Vorschreibung von Alkoholsteuer, die Bewilligung des Verwendungsbetriebes umfasst von sich aus nicht neu geschaffene Filialen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0145-Z1W/03-RS1 | Die Bewilligung eines Verwendungsbetriebes im Bereich der Alkoholsteuer umfasst nicht einen örtlich getrennten, später geschaffenen Filialbetrieb. Die Steuerschuld entsteht daher mit Wegbringen des Alkohol aus dem Verwendungsbetrieb. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , GZ. 500/13807/2001-62/SA, betreffend Vorschreibung von Alkoholsteuer, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 500/11653/1/2001/62/HA, hat das Hauptzollamt Linz der Bf. als Inhaberin der X-Apotheke in T, im Grunde des § 11 Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 (AlkStMG) wegen bestimmungswidriger Verwendung von 57,95 Liter Alkohol die Alkoholsteuer in der Höhe von insgesamt € 458,64 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Dagegen brachte die Bf. das Rechtsmittel der Berufung ein und führte im Wesentlichen aus, dass es zwar richtig sei, dass sie im Jahre 1996 eine Filiale zu ihrer Apotheke errichtet habe, diese aber kein eigener Verwendungsbetrieb im Sinne des AlkStMG gewesen sei. Es handle sich vielmehr um einen unselbstständigen Betriebsteil. Die Abgabe der inkriminierten Alkoholmengen habe daher nicht gegen den bewilligten Verwendungszweck verstoßen.
Das Hauptzollamt Linz wies diese Berufung mit seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/13807/2001-62/SA, als unbegründet ab. Der Verwendungsbetrieb sei nur für den Standort der Apotheke aber nicht für den Standort der Filiale bewilligt worden.
Die Bf. erhob gegen diese Berufungsvorentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die verfahrensgegenständliche Filiale kein eigener Verwendungsbetrieb im Sinne des Alkoholsteuergesetzes gewesen sei. Die Einrichtung einer Filialapotheke sei so zu behandeln, wie die Vergrößerung einer Apotheke.
Der Berufungssenat I der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gab mit seiner Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/3-W1/02 der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Offensichtlich wollte der Senat mit diesem Spruch feststellen, dass keine Abgabenschuld für die Bf. entstanden sei.
In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof nach einer Beschwerde des Vorstandes des Hauptzollamtes Linz mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0086-7, diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, sodass die beschriebene Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 500/13807/2001-62/SA, wieder unerledigt ist und nunmehr der Berufungssenat Z1(W) des unabhängigen Finanzsenates dafür zuständig ist. Der Berufungssenat ist bei seiner Entscheidung an die im Erkenntnis dargelegte Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Jahr 1996 bis zum Jahr 2001 anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 bzw. § 9 Ziffer 3 nach dem Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 (BGBl.Nr. 703/1994) bzw. nach dem ab dem anzuwendenden Alkoholsteuergesetz (Art. 24 Ziffer 1 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, AlkStG) haben den identen Wortlaut:
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 3 AlkStMG und AlkStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird.
Gemäß § 9 Ziffer 3 AlkStMG und AlkStG ist Steuerschuldner in den Fällen des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes.
Es ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:
Die Bf. war seit dem Inhaberin einer für den Standort T vom Hauptzollamt Linz zur Zl. 500/31801/95-74/PS, gemäß § 11 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 und 8 AlkStMG erteilten Bewilligung eines Verwendungsbetriebes zum steuerfreien Bezug von Alkohol zur Verwendung für begünstigte Zwecke und zwar zur Herstellung von Arzneimittel im Sinne des Arzneibuchgesetzes und des Arzneimittelgesetzes sowie zur Abgabe von unversteuertem Alkohol in Kleinmengen an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke sowie an andere Personen auf Grund ärztlicher Verschreibung. Diesen Bewilligungsbescheiden lag ein am zu Zl. 500/31801/95 mit einer Dienstnehmerin der X-Apotheke gemäß § 33 Abs. 1 AlkStMG aufgenommenes Befundprotokoll zugrunde, in dem als Standort des Verwendungsbetriebes ausschließlich das Gebäude mit der Adresse T festgelegt und auch nur dieses Objekt in dem als Beilage angehefteten Plan eingetragen war.
Anlässlich einer Bestandsaufnahme in der X-Apotheke für den Zeitraum vom bis zum stellte das Hauptzollamt Linz fest, dass bereits im November 1996 eine Filialapotheke im Sinne des § 24 Apothekergesetz am Standort T1 errichtet worden war. In diese Filialapotheke wurden im genannten Zeitraum insgesamt 57,95 Liter von der Stammapotheke bezogener Alkohol steuerbegünstigt abgegeben.
Im Sinne der Bindung des erkennenden Senates an die in der Sache vorliegende Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Bewilligung eines Verwendungsbetriebes nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AlkStMG bzw. § 11 Abs. 4 AlkStG einen räumlich getrennten Filialbetrieb oder eine Filialapotheke nicht mit. Bei der Erteilung der Bewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, bei dem der Antragsinhalt mit seinen Beilagen und der Betriebsbeschreibung den zulässigen Gegenstand des Bewilligungsbescheides konstituiert und für den Bewilligungsumfang maßgebend ist. Da die Filialapotheke dort nicht als Verwendungsbetrieb benannt und umschrieben ist, ist sie nicht vom Bewilligungsumfang umfasst.
Im Zeitpunkt des Wegbringens der vom Verwendungsbetrieb rechtmäßig mittels Freischein erworbenen Alkoholmengen aus diesem Verwendungsbetrieb ist sohin gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 3 AlkStMG und AlkStG für die Bf. als Inhaberin dieses Verwendungsbetriebes gemäß § 9 Ziffer 3 AlkStMG und AlkStG die Alkoholsteuer entstanden. Diese Steuerschuld wurde durch eine bestimmungsgemäße begünstigte Abgabe des Alkohols in der Filialapotheke nicht zum Erlöschen gebracht. Da sohin die Alkoholsteuer zu Recht vorgeschrieben worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 9 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 11 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 |
Schlagworte | Alkoholsteuer Verwendungsbetrieb Bewilligung Filialbetrieb |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at