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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 02.12.2003, ZRV/0048-Z1W/02

Antrag auf nachträgliche Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit von Schmuckwaren sowohl als Heiratsgut als auch als Reisefreimenge

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0048-Z1W/02-RS1
Die in Art. 15 Abs.1 Zollbefreiungsverordnung normierte Verfügungsbeschränkung für Heiratsgut ( Art.11 ZBefrVO ) ist eine Verwendungspflicht im Sinne des Art. 128 ZBefrVO und legt somit die örtliche Zuständigkeit für die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit von Heiratsgut für denjenigen Mitgliedstaat fest, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen. Diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung verdrängt daher nationale örtliche Zuständigkeitsregelungen für die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit von Heiratsgut, z.B. die §§ 54 Abs.1 u. Abs.2, 87 Abs.3 ZollR-DG und § 19 ZollR-DV.
ZRV/0048-Z1W/02-RS2
Die Rechtsfrage der Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden ( Art. 45 ZBefrVO, sogenannte Reisefreimenge ) kann erst dann im Sinne von § 85 b Abs.3 ZollR-DG “Sache” eines Berufungsverfahrens sein, wenn hierzu vorher in einem Erstbescheid abgesprochen wurde. Wenn aufgrund eines während eines Rechtsbehelfsverfahrens zusätzlich eingebrachten Antrags über diesen durch ein Hauptzollamt sofort in einer Berufungsvorentscheidung gem. § 85 b Abs.2 ZollR-DG entschieden wird, so ist die Entscheidung ergangen, ohne die entsprechende Funktion als Rechtsbehelfsbehörde der 1. Stufe innezuhaben. Somit liegt Rechtswidrigkeit der Entscheidung infolge der Verletzung der funktionellen Zuständigkeit als Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch C., gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , GZ. 400/10049/2000, betreffend Eingangsabgabenbefreiung, entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 85 c ZollR-DG wegen Unzuständigkeit aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid gemäß Art. 221 Zollkodex (ZK) und § 108 Abs. 2 ZollR-DG vom setzte das Zollamt Karawankentunnel für die Bf. die Eingangsabgaben für 1 Stück Halskette und 1 Stück Armband jeweils aus Gold in Höhe von 2.046,- ATS ( 222,- ATS an Zoll, 1824,- ATS an Einfuhrumsatzsteuer ) in doppelter Höhe, nämlich mit 4.092,- ATS und für V. die Eingangsabgaben für 8 Stück Armreifen aus Gold in Höhe von 4.370,- ATS ( 475,- ATS an Zoll, 3.895,- ATS an Einfuhrumsatzsteuer ) in doppelter Höhe, nämlich mit 8.740,- ATS, fest.

Mit Schriftsatz vom machte V. als Bevollmächtigter der Bf. geltend, dass es sich bei diesen Schmuckgegenständen um Geschenke handelt, die seine Tochter Bf. mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland, anlässlich ihrer Hochzeit in der Türkei von den geladenen Gästen bekam. Man habe daher die Frage der Beamtin beim Grenzübergang nach zu verzollenden Waren verneint, danach seien die Wertsachen mühelos in der Handtasche seiner Tochter vorgefunden worden. Er habe sich vergeblich bemüht, die Beamtin davon zu überzeugen, dass es sich um Heiratsgut handle und man konnte mit den Waren erst nach Zahlung der o.a. Zollgebühren weiterfahren. Man vertrete nach wie vor die Meinung, dass es sich um eingangsabgabenfreies Heiratsgut handle und stelle daher den Antrag, die Eingangsabgabenfreiheit gemäß § 19 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) festzustellen. Weiters wurde beantragt, auf den Sachverhalt den Art. 212 a ZK anzuwenden, da weder betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit vorgelegen habe und die erhobenen Abgaben zurückzuerstatten.

