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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.12.2003, RV/2177-W/02

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes auch nach Eröffnung des Ausgleiches

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Im Ausgleichsverfahren bleibt die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen, sodass er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () seine Pflichten als Geschäftsführer ua. zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit nicht verloren hat, es sei denn, dass ein Anwendungsfall des § 8 Abs. 2 letzter Satz AO insoferne vorläge, als der Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass Zahlungen nur von ihm zu leisten seien.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Werner Borns, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 342.300,13 (S 4,710.152,48) anstatt S 5,187.061,90 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von S 5,187.061,90 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass der Haftungsbescheid zur Gänze angefochten werde. Die Abgabenbehörde habe im bekämpften Bescheid insbesondere keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob und inwieweit der Bw. die ihm auferlegten Pflichten überhaupt hätte erfüllen können, somit schuldhaft verletzt habe, und die ausstehenden Abgaben wegen welcher konkreten Handlung nicht hätten hereingebracht werden können. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom sei Dr. FB zum Ausgleichsverwalter im Ausgleichsverfahren der A-GmbH bestellt und so die Entscheidungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Bw. eingeschränkt worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom sei Dr. FB schließlich zum Masseverwalter im Anschlusskonkurs über das Vermögen der A-GmbH bestellt worden; damit sei dem Bw. die Geschäftsführung gänzlich entzogen worden. Auch aus diesem Grund gehe die - auf Grund des fehlerhaften Bescheides nur zu vermutende - Überlegung der Abgabenbehörde erster Instanz ins Leere, dass der Bw. die ihm als Geschäftsführer der A-GmbH auferlegten Pflichten zumindest im Jahr 1999 verletzt habe. Der Bw. bekämpfe auch die im Haftungsbescheid festgestellten Rückstände an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1998 bis 1999, Lohnsteuer für den Zeitraum 1997 bis 1999, Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1997 bis 1999, Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1997 bis 1999, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1997 bis 1999, Straßenbenützungsabgabe für den Zeitraum 1998, Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1997 sowie Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Stundungszinsen und Vollstreckungsgebühren für den Zeitraum 1998 bis 1999 der Höhe nach. Da die zur Begründung der Höhe zitierten Erklärungen bzw Bescheide dem Bw. nicht zugestellt worden seien, sei auch die Höhe der Haftung nicht gesetzmäßig begründet.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung im Firmenbuch vom bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Der Einwand des Bw., dass mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom Dr. FB zum Ausgleichsverwalter im Ausgleichsverfahren der A-GmbH bestellt und so die Entscheidungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Bw. in der A-GmbH eingeschränkt worden sei, übersieht, dass im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen bleibt, sodass der Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () seine Pflichten als Geschäftsführer ua. zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit nicht verloren hat, zumal er trotz des Hinweises auf die Geschäftsaufsicht des Ausgleichsverwalters das Vorliegen eines Anwendungsfalles des § 8 Abs. 2 letzter Satz AO insoferne, als der Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass Zahlungen nur von ihm zu leisten seien, nicht behauptet hat.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mangels Kostendeckung mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage - schon auf Grund der im Zeitraum vor Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss vom erklärten Umsätze (März 1999: S 298.846,50, April 1999: S 827.503,22, Mai 1999: S 2,143.167,87) - deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel.

Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als von den Abgaben, für welche der Bw. mit Haftungsbescheid vom in Anspruch genommen wurde, die Umsatzsteuer 5/99 in Höhe von S 174.794,00 (davon S 74.794,00 Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 UStG), die Lohnsteuer 5/99 in Höhe von S 125.742,00, der Dienstgeberbeitrag 5/99 in Höhe von S 45.823,00 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 5/99 in Höhe von S 5.397,00 erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens () am und die Verspätungszuschläge 9/98 in Höhe von S 33.837,00, 10/98 in Höhe von S 23.816,00, 11/98 in Höhe von S 7.515,00 und 12/98 in Höhe von S 2.122,00 am fällig wurden. Weiters war die Haftung um den Betrag von S 132.657,65 an Umsatzsteuer 98 einzuschränken, da diese Abgabe laut Kontoabfrage vom nur mehr mit € 418,33 (S 5.756,35) anstatt S 138.414,00 unberichtigt aushaftet.

