Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.12.2003, RV/1150-W/03

Ausgleichszahlung an die geschiedene Ehegattin bei einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1150-W/03-RS1
Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, sind keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. Die vom Abgabepflichtigen behauptete Vorgeschichte dieses Entschlusses (höhere Verfahrenskosten, Zustimmung zur Scheidung im Einvernehmen wegen der Befürchtung der Behinderung des Besuchsrechtes) kann an seiner Freiwilligkeit nichts ändern.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. beantragte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 u.a. Kosten für die Ehescheidung (Abfindung im Rahmen von Hauskauf bzw. Umbau) in Höhe von 1.350.000,00 S als außergewöhnliche Belastung. Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Bw. einen Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen wegen § 55a Ehegesetz vom vor, wonach er nach Punkt 2 zur Leistung eines Kindesunterhaltes für das minderjährige Kind von monatlich 4.200,00 S verpflichtet ist. Weiters leistet er nach Punkt 7 dieser Vereinbarung der Ehefrau bis eine Ausgleichszahlung von 1.350.000,00 S, womit auch ihre Unterhaltsansprüche bis einschließlich abgegolten sind.

Mit dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2001 konnten die geltend gemachten Scheidungskosten nicht berücksichtigt werden, da der Entschluss zur Scheidung aus freien Stücken erfolgte und daher die Kosten nicht zwangsläufig entstanden sind.

Im dagegen erhobenen Rechtsmittel führte der Bw. begründend aus, dass die Trennung der Lebensgemeinschaft und das Einreichen der Scheidung auf ausdrücklichen Wunsch seiner Exfrau und gegen seine Interessen erfolgte. Er legte Schriftstücke der anwaltlichen Korrespondenz zwischen den rechtsfreundlichen Vertretern vor. Danach schlägt in einem Schreiben vom die Rechtsanwältin seiner Exfrau die Trennung im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung vor. Für die Aufgabe der Ansprüche am ehelichen Haus solle der Bw. eine Ausgleichszahlung von 1.500.000,00 S leisten, wobei bei der Ermittlung dieses Betrages die Höhe der durch die Exfrau getätigten Investitionen sowie ihre Partizipation an der Wertsteigerung des Hauses berücksichtigt sein sollten. Weiters wurde in einem Schreiben vom von der Rechtsanwältin der Exfrau mitgeteilt, dass aufgrund zu unterschiedlicher Vorstellungen über den Inhalt eines Scheidungsvergleiches am die Scheidungsklage bei Gericht eingebracht wurde. Es wurde die Bereitschaft zur einvernehmlichen Scheidung weiterhin angeboten. Der Rechtsanwalt des Bw. begehrt im Schreiben vom ein Besuchsrecht seines Mandanten, da der Bw. bis dato seinen Sohn noch nicht sehen konnte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz der Entschluss immer und in jedem Fall ein - von jedem der beiden Teile aus freien Stücken - gefasster ist. Tatsächliche, rechtliche oder sittliche Gründe, aus welchen sich der Bw. nicht habe entziehen können, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Wenn auch die Einreichung der Scheidung von der Exfrau ausging, wurde letztlich die Ehe gemäß § 55a Ehegesetz geschieden, worauf beide Ehegatten ohne Zweifel aus freien Stücken den Entschluss zur Scheidung im Einvernehmen fassten. Diese Tatsache geht eindeutig aus dem Vergleich vom hervor.

Mit Schreiben vom erhob er gegen diese Entscheidung abermals Einspruch, was als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten ist. Begründend führte der Bw. aus, dass die Scheidung im Einvernehmen eine zwangsweise Lösung sei, da jede weitere gerichtliche Auseinandersetzung einen beträchtlichen höheren und leider nicht leistbaren Aufwand dargestellt hätte. Nach dem , sind Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie entweder lediglich Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind. Davon ist dann auszugehen, wenn er geklagt wird und im Prozess unterliegt, was auf ihn beides nicht zutrifft. In seinem Fall erwachse die Belastung zwangsläufig, da er sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte, da erstens seine Exfrau die Scheidung unbedingt wollte und zweitens sie ihm das Besuchsrecht zu seinem Sohn verweigerte. Seine Belastung sei weder grob fahrlässig herbeigeführt worden, noch die unmittelbare Folge eines Verhaltens, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Anerkennung von 1.350.000,00 S an Ausgleichszahlung als außergewöhnliche Belastung, die der Bw. im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a Ehegesetz für die Aufgabe der Ansprüche der geschiedenen Ehegattin am ehelichen Haus und einer Abgeltung ihrer Unterhaltsansprüche geleistet hat. Es handelt sich dabei um keine Prozesskosten.

Fest steht, dass der Bw. am einen Vergleich nach § 55a Ehegesetz geschlossen hat und sich darin zur Ausgleichszahlung von 1.350.000,00 S an seine Ehefrau verpflichtet hat. Dieser Betrag wurde auch tatsächlich in 2 Teilbeträgen am und auf das Konto des Rechtsanwaltes seiner geschiedenen Ehefrau überwiesen.

§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach der im § 2 Abs. 2 erster Satz vorgegebenen Reihung ein, wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen sämtlich und gleichzeitig erfüllt sind:

  • dem Steuerpflichtigen erwachsene Aufwendungen,

  • die Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen,

  • die Zwangsläufigkeit derselben und

  • die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht.

Im vorliegenden Fall ist die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen strittig. Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Schon aus der Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr......nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat ().

Auch wenn der Bw. nicht das Scheidungsverfahren eingeleitet hat und sich auf dieses nur eingelassen hat, um beispielsweise sein Besuchsrecht durchzusetzen, muss betont werden, dass das Verfahren durch einen Vergleich beendet wurde, wonach freiwillig sämtliche aus dem ehelichen Verhältnis entsprungenen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen wurden.

Nach der vom VwGH in ständiger Rechtsprechung (wie Erkenntnis vom , 89/14/0088) vertretenen Auffassung können Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz darstellen, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 sein, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. Die vom Bw. behauptete Vorgeschichte dieses Entschlusses (höhere Kosten bei einem längeren Scheidungsverfahren, Zustimmung zur Scheidung im Einvernehmen wegen der Befürchtung der möglichen Behinderung des Besuchsrechtes zu seinem Sohn) kann an seiner Freiwilligkeit nicht ändern. Die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an seine geschiedene Ehegattin ist daher die Folge der von ihm freiwillig herbeigeführten Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz. Die geleistete Zahlung kann daher schon aus diesem Grund von vornherein nicht als zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 angesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG
Ausgleichszahlung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at