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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.12.2003, RV/0697-W/03

Haftungsbescheid, Strohmann

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0697-W/03-RS1
Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die zukünftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht. Der Umstand allein, dass ein Geschäftsführer seine Funktion nie ausgeübt hat, bedeutet nicht, dass er wie ein zurückgetretener Geschäftsführer zu beurteilen wäre. ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Michael Rudnigger, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk hat am einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. betreffend Abgabenschuldigkeiten der K. GesmbH im Ausmaß von € 22.175,85 gemäß § 9 i.V. § 80 BAO zur Haftung herangezogen.

Gegen den Bescheid erhob der Bw. am Berufung. Der Begründung des Haftungsbescheides, wonach der Bw. im Zeitraum bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GesmbH gewesen sei und demnach ihm die Verpflichtung obläge wäre die Abgaben aus Mitteln der Gesellschaft zu entrichten, werde entgegengestellt, dass der Bw. zwar als Geschäftsführer und Liquidator im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, jedoch diese Funktion faktisch nie ausgeübt habe.

Der Bw. sei von den beiden Machthabern E. und S.K. lediglich als Strohmann eingesetzt worden. Auf dieses Argument sei die Behörde im Haftungsbescheid nicht ausreichend eingegangen.

Zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der K. GesmbH wurde in der Berufung zugestanden, dass die Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht worden sei.

Mit der Berufung wurde auch ein Antrag gemäß § 212 a BAO auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuldigkeiten gestellt, diesbezüglich wird auf die gesonderte Entscheidung zu RV/2042-W/2003 verwiesen.

Mit Berufungsentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Haftungsbescheid vollinhaltlich abgewiesen. Zur Frage der Haftung eines Strohmannes wurde durch das Finanzamt ausgeführt, dass eine Übertragung abgabenrechtlicher Verpflichtungen einen Geschäftsführer nicht von seiner Verantwortung befreie. Es verblieben Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen könnten.

Es gehöre zur Pflicht des vom § 9 BAO erfassten Vertreters, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolge.

Wenn unternehmensintern eine Arbeitsteilung vorgenommen werde, oder man sich anderer Personen zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten bediene, stelle es eine zumutbare Obsorgepflicht dar, die Aufgabenerfüllung zu überprüfen oder durch geeignete Personen überprüfen zu lassen ().

Der Geschäftsführer habe insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet würden ().

Es entspräche der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sehe, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden habe (, , 95/15/0163).

Ein für die Haftung relevantes Verschulden liege auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt habe bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich mache (, , 91/15/0063).

Am wurde gegen die Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat eingebracht und wiederum eingewendet, dass die Abgabenbehörde auf das Vorbringen, der Bw. sei nur Strohmann der GesmbH und nicht für abgabenrechtliche Belange Zuständiger gewesen, nicht entsprechend eingegangen sei.

In der bekämpften Entscheidung seien nur allgemeine Rechtsausführungen zur Haftung angeführt gewesen, eine Verbindung mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sei nicht hergestellt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten.

Unstrittig sind die Höhe der dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten, die Uneinbringlichkeit bei der K.GesmbH und der Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführung des Bw.

Der Bw. fungierte im Zeitraum bis als Geschäftsführer der K. GesmbH daher oblag ihm gemäß § 18 GesmbHG die Vertretung der GesmbH und die Entrichtung der in diesem Zeitraum fälligen Abgabenschuldigkeiten. Sämtliche im Haftungsbescheid angeführte Abgaben fallen in den Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführerschaft des Bw.

Das Berufungsvorbringen beschränkt sich lediglich auf den Einwand der Bw. habe die Funktion des Geschäftsführers nicht tatsächlich ausgeübt, sondern nur als Strohmann fungiert.

Dieser Argumentation wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung vom entgegnet, dass die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen nicht auf eine faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten abstellen, sondern rein die rechtliche Stellung als handelrechtlicher Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Entrichtung der im Zeitraum der jeweiligen Geschäftsführung anfallenden Abgaben nach sich zieht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass ein Geschäftsführer, der sich durch Gesellschafter oder dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. (VwGH 20030813, 2000/08/0032, 20020702, 96/14/0076,19970123, 95/15/0163)

Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die zukünftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht. Der Umstand allein, dass ein Geschäftsführer seine Funktion nie ausgeübt hat, bedeutet nicht, dass er wie ein zurückgetretener Geschäftsführer zu beurteilen wäre. (VwGH 20030813, 2000/08/0032)

Eine Zurücklegung der Geschäftsführerstellung wurde im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich lediglich, dass sich der Bw. mit dem tatsächlichen Entzug seiner Berechtigungen durch die beiden Machthaber abgefunden hat.

Diese im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung kann ihn jedoch nicht gänzlich von seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen entbinden, er hätte bei Übertragung seiner Pflichten zumindest eine Auswahl- und Kontrollpflicht wahrzunehmen gehabt, deren Verletzung eben die Konsequenzen einer Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO nach sich zieht.

Dem Bw. ist es nicht gelungen darzulegen, dass er geeignete Maßnahmen zur Überprüfung der beiden Personen E. und S. K. gesetzt hat und sohin ohne sein Verschulden daran gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, daher wurde zu Recht durch die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen.

Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.


Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftungsbescheid
Strohmann
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at