Liebhaberei bei Herstellung eines Naturfilmes
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0452-W/02-RS1 | Die Herstellung und der Vertrieb eines - preisgekrönten - Naturfilmes durch einen pensionierten Techniker, in dem die positive Auswirkung eines seiner früheren Projekte auf die Natur dargestellt wird, stellt zum einen keine Werbemaßnahme für eine in späteren Jahren patentierte Erfindung dar, da ein Zusammenhang mit dem Naturfilm nicht vorliegt und zum anderen die Einnahmen aus dem Verkauf der Videokassetten schon nach 2 Jahren stark zurückgingen und auch gemeinsam mit den erhaltenen Förderungbeträgen die seinerzeit getätigten Ausgaben niemals abdecken werden können. (Über die Eignung der Erfindertätigkeit, für die im Berufungszeitraum noch keinerlei Kosten geltend gemacht wurden, war nicht abzusprechen.) |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Johann Wally, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkerdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1993 bis 1995 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1992
nichtselbständige Einkünfte als Projektleiter von der ÖX AG.
Neben verschiedenen Beteiligungen an Gewerbebetrieben erklärte er - 1992
noch im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -
Werbungskosten und später auch Einnahmen aus der Herstellung, der
Vermarktung eines in der Folge preisgekrönten Naturfilmes sowie aus
Vortragshonoraren und aus Förderungen.
Beim Bw. fand eine Prüfung
gem. § 151 Abs 3 BAO statt.
Die Prüferin untersuchte
vorerst die im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit die
geltend gemachten Betriebsausgaben und stellte unter Tz. 14 fest, dass eine
Reihe der Kosten aus den näher angeführten Gründen unter das
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fielen. Auch bei einem Teil der geltend
gemachten Diäten lagen nach Ansicht der Prüferin die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vor (siehe Tz. 15 des Berichtes). Schließlich
führte die Prüferin zur Qualifizierung der Einkünfte (unter Tz.
16) Folgendes aus:
Der Bw., der als erfahrener
Planungsingenieur für die Stauräume von X-Kraftwerken gelte, habe
bereits beim Bau des X-Kraftwerkes P. als Angestellter der Baufirma Z. der
Stauraum mitgeplant.
Ab den Jahr 1959 sei er bei der
ÖX AG in der Abteilung Stauraumplanung als zuständiger Projektleiter
für das nördliche X-Ufer für den Bau verschiedener X-Kraftwerke,
zuletzt das Kraftwerk Gr., zuständig gewesen, bis er mit in
Pension gegangen sei.
Anschließend habe er mit
der Arbeit an einem Naturfilm (rd. 30 Min.) mit dem Titel "W.", der den
(positiven) Einfluss der durch den Kraftwerksbau entstandenen künstlichen
Stauräume auf die Aulandschaft rund um das X-Kraftwerk G. dokumentieren
soll. Aus dem Verkauf dieses Videofilmes seien im Prüfungszeitraum
(1993.1995) Einnahmen aus Kassettenverkäufen in Höhe von rd. öS
61.000,00 im Jahr 1995 erzielt worden. Darüber hinaus habe der Bw.
Sponsorengelder von verschiedenen Gemeinden, Banken, der ÖX AG, usw. i.H.
von öS 30.000,00 (1994) und öS 118.000,00 (1995)
erhalten.
Insgesamt seien aus der
Betätigung des Bw. im Zusammenhang mit dem genannten Film nachstehende
Verluste im Zeitraum 1993 - 1995 erzielt worden. (Bereits im Jahr 1992 seien im
Zusammenhang mit der damaligen nichtselbständigen Tätigkeit bei der
ÖX AG Werbungskosten in Höhe von öS 312.584,60 geltend gemacht
worden, die als (negative) Einkünfte aus selbständiger Arbeit
veranlagt wurden.):
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Werbungskosten
aus nichtselbständiger Arbeit 1992 | -312.584,60 |
Verlust laut
Erklärung 1993 | -288.945,00 |
Verlust laut
Erklärung 1994 | -328.555,00 |
Verlust laut
Erklärung 1995 | -164.270,00 |
Summe | -1.094.354,60 |
Nach
Bereinigung der Verluste um gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähige Ausgaben sowie um fälschlicherweise geltend gemachte
Taggelder ergäben sich nachstehende Betriebsergebnisse:
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Werbungskosten
aus nichtselbständiger Arbeit 1992 | -312.584,60 |
Verlust laut
Erklärung 1993 | -246.894,10 |
Verlust laut
Erklärung 1994 | -222.754,30 |
Verlust laut
Erklärung 1995 | -80.080,90 |
Summe | -862.313,90 |
Im gleichen
Zeitraum seien aus Kassettenverkäufen öS 61.000,00 und aus
Sponsorengeldern öS 148.650,00 an Einnahmen erzielt
worden.
Auf Befragen, welche Einnahmen
aus der Tätigkeit des Bw. zu erwarten seien, ob voraussichtlich ein
positives Gesamtergebnis (Summe sämtlicher Gewinne und Verluste) erzielt
werden und bejahendenfalls innerhalb welchen Zeitraumes, sei eine
Einnahmen-Ausgabenrechnung für 1996 vorgelegt worden, aus der Einnahmen aus
Kassettenverkäufen und Vortragshonoraren in Höhe von öS
102.332,00 ersichtlich seien, denen Ausgaben von öS 101.387,00
(=Gewinn öS 945,00) gegenüber stünden. Weiters sei eine
Aufstellung der Einnahmen 1997 (öS 20.050,00) vorgelegt
worden.
Die voraussichtlichen Einnahmen
1998 seien mit öS 30.000,00 und 40.000,00, jene für 1999 mit öS
40.000,00 beziffert worden (Vermerk des Bw. auf der Einnahmenaufstellung
1997).
