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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 25.11.2003, RV/0240-G/02

Wertverlust aus griechischen Staatsanleihen, Kosten im Zusammenhang mit Ausschüttungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0240-G/02-RS1
Kosten (Bankspesen) im Zusammenhang mit Ausschüttungen (Dividenden) sind nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern betreffen die steuerlich nicht relevante Sphäre einer Kapitalgesellschaft und sind daher keine Betriebsausgaben (§ 8 Abs 2 KStG 1988, § 4 Abs 4 EStG 1988).

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Körperschaftsteuer 1997, 1998, 1999 entschieden: Die Berufungen betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 1999 werden als unbegründet abgewiesen.

Der Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1997 wird teilweise Folge gegeben.

Die Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1997 festgesetzt mit 5.454.493,22 € (=75,055.463 S). Bisher war vorgeschrieben: 5.548.225,91 € (=76.345.253 S) Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht.

Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Streitpunkte im gegenständlichen Verfahren sind:

1. die Beurteilung von Kursverlusten aus griechischen Staatsanleihen,

2. die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Abwicklung von Dividendenauszahlungen

zu 1. Kursverluste aus griechischen Staatsanleihen

Durch die Bw. erfolgte am , (Value ) der Ankauf von griechischen (Drachmen)Staatsanleihen zum Wert von 80%. Der Bw. war die Option zum Verkauf dieser Anleihen zum Wert von 79% mit eingeräumt. Gleichzeitig mit der Anschaffung wurde ein Devisentermingeschäft (Forward) abgeschlossen, wonach der Rückkaufswert der Griechischen Drachmen zum mit 0,0424239159 vereinbart war.

Im Zuge einer für die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführten Betriebsprüfung führte der Prüfer aus, im Jahr 1997 seien Zinserträge von 26.522.982,- S gemäß DBA Griechenland als steuerfrei ausgewiesen worden. Die im Zusammenhang mit diesen Erträgen stehenden Bankspesen und realisierten Kursverluste von insgesamt 20,643.893,-S seien gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähig und dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen. Das Finanzamt folgte bei Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides 1997 dieser Ansicht des Prüfers.

In der Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, Zinsen im Sinne des Art.11 Abs. 2 und 5 DBA Griechenland seien im Sinne eines Bruttobetrages zu verstehen. Ob Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Zinsen stehen, bestimme sich nach innerstaatlichem Recht, weshalb Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kapitalstamm nicht unter § 12 Abs. 2 KStG 1988 fallen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, wenn eine Anleihe eine Laufzeit von November 1995 bis November 2002 aufweise, jedoch auf Grund einer eingeräumten Option bereits nach sechs Monaten wieder veräußert werden könne, stehen die damit "erzielten" Währungs- und Kursverluste in einkalkuliertem Zusammenhang mit den überdurchschnittlich hohen Erträgen von 11%. Nach Abzug solcher im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehender Aufwendungen verbleibende "wirtschaftliche Zinsen" seien gemäß DBA Griechenland aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden.

zu 2. Kosten für die Abwicklung von Dividendenauszahlungen (Bankprovisionen):

Die von der Österreichischen Kontrollbank verrechneten Hauptzahlstellenprovisionen für die Abwicklung der Dividendenauszahlungen wurden wegen ihres Zusammenhanges mit Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG als nicht abzugsfähig behandelt.

Außerbilanzmäßig wurden daher dem Gewinn folgende Beträge hinzugerechnet:


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1997
1998
1999
559.300,-S
241.120,-S
20.000,-S

Die Bw. vertrat in der Berufung unter Hinweis auf Jabornegg in Schiemer-Jabornegg-Strasser, AktG3 (1993) § 53 Rz.9 die Ansicht, mit dem Verteilungsbeschluss der Hauptversammlung reife aus dem mitgliedschaftlichen Bezugsrecht auf Gewinnanteile der konkrete Dividenden(zahlungs)anspruch ab, wodurch eine nunmehr auch der Höhe nach konkretisierte, von der Mitgliedschaft losgelöste und selbständig übertragbare Forderung gegen die Gesellschaft entstehe.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der konkretisierten und von der Mitgliedschaft der Aktionäre losgelösten Verbindlichkeit der Gesellschaft seien ausschließlich von der Gesellschaft zu tragen, der an die Aktionäre auszuzahlende Betrag dürfe nicht durch Bankspesen vermindert werden.