Somit haftet der Bw. für die Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 418,33, die Umsatzsteuer 4/98 in Höhe von € 6.751,96, die Umsatzsteuer 5/98 in Höhe von € 27.173,61, die Umsatzsteuer 6/98 in Höhe von € 23.279,65, die Umsatzsteuer 7/98 in Höhe von € 11.489,65, die Umsatzsteuer 8/98 in Höhe von € 23.546,58, die Umsatzsteuer 9/98 in Höhe von € 45.160,13, die Umsatzsteuer 10/98 in Höhe von € 21.634,41, die Umsatzsteuer 11/98 in Höhe von € 6.826,67, die Umsatzsteuer 12/98 in Höhe von € 1.927,21, die Umsatzsteuer 4/99 in Höhe von € 6.939,46, die Lohnsteuer 1997 in Höhe von € 265,69, die Lohnsteuer 1998 in Höhe von € 45.895,66, die Lohnsteuer 1/98 in Höhe von € 6.201,39, die Lohnsteuer 3/98 in Höhe von € 7.005,23, die Lohnsteuer 4/98 in Höhe von € 11.001,07, die Lohnsteuer 5/98 in Höhe von € 11.107,03, die Lohnsteuer 7/98 in Höhe von € 10.905,43, die Lohnsteuer 8/98 in Höhe von € 10.327,90, die Lohnsteuer 9/98 in Höhe von € 12.682,43, die Lohnsteuer 4/99 in Höhe von € 8.665,29, die Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von € 1.271,05, die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer für das 2., 3. und 4. Kalendervierteljahr 1998 und das 1. und 2. Kalendervierteljahr 1999 in Höhe von je € 454,21, den Dienstgeberbeitrag 1997 in Höhe von € 31,25, den Dienstgeberbeitrag 1998 in Höhe von € 16.320,57, den Dienstgeberbeitrag 1/98 in Höhe von € 2.521,60, den Dienstgeberbeitrag 3/98 in Höhe von € 2.183,53, den Dienstgeberbeitrag 4/98 in Höhe von € 3.256,32, den Dienstgeberbeitrag 5/98 in Höhe von 3.569,04, den Dienstgeberbeitrag 7/98 in Höhe von € 3.717,00, den Dienstgeberbeitrag 8/98 in Höhe von € 3.998,46, den Dienstgeberbeitrag 9/98 in Höhe von € 3.993,08, den Dienstgeberbeitrag 4/99 in Höhe von € 3.245,50, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 in Höhe von € 3,71, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1998 in Höhe von € 1.922,27, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/98 in Höhe von € 297,01, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2/98 in Höhe von € 58,21, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 3/98 in Höhe von € 257,19, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 4/98 in Höhe von € 383,49, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 5/98 in Höhe von € 420,34, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 7/98 in Höhe von € 437,78, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 8/98 in Höhe von € 470,92, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 9/98 in Höhe von € 470,27, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 4/99 in Höhe von € 382,26, die Straßenbenützungsabgabe 1 - 5/98 in Höhe von je € 232,55, die Kraftfahrzeugsteuer 1 - 12/97 in Höhe von € 1.025,27, den Verspätungszuschlag 6/98 in Höhe von € 23,26, den Verspätungszuschlag 8/98 in Höhe von € 23,55, die Einbringungsgebühr 1998 in Höhe von € 538,80, die Stundungszinsen 1999 in Höhe von € 3.523,32, die Säumniszuschläge 1998 in Höhe von € 4.715,99 und die Säumniszuschläge 1999 in Höhe von € 2.096,04.

Von dem vom Finanzamt als Vorsteuerberichtigung von der Summe an Umsatzsteuer 1998 und 1999 in Höhe von S 3,273.267,00 abgezogenen Betrag von S 926.310,00 entfällt nach Aktenlage der Betrag von S 555.731,00 auf die Umsatzsteuer 3/99 und ein Restbetrag von S 74.794,00 auf die Umsatzsteuer 5/99. Da der verbleibende Restbetrag an Vorsteuerberichtigung in Höhe von S 295.785,00 (€ 21.495,53), der an sich in der Haftungsschuld nicht enthalten war (Festsetzung der Vorsteuerberichtigung: S 555.786,00 als Umsatzsteuer 3/99 und S 370.524,00 als Umsatzsteuer 5/99), vom Finanzamt dennoch in Abzug gebracht wurde, war dieser Betrag - um nicht über die Sache des erstinstanzlichen Bescheides hinauszugehen (vgl. ) - ebenfalls von der Haftungssumme in Höhe von € 363.795,66 abzuziehen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von € 342.300,13 verbleibt.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die laut Kontoabfrage vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 342.300,13 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausgleichsverwalter
Ausgleichsverfahren
Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAB-58646