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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.09.2003, RV/1779-L/02

Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch von EDV-Messen einer Lehrerin als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1779-L/02-RS1
Aufwendungen für den Besuch von Computer-Messen im In-und Ausland stellen für eine Lehrerin an einer Berufsschule im Sinne der Judikatur des VwGH (siehe Verweise) selbst dann Aufwendungen für die Lebensführung dar, wenn sie unter anderem computerunterstütztes Rechnungswesen unterrichtet. Im Falle von sogenannten "gemischten Aufwendungen" wäre berufliche Notwendigkeit (und nicht bloße berufliche Mitveranlassung) Voraussetzung für die Anerkennung derartiger Kosten als Werbungskosten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist Lehrerin in einer Berufsschule in W. Strittig im konkreten Fall ist, ob diverse Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch von Computer-Messen als Werbungskosten ( berufliche Weiterbildungskosten) absetzbar sind.

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurden Kosten im Ausmaß von ATS 41.889,70  als Werbungskosten geltendgemacht. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:


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ATS
Unterrichtsmaterialien
3.278,30
Diäten
7.320,00
Kilometergelder
31.291,40

Im Ergänzungsvorhalt vom ersuchte die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabepflichtige um Beantwortung folgender Fragen:

- Inhalte der besuchten Veranstaltungen

- Teilnehmerkreis

- Unterrichtsgegenstände

- Fortbildung Salzburg

Mit Schriftsatz vom wurde von der Abgabepflichtigen Folgendes bekannt gegeben:

Die Schulungen in W. seien von einer Fachkollegin unentgeltlich abgehalten worden. Die Abkürzung für MS stehe für Microsoft Office Pakete, dies beinhalte alle Anwendungsprogramme wie Word, Excel, Outlook, M-Explorer.

Da die Abgabepflichtige alle kaufmännischen Gegenstände unterrichte wie beispielsweise CR ( Computerunterstütztes Rechnungswesen ) , Textverarbeitung sowie Buchhaltung, Politische Bildung, Deutsch und Kommunikation, Wirtschaftskunde sei es geradezu im EDV-Bereich ständig notwendig, sich "am Laufenden" zu halten. Nur so sei ein praxisbezogener Unterricht zu gewährleisten. Da die Schulungen vom Bund aus Kostengründen sehr minimiert worden seien, werde jede Gelegenheit für eine berufliche Weiterbildung wahrgenommen. Diese Art von Workshops sei außerdem sehr effizient und vergleichbare Kurse zB im WIFI wären sehr teuer. Außerdem habe sie als EDV-Kustode für den reibungslosen Ablauf der kaufmännischen Programme im Netzwerk auf Windows NT zu sorgen. Die Bestätigungen für Munderfing bzw. Salzburg sowie auch Kontoauszüge wurden nachgereicht.

Folgende Messeveranstaltungen wurden im Berufungszeitraum 2000 absolviert:

KILOMETERGELDABRECHNUNG


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Datum
Ort
Kilometer
Kilometergeld ATS
Exponet - W2 520 km x 4,90 2.548,00 
CEBIT- H. 700 km á 4,90 3.430,00 
Rückfahrt H. 700 km á 4,90 3.430,00
IFABO W2 548 km á 4,90 2.685,20
M.Informationstag Neuheiten 520 km á 4,90 2.548,00 

DIÄTENABRECHNUNG


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Datum
ORT
Stunden von -bis
Dauer in Stunden
Exponet - W2
12.00-20.00
8
CEBIT- H.
8.00-15.00
7
CEBIT-H.
8.00-22.00
12
IFABO W2
8.00-22.00
12
M. Informationstag Neuheiten
8.00-19.00
11

Fortbildung in S. (kostenlose Schulungen)


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S.
Powerpoint-Grundlagen
S.
EDV und Internet-Basistraining
S.
Internet und Windows
Mu.
Local-Area Networks Grundlagen Teil 1
Mu.
Local-Area Networks Grundlagen Teil 2
Mu.
Netzwerkprotokolle
Mu.
Netzwerkplanung
Mu.
Einbinden von PC's in ein LAN
Mu.
Administrieren von Netzwerken Teil 1
Mu.
Administrieren von Netzwerken Teil 2

Bestätigung des Veranstalters (Frau Cl.J.) vom in W. betreffend folgender Schulungen (kostenlose Schulungen)


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DATUM
STUNDEN von bis 8.00 - 12.00 Uhr
Art der Veranstaltung Workshop MS
8.00 - 16.00 Uhr
Workshop MS
8.00 - 17.00 Uhr
12.30 - 18.30 Uhr
14.00 - 20.00 Uhr
11.00 - 17.30 Uhr
8.00 - 20.00 Uhr
8.00 - 14.30 Uhr
8.00 - 14.30 Uhr
9.00 - 14.30 Uhr
16.00 - 20.30 Uhr
jeweils Workshop MS

Einkommensteuerveranlagung vom (Einkommmensteuer 2000) -Keine Anerkennung von Werbungskosten aus dem Titel "Besuch von Computermessen"

- In der gesonderten Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ( Zitierung ohne Geschäftszahl) sei die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen, wenn Messen und Ausstellungen nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen, sondern von allgemeinem Interesse seien. Aus diesem Grunde wurden der nunmehr strittige Teil der geltendgemachten Kilometergelder im Ausmaß von ATS 14.641,20 sowie Diäten im Ausmaß von ATS 1.860,00 nicht anerkannt. 