Im Betriebsprüfungsbericht werde auf die Bestimmungen über verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) verwiesen. Im vorliegenden Fall sei den Gesellschaftern aber der aus der Einkommensverteilung zustehende Vermögensvorteil zugekommen. Ein weiterer Vermögensvorteil liege nicht vor, da die mit der Auszahlung der Dividenden verbundenen Aufwendungen auf Grund handelsrechtlicher Bestimmungen von der Gesellschaft zu tragen seien. Diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit der Finanzierung der Gesellschaft zu sehen und entsprächen bei einer Fremdfinanzierung den Bankspesen im Zusammenhang mit Zinszahlungen. Bei den Bankprovisionen für die Abwicklung der Dividendenzahlungen handle es sich weder um verdeckte Gewinnausschüttungen noch um Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, sondern um Betriebsausgaben für die Gesellschaft.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt hinsichtlich der Bankprovisionen aus, diese seien für die Abwicklung der Dividendenzahlungen bezahlt worden, weshalb sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der als Einkommensverwendung zu wertenden offenen Gewinnausschüttung stehen und das steuerliche Einkommen der Gesellschaft nicht schmälern dürften.

Über die Berufung wurde erwogen:

zu 1. Kursverluste aus griechischen Staatsanleihen:

Zur Frage, ob Aufwendungen aus dem Kauf und der Veräußerung von griechischen Staatsanleihen im Zusammenhang mit den gemäß DBA Griechenland steuerfreien Zinsen oder mit dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm stehen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2000/14/0063 ausgeführt, Kurswertänderungen könnten (ausnahmsweise) dann dem Bereich der Erzielung von Zinserträgen zugeordnet werden, wenn die Wertminderung des Vermögensstammes bereits bei Eingehen der Kapitalinvestition feststehe.

Im gegenständlichen Fall liegen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die in der Folge eingetretene Kursentwicklung der Anleihe von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit habe erwartet werden können, nicht vor. Der Bw. war zwar die Option zum Verkauf der Anleihe zu einem unter dem Ankaufskurs gelegenen Wertpapierkurs eingeräumt. Eine Verpflichtung, die Anleihe zu diesem Kurs zu verkaufen, bestand allerdings nicht. Im Falle eines Anstieges des Wertes der Anleihe hätte die Bw. den Verkauf zum höheren Preis durchführen können. Die aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses entstandenen Verluste sind daher dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm zuzurechnen.

Im Erkenntnis vom , 2002/15/0033, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , 99/14/0099 ausgeführt, dass im Hinblick auf den in jenem Beschwerdefall gegebenen unmittelbaren Zusammenhang der von vornherein vertraglich fixierten Differenz zwischen An- und Verkaufskursen der betroffenen Währung einerseits und dem Halten der Anleihe andererseits die negative Differenz zwischen An- und Verkaufskurs dem Bereich des Erzielens von Zinserträgen zugeordnet werden kann.

Da auch im vorliegenden Fall gleichzeitig mit dem Wertpapiergeschäft ein Devisentermingeschäft zum Stichtag abgeschlossen wurde, ist die negative Differenz zwischen dem Drachmen- An- und Verkaufskurs dem Erzielen der Zinserträge zuzuordnen.

Bei Berechnung des Konvertierungsverlustes ist dabei davon auszugehen, dass die Anleihen im Februar 1997 zum Kurswert von 4,502879817 angeschafft wurden. Im Oktober wurde beim Verkauf der Anleihe der Kurswert von 4,24239159 zugrunde gelegt. Diese Währungs- Kurswertdifferenz darf allerdings lediglich in dem Ausmaß, als sie ausschließlich auf den Währungskurs entfällt, den Zinserträgen zugerechnet werden. Die Berechnung des Währungskursverlustes wird daher wie folgt durchgeführt:


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Kauf der Anleihe zum GRD 8.100.000.000
Wert 80%
GRD 6.480.000.000 (Konvertierungskurs 4,502879817)
ATS 291,786.612
Ausübung Option GRD 8.100.000.000
Wert 79%
GRD 6.399.000.000 (Konvertierungskurs 4,24239159)
ATS 271,470.637
Wertverlust Anleihe inklusive Währungsverlust
ATS 20.315.975
davon ausschließlich auf Währungsverlust entfallend:
GRD 6.399.000.000 GRD 6.399.000.000
(Kurs 4,5092879817) (Kurs 4,24239159)
ATS 288,139.279 ATS 271,470.637 ATS 16,668.642