Anlässlich der
Schlussbesprechung am sei ein weiteres Schriftstück vorgelegt
worden, in dem die zu erwartenden Einnahmen wie folgt prognostiziert
wurden:
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1997 |
öS | 23.000,00 |
1998 |
öS | 150.000,00 |
1999 |
öS | 200.000,00 |
2000 |
öS | 200.000,00 |
2001 |
öS | 200.000,00 |
2002 |
öS | 250.000,00 |
Summe |
öS | 1.023.000,00 |
Eine genaue
Erläuterung, auf welcher Basis diese Prognoserechnung erstellt worden sei,
habe nicht gegeben werden können. Vielmehr seien die zu erwartenden
Einnahmen mit der zwischenzeitigen Fertigstellung eines weiteren Filmes
("Hochwasser"), dessen Inhalt der Betriebsprüfung nicht bekannt sei, und
mit sich daraus ergebenden - vom Bw. sehr vage umschriebenen Möglichkeiten
der Einnahmenerzielung (Anmeldung einer Spezialbauweise zur Vermeidung von
Hochwasserschäden zum Patent und eine allfällige Auswertung des
Patentes (diesbezügliche Unterlagen seien trotz wiederholten Ersuchens
nicht vorgelegt worden), durch Verkauf, Beteiligung oder Lizenzvergabe
begründet worden. Auch habe der Bw. auf daraus resultierende eventuelle
neue Einsatzmöglichkeiten hingewiesen, die z.B. in Entwicklungsgebieten,
wie Asien (Buthan) zum Einsatz kommen könnten. Vielleicht ergäbe sich
die Möglichkeit einer Konsulententätigkeit, Beratung und Beteiligung
bei Ausführungs- und Herstellungsfirmen usw. Darüber hinaus versuche
er, wenn der neue Film in der Öffentlichkeit präsentiert werde, einen
Teil davon dem ORF oder anderen TV-Anstalten zu verkaufen. Alle diese -
möglicherweise - in Zukunft zu erwartenden Möglichkeiten einer
Einnahmenerzielung führe der Bw. auf seine Tätigkeit im Zusammenhang
mit dem ersten Film ("W.") zurück - aus dessen Verwertung künftig
jedoch keine wesentlichen Einnahmen mehr zu erwarten seien.
Die Frage, aus welchem Grund
die zu erwartenden Einnahmen 1998 erst (Besprechung am ) mit rund
öS 30.000,00 bis 40.000,00, kurze Zeit danach () mit
öS 150.000,00, jene für 1999 erst mit öS 40.000,00, dann mit
öS 200.000,00 beziffert worden seien, habe vom Bw. nicht beantwortet werden
können. Ebenso wenig habe er seine Behauptung hinsichtlich der Höhe
der zu erwartenden Einnahmen 1999 -2002 in irgend einer Weise konkretisieren
können, sondern erschöpften sich seine Begründungen in eher vage
gehaltenen Ausführungen hinsichtlich Möglichkeiten zu
Einnahmenerzielung, die sich vielleicht ergeben könnten. Jedenfalls sei
nicht behauptet worden, dass aus der Betätigung im Prüfungszeitraum,
nämlich der Herstellung des Filmes "W.", in Zukunft wesentliche Einnahmen
erzielbar seien.
Hinsichtlich der zu erwartenden
Betriebsausgaben erschöpften sich die Ausführungen des Bw. in der
Aussage, es wären "keine großen Ausgaben, sondern nur mehr Einnahmen
zu erwarten."
Aus diesen Ausführungen
ergäbe sich, dass die Tätigkeit des Bw.(Herstellung des
Natur-Videofilmes) eine Betätigung im Sinne von § 1 Abs. 2 der LVO
darstelle, dass somit eine Betätigung mit der Annahme von Liebhaberei
vorliege. Die Herstellung von Videofilmen sei eindeutig unter den Tatbestand der
Z. 2, d.h. eine Tätigkeit, die in typisierender Betrachtungsweise auf eine
in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei
(Sport- und Freizeitausübung), zu subsumieren.
Hinsichtlich einer solchen
Tätigkeit sei bei Auftreten von Verlusten Liebhaberei anzunehmen. Eine
Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setze voraus, dass trotz
Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem
absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten sei.
Es sei dem Bw. nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass ein positives Gesamtergebnis aus dieser Tätigkeit
erwartet werden könne, zumal - wie oben bereits geschildert - sich seine
Behauptungen hinsichtlich der zu erwartenden Einnahmen entweder eklatant
widersprächen (wobei auf die bereits erwähnten divergierenden
Prognosen des Bw. verwiesen wurde) oder aber von ihm durch nichts konkretisiert
hätten werden können. Die Begründungen über die behauptete
Höhe der erwarteten Einnahmen hätten sich in der Aufzählung von
irgendwelchen vagen Möglichkeiten zur Einnahmenerzielung
erschöpft.
Es sei daher die Tätigkeit
des Bw. als Filmemacher als steuerlich irrelevante Liebhabereitätigkeit
einzustufen und würden die erklärten Verluste aus selbständiger
Arbeit, nach Bereinigung um jedenfalls nicht als Betriebsausgabe anzuerkennende
Ausgaben, aus der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
ausgeschieden.
Abschließend werde
bemerkt, sollten sich die Ausführungen des Bw. hinsichtlich seiner
zukünftigen Tätigkeiten, die in keinem offensichtlichen Zusammenhang
mit der Betätigung in Prüfungszeitraum (Herstellung des Naturfilmes
"W.") stünden und deren Inhalt und Umfang derzeit auf Grund der vagen
Angaben des Bw. noch gar nicht absehbar sei, bewahrheiten und es
tatsächlich zu einer kommerziellen Verwertung seines neuen Filmes
"Hochwasser" sowie seiner Know-how in Bezug auf die Vermeidung von
Hochwasserschäden kommen, würden diese Tätigkeiten unter
Umständen zum gegebenen Zeitpunkt neu zu beurteilen sein. Diese Beurteilung
der künftigen Tätigkeiten sei jedoch nach dem heutigen
Informationsstand noch nicht möglich und würden diese Tätigkeiten
auch nicht unter die Produktion von Naturfilmen fallen und eine grundlegende
Änderung der Tätigkeit bedeuten.
Der Bw. brachte durch seinen
steuerlichen Vertreter sowohl gegen die Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer
für 1993 und 1994 als auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1995
gleichlautende Berufungen ein:
"Die Betriebsprüferin
führt in Tz. 16 des Schlussberichtes an, dass die gesamten Verluste, die
der Bw. erzielt hat, nur aus der Erstellung des Filmes resultieren, obwohl ihr
bekannt war, dass neben dem Film auch Tondiashows, Zeitungsartikel mit Fotos und
Dokumentationen erstellt wurden.
