Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach dem Abschluss einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt für den 23. Bezirk am unter Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht vom die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000, Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Juni 2001, Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 sowie Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2002 und Folgejahre. Diese Bescheide wurden am rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis , wobei sowohl im Betreff als auch im Text jeweils die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000, Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Juni 2001 sowie Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2002 und Folgejahre genannt wurden.
Diesem Fristverlängerungsantrag gab das Finanzamt mit Bescheid vom , zugestellt am , statt.
Mit einem mit datierten und dem Finanzamt am persönlich überreichten Schriftsatz erhob die Bw. mit näherer Begründung Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999.
Am erließ daraufhin das Finanzamt den berufungsgegenständlichen Bescheid betreffend Zurückweisung dieser Berufung. In der Begründung heißt es, dass die Berufungsfrist bereits abgelaufen war.
In der Berufung vom (im Finanzamt eingelangt am ) führte nun die Bw. aus, dass sie sich in erster Linie auf den Fristverlängerungsantrag vom und das Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes, Herrn K., vom beziehe, worin dieser bestätigt habe, dass dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben und ein diesbezüglicher Bescheid erlassen werde. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Gegenstand sämtlicher anhängiger Verfahren sei, ob für die Bw. als schweizerische Gesellschaft in Österreich überhaupt eine Abgabepflicht bestehe. Es wäre daher weder zweckmäßig noch wirtschaftlich gewesen, nur die Umsatzsteuerbescheide zu bekämpfen, wenn doch die Bw. bestreite, dass sie in Österreich eine Betriebsstätte habe. Der Fristverlängerungsantrag habe deshalb nur so verstanden werden können, dass "die mit den Umsatzsteuerbescheiden gleichzeitig ergangenen Körperschaftsteuerbescheide auf dieselbe Art und Weise mit einem Rechtsmittel bekämpft werden". Insoweit werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bescheid vom nur um ein Missverständnis handeln könne.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Es führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Bw. im Fristverlängerungsantrag vom die entsprechenden Bescheide ausdrücklich und dies sogar zweimal bezeichnet habe. Da damit eine Fristerstreckung für eine gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999 einzubringende Berufung nicht beantragt worden sei, sei die Berufungsfrist dafür am abgelaufen.
Nachdem die Bw. am einen Fristverlängerungsantrag bezüglich der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bis gestellt und das Finanzamt diesem Antrag mit Bescheid vom Folge gegeben hatte, brachte die Bw. am einen mit "Berufung" bezeichneten, aber als "Vorlageantrag" zu wertenden Schriftsatz ein. Darin heißt es im Wesentlichen, dass es zwar richtig sei, das hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1999 kein gesonderter schriftlicher Fristverlängerungsantrag gestellt worden sei, "da die gestellten Anträge zum Zeitpunkt des Erkennens bereits an die Finanzbehörde ausgelaufen" wären. Deshalb habe die Bw. am mit dem Sachbearbeiter Herrn K. Kontakt aufgenommen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1999 keine gesonderte schriftliche Fristverlängerung beantragt werden müsste. Im Zuge dessen sei der Bw. bestätigt worden, dass dem Fristverlängerungsbegehren stattgegeben werden könne. Es sei nun der Bw. vollkommen klar, dass im Zuge einer Beweislastwürdigung dieses Vorbringen jederzeit abgelehnt werden könne. Es werde aber dennoch ersucht, "die mündliche Zusicherung des in Frage stehenden Körperschaftsteuerbescheides 1999 mitzuberücksichtigen". Demzufolge werde gebeten, in der gegenständlichen Rechtssache den besonderen Umständen sachgerecht Rechnung zu tragen, da es an den materiellrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen des vorliegenden Bescheides mangle. Die Bw. habe zu keinem Zeitpunkt in Österreich über eine Betriebsstätte - weder in umsatz- noch in körperschaftsteuerlicher Hinsicht - verfügt. Im Hinblick auf die "Ermessenswürdigung" sei deshalb auch ein mündlich akkordierter Fristverlängerungsantrag unter Angemessenheits- und Billigkeitsgründen zu berücksichtigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Nach § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden, wobei durch einen Antrag auf Fristverlängerung der Lauf der Berufungsfrist gehemmt wird.
Wie jede andere an sich verlängerbare Frist darf auch die Erstreckung der Berufungsfrist nur über ein vor ihrem Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen (vgl. ).
Von der Bw. wird nun nicht bestritten, dass im Fristverlängerungsantrag vom ausdrücklich und dies sogar zweimal die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000, Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Juni 2001 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2002 und Folgejahre genannt sind, während der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 in keiner Weise erwähnt wird.
Demzufolge hat das Finanzamt mit Bescheid vom antragsgemäß die Berufungsfrist ausdrücklich bezüglich der genannten Bescheide verlängert.
