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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.12.2003, RV/1506-W/03

Ausgaben für den Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater keine berufsspezifischen Werbungskosten bei einem Versicherungsangestellten

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1506-W/03-RS1
wie RV/0021-I/03-RS1
Weil die Tätigkeiten einer Kindergärtnerin und einer Erwachsenen- bzw. Elternbildnerin im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern - was sich aus der Tatsache ergibt, dass Ausbildungskurse zur Erwachsenen- bzw. Elternbilderin ausdrücklich für Kindergärtnerinnen angeboten werden - , sind diese Tätigkeiten miteinander verwandt (LSTR 2002, RZ 358), sodass Ausgaben einer Kindergärtnerin für ihre Ausbildung zur Erwachsenen- bzw. Elternbildnerin als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzuziehen sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Angestellter einer Versicherungsgesellschaft und erzielte im Jahre 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 beantragte der Bw. u.a. Fort- und abzugsfähige Ausbildungskosten in Höhe von 3.474,59 € als Werbungskosten.

Das Ersuchen um Ergänzung vom des Finanzamtes, in dem der Bw. um belegmäßigen Nachweis sowie Erläuterungen der Fortbildungs- oder Ausbildungskosten ersucht wurde, beantwortete er damit, dass er aufgrund starker wirtschaftlicher Probleme in der Versicherungsbranche versucht, durch spezielle Qualifikation in anderen Teilen des Unternehmens tätig zu bleiben. In Frage kommen die Bereiche Reha-Management, Kommunikation/Coaching/Mediation und innerbetriebliche Vorsorge. Die kompletteste Weiterbildung, die alle diese Bereiche abdecke, stelle der Lehrgang zum diplomierten Lebensberater dar. Aufgrund fixer Vorgaben der Konzernzentrale müssten in seinem Unternehmen viele Posten wegrationalisiert werden.

Die Ausgaben für den Lehrgang "Diplomierter Lebensberater" setzen sich wie folgt zusammen:

  • 217,50 € für das Vorbereitungsseminar und 2.550,00 € für Lehrgangskosten, 1. Teil,

  • insgesamt 648,64 € für Fahrtkosten für 2 Fahrten zum Vorbereitungsseminar nach Wilhelmsburg und 9 Fahrten zum Lehrgang nach Rax/Reichenau und

  • 58,45 € für Fachliteratur, Sachbücher.

Im Einkommensteuerbescheid 2002 wurden vom Finanzamt die Werbungskosten nicht anerkannt, weil aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht von einer Fortbildungsmaßnahme ausgegangen werden kann, vielmehr liegt eine Ausbildung zu einem neuen Beruf vor.

Die Berufung vom begründete der Bw. damit, dass der Lehrgang in seinem Fall keine Ausbildung zu einem neuen Beruf darstelle, der später in selbständiger Tätigkeit ausgeübt wird, sondern eine Zusatzqualifikation zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes.

Der Bw. hat die Chance, in einem anderen Teil seines Unternehmens tätig zu bleiben, wie die Bereiche Reha-Management, innerbetriebliche Vorsorge und Weiterbildung, wozu professionelle Kenntnisse aus den Bereichen Konfliktmanagement-Mediation, Coaching-Supervision, psychologische Beratung-Krisenintervention, sowie Fähigkeiten, Seminare im Bereich Kommunikation und Persönlichkeitsbildung für Versicherungskaufleute eigenverantwortlich zu planen und durchführen zu können, erforderlich seien.

Die Aneignung aller erforderlichen Kenntnisse in Einzelmodulen würde wesentlich höhere Gesamtkosten verursachen und eine wesentlich höhere Zeitspanne mit sich bringen. Der Lehrgang zum Lebensberater beinhalte als einziges Angebot alle relevanten Ausbildungsblöcke. Die speziellen Inhalte umfassen professionelle Kenntnisse, die teilweise sogar in den grenztherapeutischen Raum reichen, wie den Umgang mit Menschen in akuten Krisen im Rahmen des Rehamanagement, Problemlösungen mit teilweise schwer neurotischen Personen im Rahmen der innerbetrieblichen Vorsorge oder das Erkennen und Steuern von gruppendynamischen Prozessen im Rahmen der innerbetrieblichen Weiterbildung.

