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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2003, RV/1240-W/03

Mutwillensstrafe bei einer offenbar mutwillig verlangten Auskunft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1240-W/03-RS1
Eine Partei nimmt eine Abgabenbehörde offenbar mutwillig in Anspruch, wenn die Partei an eine Abgabenbehörde Auskunftsansuchen und andere Eingaben aus purer Freude an der Behelligung richtet und die Inanspruchnahme unter solchen Umständen erfolgt, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, mit diesen Eingaben den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Festsetzung einer Mutwillensstrafe zum Antrag auf Auskunft vom , wie die Abgabenbehörde den terminus technicus "Geldfluss" definiere, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Mutwillensstrafe wird mit € 363,- festgesetzt.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw reicht am beim Finanzamt zum Betreff: Betriebsprüfung 102016/01 den Antrag auf Auskunft, wie die Abgabenbehörde den terminus technicus "Geldfluss" definiere, ein. Sie habe leider weder in einem Gesetz und nicht einmal im Brockhaus dieses Wort finden können.

Mit Bescheid vom setzt das Finanzamt zu diesem Eingabe eine Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO von € 300,- fest und begründet, dass der Begriff "Geldfluss" allgemein verständlich und auch gebräuchlich sei. Da die Bw offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch genommen habe, sei obige Mutwillensstrafe festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständlich Berufung, in welcher die Bw vorbringt, dass der Begriff "Geldfluss" weder allgemein verständlich noch gebräuchlich sei. Es sei weder im Duden, weder im Brockhaus und auch nicht im Österreichischen Wörterbuch zu finden. Darüber hinaus sei es vollkommen belanglos, was "allgemein" verständlich und gebräuchlich sei, wesentlich sei, was dieser Fachausdruck in der Fachsprache der kompetenten Behörde bedeute.

Da die Abgabenbehörde anlässlich der letzten Steuerprüfung unter Verletzung der 6. Rl. Art. 4 (1) die Bw als Nichtunternehmer klassifiziert habe, indem sie unter Verletzung der 6. Rl. Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a nur einen Geldfluss als Gegenleistung anerkennen wolle, sei ihre Definition des Geldflusses von eminenter Bedeutung.

Die Mutwillensstrafe entlasse die Abgabenbehörde nicht aus der gesetzlich Verpflichtung, die Frage schon wegen der Wahrung der Menschenrechte zu beantworten. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wird beantragt.

Mit Vorlagebericht vom beantragt das Finanzamt die Abweisung der Berufung.

Aus dem Duden:

1.) zu Fluss: ... flüssige (verfügbare) Gelder; ... flüssig machen (auch für [Geld] verfügbar machen);...

2.) zu Geld: ... Geldhahn; meist in jmdm. den - zudrehen (ugs. für jmdm. kein Geld mehr geben); ... Geldquelle; ... Geldwaschanlage (ugs. für Institutionen, die [steuerbegünstigte] Spendengelder an eine polit. Partei weiterleiten); Geldwäsche (ugs. für Umtausch von illegal erworbenem Geld in solches von unverdächtiger Herkunft);...

Im Zusammenhang mit der Betrugsaffäre von Dienstautos für das Bundesministerium für Inneres und Caritas war in der Zeit im Bild 2 am folgende Meldung zu hören: "... Ob bereits Geld geflossen ist, wird noch untersucht. ..."

Die Bw gibt in ihren Steuererklärungen als Beruf u. a. "Schriftstellerin" an. Von der Bw sind im E-Verlag bislang drei Bücher erschienen. Darüber hinaus arbeitete die Bw bis Anfang 2001 unter dem Pseudonym JG als Autorin für eine inländische Tageszeitung.

Über die Bw sind bereits in anderen Fällen von Auskunftsansuchen, nämlich ob die Abgabenbehörde die eine oder andere gesetzliche Bestimmung anerkenne, Mutwillensstrafen verhängt worden. Die diesbezüglich ergangene Berufungsentscheidung liegen derzeit dem VwGH zur Zahl 2002/13/0133 zur Prüfung vor. Nach einem telefonischen Finanzamtsbericht hat die Bw 40 Auskunftsansuchen und Bescheidanträge gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz (APG) eingebracht. LP brachte im selben Zeitraum gleichlautende Auskunftsansuchen bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (idF: nur FLDWNB) ein.