Weiters wurden in vielen
Arbeitsgesprächen Kontakte zu in- und ausländischen Firmen, Radio- und
Fernsehanstalten, Schulen und Ministerien hergestellt. Diese Kontakte sind
für die Verwertung seiner Arbeiten und zur Einkunftserzielung für die
Zukunft notwendig. Diese Einkünfte sind als Zuverdienst zur Pension
vorgesehen.
Weiters wurde der Prüferin
mitgeteilt, dass ein weiterer Film fertiggestellt wurde. Der Inhalt dieses
Filmes wurde der Prüferin, entgegen ihrer Feststellung im Schlussbericht,
genauest erklärt. Alle diese Tätigkeiten des Bw. dienen natürlich
zur Erzielung von Einkommen in den nächsten Jahren.
Weiters wurden von dem Bw.
spezielle Hochwasserverbauten zum Patent angemeldet, wobei diese Unterlagen von
der Prüferin nie abverlangt wurden, entgegen ihrer Ausführungen in dem
Schlussbericht. Es ist weiters schwierig, Prognoserechnungen zu erstellen, wie
sich die weitere Einnahmenentwicklung exakt ergeben wird. Richtig sind die
Aussagen des Bw., dass sich zukünftig keine wesentlichen Ausgaben mehr
ergeben werden. Die Begründung wurde der Prüferin damit gegeben, dass
die bisherigen Arbeiten die Grundlage für die weitere Tätigkeit
darstellen und demzufolge an aufwändigsten waren.
Die Annahme, dass der Bw. vom
Beruf Videofilmer ist und diese Tätigkeit unter
§ 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren ist und daher Liebhaberei
darstellen würde, ist völlig aus der Luft gegriffen.
Zu unterstellen, dass die
Tätigkeit des Bw. laut Z. 2 eine Tätigkeit sei, die in typisierender
Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen ist (Sport- und Freizeitausübung), entspricht in
keinster Weise den Tatsachen.
Der Bw. ist im Gegensatz zu der
Annahme der Prüferin nie ein Filmemacher gewesen und wird auch nie einer
sein. Der Bw. ist Techniker und hat die Filme erstellt, um sein technisches
Können zu zeigen und damit Aufträge für die Zukunft zu bekommen.
Die Filme stellen im weitesten Sinne Werbung für seine tatsächliche
Tätigkeit dar. Der Verkauf der Filme war ein Nebeneffekt, der zur
Finanzierung dieser Werbemaßnahmen diente...."
Die Prüferin gab zu den
beiden Berufungen nach Bezugnahme auf die Prüfungsfeststellungen folgende
Stellungnahme ab:
"... Zum Vorbringen in der
Berufung, die erklärten Verluste resultierten nicht nur aus der Erstellung
des Filmes, sondern auch aus der Herstellung von Tondiashows, Zeitungsartikeln
und Dokumentationen, ist zu bemerken, dass die letztgenannten Tätigkeiten
jedenfalls im Prüfungszeitraum zu keinen Einnahmen führten (Einnahmen
1993: öS 0,00; 1994: öS 30.000,00 von den ÖX AG für die
Herstellung des Videofilmes; 1995: öS 118.650,00 Sponsorengelder im
Zusammenhang mit dem Film und öS 61.347,00 aus dem Verkauf von
Videokassetten) und kann aus der Sicht der Betriebsprüfung nicht
nachvollzogen werden, was mit dieser Argumentation bezweckt werden soll und wie
diese Argumente die Einstufung der Betätigung des Bw. als
Liebhabereitätigkeit durch die Betriebsprüfung widerlegen
sollten.
Ebenso wenig können dem
Vorbringen in der Berufung, der Bw. hätte in "vielen
Arbeitsgesprächen" mit div. Institutionen Kontakte hergestellt, die
für die Verwertung seiner Arbeiten und zur Einkunftserzielung für die
Zukunft notwendig wären, Argumente entnommen werden, die gegen eine
Einstufung der Betätigungen des Bw. als Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO sprechen.
Es ist richtig, dass der
Prüferin mitgeteilt wurde, dass ein weiterer Film ("Hochwasser")
fertiggestellt wurde; auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht wird verwiesen. Die Erläuterungen seines
Inhaltes erschöpfen sich jedoch in eher vage gehaltenen Ausführungen,
es handle sich um einen Dokumentationsfilm, der zeigen solle, wie
Hochwasserschäden (in Augebieten) vermieden werden können (was
allerdings bereits aus dem Filmtitels unschwer zu erkennen ist). Im Gegensatz
zum ersten Film ("W.") wurde der Betriebsprüfung jedoch kein Abzug des
Filmes zur Besichtigung zur Verfügung gestellt. Die aus diesem Film zu
erwartenden Einnahmen konnten vom Bw. nicht annähernd beziffert werden,
bzw. entstanden eklatante Widersprüche in den behaupteten künftigen
Einnahmen (Siehe Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes, 2. Seite, letzter
Absatz und 3. Seite, 5. Absatz).
Die Anmeldung von "speziellen
Hochwasserverbauten" zum Patent wurde bereits im Betriebsprüfungsverfahren
vorgebracht, jedoch wurden - wie ja auch in der Berufung vorgebracht wird -
diesbezügliche Unterlagen bzw. nähere Erläuterungen (Zusammenhang
mit den Filmen?) nicht vorgelegt. Als Grund für die Unmöglichkeit der
- von der Prüferin sehr wohl verlangten - Vorlage diesbezüglicher
Unterlagen, wurde im Betriebsprüfungsverfahren vorgebracht, die Unterlagen
befänden sich gerade am Patentamt.