Der Bw. verweist auf eine Bestätigung des Arbeitgebers, die als Beilage nicht aufscheint.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde begründend ausgeführt, dass Lehrgänge, deren Inhalt Beraten, Führen, Kommunikation, Motivation, Konfliktvermeidung ist, Anregungen zur Verbesserung des menschlichen Verhaltens und Kommunikation in verschiedensten Lebenslagen vermitteln und all jenen Personen zugute kommen, die mit anderen Personen berufliche, außerberufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen. Nach der herrschenden Rechtsprechung führen Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, aufgrund des strengen Aufteilungsverbotes nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit. Auch wenn die Teilnahme nützlich oder notwendig war, wird dadurch die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht gerechtfertigt.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom führt der Bw.aus, dass der Lehrgang zum Lebensberater entgegen der Begründung in der Berufungsvorentscheidung die Teilnehmer befähigt auf professionellem Niveau als Berater und Trainer tätig zu sein. Die Ziele, Inhalte und Anforderungen dieser Weiterbildung gehen über das für jeden Menschen bzw. alle Berufe Förderliche hinaus.

Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates führte der Bw. im Schreiben vom aus, dass die Teilnehmer am Lehrgang aus den verschiedensten Bereichen kommen, wie freiberuflich Tätige und im Angestelltenverhältnis tätige Projektleiter, Chefsekretärinnen oder Bankangestellte. Die Teilnehmer verwenden den Lehrgang als Weiterqualifikation in ihrem angestammten Berufsfeld. Es handelt sich um Personen aus unterschiedlichen Bereichen der Wirtschaft. Der Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater ist in 6 Teile untergliedert kombiniert mit Gruppenselbsterfahrungseinheiten und schließt mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung im April 2005 ab.

Der Lehrgang umfasst u.a. die Themen Psychologie (wie beispielsweise Entwicklungspsychologie, Krisenintervention, Kommunikationsprozess, Supervision), Medizin (Psychosomatik, Psychiatrie), Lerntechniken, Grundlagen eines Beratungsgespräches, Gruppenselbsterfahrung, Betriebswirtschaft und Steuerrecht. Der Ablauf des Lehrganges sei nach Ansicht des Bw. auf Probleme des Alltags eines Versicherungsangestellten abgestellt, zumal die weitere Tätigkeit des Bw. in jenen Bereichen gegeben sein wird, die für Schulung, Weiterbildung, Mediation, Coaching, Supervision verantwortlich sind und was auch das Schreiben des Arbeitgebers vom bestätigen soll. In diesem Schreiben bestätigt der Abteilungsleiter Kranken-Unfallabteilung wunschgemäß, dass der Bw. seit nunmehr 27 Jahren im Gesamtkonzern im Bereich der Auftragsverwaltung tätig ist. Da aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen der jetzt gegebene Arbeitsplatz in Zukunft nicht garantiert werden kann, wird von beiden Seiten eine Fortführung des Dienstverhältnisses in anderen Abteilungen des Unternehmens (z.B. interne Aus- und Weiterbildungsabteilung) angestrebt. Die dafür jeweils notwendigen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen seien Aufgabe des Mitarbeiters.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die vom Bw. geleisteten Ausgaben für den Lehrgang "Diplomierter Lebensberater" in Höhe von 3.474,59 € abzugsfähige Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die Abzugsfähigkeit ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH , BStBl. 1981 II 368).

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.

Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (Erkenntnis des ). Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bzw. das berufliche Fortkommen ist nicht Voraussetzung; es muss auch kein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen bzw. zukünftigen Einkünfte gegeben sein ().

Daneben sind seit dem StRefG 2000 auch Ausbildungsmaßnahmen soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben sowie Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein) (Doralt, Kommentar zum EStG, § 16, Tz. 203/2ff).

Ausbildung ist hingegen gegeben, wenn die Bildungmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesenlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt.

Der Bw. übte im Jahr 2002 den Beruf des Versicherungsangestellten in der Antragsverwaltung aus, die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater hat er im Oktober 2002 begonnen, um eine Zusatzqualifikation zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu erlangen und in einem anderen Teil des Unternehmens tätig zu bleiben.

Er fürchtet, durch den starken wirtschaftlichen Druck, dem die Versicherungsbranche ausgesetzt ist und der mit Personalabbau begegnet wird, von diesen Maßnahmen betroffen zu sein und mit 42 Jahren kaum mehr eine Tätigkeit im Innendienst eines anderen Versicherungsunternehmens zu finden.

Lebens- und Sozialberatung ist die bewusste und geplante psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen. Das Berufsbild des Lebens- und Sozialberaters ist nicht mit dem eines Versicherungsangestellten ident und auch nicht verwandt.

