Ausbildungsaufwand für eine zweite berufliche Tätigkeit ist keine Betriebsausgabe
Rechtssätze
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RV/1621-W/03-RS1 | Eröffnet eine selbständige Buchhalterin einen weiteren Betrieb, im gegenständlichen Fall NLP-Trainerin und NLP-Coaching, so ist der auf diese Tätigkeit entfallende Ausbildungsaufwand bei der Buchhaltungstätigkeit als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig, da nach der Verkehrsauffasssung ein Zusammenhang mit der Buchhaltungstätigkeit bzw. einer damit verwandten Tätigkeit nicht feststellbar ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt einerseits als selbständige Buchhalterin und andererseits als Trainer bzw. Coach auf dem Gebiet der neurolinguistischen Programmierung (NLP) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt die Bw. gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nach der Nettomethode.
Die Umsätze aus ihrer Tätigkeit versteuert die Bw. - unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) vom - gemäß den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
In den Abgabenerklärungen beantragte die Bw. zum einen € 4.468,33 (ÖS 61.485,61) unter der Position "Fortbildung, Entwicklung" als Betriebsausgaben bei der Einkommensermittlung, zum anderen die darauf entfallenden Vorsteuern in Höhe von € 618,21 (ÖS 8.520,60) bei der Umsatzsteuerfestsetzung zu berücksichtigen.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens, ergab sich, dass diese Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sich aus Aufwänden für
NLP-Practitioner-Training, 10 Teilseminare vom - ,
NLP-Practitioner-Training, Seminar 9 vom 18. - ,
Abendkurse für Persönlichkeitsentwicklung im Zeitraum Jänner - Dezember 2000 sowie Jänner - April 2001;
Aufenthalts- und Verpflegungskosten an den Seminarorten,
zusammensetzen (ESt-Akt 2001, AS 6 - 11).
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 235,97 und die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 1.579,40 fest und versagte bei der Einkommensermittlung den beantragten Aufwänden die Betriebsausgabeneigenschaft und ließ bei der Umsatzsteuer die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge unberücksichtigt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die beantragten Ausgaben, sowie die darauf entfallenden Vorsteuern, als Ausbildungskosten beurteilt werden und daher nicht abzugsfähig sind.
Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung und beantragte die Ausgaben für die NLP-Kurse als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da eine konkret ausgeübte Tätigkeit als NLP-Trainerin vorliege. Die Bw. beantrage die Einkommen- und Umsatzsteuer anhand nachstehender Aufstellung zu korrigieren:
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Einnahmen
in ÖS | NLP | Buchhaltung |
3.784,83
| 169.400,00 | |
Betriesausgaben | 61.485,61 | 89.093,09 |
Gewinn/Verlust | -57.700,68 | 80.306,91 |
Gewinn
gesamt | 22.606,23 |
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Übertrag | 22.606,23 | |
Vorsteuern
lt. USt-Bescheid | 12.903,88 | |
Vorsteuern
Ausbildungskosten | 8.520,60 | |
Vorsteuern
gesamt | 21.424,48 |
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da nach der geltenden Rechtslage gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 EStG nur Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen bisher ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Betriebsausgaben darstellen.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und führte im wesentlichen begründend aus:
Nach jahrelanger unselbständiger Tätigkeit übe die Bw. seit 2001 das Berufsbild der selbständigen Buchhalterin aus und erziele daraus auch Gewinne. Nach kurzer Zeit habe sie erkannt, dass sie auf dem Betätigungsfeld Buchhaltung nicht mehr lange selbständig bleiben würde und habe deshalb begonnen einen weiteren Gewerbebetrieb zu eröffnen. Dieser weitere Betrieb umfasse im speziellen die Tätigkeit der Trainerin und des Coaching. Auf diesem Gebiet sehe die Bw. die weitere wirtschaftliche Zukunft und habe die Bw. auch aus dieser Tätigkeit bereits Einnahmen erzielt, wie aus der einheitlichen Einnahmen-/Ausgabenrechnung ersichtlich sei. Derzeit allerdings übersteigen die Ausgaben für die zweite Tätigkeit noch die Einnahmen. Im Zuge des Antrittsbesuches durch das Finanzamt anlässlich der Gründung des Unternehmens sei bekannt gegeben worden, dass die Bw. zwei Tätigkeiten ausübe.
Es gebe unzählige Unternehmer/innen welche zwei oder mehrere Gewerbebetriebe ausübten, wovon einer gewinnbringend, der andere, am Beginn noch nicht gewinnbringend sei. Der Gewinn des Gewerbebetriebes Buchhaltung sei nach und nach rückläufig, während die Einnahmen im Gewerbebetrieb Trainer/Coaching ansteigende Tendenz aufweisen und der Gewinnbereich 2004 erreicht werde. Klarerweise würden die Anlaufverluste nicht infrage gestellt, habe die Bw. doch in Methoden investieren müssen und den zweiten Betrieb forciert.
