbetrages ergab.

Gegen diese Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 ist das gegenständliche Berufungsbegehren gerichtet, wobei die Bw. in ihrer Begründung im Wesentlichen darauf hinwies, dass sie auf Grund des Umstandes, dass aus ihrer damaligen Ehe zwei Kinder bestünden und sie für ein Kind das Sorgerecht hätte und auch Familienbeihilfe beziehen würde, während sie aber Unterhaltszahlungen für das zweite Kind bezahle (für das sie auch keine Familienbeihilfe beziehe), entsprechend der gesetzlichen Lage (§ 33, Absatz 4, Ziffer 3, lit. b) sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages erfülle.
Sie ersuchte daher um Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages.
Gegen die Nichtberücksichtigung des ursprünglich ebenfalls beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Begründung, dass sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt hätte, erhob die Bw. keinen Einwand.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit der bereits in den angefochtenen Erstbescheiden angeführten Begründung vollinhaltlich abgewiesen; hinsichtlich der Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 erging keine Berufungsvorentscheidung.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Finanzverwaltung habe in ihrer Begründung offensichtlich ausschließlich die Einkommensteuerrichtlinien (RZ 803) zitiert, um den Unterhaltsabsetzbetrag nicht anerkennen zu müssen. Diese Begründung könne aber nicht aus der gesetzlichen Bestimmung abgeleitet werden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag sei nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 zu gewähren, wenn ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehöre, einen gesetzlichen Unterhalt leiste. Für dieses Kind dürfe weder der Steuerpflichtige noch sein nicht dauernd getrennt lebender (Ehe)Partner Familienbeihilfe beziehen.
Sämtliche Voraussetzungen seien auf sie bezogen zur Gänze erfüllt, sodass die Ablehnung des beantragten Unterhaltsabsetzbetrages gesetzlich nicht gedeckt sei.
Auch die Behauptung, dass durch die gegenseitige Unterhaltsleistung es zu keiner tatsächlichen Belastung käme, sei unrichtig.
Tatsache sei, dass jene Unterhaltsleistung, die sie für ihren Sohn R-J T. erhalte, ausschließlich deshalb zugesprochen worden wäre, um die Kosten für ihren im Haushalt lebenden Sohn abdecken zu können. Diese Unterhaltsleistung könne daher keinesfalls mit der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, die sie auf Grund des Scheidungsvergleiches für ihre Tochter M-J T. übernehmen hätte müssen, kompensiert werden.
Eine Aufrechnung der erhaltenen Unterhaltsleistung mit der bezahlten sei unzulässig, da es sich hierbei um zwei grundlegend verschiedene Ansprüche bzw. Verpflichtungen handle. Hätte sie keine derartige Verpflichtung, so wäre sie finanziell jedenfalls besser gestellt.
Eine derartige Vorgangsweise würde zudem auch den Gleichheitsgrundsatz verletzen, da sie dadurch jedenfalls schlechter gestellt werden würde als Steuerpflichtige mit gleichen Voraussetzungen.
So bedenke man nur, dass beispielsweise eine zweimal geschiedene Person, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe erhalte, womöglich auf Grund der zweiten Ehescheidung eine Unterhaltsverpflichtung in genau derselben Höhe zu bezahlen hätte. Obwohl sich der erhaltene Unterhaltsabsetzbetrag mit der Unterhaltsverpflichtung decken würde, würde zu Recht niemand den Unterhaltsabsetzbetrag in Frage stellen.
Durch die Unterhaltsverpflichtung käme es zu einer tatsächlichen Belastung ihrerseits, weshalb die Streichung des Unterhaltsabsetzbetrages gesetzlich nicht gedeckt sei und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde.
Abschließend beantragte sie die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages im Zuge des Antrages auf Entscheidung der Berufung durch die zweite Instanz.

Die Berufung wurde in der Folge vom Finanzamt am der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Bundesgesetz vom , BGBl. I Nr. 97/2002, (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) wurde der "Unabhängige Finanzsenat" errichtet (Art. I, UFSG).
Gemäß § 260 iVm § 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des zitierten Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat seit über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide - darunter fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten Rechtsmittel wie das gegenständliche - der "Unabhängige Finanzsenat" zu entscheiden.

Im Zuge des nunmehr beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungsverfahrens wurde die Bw. mit Vorhalt vom um Vorlage des den gegenseitigen Unterhaltszahlungen zugrundeliegenden Scheidungsvergleiches sowie allfälliger späterer Vereinbarungen bzw. Beschlüsse ersucht.