Der Antrag auf nachträgliche Befreiung von den Eingangsabgaben gemäß Art. 11 Abs.2 der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO) wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes (HZA) Klagenfurt vom abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der Bf. keine Wohnsitzverlegung aus Anlass der Eheschließung vorlag.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Berufung ein und führte darin aus:

Es sei richtig, dass bei ihr nicht von einer Wohnsitzverlegung anlässlich der Eheschließung gesprochen werden kann, da sie seit 1991 in Deutschland lebe, sie betrachte die Familie jedoch als Einheit und die als Heiratsgut bezeichneten Wertsachen seien nicht nur ihr, sondern auch ihrem Ehemann zuzurechnen. Nur weil dieser in der Türkei Probleme mit der Visumsausstellung hatte, sei er noch in der Türkei verblieben, sonst wäre er schon am mitgereist und hätte die Wohnsitzverlegung durchgeführt, womit die Wertsachen offenbar zollfrei geblieben wären. Da er noch nie in Deutschland war und auch die deutsche Sprache nicht beherrscht, habe man die Wertsachen vorerst schon mitgenommen, dennoch müssten sie wegen der Wohnsitzverlegung von E. gemäß Art. 11 Abs. 1 der ZBefrVO eingangsabgabenfrei bleiben. Weiters führte die Bf. ins Treffen, dass sie die Wertsachen, nämlich 8 Armringe, ein Armband und eine Halskette, die sie sämtlich von Verwandten und Bekannten bei der Hochzeit im Sommer als Geschenk erhalten habe, im persönlichen Gepäck eingeführt habe und da es sich um eine Einfuhr ohne kommerziellen Charakter gehandelt habe, diese als Reisegut gemäß Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO eingangsabgabenfrei bleiben müssten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das HZA Klagenfurt die Berufung als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde der 1. Stufe blieb dabei, dass anhand der vorliegenden Unterlagen eine Wohnsitzverlegung der Bf. nicht erfolgt sei und daher eine nachträgliche Befreiung der Schmuckstücke von den Eingangsabgaben unter dem Blickwinkel des Heiratsgutes nicht möglich sei. Betreffend der in der Berufung hinzugekommenen Argumentation, dass die Schmuckstücke als Reisemitbringsel abgabenfrei eingeführt werden konnten, wurde ausgeführt, dass eine solche abgabenfreie Einfuhr gemäß Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO möglich sei, allerdings gemäß Art. 46 bis 49 ZBefrVO wert- und mengenmäßige Beschränkungen normiert sind, sodass bei deren Nichtzutreffen die konkludente Anmeldung gemäß Art. 230 bis 232 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), d.h. die Unterlassung einer spontanen, zumindest mündlichen Deklarierung der Waren, eine vorschriftswidrige Verbringung im Sinne des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO darstellt und diese die Eingangsabgabenschuld entstehen lässt.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung legte die Bf., nunmehr vertreten durch C., mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß § 85 c ZollR-DG ein. Dabei wurde unter Wiederholung der bisherigen Argumente zusätzlich vorgebracht, dass E. erst nach einem 2. Antrag vom in Istanbul das Einreisevisum ausgestellt erhielt und erst am in Deutschland eingereist war. Seine Ehefrau Bf. habe sicherheitshalber die Wertsachen schon mitgenommen, weil deren späterer Transport für E. bei seiner ersten Reise nach Europa nicht zumutbar war, jedenfalls liege bei E. eine Wohnsitzverlegung aus einem Drittland in das Zollgebiet (der Europäischen Union ) aufgrund der Eheschließung und damit Eingangsabgabenfreiheit der Wertsachen vor. Bezüglich der Betrachtung als Waren im persönlichen Gepäck einer Reisenden wurde ausgeführt, dass die Wertsachen der Art und Menge nach in der Türkei typisch für Hochzeitsgeschenke seien und kein Anlass zur Besorgnis bestehen könne, dass die Einfuhr zu geschäftlichen Zwecken erfolgt sei. Die Waren würden keinen kommerziellen Charakter aufweisen, sondern werden vom Ehepaar als Erinnerung an die Hochzeit für immer aufbewahrt. Der materielle Wert dieser Wertsachen sei für die Eheleute unbedeutend.

Aus diesen Gründen seien die Schmuckstücke sowohl nach Art. 11 Abs. 1 als auch Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO abgabenfrei und die erhobenen Zollsteuern in Höhe von 1850,- DM seien nebst 5% Zinsen seit dem zurückzuerstatten.