Den abschließenden
Ausführungen in der Berufung, der Bw. wäre nie ein Filmemacher gewesen
und werde nie einer sein, die Subsumierung seiner Tätigkeit unter § 1
Abs. 2 LVO wäre völlig aus der Luft gegriffen und die Unterstellung,
seine Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen,
entspräche in keinster Weise den Tatsachen, ist entgegenzuhalten, dass den
in der Berufung vorgebrachten Ausführungen jedenfalls keine Argumente
entnommen werden können, die gegen die Einstufung der Tätigkeit des
Bw. als Liebhabereitätigkeit sprechen könnten:
Die erklärten (negativen)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit resultieren aus der Herstellung
von Filmen (aus welchen Grunde dann der Bw. kein Filmemacher sein soll,
erscheint der Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar), worin die in der
Berufung angeführte "tatsächliche Tätigkeit" des Bw. bestehen
soll, für die die Filme "im weitesten Sinne Werbung" darstellen sollen,
wurde weder im Prüfungsverfahren noch in gegenständlicher Berufung
erläutert und besteht aus der Sicht der Betriebsprüfung keine
Veranlassung, von der Einstufung der Tätigkeit des Bw. im
Prüfungszeitraum als steuerlich irrelevante Liebhabereitätigkeit
abzugehen."
Der Bw. gab durch seinen
Vertreter folgende Gegenäußerung ab:
"Die Prüferin behauptet,
dass die Herstellung der Tondiashows und das Schreiben von Zeitungsartikel im
Prüfungszeitraum zu keinen Einnahmen geführt haben. Richtigerweise
haben wir ihr im Zuge der Prüfung erklärt, dass ohne diese Artikel
bzw. Fotos das Videoband nicht erschienen wäre, da es keine Sponsoren und
keine Abnehmer gegeben hätte.
Weiters behauptet die
Prüferin, dass ihr kein Exemplar des neuen Filmes zur Verfügung
gestellt wurde. Demgegenüber muss gesagt werden, dass sie auch von dem
ersten Film kein Exemplar wollte, sondern dass sie diesen auf unsere
Veranlassung übernommen hat. Den neuen hat sie nie verlangt. Entgegen ihren
Behauptungen wurde ihr aber genauest der Inhalt und Zweck des Filmes
erklärt.
Weiters ist es nicht richtig
und wird die Behauptung entschieden zurück gewiesen, dass sie Unterlagen
über die Patentierung der Hochwasserverbauten verlangt hat. Es war uns nie
unmöglich, Unterlagen darüber vorzulegen.
Es war von Anfang an die
Absicht der Betriebsprüferin, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als
Liebhaberei einzustufen. Diese Absicht wurde uns gleich zu Beginn der
Betriebsprüfung mitgeteilt.
Herr ... (Anmerkung: der Bw.)
betrachtet die derzeitige Tätigkeit als Werbung für seine
zukünftigen Tätigkeiten. Er ist ein von einem staatlichen Unternehmen
in Frühpension geschickter, junger Pensionist mit einem umfangreichen
Wissen, das er natürlich vermarkten will. Der Betriebsprüferin wurden
zu jedem Zeitpunkt die von ihr geforderten Unterlagen übergeben. Dass sie
des öfteren vergessen hat, welche Unterlagen sie noch gerne sehen
würde und diese daher nicht verlangt hat, bestätigt die Aussagen der
Prüferin, dass von Anfang an (wie oben angeführt) vorgesehen war, die
Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen.
In einer weiteren Stellungnahme
widersprach die Prüferin diesen Behauptungen:
"Das Vorbringen des
Steuerberaters, es wäre von Anfang an die Absicht dr Prüferin gewesen,
die Tätigkeit des Bw. als Liebhaberei einzustufen, ist völlig aus der
Luft gegriffen und wurde eine derartige Absicht selbstverständlich nicht
bereits zu Beginn der Betriebsprüfung ´mitgeteilt.
Der Vorwurf, dass die
Prüferin "des öfteren vergessen hat, welche Unterlagen sie noch gerne
sehen würde und diese daher nicht verlangt hat" wird auf das entschiedenste
zurückgewiesen und auf die Fragenlisten vom (Arbeitsbogen S
127-129) und vom (Arbeitsbogen S 118) verwiesen, die dem Steuerberater
jeweils in Kopie übergeben wurden. Wie trotz Vorliegens von Fragelisten,
die beiden Verhandlungspartnern zur Verfügung standen, Fragen bzw.
Unterlagenanforderungen vergessen hätten werden können, ist keineswegs
nachvollziehbar, ebenso wenig wie die im obgenannten Schreiben vom Steuerberater
daraus getroffenen Schlussfolgerung, dass dieser behauptete Umstand die "Aussage
der Prüferin, dass von Anfang an (wie oben angeführt) vorgesehen war,
die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen."
Im übrigen ist in diesem
Zusammenhang zu bemerken, dass die Prüferin nicht wissen konnte, welche
Unterlagen der Bw. besitzt und von ihr nicht verlangt werden kann, Unterlagen
abzuverlangen, deren Existenz sie nicht kennt, hingegen dem Bw. sehr wohl
zuzumuten ist, sämtliche Unterlagen, die sein Anbringen unterstützen,
von sich aus vorzulegen.
Zum Inhalt des der
Prüferin zur Verfügung gestellten Filmes "W." wird noch ergänzend
ausgeführt, dass es sich um einen reinen Naturfilm mit Tier- und
Landschaftsaufnahmen handelt und mit einer Vermarktung eines allfällig
vorhandenen Wissens des Bw. überhaupt nichts zu tun hat. Dies geht auch
daraus hervor, dass der Bw. seinen Film verkauft und verkaufen will,
während ein Film, der zum Marketing der eigenen Produkte dient, in erster
Linie nicht zum Verkauf bestimmt ist. Dass diesem Film kein Verkaufserfolg
beschieden ist, geht aus dem Betriebsprüfungsbericht hervor.
Dass der Bw. mit diesem Film
Marketing für eine eventuell in der Zukunft liegende Tätigkeit
betrieben hat, ist im übrigen auch nicht behauptet worden. Die
Argumentation bezüglich dieses Filmes war immer nur dessen
Verkaufserfolg.
Ob ein weiterer, nach dem
Prüfungszeitraum fertiggestellter Film eine Marketingmaßnahme
für eine eventuell in der Zukunft liegende, derzeit aber durch nichts
bewiesene Tätigkeit sein könnte, ist jedenfalls für den
Prüfungszeitraum unmaßgeblich."
Nach Vorlage der Berufung
erging an den Bw. ein Vorhalt, in dem er eingeladen wurde, dem Referenten eine
Kopie des von Ihnen lt. Berufungsvorbringen bereits 1998 fertiggestellten Filmes
"Hochwasser" zur Verfügung zu stellen und die aus dessen Vermarktung in der
Folge erzielten Erträge bekannt zu geben.
