Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2003, RV/1921-W/03

Kosten für das Lycee Francais de Vienne für Diplomaten außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist von Beruf Diplomatin. Sie machte für das Jahr 2001 S 51.930,-außergewöhnliche Belastungen für Schulgeld für die französische Schule für ihren Sohn geltend.

Das Finanzamt anerkannte das Schulgeld nicht als außergewöhnliche Belastung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Freibetrag für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nur dann zustehe, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da sich die Schule des Sohnes innerhalb der maßgeblichen 80 km befindet, können die Schulkosten nicht berücksichtigt werden.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 brachte die Bw. Berufung ein.

In der Berufung wurde folgendes ausgeführt:

Die Bw ist Diplomatin und ihre beiden Kinder sind 1993 in Brüssel und 1997 in Genf zur Welt gekommen. Die Einschulung des älteren Sohnes erfolgte bereits in Genf in der lokalen französischsprachigen Schule.

Weitere Auslandsversetzungen sind im Beruf der Bw. eigen.

Deutsche Schulen gibt es in vielen jedoch nicht in allen Städten, in denen auch österreichische Botschaften sind. Darüber hinaus ist der deutsche Schulplan mit dem österreichischen inkompatibel.

Französische Schulen gibt es an allen (nichtdeutschen) Städten, in denen Österreichische Botschaften oder Vertretungsbehörden sind. Gegenüber internationalen englischsprachigen Schulen sind sie auch weitaus kostengünstiger.

Nach zwei europäischen Posten muss die Bw. damit rechnen, bei der nächsten Versetzung im außereuropäischen Ausland zum Einsatz zu kommen. In einigen außereuropäischen Hauptstädten, etwa in Afrika oder Asien, gibt es gar keine deutschen Schulen, weshalb diesfalls für die Kinder der Bw. nur internationale, zumeist englisch oder französischsprachige, in Frage kommen würden. Ein Wechsel von einer österreichischen Schule in eine solche internationale ohne die dazu nötigen profunden Sprachkenntnisse würden wiederum nur mit erheblichen Schwierigkeiten und mit dem Verlust von Schuljahren verbunden sein.

Französische Schulen haben weltweit das gleiche Schulsystem, wobei der Unterricht sogar weitgehend zeitlich synchron gestaltet ist. Deshalb ist auch ein Wechsel mitten im Schuljahr von einer französischen Schule in eine andere relativ unproblematisch. Die bisherigen Versetzungen der Bw. erfolgten im März 1993, April 1996 und im Dezember 2000, also jeweils mitten im Schuljahr. Sollte die Bw wiederum mitten im Schuljahr versetzt werden, wäre ein Wechsel von einer österreichischen Schule in eine amerikanische oder internationale ( oder soweit vorhanden, deutsche) noch um ein weiteres Moment belastender und schwieriger für die Kinder der Bw, von den Verlusten von Schuljahren abgesehen.

Die Wahl einer weltweit zur Verfügung stehenden Schule ist durch den Beruf zwangsweise notwendig geworden. Die Zahlung des Schulgeldes für die französische Schule stellt für die Bw. damit eine nicht Verhinderbahre außergewöhnliche finanzielle Belastung dar.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:

"Eine Schulgeldzahlung für den Besuch einer Internationalen Schule in Wien, im konkreten Fall der Besuch des Lycee Francais de Vienne durch die Kinder eines in Österreich wohnenden Steuerpflichtigen stellt keine außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 dar. Auch die Eventualität bzw. Tatsache einer zu erwartenden Auslandsversetzung ändert nichts an der steuerrechtliche Einstufung der eingangs erwähnten Aufwendungen. Nicht jeder Vorteil , den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu zwangsläufigen abzugsfähigen Kosten für die Eltern. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen ( vgl. ).

Das Berufungsschreiben insgesamt erbrachte keine neue Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes, die zu einer begründeten Änderung des Erstbescheides Anlass geben konnte. Die Berufung war daher abzuweisen."

Es wurde Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung eingebracht:

Das vom Finanzamt zitierter Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof betrifft einen anders gelagerten Fall eines freiwilligen Auslandsstudium, das für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein kann.

