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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.12.2003, RV/2042-W/03

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Michael Rudnigger, gegen den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung der Einhebung des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk hat am einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. betreffend Abgabenschuldigkeiten der K. GesmbH im Ausmaß von € 22.175,85 gemäß § 9 i.V. § 80 BAO zur Haftung herangezogen.

Gegen den Bescheid erhob der Bw. am Berufung. Der Begründung des Haftungsbescheides, wonach der Bw. im Zeitraum bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GesmbH gewesen sei und demnach ihm die Verpflichtung obläge wäre die Abgaben aus Mitteln der Gesellschaft zu entrichten, werde entgegengestellt, dass der Bw. zwar als Geschäftsführer und Liquidator im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, jedoch diese Funktion faktisch nie ausgeübt habe.

Der Bw. sei von den beiden Machthabern E. und S.K. lediglich als Strohmann eingesetzt worden. Auf dieses Argument sei die Behörde im Haftungsbescheid nicht ausreichend eingegangen.

Zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der K. GesmbH wurde in der Berufung zugestanden, dass die Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht worden sei.

Mit der Berufung wurde ein Antrag gemäß § 212 a BAO auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuldigkeiten gestellt.

Mit Berufungsentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Haftungsbescheid vollinhaltlich abgewiesen. Zur Frage der Haftung eines Strohmannes wurde durch das Finanzamt ausgeführt, dass eine Übertragung abgabenrechtlicher Verpflichtungen einen Geschäftsführer nicht von seiner Verantwortung befreie. Es verblieben Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen könnten.

Es gehöre zur Pflicht des vom § 9 BAO erfassten Vertreters, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolge.

Wenn unternehmensintern eine Arbeitsteilung vorgenommen werde, oder man sich anderer Personen zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten bediene, stelle es eine zumutbare Obsorgepflicht dar, die Aufgabenerfüllung zu überprüfen oder durch geeignete Personen überprüfen zu lassen ().

Der Geschäftsführer habe insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet würden ().

Es entspräche der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sehe, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden habe (, , 95/15/0163).

Ein für die Haftung relevantes Verschulden liege auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt habe bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich mache (, , 91/15/0063).

Am wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung infolge abweisender Berufungsvorentscheidung zur Berufung gegen den Haftungsbescheid abgewiesen.

Am wurde gegen die Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat eingebracht und wiederum eingewendet, dass die Abgabenbehörde auf das Vorbringen, der Bw. sei nur Strohmann der GesmbH und nicht für abgabenrechtliche Belange Zuständiger gewesen, nicht entsprechend eingegangen sei.

In der bekämpften Entscheidung seien nur allgemeine Rechtsausführungen zur Haftung angeführt gewesen, eine Verbindung mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sei nicht hergestellt worden.

Mit selbem Tag wurde auch eine Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung eingebracht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufung gegen den Haftungsbescheid wegen rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages wieder als unerledigt gelte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a. Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffendeVorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls diesbeantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte.

Abs.7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag aufAussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichenHerabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Die Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da es dem Bw. nicht gelungen ist unter Beweis zu stellen, dass er die Ver-pflichtung zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben rechtswirksam delegiert hat und seinen Kontrollpflichten nachgekommen ist. Die reine Behauptung er sei lediglich Strohmann gewesen, konnte ihn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht exkulpieren. Unter Berücksichtigung der zu RV 697-w/2003 ergangenen Sachentscheidung war sohin auch die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages über die Aussetzung der Einhebung als unbegründet abzuweisen, da eine Bewilligung der Aussetzung nach abweisender Berufungsentscheidung nicht mehr in Betracht kommt ().

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAB-58611