Weiters seien die Unterlagen im
Zusammenhang mit der Anmeldung der Patentansprüche vorzulegen. Falls es zur
Erteilung eines Patentes gekommen sei, werde auch um Vorlage einer Kopie der
Patenturkunde ersucht.
Weiters wurde es dem Bw.
ermöglicht, seine Versuche, die Erfindung im Zusammenhang mit dem
Hochwasserschutz zu verwerten, nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu
machen.
Der Bw. sprach gemeinsam mit
seinem steuerlichem Vertreter vor und legt umfangreiches Prospektmaterial sowie
Schriftverkehr im Zusammenhang mit Diavorträgen, Vorträgen, mit der
Herausgabe des Filmes "W." vor. Weiters wurden zahlreiche Dankschreiben, in- und
ausländische Presseberichte im Zusammenhang mit Führungen und
Vorträgen vorgelegt, von denen repräsentativ Kopien angefertigt
wurden. Der Bw. kündigte an, dem Referenten eine Kopie des Filmes "W." zur
Verfügung zu stellen. Auch eine Kopie des Filmes "Hochwasser" würde
zur Verfügung gestellt werden.
Auf die Frage nach
Patentanmeldungen legte der Bw. die Patentschrift (Anmeldedatum ,
Ausgabedatum ) vor und verwies auf verschiedene mit der
Patentanmeldung im Zusammenhang stehende Kosten.
Auf die Frage des Referenten,
ob diese Kosten bisher geltend gemacht wurden, verneinte dies der Bw., der
diesbezüglich das gegenständliche Berufungsverfahren abwarten wollte.
Der Bw. wies darauf hin, dass bereits ab 1998 Einnahmen aus der Verwertung des
Patentes von namentlich genannten Behörden, Gebietskörperschaften und
privaten Unternehmen erzielt worden seien. Die Einnahmen aus der
Patentverwertung würden und werden unter den selbständigen Einnahmen
erklärt. 1998 hätten die Einnahmen ca öS 55.000,00, 2000:
öS 47.000,00, 2001: öS 25.000,00, 2002: € 936,
2003: € 4.000,00 betragen.
Der steuerliche Vertreter macht
darauf aufmerksam, dass es auch derzeit noch umfangreiche Verwertungsversuche
betreffend das "Hochwasserpatent" gebe.
Über Befragen durch den
Referenten und nach Einsicht in die Einkommensteuererklärung 1998 und die
vorgelegten Unterlagen stellte der Bw. klar, dass in den erklärten
Einnahmen keine Einnahmen aus dem Patent enthalten seien. Die Einnahmen aus der
Position "Förderung" (lt. Erklärung) würden, wie sich aus den
Unterlagen ergebe, den Film "Hochwasser") betreffen ("Videodokumentation" lt.
Förderungsbescheid.) Der Bw. machte geltend, dass der Film notwendig
gewesen sei, um sein Patent bekannt zu machen.
Angesprochen auf die
angewandten Techniken beim G. und bei dem patentierten Verfahren "St-Bauweise"
verwies der Bw. auf eine von ihm verfasste Schrift für den Vortrag
"Hochwasser", aus dem hervorgehe, dass er seine Erfahrungen aus der
X-Ufergestaltung für das Patent teilweise nutzen habe können. Alle
dort gemachten Erfahrungen hätten ihm bei der Gestaltung der
begrünbaren "St-Bauweise" sehr geholfen."Er sei 33 Jahre bei der
X-Kraftwerke AG für die Planung des linken X-Ufers zuständig gewesen.
An sich unterscheide sich der G. insofern von der St-Bauweise, als dort in
erster Linie die sinnvolle Hochwassernutzung im Mittelpunkt stand. Aus den dort
gewonnenen Erfahrungen sei versucht worden, mit dem Patent die Schäden von
Hochwässern abzuwenden.
Beim G. seien von ihm
hochwassersichere, befahrbare Furten aus Betongrassteinen geplant und
ausgeführt worden sowie "Enkamat-Abdeckungen", um frisch geschüttete
Humusböschungen sofort erosionssicher zu machen.
Der steuerliche Vertreter wies
abschließend darauf hin, dass sein Klient kein Filmemacher sei, sondern
die Filme dafür verwende, um seine Patente und seine Person bekannt zu
machen, um daraus Gewinn zu erzielen.
Bereits kurze Zeit nach der
Vorsprache stellte der Bw. dem Referenten je eine Kopie der von ihm gedrehten
Filme zur Verfügung:
Im Film "W.", Dauer ½
Stunde, wird die Auswirkung des 1984 errichteten sog. "G." auf die Aulandschaft
in der weiteren Umgebung des X.-Kraftwerkes Gr. aufgezeigt. Beim 1984
errichteten G. handelt es sich um einen künstlich angelegten 42 Km
langen Fluss, der 4 Km unter A. beginnt und 6 Km unter dem Kraftwerk Gr.
wiederum in die X. einmündet. Im Bereich des G. wurden verschiedene
überschwemmungssichere Fahrwege angelegt und Sperrverrichtungen zu dem
Zweck eingebaut, um verschiedene Wasserspiegelhöhen im Zeitpunkt der
Hochwasserführung der X. im Augebiet zu erreichen. Es wird darauf
hingewiesen, dass durch sich die Grundwasserqualität seit der
Einführung des G. erheblich gebessert habe. Durch den G. wurde aus den
bisher eingetrockneten Flächen ein Gebiet mit reichem Tierbestand und
Pflanzenwuchs geschaffen.
Im Film "Hochwasser" werden am
Bespiel des Hochwassers des Jahres 1997 der Pi. und an den seit Jahren durch
St-Bauweise gesichertem Ufer des Ufergrundstückes des Bw. die Wirksamkeit
der mittlerweile patentierten St-Bauweise ebenso dargestellt, wie deren einfache
Verlegungsmöglichkeit. Auch die Ufergestaltung unter Mitverwendung von
Betongrassteinen und von Enkamat-Matten zur hochwassersicheren Begrünung
wird darin aufgezeigt.