Im Gesetz sei nirgends vorgesehen, dass die Bw. Betriebsausgaben nicht absetzen dürfe und dass ihre Kosten als reine Ausbildungskosten dargestellt würden.
"In der Bescheidbegründung wird angeführt, dass die Kosten für NLP in keinem Zusammenhang mit meiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bzw. einer damit verbundenen Tätigkeit steht. Es ist ein weiterer Gewerbebetrieb, welcher unglücklicherweise in einer einzigen Einnahmen-/Ausgabenrechnung dargestellt wurde. Zum Beispiel: Ein Unternehmer ist Malermeister und gründet ein Taxiunternehmen und hat damit noch im selben Jahr Einnahmen, so sind doch auch hier die Ausgaben für das Jahr anzuerkennende Betriebsausgaben, Gründungskosten, Markteinführungskosten etc."
Die Bw. beantrage die Kosten im Zusammenhang mit ihrer zweiten gewerblichen Tätigkeit als Gründungskosten anzuerkennen, diesen Verlust als Anlaufverlust zu werten und die damit in Verbindung stehenden Vorsteuerbeträge anzuerkennen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG idF BGBl. I Nr. 1999/106 sind Betriebsausgaben jedenfalls Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit.
In Entsprechung dazu normiert der § 16 Abs. 1 Z 10 EStG idF BGBl. I Nr. 1999/106 die Werbungskosteneigenschaft für Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dann um "Fortbildung", wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können, während die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes dient. Aufwendungen zur Erlernung eines anderen (zweiten) Berufes sind Ausbildungskosten (Doralt, Einkommensteuergesetz³, § 16 Tz 220, Stichwort "Fortbildung"). Ausbildungskosten, welche in keinem Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit stehen, sind somit nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung.
Grundsätzlich sind somit Aus- und Fortbildungskosten nur dann abzugsfähig, wenn man schon einen Beruf ausübt. Abzugsfähigkeit als Ausbildungskosten ist daher dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Die erworbenen Kenntnisse müssen in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Die Verwandtschaft liegt etwa vor bei Friseurin/Kosmetikerin, Dachdecker/Spengler, Fleischhauer/Koch, Maler/Stukkateur.
Als strittig stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage dar, ob die von der Bw. getätigten Aufwendungen, für die Ausbildung zum Trainer/Coach auf dem Gebiet der Neurolinguistischen Programmierung (NLP), als Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit der selbständigen Buchhalterin beurteilt werden können.
In der Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt festgestellt, dass "die NLP-Ausbildung unbestritten keinen Zusammenhang mit [der] bisher ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bzw. einer damit verwandten Tätigkeit" hat.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass einer Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnen Feststellungen zu widerlegen (vgl. ).
Fest steht aber, dass die Bw. im Vorlageantrag vom den Ausführungen des Finanzamtes keine Argumente entgegenhält, die die vom Finanzamt getroffene Beurteilung zu entkräften vermögen.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Meinung des Finanzamtes, dass die Ausbildung zum Trainer/Coach auf dem Gebiet der Neurolinguistischen Programmierung (NLP) nach der Verkehrsauffassung keinen Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit als selbständige Buchhalterin oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit aufweist, auch wurde von der Bw. ein solcher gar nicht behauptet.
Vermeint die Bw. der Berufung durch den Vergleich mit dem Malermeister, der ein Taxiunternehmen eröffnet, zum Erfolg zu verhelfen, so bleibt zu entgegnen, dass auch in diesem Fall der Aufwand für die Ausbildung des Malermeisters zum Taxilenker nicht als Betriebsausgabe, sondern als nichtabzugsfähiger Ausbildungsaufwand zu beurteilen wäre.
Für die Berücksichtigung von Anlaufverlusten bzw. Gründungskosten bei einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kommen zweifelsfrei nur Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Sinne der §§ 4 und 16 EStG in Betracht. Da allerdings die gegenständlichen Aufwendungen für die Ausbildung zum NLP-Trainer/Coach als Ausbildungskosten zu qualifizieren sind, stellen die diesbezüglichen Aufwendungen keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 10 EStG idF BGBl. I Nr. 1999/106 bzw. des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 idF BGBl. Nr. I 1999/106 dar und sind folglich als nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung zu beurteilen.
Die auf diese Aufwände entfallenden Vorsteuerbeträge teilen das rechtliche Schicksal der getroffenen Beurteilung.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | NLP Trainer Coach Ausbildungsaufwand Ausbildungskosten Fortbildungsaufwand Betriebsausgaben Werbungskosten berufliche Fortbildung berufliche Ausbildung |
Anmerkung | EStG 1988 idF BGBl.Nr. I, 1999/106 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAB-58674