Der Inhaber der E-Verlages, LP, ist den Abgabenbehörde seit rund 11 Jahren im Zusammenhang mit Scheinrechnungen bekannt. Seit 1999 wohnt die Bw an derselben Adresse wie LP. Am fand beim Vorstand des Finanzamtes unter Beisein der Leiterin der Strafsachenstelle und einem Betriebsprüfer mit beiden eine gemeinsame Besprechung statt, in welcher beide ausführlich über die Rechtslage informiert wurden, dass aus Scheinrechnungen kein Vorsteuerabzug möglich sei. Im Zuge dieser Besprechung hat die Bw ausgesagt: "Geld fließt dann, wenn es wird."

Es ist von der Bw eine Amtshaftungsklage gegen die Republik bekannt geworden, in welcher sie u. a. eine Entschädigung von ATS 1.800,- für Zeitversäumnis begehrt. Zu dieser Entschädigung hat der VwGH bereits mit Erkenntnis vom , 2001/13/0052, entschieden, dass ihr diese nicht gebühre, weil die von LP in Rechnung gestellte Leistung gar nicht erbracht worden sei.

Zwecks Entscheidung über die Berufungen gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 wurde die Bw mit Vorhalt zur Untermieterin um Auskunft ersucht. Die Vorhaltsbeantwortung hat folgenden Wortlaut: "Über Frau NaJ habe Sie nicht mir der gebotenen Sorgfalt ermittelt. Bevor Sie bei nichtrelevanten Stellen forschten, hätten Sie vom zuständigen Finanzamt ... den Akt JaN verlangen müssen. Da hätten Sie dann gelesen, dass Frau NaJ, geschiedene W, im Jahre 1995 in der T-Gasse 37 mit Dr. BJ wohnte. Am hat sie eingeschrieben an das Finanzamt ... die geforderten Unterlagen und Angaben geschickt. Dadurch ist aktenkundig, dass Frau NaJ als Nz am in M geboren wurde. Ihre Pass-Nr. lautet: A , die Lohnsteuerkarte trägt die Nr. 0,002790. 1987 hat sie in der A-Gasse 48 gewohnt. Im Mai 1998 wohnte sie bei OM, Z-Straße 8. Dem Finanzamt war dies bekannt, da in der Wohnung des OM eines Tages Finanzbeamte erschienen, um Auskünfte einzuholen. Am hat sie dem Finanzamt ihre Übersiedlung von K in die K-Straße 13 bekanntgegeben. Da also ihre Adresse aktenkundig war, konnte das Finanzamt ihr einen nebenberuflich als Sexualforscher für das Finanzamt ... arbeitenden Weinhauer schicken, um zu erforschen, wer mit wem und wie oft im Hause K-Straße 13 Geschlechtsverkehr hat. Frau NaJ erklärte dem Beamten, dass er das Protokoll zur Unterschrift ihrem Anwalt Dr. UK, BRD, S-Straße 7, senden müsse. Zur Verabschiedung grapschte sie ihn und erbat sich bei seinem nächsten Besuche ein Flasche Wein. Er wird sich bestimmt an die 120 kg-Frau erinnern. ..."

Zu dieser Vorhaltsbeantwortung erfolgt keine Bekanntgabe der anonymisierten Daten, weil der Inhalt der Bw ohnedies bekannt ist und die Kenntnis der in der Vorhaltsbeantwortung genannten Personen in diesem Verfahren ohne Belang ist.

Mit Devolutionsantrag vom verlangt die Bw die Entscheidung über ihren Auskunftsantrag vom , bezüglich Aufenthaltsort des Aktes NaJ, Antrag auf einen Bescheid vom .