Aus den aktenkundigen
Erklärungen der Jahre 1993 - 1997 sind folgende Einnahmen zu
ersehen:
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Jahr | Honorar
für Filmerstellung | Kassettenverkauf | Vortragshonorare | Veräußerung
von |
und
Förderungen | Anlagevermögen | |||
1993 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
1994 | 30.000,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
1995 | 118.650,00 | 61.347,00 | 0,00 | 0,00 |
1996 | 0,00 | 68.712,00 | 33.620,00 | 0,00 |
1997 | 0,00 | 23.440,00 | 1.740,00 | 20.500,00 2 |
1998 | (50.000,00 1) | 7.755,00 | 0,00 | 0,00 |
1999 | 60.000,00 | 5.160,00 |
1
Die 1998 vereinnahmte Förderung wurde, wie sich aus der Einsichtnahme
anlässlich der Vorsprache in den Förderungsbescheid ergab, für
den 1998 fertiggestellten Film "Hochwasser" gewährt und scheidet daher
für die Liebhabereibeurteilung aus. Die Einnahmen der Folgejahre wurden nur
mehr in einer Summe ausgewiesen und zwar für 2000 (als dem Jahr der
Patenterteilung) mit öS 47.334,00 und für 2001 mit
öS 24.880,00 und stehen unter Bedachtnahme auf die Aussagen des Bw. im
Zuge seiner Vorsprache nur mehr mit der Verwertung des Patentes bzw. dem die
Verwertung förderlichen Videofilmes Hochwasser im
Zusammenhang.
2
Veräußerung der Filmschneidevorrichtungen lt
Anlagenverzeichnis (keine Ersatzbeschaffungen)
Für die Jahre 1996 bis
2001 wurden aus selbständiger Arbeit jeweils geringfügige
Einnahmenüberschüsse erklärt: 1996: öS 983,00, 1997:
öS 1.192,00, 1998: öS 13.161,00, 1999:
öS 3.851,00, 2000: öS 6.335,00 und 2001:
öS 7.714,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die nach der im
Mai des Jahres 1992 erfolgten Pensionierung des Bw. im Zeitraum 1993 - 1995
erklärten Werbungskostenüberschüsse, die aus der Herstellung und
dem Vertrieb des Videofilmes W. stammen, für den der Bw. neben dem Verkauf
von Videokassetten nicht nur verschiedene Subventionen von seinem bisherigen
Dienstgeber, der ÖX AG, sondern auch noch von anderen Instutionen und
Banken erhielt. (Der Film wurde lt. den vorgelegten Unterlagen mit verschiedenen
Preisen ausgezeichnet.) Der Bw. erzielte darüber hinaus Einnahmen aus der
Abhaltung von Vorträgen und Tondiashows im Zusammenhang mit dem durch ihn
gestalteten sogenannten "G." im Bereich der Gr. Au am nördlichen X-Ufer. Er
veranstaltete auch verschiedene Führungen in die Gr. Au, um den Besuchern
den positiven Einfluss der gezielten Nutzung des Hochwassers auf die
Aulandschschaft - insbesondere auf die Qualität des Grundwassers, aber auch
der Fauna und der Flora zu vermitteln.
Im Zuge der Prüfung
korrigierte die Prüferin vorerst die geltend gemachten Kosten um darin
enthaltene, gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähige Kosten
der Lebensführung bzw. um Repräsentationsaufwand. Da die bereits
gekürzten Ausgaben die Einnahmen in allen Jahren beträchtlich
überstiegen, ersuchte die Prüferin den Bw. um die Abgabe einer
Prognoserechnung. Während der Bw. im Zuge der 1998 stattgefundenen
Prüfung die erwarteten Einnahmen für das laufende Jahr mit
öS 30.000,00, 40.000,00 und die für 1999 mit
öS 40.000,00 schätzte - die Einnahmen für 1996 betrugen
öS 102.332,00, jene für 1997 öS 20.050,00 - gab er im Zuge
der Schlussbesprechung eine Aufstellung über die erwarteten Einnahmen mit
wesentlich höheren Beträgen ab, die er lt. Ausführungen der
Prüferin jedoch nicht näher erläutern habe können. Der Bw.
habe die Einnahmensteigerung mit der 1998 erfolgten Fertigstellung eines
weiteren Filmes ("Hochwasserschaden") sowie mit der Patentierung von baulichen
Maßnahmen zwecks Hochwasserschutz und den daraus erwarteten Einnahmen,
seien es nun Lizenzgebühren oder Einnahmen aus Konsulentenverträgen,
begründet.
Die Prüferin beurteilte
die Tätigkeit als Videofilmhersteller als solche im Sinne von
§ 1 Abs. 2 der LVO. Sie hielt fest, dass nach Angaben des
Bw. keine nennenswerten Einnahmen aus dem ersten Videofilm mehr zu erwarten
seien. Einen Zusammenhang mit der Herstellung der beiden Filme konnte sie auf
Grund der ihr vom Bw. zur Verfügung gestellten Auskünfte nicht
erkennen. Falls sich aus der Herstellung des 2. Videofilmes sowie der Verwertung
des Patentes - die Patentschrift sei der Prüferin trotz Ersuchen nicht
vorgelegt worden - Einnahmenüberschüsse ergeben sollten, so sei darin
eine eigene Betätigung zu erblicken. Die im Zusammenhang mit der
Herstellung und der Verwertung des Filmes "W." angefallenen Umsätze und
Einkünfte beurteilte die Prüferin als Liebhaberei im Sinne von
§ 1 Abs. 2 der Liebhabereiberordnung.
Der Bw. wies in seiner Berufung
darauf hin, nicht nur Einnahmen aus dem Verkauf des Filmes sondern auch aus der
Verfassung von Zeitungsartikeln, Fotos und Dokumentationen sowie aus der
Erstellung von Tondiashows erzielt zu haben. Er wies auf den im Jahr der
Prüfung (1998) fertiggestellten Videofilm ("Hochwasser") sowie auf die im
selben Jahr erfolgte Einreichung eines (im Jahr 2000 erteilten) Patentes im
Zusammenhang mit speziell von ihm entworfenen Hochwasserverbauten hin, aus deren
künftiger Verwertung er sich Einnahmen erwarte. Die Herstellung der beiden
Filme sei im weitesten Sinne Werbung für seine Tätigkeit
gewesen.