Der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges im Sinne der Lebensberaterverordnung ist Voraussetzung zur Erlangung der Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung.

Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird der fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. nicht bestritten. Die Teilnahme am Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater ist aber keine berufsspezifische Fortbildung eines Angestellten bei einem Versicherungsunternehmen. Es handelt sich nach der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (BGBl. 221/1998) um die Befähigung zur Erlangung des bewillungspflichtigen Gewerbes des Lebens- und Sozialberaters.

Hierfür sprechen schon die Grundlagen der gesetzlich definierten Lehrgangsinhalte, wie Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den abgrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Krisenintervention, Rechtsfragen, Berufsrecht und betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Daraus kann ersehen werden, dass die Lebens- und Sozialberatung ein weites Spektrum an Lehrgangsinhalten in sich birgt und keinesfalls auf Bereiche der Versicherungswirtschaft begrenzt ist.

Das Fehlen einer berufsspezifischen Fortbildung ergibt sich auch aus der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises (freiberuflich und angestellte ProjektleiterInnen, Chefsekretärinnen, Bankangestellte), woraus abgeleitet werden kann, dass das im Lehrgang vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist. Die vermittelten Inhalte könnten in verschiedenen beruflichen Bereichen, wie verschiedene Wirtschaftsbereiche- nicht nur die Versicherungsbranche- sowie Sozial- und Bildungsbereich, Verwendung finden.

An der Beurteilung, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliegt, kann auch die Bestätigung des Arbeitgebers nichts ändern. Dass der Dienstnehmer angehalten wird, sich spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um in anderen Abteilungen des Unternehmens (wie interne Aus- und Weiterbildungsabteilung) tätig sein zu können, ist natürlich Wunsch jedes Arbeitgebers. Dass im strittigen Lehrgang Kenntnisse vermittelt werden, die für die Berufsausübung eines Versicherungsangestellten förderlich sein können (sowie für jeden anderen Beruf oder zwischenmenschlichen Bereich auch), steht nicht in Streit, seine Erforderlichkeit ist aber nicht erkennbar. Die vermittelten Inhalte stellen nicht spezifisch auf das Verhalten von Versicherungsangestellten ab, sondern wenn überhaupt spezifisch, dann nur auf den Beruf des Lebens- und Sozialberaters. D.h. nicht einmal der Arbeitgeber ist imstande, die Berufsbezogenheit zu bestätigen.

Auch die Inhalte des Lehrganges (wie Krisenintervention, Persönlichkeitsentwicklung, Kommunikationsprozess, Beratungsgespräch) und der daraus vermittelten Fähigkeiten lassen eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Die Lehrgangsthemen sind von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet sind, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.

Die Teilnahme am Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater ist als Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes und nicht als solcher zu werten, welcher der Fortbildung im Rahmen der ausübenden beruflichen Tätigkeit des Bw. als Versicherungsangestellter dient. Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, welche verschiedene Beratungstätigkeiten (Persönlichkeitsberatung, Beziehungs- und Sexualberatung, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung, Konfliktberatung, Gesundheits- und Ernährungsberatung, Bildungs-, Berufs- und Finanzberatung, Freizeitberatung, Sozialberatung, Coaching, Supervision und Kommunikationstrainings) abdeckt.

Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sieht entsprechend der Ausbildungsübersicht für den Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater nach erfolgreichem Abschluss durch Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in erster Linie die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Berufes vor, auch wenn das im konkreten Fall nicht angestrebt wird.

Soweit in der Berufung vorgebracht wird, dass die erworbenen Kenntnisse im Lehrgang zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes im Unternehmen dienen, muss entgegengehalten werden, dass selbst der Arbeitgeber die Befürchtungen des Bw., seinen bisherigen Arbeitsplatz zu verlieren, nicht bestätigen kann. Eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bzw. das berufliche Fortkommen ist auch nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten. Vielmehr liegt aufgrund der Lehrgangsteilnehmer und -inhalte keine berufsspezifische Fortbildung vor, sondern es handelt sich um eine von vielen Fortbildungen allgemeiner Art.

Da nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bei einer Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater kein Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit als Versicherungsangestellter oder einer damit verwandten Tätigkeit festzustellen ist, können die für die Lehrgangsgebühren und die im Zusammenhang stehenden Ausgaben für Fachliteratur und Fahrtkosten nicht als Werbungskosten gewertet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Fortbildung
Versicherungsangestellter
Lebens- und Sozialberater

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAB-58615