Vielmehr hat der VwGH in einer späteren Entscheidung vom , 92/13/0087, bei der es um die Frage de Absetzbarkeit des Schulgeldes der Vienne International School als außergewöhnliche Belastung ging, in seinen Entscheidungsgründen festgehalten: " Die von den Kindern des Bf besuchte Schule dient, wie der Bf richtig ausführt, insbesondere den Bedürfnissen der in Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleuten. Diesen Personen ist gemeinsam, dass sie sich in Österreich nur vorübergehend, aber doch so lange aufhalten, dass sie in vielen Fällen von ihren Familien begleitet werden. Für diese Personen ist daher bezüglich ihrer Kinder - neben der englischen Unterrichtssprache insbesondere für englischsprachige Kinder - die Möglichkeit von besonderer Bedeutung, eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden kann. " Da der Bf nicht zu einer der angeführten Kategorien ( UNO-Bedienstete, Diplomaten und internationale Geschäftsleute ) bzw. ihren vergleichbaren Personen gehörte, wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bw. hingegen gehört als Diplomatin dieser Kategorie an. Ihr Sohn ist angesichts der beruflichen Einsätze bzw. Versetzungen in Brüssel geboren. In Genf in die lokale öffentliche französischsprachige Schule gegangen und im Jänner 2001 in das Pendant der 2. Volksschulklasse der österreichischen Schule in das Lycee francais in Wien eingetreten. Es ist für die Familie bzw. für den Sohn angesichts der für Diplomaten typischen ständigen berufsimmanenten Versetzungen in andere Länder, wie vom VwGH in obiger Entscheidung anerkannt, u.a. von besonderer Bedeutung, eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt. Wie in der Berufung vom ausgeführt, ist dies am kostengünstigsten und flächendeckendsten bei der Lycee francais der Fall.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens ( § 2 Abs.2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1) Sie muss außergewöhnlich sein.

2.) Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3.) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs.7 EStG 1988 gewählten Umschreibung schließt aus, laufende Unterhaltsleistungen für Kinder zum Abzug vom Einkommen geltend zu machen.

Unterhaltsleistungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Berufsausbildungskosten des Steuerpflichtigen selbst beruhen in der Regel auf freien Willensentschluss; sie erwachsen weder zwangsläufig noch sind sie außergewöhnlich. Eine außergewöhnliche Belastung kann gegebenenfalls vorliegen, wenn

1.) dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne seine Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist oder

2.) die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u.ä. erforderlich wird ( vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer- Handbuch, Tz 38 zu § 34 EStG 1988, "Berufsausbildung").

Zwangsläufigkeit liegt nicht vor, wenn sich die Aufwendungen als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich die/der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Die Zwangsläufigkeit und als Folge davon die Anerkennung der Kosten der Internationalen Schule kann aber bei Diplomatenkindern, oder auch Expatriates u.a. Personen sehr wohl gegeben sein. (Langheinrich/Ryda, FJ Nr. 2/99, Die ertragssteuerliche Berücksichtigung aus der Unterhaltspflicht erwachsender Kosten)

In dem Erkenntnis vom , 92/13/0087, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

Eine Schule, die insbesondere den Bedürfnissen der in Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleuten dient, die sich in Österreich nur vorübergehend, aber doch so lange aufhalten, dass sie in vielen Fällen von ihren Familien begleitet werden, mag für diese Personen bezüglich ihrer Kinder von Bedeutung sein, weil diese eine Schule besuchen können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden kann. Bei diesen Kindern mag es allenfalls sittlich oder rechtlich geboten sein, ihnen einen Besuch der gegenständlichen schuldgeldpflichtigen Schule zu ermöglichen.

Im gegenständlichen Fall ist die Bw. eine Diplomatin. 1993 war sie in Brüssel, 1997 in Genf, wo ihr älterer Sohn in der lokalen französische Schule eingeschult worden war. Im Dezember 2000 kam die Bw. nach Österreich. Ihr Sohn konnte ohne Probleme im Lycee das Schuljahr weiterbesuchen und beenden. In der Berufung führt die Bw. weiters aus, dass berufsbedingt weitere Auslandsversetzungen bevorstehen. Sie möchte daher ihren Kindern eine Schulausbildung zukommen lassen, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden kann.

Bezugnehmend auf die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde im gegenständlichen Fall dem Antrag auf Anerkennung der außergewöhnliche Belastung für das Schulgeld für den Sohn der Bw. stattgegeben.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schulkosten
Lycee Francais de Vienne
Diplomaten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at