In Reaktion auf diese Aufforderung wurden von der Bw. Kopien folgender Unterlagen vorgelegt:

1) Vergleichsausfertigung über einen am anlässlich der einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich, wonach die mj. M-J T., geboren am , in die Obsorge des Vaters und der mj. R-J T., geboren am , in die Obsorge der Mutter übergeben wurden.
Beide Elternteile verpflichteten sich in diesem Vergleich, jeweils für den Unterhalt des Kindes, das der andere Elternteil in Obsorge hat, beginnend mit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000,-- S zu bezahlen;

2) Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom über die Genehmigung des Vergleiches laut Punkt 1);

3) Schreiben des Kindesvaters vom , mit dem die Erhöhung des monatlichen Unterhaltes ab auf 181,35 € und der Erhalt dieses Betrages bestätigt wurde.

Diese Unterlagen wurden dem Finanzamt zwecks allfälliger Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt mit, dass es die übermittelten Unterlagen zur Kenntnis nehme und in diesem Zusammenhang auf die zu einem gleich gelagerten Sachverhalt vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, ergangene Berufungsentscheidung vom verweise. In Anlehnung an diese Entscheidung werde daher die Abweisung der Berufung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € (350 S) monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 € (525 S) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 € (700 S) monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.

Durch die oben zitierten Gesetzesstellen wurde im Rahmen des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312/1992, ab der Veranlagung 1993 die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen neu geregelt.

Danach wurde Steuerpflichtigen, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltsverpflichtet sind, im Ausmaß des Kinderabsetzbetrages ein eigener Steuerabsetzbetrag in Form des Unterhaltsabsetzbetrages gewährt. Dieser Absetzbetrag sollte nichts daran ändern, dass der familienbeihilfenberechtigte andere Elternteil einen Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 hat.

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass die Tochter M-J T. nicht dem Haushalt der Bw. zugehört und die Bw. auch keine Familienbeihilfe für sie erhält. Vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass die Tochter im Haushalt des Kindesvaters lebt und dieser die Familienbeihilfe für sie bezieht. Die Bw. - die Kindesmutter - war hingegen in den berufungsgegenständlichen Jahren zur Unterhaltsleistung für die Tochter verpflichtet und kam laut Bestätigung des Kindesvaters ihrer Verpflichtung in dem im gerichtlichen Vergleich vom festgelegten Ausmaß auch tatsächlich nach.

Fest steht weiters, dass auf Grund desselben gerichtlichen Vergleiches das zweite aus der gemeinsamen Ehe stammende Kind, R-J T., im Haushalt der Bw. lebt und sie für den Sohn Familienbeihilfe bezieht. Ebenso erhielt sie für dieses Kind in den berufungsgegenständlichen Jahren Unterhaltsleistungen vom Kindesvater.

Das Finanzamt vermeinte nun auf Grund dieser Konstellation den Unterhaltsabsetzbetrag mangels tatsächlicher Belastung nicht anerkennen zu können, da durch die gegenseitigen Unterhaltszahlungen eine "wirtschaftliche Kompensation" eintreten würde.

Der Bw. ist nun darin beizupflichten, dass dieser Standpunkt des Finanzamtes äußerst diskussionswürdig erscheint, zumal diese in der Begründung zum Ausdruck gebrachte Ansicht der herrschenden Verwaltungspraxis (siehe Lohnsteuer-Richtlinien 1999 und 2002, RZ 803) sich offenbar auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 81/14/0159 und 82/14/0038, stützt, wonach in derartigen Fällen die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung zu verneinen wäre. Da der Unterhaltsabsetzbetrag dem Grunde nach die in der Unterhaltsleistung gelegene außergewöhnliche Belastung abgelten solle, sei er dann nicht zu gewähren, wenn eine solche außergewöhnliche Belastung infolge wirtschaftlicher "Kompensation" tatsächlich nicht vorläge (siehe ARD 4750/21/96 und ARD 4855/28/97).

Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang jedoch die Feststellung, dass die zitierten Erkenntnisse zu § 34 EStG 1972 ergangen sind. Diese gesetzliche Bestimmung enthielt als Tatbestandsmerkmal die Außergewöhnlichkeit der Belastung, während der Tatbestand des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 einzig die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das der Steuerpflichtige keine Familienbeihilfe bezieht, umfasst.

Dass diese Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 im gegenständlichen Fall erfüllt sind, ist auf Grund obiger Ausführungen als erwiesen anzusehen und ist den Ausführungen der Bw. hierin zuzustimmen.

Eine weitere Interpretation der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 im Hinblick auf die mangelnde Außergewöhnlichkeit wegen "wirtschaftlicher Kompensation" der Unterhaltszahlungen erscheint fragwürdig, zumal die teleologische Interpretation dort ihre Grenzen finden muss, wo die Interpretation eines gesetzlichen Tatbestandes nach ihrem Wortlaut einen eindeutigen Sinn ergibt (in diesem Sinne auch Dittrich-Tades, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 35. Aufl., Wien 1999, E 10b zu § 6, wonach auch eine weite Auslegung nicht über den äußersten Wortsinn der anzuwendenden Bestimmung, der auch als Grenze für die sonstigen Interpretationsmethoden zu gelten hat, hinausgehen darf).

