Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 16.12.2003, ZRV/0173-Z1W/02

Altlastenbeitragspflichtiges Lagern von für eine thermische Verwertung bereitgehaltenen Kunststoffabfällen

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 245/04 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/17/0055 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0173-Z1W/02-RS1
Das in den Monaten Oktober 1995 bis Dezember 1995 begonnene, länger als einjährige Lagern von Kunststoffabfällen, die für eine thermische Verwertung bereitgehalten werden, unterliegt dem Altlastenbeitrag.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/0009920/97, betreffend Altlastenbeitrag, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ. 100/0008631/97, setzte das Hauptzollamt Wien gemäß § 201 BAO iVm § 7 Abs. 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz 1989 (ALSaG) den für das 1. Quartal 1997 für die "mehr als einjährige Zwischenlagerung von zur thermischen Verwertung bestimmten Kunststoffabfällen" im Bereich der Deponie Nord im Gemeindegebiet von G zu entrichtenden Altlastenbeitrag in der Höhe von S 430.950,00 (€ 31.318,36) fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der angefochtene Bescheid gehe zwar davon aus, dass die betreffenden Kunststoffballen für eine thermischen Verwertung bestimmt seien, jedoch werde nicht ausgeführt, worauf sich diese Sachverhaltsfeststellung gründet. Die Niederschrift vom enthalte keine Hinweise darauf, woraus die Abgabenbehörde auf den Zweck der thermischen Verwertung geschlossen hätte. Es sei nicht auszuschließen, dass die gelagerten Kunststoffabfälle "auch - zumindest teilweise - einer stofflichen Verwertung zugeführt werden". Da noch nicht feststehe, in welchem Umfang auch eine stoffliche Verwertung der zwischengelagerten Abfälle erfolgen werde, sei es nicht zulässig, die gesamte Lagermenge dem Altlastenbeitrag zu unterwerfen. Eine Verbrennung der gelagerten Abfälle zur Gänze erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996). Die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall im Sinne des § 2 Abs. 10 VerpackVO 1996 "entspricht der von § 1 Abs. 2 Z 2 AWG geforderten Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle". § 1 Abs. 2 Z 2 AWG stelle die ökologisch vorteilhafte thermische Verwertung ausdrücklich der stofflichen Verwertung gleich. Die demgegenüber von § 2 Abs. 7 ALSaG "vorgenommene Differenzierung zwischen thermischer und stofflicher Verwertung widerspricht dem AWG". § 2 Abs. 7 ALSaG widerspreche "dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot". Unter der "thermischen Verwertung" im Sinne dieser Bestimmung dürfe daher nur eine solche thermische Verwertung verstanden werden, die einer "(sonstigen) Behandlung (Abfallbeseitigung)" gleichzustellen sei. Die Behörde hätte daher Feststellungen über die "künftig beabsichtigte Vorgangsweise, insbesondere über die Art der Verwertung treffen müssen". Soweit eine dem § 1 Abs. 2 Z 2 AWG entsprechende ökologisch vorteilhafte (stoffliche oder thermische) Verwertung vorliege, scheide die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages aus. Das Bereithalten von Abfällen zur Wiederverwendung sei beitragsfrei. Es handle sich um eine Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 10 VerpackVO 1996. Selbst im Falle einer bestehenden Beitragspflicht hätte der Altlastenbeitrag nur auf der Grundlage des in der Niederschrift vom angeführten Beitragssatzes von S 120,00 vorgeschrieben werden dürfen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 100/0009920/97, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der die Bf. "die Berufungsgründe" und den "Berufungsantrag" zur Gänze aufrecht erhielt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 4 ALSaG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

Nicht als Abfälle im Sinne diese Bundesgesetzes gelten gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle).

Lagern im Sinne diese Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine thermische Verwertung oder eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden (§ 2 Abs. 7 ALSaG).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 ALSaG unterliegt das Lagern von Abfällen dem Altlastenbeitrag.