Aus den Erklärungen und
den anlässlich der Vorsprache vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die
Kosten für die Eintragung des Patentes bisher noch nicht geltend gemacht
wurden. In der Erklärung 1998 sind auch noch keine Einnahmen aus der
Verwertung des des Patentes selbst, sondern neben geringfügigen
Kassettenverkaufserlösen nur eine empfangene Förderung für den 2.
Videofilm "Hochwasser" enthalten (Spieldauer 8 Minuten).
Strittig ist somit, ob die
Herstellung des ersten Videofilmes mit dem 2. Videofilm und mit der Verwertung
des im Jahr 2000 erteilten Patentes als einheitliche Tätigkeit zu erfassen
ist oder nicht.
Während die Tätigkeit
als Videofilmer - nach Korrektur um steuerlich nicht anzuerkennende Ausgaben -
zweifelsohne als eine in der Lebensführung begründete Tätigkeit
im Sinne von § 1 Abs. 2 der LVO zu beurteilen ist, wird die
Verwertung eines Patentes grundsätzlich als eine solche im Sinne von
§ 1 Abs. 1 der LVO zu beurteilen sein. Bei einer Tätigkeit
im Sinne von § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO ist beim Auftreten von Verlusten
von Liebhaberei auszugehen. Nur wenn hinsichtlich dieser Tätigkeit in einem
überschaubarem Zeitraum mit der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder
Gesamtüberschusses der Einnahmen gerechnet werden kann, ist gem. § 2
Abs. 4 LVO nicht von Liebhaberei auszugehen.
Nach dem Vorbringen des Bw.
diente die Herstellung des Filmes W. der Werbung für den Bw. und damit auch
für die Verwertung seines Patentes. Im Rahmen der Herstellung des G. seien
bestimmte Erkenntnisse - wobei der Bw. offenbar die Verwendung von
Betongrassteinen für die hochwassersicheren Wege meinen dürfte - auch
in seine Erfindung eingeflossen. Die Kosten für den Film "W." seien daher
als Werbemaßnahme für die Verwertung des 2000 erteilten Patentes zu
werten.
Auf Grund der Aussagen des Bw.
im Rahmen seiner Vorsprache am (Anmerkung: versehentlich
wurde April statt richtig Oktober in der Niederschrift angegeben) steht fest,
dass in den bis Ende 2003 eingereichten Erklärungen keinerlei Kosten im
Zusammenhang mit dem Patent geltend gemacht wurden. Auch die im Jahr 1998
erklärten Einnahmen stammen nicht aus der Verwertung des Patentes sondern
aus einer Förderung des Filmes Hochwasser, der im Wesentlichen die
Erfindung des Bw. und ihre Auswirkungen aufzeigt.
Bei Beobachtung der
erklärten Einnahmen aus der Herstellung des (1.) Filmes W. wird klar, dass
mit keinen nennenswerten Einnahmen - sei es aus dem Verkauf von Filmkassetten,
sei es aus Vorträgen oder aus der Verfassung von Zeitungsartikeln - mehr
gerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch die 1997 erfolgte
Veräußerung der Filmschneidevorrichtungen zu sehen, die der Bw. für die Herstellung
des wesentlich kürzeren (8 Minuten statt 28 Minuten) und weniger
anspruchsvoll gestalteten Informations- bzw. Werbefilmes "Hochwasser" offenbar
nicht mehr benötigte.
Dies bedeutet aber, dass die
Erzielung eines Gesamtgewinnes aus der Herstellung des Filmes W. auf Grund
wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr möglich ist und damit in
vernünftiger Betrachtung auf Grund der "Marktsättigung", wie sie
üblicherweise auch bei Filmen allgemein einige Zeit nach nach ihrem
Erscheinen auftritt, mit keinen oder nur mehr ganz geringfügigen
Einkünften daraus zu rechnen ist. Mit einer erheblichen Steigerung der
Einkünfte in den nächsten Jahren, die erforderlich wäre, um zu
einem "Gesamtüberschuss" aus der Vermarktung des Filmes W. über die
damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu kommen, kann bzw. konnte nach den
ersten Jahren seit Fertigstellung daher nicht mehr ernstlich gerechnet werden.
Im Sinne der LVO § 2 Abs. 4 konnte daher nicht (mehr) mit der
Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem überschaubaren Zeitraum gerechnet
werden.
Nach Auffassung des UFS ist die
Produktion des Videofilmes W., mit dem der Bw. zweifelsohne eines seiner
früheren Projekte, nämlich dem sog. "G." und dessen positive
Auswirkung auf die Natur, der breiten Öffentlichkeit bekannt machen wollte,
nicht durch die Absicht, dadurch einen Gesamtgewinn zu erzielen, veranlasst,
sondern findet ihre Begründung in erster Linie in der persönlichen
Neigung, die sich z.B. darin äußert, dass der Bw. für die
zweifellos beachtenswerten Naturaufnahmen seltener Tiere einen enormen (rund
2-jährigen) Zeit- aber auch Mittelaufwand investierte, der von einem auf
Gewinn orientierten Filmproduzenten in diesem Umfang nicht im Kauf genommen
worden wäre.
Zum Vorbringen, der 1994
fertiggestellte Film W. und der 1998 produzierte Film Hochwasser stellten nicht
nur Werbung für die Person des Bw. dar, sondern vor allem auch für das
Patent zwecks Erzielung von Einnahmen ist festzustellen, dass der Bw. unstrittig
für das ihm erteilte Patent die im Rahmen der jahrzehntelangen
X-Uferplanung gewonnen Erfahrungen nützen konnte. Es trifft sicherlich zu,
dass der nach Patenteinreichung fertiggestellte Film Hochwasser als
Werbemaßnahme für das im Jahr 2000 erteilte Patent zu beurteilen ist,
da in ihm anschaulich die Wirkweise und die Wirksamkeit der Erfindung
dargestellt wird. Aus den Erklärungen sind, von der 1998 erhaltenen
Förderung abgesehen, keinerlei Hinweise auf Erlöse aus dem Verkauf
dieses Filmes zu ersehen. Dies trifft aber auf den ersten, 1994 fertiggestellten
Film W. nicht zu. Bei diesem wird - wie auch der Bw. im Rahmen der Vorsprache
darlegte - die sinnvolle Nutzung des Hochwassers durch den sog. (bereits 1984
fertiggestellten) G. auf die Natur dargestellt, während im 2. Film
hauptsächlich die Vermeidung von Hochwasserschäden durch den Einsatz
der für den Bw. patentierten Verfahren werbewirksam aufgezeigt wird.