In den Berufungen gegen die aufgrund der Feststellung der Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide führt die Bw aus: "...., dass das Beharren der Abgabenbehörde ausschließlich auf einen "Geldfluss" rechtswidrig und richtlinienwidrig ist und eine rechtswidrige Rechtsmeinung darstellt."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Wie im Sachverhaltsteil dargestellt, verwendet die Bw die Begriffe "Geldfluss" und "Geld fließt" gegenüber Abgabenbehörden selbst, was darauf schließen lässt, dass sie sehr wohl weiß, was der Fachausdruck "Geldfluss" im Abgabenrecht bedeutet. Unter dem Begriff "Geldfluss" wird - wie dem Duden zu entnehmen ist - die Verfügbarmachung über Geld oder anderes Kapital verstanden, und nichts anderes bedeutet dieser Begriff im Abgabenrecht. Die Bescheidbegründung, dass der Begriff "Geldfluss" allgemein verständlich sei, ist somit zutreffend. Weiters ist dieser Begriff auch allgemein gebräuchlich, was aus der Nachrichtenmeldung hervorgeht. Allgemein gebräuchliche Wörter werden im Duden nicht erläutert. So weist der Duden zum Wort "Wasserhahn" nicht darauf hin, dass es sich hiebei nicht um ein Tier handelt. Hingegen wird der Begriff "Wasserhose" erklärt. Schließlich ist es völlig unglaubhaft, dass eine Schriftstellerin eine bildhafte Sprache nicht zu verstehen vermag.

Gemäß § 112a BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 363 Euro verhängen.

§ 112a BAO soll die Partei keinesfalls davon abhalten, ihre Rechte mit allen in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln geltend zu machen. Diese Gesetzesbestimmung soll lediglich einen missbräuchlichen Einsatz dieser Mittel "ahnden" bzw. präventiv verhindern. Unter Berücksichtigung der enormen Anzahl an Eingaben, mit welcher die Bw gemeinsam mit LP die Abgabenbehörden regelrecht überflutet, und die Art der Fragen, welche die Bw in den Auskunftsansuchen an die Abgabenbehörden heranträgt, wird die Auffassung des Finanzamtes, dass im Fall der Bw in besonders massiver Weise die Tätigkeit der Abgabenbehörden allein aus Freude an der Behelligung von Behörden in Anspruch genommen wird, während die Eingaben als für jedermann sinn- und zwecklos erkennbar sind und ein berechtigtes Parteiinteresse nicht erkennen lassen, geteilt. Es ist bei diesem Sachverhalt zu bezweifeln, ob die Bw überhaupt ein Rechtsschutzinteresse hat, oder ob in ihrem Fall nicht viel eher davon auszugehen ist, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - eine Aversion gegen alles hat, was mit Behörden oder Beamten in Verbindung steht.

Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Zu dem der Mutwillensstrafe zu Grunde liegenden Auskunftsansuchen war das Finanzamt aufgrund obiger Ausführungen berechtigt, von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und die Mutwillensstrafe festzusetzen. Bei der Ermessensübung war im Sinne der Zweckmäßigkeit insbesondere das öffentliche Interesse an der Abhaltung der Bw von weiteren die Abgabenbehörde behelligenden Eingaben zu berücksichtigen, während demgegenüber berechtigte Parteiinteressen, also Billigkeitsgründe, nicht erkennbar sind.

Das Finanzamt hat für das erste Auskunftsansuchen ATS 2.000,- festgesetzt und in der Folge die Höhe der Mutwillensstrafe nur langsam angehoben. Für die zu den Auskunftsansuchen eingebrachten Bescheidanträgen gemäß § 4 APG hat das Finanzamt sodann ATS 4.000,- festgesetzt (Berufungsentscheidung der FLDWNB vom , RV/557-16/14/2001). Das Höchstausmaß der Mutwillensstrafe betrug damals ATS 5.000,-. Da die Bw die Abgabenbehörde weiterhin offenbar mutwillig mit sinn- und zwecklosen Eingaben behelligt, ist die Mutwillensstrafe im Höchstausmaß mit € 363,- festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
Schlagworte
offenbare Mutwilligkeit
Auskunft
Anmerkung
VwGH-Beschwerde 2002/13/0133 (zur selben Bw) anhängig

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at