Beitragsschuldner ist der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers (§ 4 Z 1 ALSaG).

Gemäß § 6 Abs. 5 Z 4 ALSaG beträgt der Altlastenbeitrag für das Verfüllen oder Lagern gemäß § 3 je angefangene Tonne für "alle übrigen Abfälle" ab S 150,00.

Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen (§ 6 Abs. 6 ALSaG).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sind Abfälle stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (Z 1), oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist (Z 2).

Gemäß § 2 Abs. 10 erster Satz VerpackVO 1996 ist thermische Verwertung die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme.

Am traf die Bf. mit der Fa. X eine Vereinbarung über die Zwischenlagerung von Kunststoffballen "am Gelände" der Bf. "im Bereich der Deponie Nord am F" in G.

Die Bf. stellt für die Lagerung auf der Deponie Nord laut § 2 dieses Werkvertrages die Abschnitte 3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 5/1, 5/2 und Teilbereiche des Westabschnittes zur Verfügung.

Gemäß § 5 Z 3 letzter Absatz des genannten Werkvertrages erfolgt in jenem Monat, in welchem die Kunststoffballen "ausgelagert und zur thermischen Verwertung abtransportiert" werden, keine Verrechnung der Lagergebühr.

In den Monaten Oktober 1995 bis Dezember 1995 lagerte die Fa. X 2.873 Tonnen Kunststoffballen ein.

Mit Schreiben vom ersuchte das Hauptzollamt Wien die Fa. X um Bekanntgabe des weiteren Verwendungszwecks der eingelagerten Kunststoffballen.

Die Fa. X teilte dem Hauptzollamt Wien ua. mit, dass noch nicht endgültig feststehe, "ob teilweise eine stoffliche Verwertung der zwischengelagerten Abfälle erfolgen wird". "Überwiegend" sei jedoch geplant, diese Abfälle einer thermischen Verwertung zu unterziehen (Schreiben vom ).

Mit Schreiben vom betreffend das 3. Quartal 1997 teilte die Bf. dem Hauptzollamt Wien ua. mit, dass "aufgrund der ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 96/1997 zwischengelagerte Abfälle, die einer thermischen Verwertung zugeführt werden nicht der Beitragspflicht gemäß ALSAG unterliegen".

Nach Ansicht des Senates geht aus § 5 Z 3 letzter Absatz des Werkvertrages vom , dem Schreiben der Fa. X vom und dem  Schreiben der Bf. vom die Absicht der Fa. X hervor, die verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle einer thermischen Verwertung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bereits für die Einstufung als Abfall ausreicht, wenn der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG erfüllt ist (vgl. ).

Der Senat hat das ALSAG in der vor der Novelle BGBl. Nr. 96/1997 geltenden Fassung anzuwenden.

Aufgrund der unbestritten länger als einjährigen Lagerung der Kunststoffabfälle ist somit die Beitragsschuld für die Bf. als Betreiberin des Lagers gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ALSaG mit Ablauf des ersten Kalendervierteljahres 1997 entstanden.

Erst mit der Novelle BGBl. Nr. 96/1997 wurde der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG auf Abfälle, die einer thermischen Verwertung zugeführt werden, erweitert. Die Ausführungen der Bf. zu § 2 Abs. 7 ALSaG, § 1 Abs. 2 Z 2 AWG und § 2 Abs. 10 VerpackVO 1996 gehen daher ins Leere.

Abschließend ist zum Beitragssatz von S 150,00 anzuführen, dass die Bf. nicht im Sinne des § 6 Abs. 6 ALSaG nachgewiesen hat, dass ein anderer als der für "alle übrigen Abfälle" geltende Beitragssatz zur Anwendung zu kommen hat.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 5 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 1 Abs. 2 Z 2 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
Schlagworte
Altlastenbeitrag
Lagern
Kunststoffabfälle
thermische Verwertung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at