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2002/15/0033 auch ausgeführt, Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument seien im Zusammenhang mit den Zinsen und einem allfälligen Gewinn aus der Veräußerung der Anleihe selbst stehend zu betrachten, wenn durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf einer Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen) werde. Im Hinblick darauf, dass in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall Zinsen in Höhe von rund einer Million S angefallen sind und der Verkauf der Anleihe nicht zu einem Gewinn geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof es nicht als rechtswidrig erkannt, dass die belangte Behörde die Aufwendungen für die Kurssicherung ausschließlich den steuerfreien Zinserträgen zugeordnet hat.

Im vorliegenden Fall sind für die Kurssicherung Optionsentgelte in Höhe von 181.825,61 S angefallen. Da aus der Anleihe gemäß DBA Griechenland steuerfreie Zinsen in Höhe von über 26 Millionen S angefallen sind und der Verkauf nicht zu einem Gewinn geführt hat, ist auch im vorliegenden Fall die Optionsprämie ausschließlich den steuerfreien Zinsen zuzuordnen.

Folgende Beträge sind daher im Zusammenhang mit der Drachmenanleihe nicht abzugsfähig:

Konvertierungsverlust der Anleihe:16,668.641,- S

Optionsprämie 181.825,- S

Summe 16,850.466,- S

Die Differenz von 3,793.427 S zu dem im angefochtenen Bescheid als nichtabzugsfähig behandelten Betrag von 20,643.893,- S ist daher abzugsfähig.

zu 2. Kosten für die Abwicklung von Dividendenauszahlungen (Bankprovisionen):

Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verteilt wird.

Das bedeutet, Maßnahmen der Einkommensverwendung dürfen das Einkommen der Körperschaften nicht mindern (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, Tz. 22 zu § 8).

§ 8 KStG 1988 dient der allgemeinen Abgrenzung zwischen der steuerrelevanten Sphäre einer Körperschaft von der steuerlich nicht relevanten Sphäre (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, KStG 1998, Tz. 2 zu § 8).

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Somit sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Einkommensverwendung und damit der steuerlich nicht relevanten Sphäre der Gesellschaft stehen, steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Ausführungen der Bw., der an die Aktionäre auszuzahlende Betrag dürfe nicht durch Bankspesen vermindert werden, machen die handelsrechtlich abzugsfähigen Kosten nicht zu steuerlich abzugsfähigen, da Kosten, die mit der Gewinnausschüttung zusammenhängen, nicht durch den Betrieb veranlasst sind, sondern im Zusammenhang mit der Einkommensverwendung stehen, die durch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 KStG 1988 ausdrücklich von der Ermittlung des Einkommens ausgenommen ist. Wenn durch den Verteilungsbeschluss der Hauptversammlung aus dem mitgliedschaftlichen Bezugsrecht auf Gewinnanteile der konkrete Dividendenzahlungsanspruch abreift, so ändert das nichts daran, dass es sich bei dieser Forderung an die Gesellschaft um verteilten Gewinn handelt. Dass diese Forderung nunmehr von der Mitgliedschaft losgelöst und selbständig übertragbar ist, macht sie nicht zu einer der steuerlich relevanten Sphäre der Gesellschaft zuzurechnenden Schuld der Gesellschaft. Die damit zusammenhängenden Kosten sind daher steuerlich nicht abzugsfähig. Entgegen der Berufungsbehauptung wurden diese Kosten (und ihre Finanzierung durch die Bw.) nicht als verdeckte Ausschüttung behandelt.

Berechnung für das Jahr 1997 in Schilling:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
220,751.449,-
Verrechenbare Verluste der Vorjahre
0,-
Gesamtbetrag der Einkünfte
220,751.449,-
Einkommen
220,751.449,-
Körperschaftsteuer gemäß § 22 KStG 1988: 34% von 220,751.400
75,055.476,-
Anrechenbare Steuer
- 13,-
Abgabenschuld
75,055.463,- (5,454.493,22 €)

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 11 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
§ 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte
Wertverluste aus griechischen Staatsanleihen
Devisentermingeschäft
Option
Bankspesen im Zusammenhang mit Dividenden
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at