Das Berufungsvorbringen der Bw. geht nun zum einen dahin, dass ihr Fristverlängerungsantrag vom so zu verstehen sei, als die Bw. aufgrund des Bestreitens einer Abgabepflicht sowohl in umsatz- als auch in körperschaftsteuerlicher Hinsicht auch bezüglich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 einen entsprechenden Antrag, zwar nicht ausdrücklich, doch zumindest erschließbar, gestellt habe.
Nun ist der Bw. zwar zuzustimmen, dass es für die Beurteilung eines Parteienanbringens nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (VwGH, , 97/15/0153).
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist aber eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (). Dass im vorliegenden Fall angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung der diesbezüglichen Bescheide, hinsichtlich derer eine Berufungsfristverlängerung beantragt wurde, ein solcher eindeutiger Inhalt gegeben ist, hat letztlich auch die Bw. zugestanden.
Der unabhängige Finanzsenat geht demnach davon aus, dass die Bw. in ihrem Schriftsatz vom bezüglich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 keine Verlängerung der Berufungsfrist beantragt hat.
Zum anderen bezieht sich die Bw. in der Berufung vom auf ein am geführtes Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt für den 23. Bezirk, Herrn K., worin dieser bestätigt habe, dass dem Fristverlängerungsbegehren bescheidmäßig stattgegeben werde.
Im als "Vorlageantrag" zu wertenden Schriftsatz vom heißt es zudem, die Bw. habe am mit Herrn K. Kontakt aufgenommen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 keine gesonderte schriftliche Fristverlängerung beantragt werden müsse. Herr K. habe bestätigt, dass dem Fristverlängerungsbegehren stattgegeben werden könne.
Sollte die Bw. demnach der Ansicht sein, sie habe am telefonisch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 gestellt, muss sie darauf hingewiesen werden, dass, wie schon ausgeführt, die Verlängerung der Berufungsfrist einen diesbezüglichen Antrag voraussetzt, wobei ein solcher Antrag als ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO zu werten ist. Solche Anbringen sind aber vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 leg. cit. schriftlich einzureichen. In Abs. 3 leg. cit. wiederum heißt es, dass die Abgabenbehörde in bestimmten Fällen mündliche Anbringen entgegenzunehmen hat. Telefonische Anbringen sind nun aber nicht als solche "mündliche" Anbringen zu werten (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 85, Tz 9).
Sollte die Bw. der Ansicht sein, der zuständige Sachbearbeiter im Finanzamt habe im Telefonat vom die Berufungsfrist bezüglich des Bescheides betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 verlängert, ist ihr insofern zuzustimmen, als die Verlängerung der Berufungsfrist eine verfahrensrechtliche Verfügung ist, die gemäß § 94 BAO schriftlich oder mündlich erlassen werden kann (vgl. , Stoll, BAO-Kommentar, 986, 2527). Der Bw. ist aber entgegenzuhalten, dass die mündliche Erlassung eines Bescheids durch Verkündung gemäß § 97 Abs. 1 lit. b BAO ein Formalakt ist, der der Partei als solcher zu Bewusstsein kommen muss. Eine telefonische Mitteilung stellt keinen derartigen Formalakt dar (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH zu einem ähnlich gelagerten Fall vom , 93/15/0192).
Es liegt daher, da die Bw. weder am 4. noch am betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 einen Berufungsfristverlängerungsantrag gestellt hat, auch kein diesbezüglicher Bescheid des Finanzamtes vor, mit dem die Berufungsfrist rechtswirksam über den hinaus verlängert worden wäre.
Für die erst am eingebrachte Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999 bedeutet dies, dass das Finanzamt sie zu Recht im Sinne des § 273 Abs. 1 BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung durch den angefochtenen Bescheid vom zurückgewiesen hat.
Den Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag das Ermessen betreffend sei lediglich entgegengehalten, dass § 273 BAO nicht als Ermessensbestimmung zu werten ist. Nach Art 130 Abs. 2 B-VG liegt Ermessen nämlich dann vor, wenn der Gesetzgeber "von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt". Davon kann aufgrund der Textierung des § 273 BAO (die Abgabenbehörde hat die Berufung zurückzuweisen) keine Rede sein. Richtig ist dagegen, dass die Verlängerung der Berufungsfrist im Ermessen der Abgabenbehörde liegt (kann). Da die Bw. aber im konkreten Fall, wie oben ausgeführt, keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, hat das Finanzamt auch keinen entsprechenden Fristverlängerungsbescheid erlassen.
Der Berufung der Bw. kann demnach nicht Folge gegeben werden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung einer Berufung Verspätung kein Ermessen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at