Mit Schriftsatz vom wurde innerhalb offener Frist Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:

Für ihren Beruf als Lehrerin sei es notwendig, sich über die Marktneuheiten zu informieren, daher würden sich Messebesuche besonders anbieten, da gesamtheitliche Information gesammelt werden können. Unter dem Aspekt "allgemeines Interesse" seien die von der Berufungswerberin besuchten Messen nicht einzugliedern.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerberin vom Unabhängigen Finanzsenat das VwGH-Erkenntnis vom , 96/13/0152, in einem ähnlich gelagerten Fall (Betriebsprüfer mit Zusatzfunktion EDV-Administrator besuchte Computermessen wie z.B. die IFABO) übermittelt. Die Beschwerde wurde in diesem Fall vom Höchstgericht abgewiesen. Das Höchstgericht betonte in diesem Fall, dass es sich bei den Fortbildungskosten nur um "im mittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit stehenden Kosten handle , die aus diesem Grunde keine Werbungskosten, sondern private Aufwendungen darstellen würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Ausgaben.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Der Unabhängige Finanzsenat räumt ein, dass es für die Berufungswerberin (Lehrerin mit Unterrichtsgegenstand EDV (computerunterstütztes Rechnungswesen, Textverarbeitung) verständlich ist, derartige berufliche Weiterbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen, sieht sich aber aufgrund der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der darauf gestützten Verwaltungspraxis dazu veranlasst, die Berufung abzuweisen.

In der Folge werden einige dieser Leitsätze des VwGH vom Unabhängigen Finanzsenat wiedergegeben:

Erkenntnis des 93/14/0195 (ergänzend zur Bescheidbegründung der Abgabenbehörde I. Instanz -AHS-Lehrer, Bildnerische Erziehung -Fachmessen ):

"Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sowohl diese Messen und Ausstellungen als auch die... nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des Beschwerdeführers, sondern von allgemeinem Interesse sind".

"Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass diese Aktivitäten für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Mittelschullehrer nicht notwendig waren".

"Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz" (dieses Erkenntnis erging noch zum EStG 1972 - miterledigte Beschwerden Zahlen 95/14/0044,95/14/0045 vom ). Dieser Grundsatz wurde auch im Erkenntnis des zur vergleichbaren Rechtslage des EStG 1988 ausgesprochen. In der Literatur findet sich diese Rechtsansicht ebenfalls (Quantschnigg/ Schuch , Einkommensteuerhandbuch, TZ 10 zu § 20 EStG 1988).

VwGH-Erkenntnis vom , 96/13/0152(Betriebsprüfer und Ansprechpartner in EDV-Angelegenheiten -Besuch der IFABO - Messe):

Der Beschwerdeführer wollte sich durch den Besuch der IFABO in kurzer Form mit den neuesten Entwicklungen am EDV-Markt beschäftigen. Neueste Erkenntnisse, insbesondere über Täuschungshandlungen in der EDV, hätten größte Bedeutung für die abgabenrechtliche Kontrolle und damit für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers.

Leitsatz des VwGH:

"Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte berufliche Zusammenhang ändert im Grunde der Bestimmung des §20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe zum Bereich der Lebensführung. ... Wenn daher die belangte Behörde die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der IFABO nicht als Werbungskosten anerkannte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

:

"Wenngleich die Beschwerdeführerin aus dem Besuch der Ausstellungen durchaus Anregungen und Materialien für ihren Unterricht gewonnen haben mag, handelt es sich dennoch nicht um Aufwendungen, ohne deren Verausgabung sie ihren Beruf nicht hätte ausüben können.

Zusammenfassung für den konkreten Fall:

Trotz der unbestrittenermaßen vorliegenden beruflichen Mitveranlassung ist daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen (gemischt veranlasste Ausgaben -entscheidendes Merkmal berufliche Notwendigkeit) die Berufung abzuweisen, da der Besuch der Messen von jedermann möglich war und unzweifelhaft von allgemeinem Interesse war.

Auch eine Trennung derartiger Kosten in einen privaten bzw. beruflichen Anteil ist aufgrund des Aufteilungsverbotes unzulässig. Derartige Aufwendungen stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind als nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen .

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Besuch von EDV-Messen
Aufwendungen der privaten Lebensführung
Verweise
Anmerkung
ähnlich RV/0010-G/03 sowie RV/1962-L/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at