Aber auch wenn man nun auf Grund obiger Erwägungen dem Standpunkt der Bw., dass die Begründung des Finanzamtes nicht stichhältig wäre, grundsätzlich beipflichten konnte, war hieraus für ihr Berufungsbegehren, das ja auf die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages beiBerechnung der Einkommensteuer für die berufungsgegenständlichen Jahre gerichtet ist, dennoch nichts gewonnen; dies aus folgenden Gründen:

In § 33 Abs. 1 EStG 1988 sind die Prozentsätze festgelegt, die bei der Berechnung der Einkommensteuer auf die einzelnen Einkommensteile anzuwenden sind.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag die Absetzbeträge nach Abs. 3 bis 6 (Abs. 3: allgemeiner Steuerabsetzbetrag; Abs. 4: Alleinverdiener- Alleinerzieher-, Kinder-, Unterhaltsabsetzbetrag; Abs. 5: Verkehrs-, Arbeitnehmer-, Grenzgängerabsetzbetrag; Abs. 6: Pensionistenabsetzbetrag) abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen.

Die Berücksichtigung der Absetzbeträge erfolgt in der gesetzlich angeführten Reihenfolge (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 16 zu § 33).

Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 sind dann, wenn die errechnete Einkommensteuer negativ ist, der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 € (5.000,-- S) sowie bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 € (1.500,-- S) jährlich, gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.

Alle übrigen Absetzbeträge sind nur bis zur Höhe der sich nach Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen (Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 15.1. zu § 33).

Im gegenständlichen Fall wurde auf Grund dieser Bestimmung des § 33 Abs. 8 EStG 1988 im Rahmen der angefochtenen Erstbescheide jeweils der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 1.500,-- S als Gutschrift ausgewiesen; dass ein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen wären, ergab sich weder aus der Aktenlage noch wurde von der Bw. im Berufungsverfahren gegen die Nichtanerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages wegen bestehender Lebensgemeinschaft ein Einwand erhoben.

Im Gegensatz zum Arbeitnehmerabsetzbetrag konnte der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 jedoch selbst bei dessen grundsätzlicher Anerkennung nicht im Wege einer negativen Steuer gutgeschrieben werden. Er kann nämlich die nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechnete Steuer nur mindern (siehe hiezu auch Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 65 zu § 33).

Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof eindeutig in seinem Erkenntnis vom , 99/14/0124, 0125, zum Ausdruck gebracht, wenn er dort in seiner Begründung Folgendes ausführte:

"Die Berücksichtigung von Unterhaltslasten gegenüber Kindern erfolgt im Rahmen der vom Beschwerdeführer angeführten gesetzlichen Bestimmungen durch die Gewährung des Kinderabsetzbetrages und des Unterhaltsabsetzbetrages.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 wird der Kinderabsetzbetrag im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe gewährt. Er ist nicht im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 2 EStG 1988).
Der Umkehrschluss aus § 33 Abs. 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b leg. cit. nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag - im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 15.1. zu § 33 EStG 1988). Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur die nach § 33 Abs. 1 leg. cit. errechnete Steuer mindern....."

Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies konkret, dass der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 nur die nach § 33 Abs. 1 leg. cit. errechnete Steuer in Höhe von im Jahr 2000 7.014,-- S und im Jahr 2001 7.602,-- S mindern hätte können.

Diese Steuer war aber bereits durch den nach Abs. 3 des § 33 leg. cit. zustehenden allgemeinen Steuerabsetzbetrag, der allein schon mit 12.200 S den errechneten Steuerbetrag überstiegen hatte, zur Gänze gekürzt worden, sodass bereits aus diesem Grunde keine positive Steuerlast bzw. keine zusätzliche Kürzungsmöglichkeit mehr bestand.

Durch die Anwendung dieses allgemeinen Steuerabsetzbetrages war die Höhe der Steuer auf 0,-- S reduziert worden; die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages konnte - wie dargelegt, mangels Möglichkeit des Ausweises dieses Absetzbetrages als Negativsteuer ! - die Höhe der nach der gesetzlichen Bestimmung des § 33 EStG 1988 berechneten Einkommensteuer darüber hinaus nicht mehr beeinflussen.

Eine Abänderung der angefochtenen Bescheide aus dem Titel der Anerkennung des von der Bw. geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrages war sohin aus diesem Grunde nicht möglich.

Das auf die zusätzliche Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages bei der Ermittlung der Einkommensteuer für die berufungsgegenständlichen Jahre gerichtete Berufungsbegehren war daher abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltsabsetzbetrag
negative Steuer
Steuerminderung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at