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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 27.11.2003, RV/0251-G/03

Verleasen eines in Österreich eingebauten Personenaufzuges durch einen ausländischen Unternehmer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0251-G/03-RS1
Das Verleasen einer in einen bestehenden Schacht eingebauten, funktionsfähigen Personenaufzugsanlage ist umsatzsteuerlich als Grundstücksleistung und nicht als Vermietung einer beweglichen Sache zu qualifizieren. Die Leistung ist daher grundsätzlich im Inland steuerbar, wenn der Einbau in ein im Inland gelegenes Gebäude erfolgt, auch wenn es sich beim Leasinggeber um ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz und Betriebsstätte im Inland handelt.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2002 vom entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist ein deutsches Unternehmen ohne Sitz und Betriebsstätte in Österreich und vermietet Maschinen, Geräte sowie Industrieeinrichtungen aller Art. Für das Jahr 2002 stellte sie einen Antrag auf Vergütung der österreichischen Umsatzsteuer aus einer Rechnung für einen gelieferten Personenaufzug, der bei einem Kunden der Bw. in Österreich eingebaut worden war und in der Folge von der Bw. an den österreichischen Kunden verleast wurde.

Das Finanzamt wies den Erstattungsantrag ab mit der Begründung, dass es sich bei diesem Leasinggeschäft um die Vermietung eines mit einem Grundstück (Gebäude) fest verbundenen, unbeweglichen Wirtschaftsgutes handle. Die Bw. erbringe demnach eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 6 UStG 1994. Diese Leistungen seien dort zu besteuern, wo sich das Grundstück, auf welches sich die Leistung beziehe, befinde - im vorliegenden Fall sei dies Österreich. Ein Übergang der Steuerschuld sei bei solchen Leistungen nicht vorgesehen. Die Umsätze seien im Veranlagungsverfahren zu erklären, die gegenständlichen Vorsteuern in diesem Verfahren geltend zu machen, das Erstattungsverfahren ausgeschlossen.

Dagegen richtete sich die Berufung der Bw. Es sei nur ein Personenaufzug gekauft und in der Folge verleast worden. Dieser sei ohne Umbauarbeiten in das Hotelgebäude des Leasingnehmers integriert worden und handle es sich beim Aufzug nicht um ein unbewegliches und mit dem Gebäude fest verbundenes Wirtschaftsgut. Der Personenaufzug sei lediglich mit ein paar Schrauben an der Wand befestigt und könne jederzeit abgeschraubt, entfernt und an jeder anderen Stelle wieder aufgestellt werden. Es handle sich dabei um eine Standardausfertigung, die weder eingemauert, verschweißt, noch irgendwie untrennbar mit dem Gebäude verbunden sei. Unzweifelhaft liege ein bewegliches Wirtschaftsgut vor.

Das Finanzamt hielt in der Berufungsvorentscheidung an seiner Meinung fest, dass es sich bei der berufungsgegenständlichen Leistung um eine Grundstücksleistung handle und Vorsteuern nur in einem Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Die Bw. brachte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und legte eine Bestätigung der Herstellerfirma vor, wonach es sich beim gelieferten Personenaufzug um ein bewegliches Wirtschaftsgut handle; der Aufzug sei jederzeit demontierbar und könne an einem anderen Ort wieder aufgebaut werden.

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw. aufgefordert, als ergänzende Unterlagen die Schlussrechnung der Herstellerfirma, sowie den Leasingvertrag und die Auftragsbestätigung vorzulegen. In Entsprechung des Ergänzungsvorhaltes wurde bekannt gegeben, dass ein voll funktionierender Personenaufzug geliefert worden sei. Aus der Auftragsbestätigung an die Herstellerfirma vom ist folgender Lieferumfang ersichtlich: 1 Aufzugsmaschine für 4 Haltestellen, Förderlast 450 kg, 1 Treibscheibe, 1 Bremslüftvorrichtung, 1 Drehstrom-Aufzugsmotor, 1 Frequenzumrichter, 1 Maschinenrahmen aus Stahlprofilen, 1 Schallisolierung, 1 Kabine, 4 Schachtabschlusstüren, 1 Gegengewichtsarmatur mit Aufhängung, 2 Führungen für Kabine und Gegengewicht, Tragorgane für die Aufhängung der Kabine und des Gegengewichtes, verschiedene umfangreiche Sicherheitsvorrichtungen, elektrische Apparate und Verbindungsleitungen im Schachtschrank und diverse Nebenleistungen wie Montage und betriebsfertige Übergabe durch Stellung eines Fachmonteurs und eines technisch ausgebildeten Hilfsmonteurs. Als Montagedauer wurde in der Auftragsbestätigung (Seite 6) ca. eine Woche angegeben. Im Angebot des Herstellers an den Leasingnehmer wurde von einer Montagedauer von ca. zwei Wochen bei normaler Arbeitszeit ausgegangen (Seite 6).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995 idF BGBl. II 416/2001 ist die Erstattung der Vorsteuerbeträge an Unternehmer ohne Sitz und Betriebsstätte im Inland nur dann in einem besonderen Verfahren durchzuführen, wenn der Unternehmer keine Umsätze im Inland ausgeführt hat oder u.a. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994). Liegen Umsätze im Inland vor, können grundsätzlich auch an ausländische Unternehmer Vorsteuerbeträge nur im Zuge eines Veranlagungsverfahrens gewährt werden.

Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Die Vermietung beweglicher, körperlicher Gegenstände wird dort ausgeführt, wo der Empfänger der Leistung, sofern es sich um einen Unternehmer handelt, sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 10 Z 12 iVm § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994). Im Falle der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über, wenn der leistende Unternehmer ein ausländischer Unternehmer ohne Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte im Inland ist (§ 19 Abs. 1 UStG 1994).

Da es einen gemeinschaftsrechtlich definierten Grundstücksbegriff nicht gibt, ist vorderhand bei der Auslegung vom Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts auszugehen. Sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör gelten als unbeweglich (Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, 12.Auflage, Band I, Wien 2002, 223). Eine Aufzugsanlage ist als (selbständiger oder unselbständiger) Bestandteil eines Hauses anzusehen ( a). Die Regelung des § 3a Abs. 6 UStG 1994 betrifft jedenfalls auch sonstige Leistungen, die sich auf Bestandteile (inklusive Betriebsvorrichtungen) eines Grundstückes beziehen bzw. erfasst die Vermietung von Grundstücken und Grundstücksteilen (vgl. Doralt - Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 3a Tz 31 und 33). Beim berufungsgegenständlichen, verleasten (= vermieteten) Wirtschaftsgut handelt es sich um eine in einen bestehenden Schacht integrierte, vollständige, funktionierende Personenaufzugsanlage (Förderlast von 450 kg), die in einer Arbeitszeit von zumindest einer Woche Montagedauer von zwei Monteuren fix in das Hotelgebäude des Leasingnehmers der Bw. eingebaut worden ist. Bei einem solcherart fest mit dem Hotelgebäude verbundenen Wirtschaftsgut ist von einem unbeweglichen Gegenstand auszugehen, der als Bestandteil des Grundstückes bzw. als Betriebsvorrichtung zu werten ist. Auch wenn die Aufzugskabine für sich unter Umständen nur mit wenigen Schrauben befestigt und ihre Demontage ohne viel Aufwand möglich erscheint, ändert dies nichts an der Bewertung der gesamten Anlage als Teil des Grundstückes. Erst der Einbau als Ganzes (inklusive Gegengewichten, Verkabelung, Aufhängung, Schaltanlage etc.) gewährleistet die Funktionstüchtigkeit der Aufzugsanlage, welche als solche den Gegenstand des Leasingvertrages bildet. Auch die Vermietung von Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, welche wesentliche Bestandteile eines Grundstückes darstellen, sind als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu werten (Scheiner - Kolacny - Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, Lfg. September 1998, § 3a Punkt V/1, Seite 15; Korntner, Leitfaden des österreichischen Umsatzsteuerrechtes, Wien 1998, Seite 215).

Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut handelt, kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom , 0248/69 betreffend eine in einen Mauerschacht eines Lagerhauses eingebaute Aufzugsanlage) zudem entscheidend auf die Verkehrsauffassung an. Abzustellen ist auf das äußere Erscheinungsbild. Maßgebend ist, ob der Gegenstand, auf den sich die sonstige Leistung bezieht, mit dem Grundstück fest verbunden ist oder dieser in ein Gebäude eingefügt ist, d.h. bei natürlicher Betrachtungsweise ein unbeweglicher Gegenstand gegeben ist [vgl. Rau - Dürrwächter - Flick - Geist, (deutsches) Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Band II, Lfg. 108, November 2001, § 3a, Anm. 45 f, die auch aus dem Gemeinschaftsrecht, Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie, eine derartige Auslegung ableiten: nach dem Gemeinschaftsrecht ist auf die tatsächliche Unbeweglichkeit, d.h. auf die feste Verbindung mit dem Grund und Boden abzustellen, auch die Einbeziehung von "Scheinbestandteilen" iSd § 93 des (deutschen) BGB in den Grundstücksbegriff ist geboten.]

Nachdem für die Anwendung des § 3a Abs. 6 UStG 1994 bereits der sachliche Zusammenhang mit einem Grundstück genügt, also nicht einmal ein enger Zusammenhang vorausgesetzt wird (vgl. Doralt - Ruppe, UStG, 2.Auflage, § 3a Tz 32), ein solcher aber bei einer nach mehrtägiger Montagearbeit in einen Mauerschacht eingebauten Liftanlage jedenfalls vorliegt, besteht im berufungsgegenständlichen Fall des Verleasens der Aufzugsanlage kein Zweifel am Vorliegen einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem in Österreich gelegenen Grundstück. Es liegt somit ein inländischer Umsatz der Bw. iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 vor, der die Anwendung des Erstattungsverfahrens ausschließt. Die Vorsteuern sind nur im Veranlagungsverfahren unter Erklärung der Umsätze berücksichtigbar. Das Vorsteuererstattungsverfahren kommt nicht zur Anwendung.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 10 Z 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Grundstücksleistung
unbewegliches Wirtschaftsgut
Personenaufzug
Inlandsumsatz
Verweise


Rau-Dürrwächter-Flick-Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Band II, Lfg. 108, November 2001, § 3a, Anmerkung 45f

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at