Aus diesem Grund kann der UFS
in der Produktion des Filmes W. und der Patentverwertung keine einheitliche
Betätigung erblicken, die es rechtfertigen könnte, die Kosten für
die Produktion des (1.) Filmes W. als Werbemaßnahme für das erst
später erteilte Patent und dessen Verwertung zu beurteilen.
Da die Erzielung eines
Gesamtgewinnes aus dem (1.) Film W. daher offensichtlich unmöglich geworden
ist bzw. war, liegt eindeutig keine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes vor, weshalb die daraus geltend gemachten Einkünfte
vom Finanzamt zu Recht außer Ansatz gelassen wurden.
Das gegen die Beurteilung
hinsichtlich Liebhaberei gerichtete Berufungsvorbringen war daher als
unbegründet abzuweisen.
Auf Grund der im Zuge der
Berufungsentscheidung mit zu berücksichtigenden Mitteilungen über
diverse Beteiligungen des Bw. an Gewerbebetrieben, bei denen die
Betriebsergebnisse teilweise abweichend von den erklärten anteiligen
Einkünften in der Zeit nach Erlassung der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide festgesetzt worden sind, ergaben sich folgende
Änderungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Spruch ergibt sich auf
Grund der Berücksichtigung der verschiedenen Gewinnmitteilungen eine
teilweise Stattgabe der Berufung.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1993 | |||
Bezeichnung
der Beteiligung und StNrn.: | erklärte
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Ansatz
durch
die Betriebsprüfung | Ansatz
lt.
Berufungs- entscheidung |
A.
Einkünfte aus Deutschland | - | - | Berücksichtigung
im Rahmen des neg. Progressionsvorbehaltes mit 2.625,69 * 6,90 öS/DM =
|
-18.117,26 | |||
B.
GmbH StNr.: 710/xxx | -6.000,00 | -6.000,00 | -6.000,00 |
Co.K.
1983 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | 9.113,00 | 9.113,00 | 9.113,00 |
Co.K.
1984 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | 19.743,00 | 19.743,00 | 19.743,00 |
Co.K.
1989 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | 57.381,00 | 57.381,00 | 47.160,00 |
Co.K.
1990 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | 84.694,00 | 84.694,00 | 26.715,00 |
Hallo
GmbH StNr.: neu | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
H.U.
GmbH StNr.: 016/xxx | -279,00 | -279,00 | -279,00 |
Ko.
GmbH StNr.: 500/xxx | -342,00 | -342,00 | -342,00 |
Le.
86 StNr.: 880/xxx | -9.000,00 | -9.000,00 | -19.551,00 |
Le.
87/1 StNr.: 880/xxx | -10.800,00 | -10.800,00 | -10.800,00 |
M.
GmbH StNr.: 120/xxx | -168.565,00 | -168.565,00 | -168.565,00 |
Ro.
GmbH StNr.: 620/xxx | -279,00 | -279,00 | -279,00 |
Einkünfte
aus | |||
Gewerbebetrieb
insgesamt | -24.334,00 | -24.334,00 | -103.085,00 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1994 | |||
Bezeichnung
der Beteiligung und StNrn.: | erklärte
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb | Ansatz
durch
die Betriebsprüfung | Ansatz
lt.
Berufungs- entscheidung |
A.
StNr.: 223/xxx | - | - | - |
B.
GmbH StNr.: 840/xxx | -6.000,00 | -6.000,00 | -6.000,00 |
Co.K
1983 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | 2.238,00 | 2.238,00 | 2.238,00 |
Co.K
1984 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | 9.026,00 | 9.026,00 | 9.026,00 |
Co.K
1989 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | 52.909,00 | 52.909,00 | 29.134,00 |
Co.K
1990 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | 27.636,00 | 27.636,00 | -5.093,00 |
Hallo
GmbH StNr.: neu | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Hi.
GmbH StNr.: 016/xxx | 900,00 | 0,00 | 0,00 |
Ko.
GmbH StNr.: 500/xxx | 1,125,00 | 1.125,00 | 1.125,00 |
Le.
86 StNr.: 880/xxx | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Le.
87/1 StNr.: 880/xxx | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
M.
GmbH StNr.: 120/xxx | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Ro.
GmbH StNr.: 620/xxx | 900,00
| 0,00 | 0,00 |
Einkünfte
aus | |||
Gewerbebetrieb
insgesamt | 88.734,00 | 86.934,00 | 30.430,00 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995 | |||
Bezeichnung
der Beteiligung und StNrn.: | erklärte
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb | Ansatz
durch
die Betriebsprüfung | Ansatz
lt.
Berufungs- entscheidung |
B.
GmbH StNr.: 840/xxx | -28.500,00 | -11.000 | -11.000,00 |
Co.K.
1983 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | -- | -- | 2.094,00 |
Co.K.
1984 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | -- | -- | 7.839,00 |
Co.K.
1989 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | -43.049,00 | -43.049,00 | -94.145,00 |
Co.K.
1990 StNr.: 710/xxx neu: 710/xxx | -49.478,00 | -49.478,00 | -44.084,00 |
Hi.
GmbH StNr.: 016/xxx | -279,00 | 0,00 | 0,00 |
Ko.
GmbH StNr.: 500/xxx | 783,00 | 783,00 | 783,00 |
Le.
86 StNr.: 880/xxx | 245.760,00 | 245.760,00 | 250.090,00 |
Ro.
GmbH StNr.: 620/xxx | -279,00 | -279,00 | -279,00 |
Einkünfte
aus | |||
Gewerbebetrieb
insgesamt | 124.958,00 | 142.737,00 | 103.459,00 |
Wien,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte | Erstellung eines Naturfilmes durch pensionierten Techniker Zusammenhang mit späterpatentierter Erfindung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at