Die Beschwerde wurde am dem zuständigen Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorgelegt, die Zuständigkeit ging mit auf den unabhängigen Finanzsenat und innerhalb dessen auf den Zollsenat 1 (W) über.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am stellten sich der Reisende V. und 3 weitere Personen im Zollamt Karawankentunnel zur Grenzabfertigung. Die Frage des Zollorgans nach mitgeführten Waren, insbesondere Zigaretten, Alkoholika und Schmuckgegenständen, wurde von allen vier Personen verneint. Bei der anschließenden Revision wurden in einer Handtasche vorgefunden 1 Stück Halskette, 1 Stück Armband und 8 Stück Armreifen, jeweils aus Gold. V. erklärte zunächst, dass diese Schmuckstücke seine Tochter Bf. anlässlich ihrer Verehelichung geschenkt bekommen habe. Die Eheschließung konnte vor Ort weder durch eine Heiratsurkunde noch durch eine Namensänderung im Pass nachgewiesen werden, V. und Bf. hatten einen Wohnsitz in Deutschland, sodass keine Eingangsabgabenfreiheit als Heiratsgut gewährt wurde. V. wurde hingewiesen, dass zur Vermeidung eines Finanzstrafverfahrens die gesetzliche Möglichkeit einer Erledigung nach § 108 Abs. 2 ZollR-DG besteht, dies im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht käme, da der in dieser Bestimmung genannte Höchstbetrag der Eingangsabgaben überschritten sei. V., der den Schmuck unbedingt mitnehmen wollte, erklärte daraufhin, dass die 8 Stück Armreifen ihm gehören und ersuchte um eine Erledigung gemäß § 108 Abs. 2 ZollR-DG. Es wurde mit V. und der Bf. jeweils eine § 108 - Erledigung mit den verdoppelten o.a. Eingangsabgaben vorgenommen. Beide Personen wurden ausdrücklich auf den durch die Unterschrift erfolgten Rechtsmittelverzicht hingewiesen.

In der Folgezeit wurde zwischen Herrn C. von der Rechtsabteilung des Vereins D. und Angehörigen der österreichischen Finanzverwaltung auf elektronischem Weg ein Schriftverkehr geführt. C. führte aus, dass er sich um diese Sache des Vereinsmitgliedes V. angenommen habe und die Ansicht teile, dass die eingeführten Wertsachen abgabenfrei gewesen wären. Empfohlen wurde ihm, einen Antrag zu stellen auf Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit für Heiratsgut gemäß § 19 ZollR-DV unter Beibringung entsprechender Beweismittel wie Heiratsurkunde, Abmeldung in der Türkei, Anmeldung in Deutschland etc. Gleichzeitig möge ein Antrag auf Anwendung des Art. 212 a ZK gestellt und dazu dargelegt werden, dass eine offenkundige Fahrlässigkeit nicht vorlag. Drittens möge eine Anregung erfolgen, den seiner Meinung nach nicht geschuldeten Abgabenbetrag gemäß Art. 236 ZK zu erstatten.

Daraufhin erging am im Faxweg der Antrag des V. als Bevollmächtigter der Bf. auf Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit als Heiratsgut gemäß § 19 ZollR-DV und auf Anwendung des Art. 212 a ZK zur Rückerstattung der Abgaben. Weiters wurde per Fax übermittelt eine amtliche Bestätigung für die Eheschließung zwischen E. und Bf. am sowie eine Bevollmächtigung vom des C. durch den V., diesen in alle behördlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten und auch den Schriftverkehr jeder Art für den V. vorzunehmen.

Auf Anforderung des HZA Klagenfurt wurden von der Bf. vorgelegt Kopien betreffend ihr Arbeitsverhältnis bei einem Münchner Betrieb seit , einer Meldebescheinigung zu ihrer behördlichen Meldung an einer deutschen Adresse seit und eines Vertrages über ihr Mietverhältnis an dieser an Adresse ab .

Am erging der abweisende Bescheid des HZA Klagenfurt an die Bf.

In der dagegen durch die Bf. selbst fristgerecht eingebrachten Berufung wurde nicht nur neuerlich die Eingangsabgabenfreiheit als Heiratsgut, sondern erstmals auch der Aspekt vorgebracht, dass diese Wertsachen (8 Armringe, 1 Armband, 1 Halskette) als im persönlichen Gepäck aus einem Drittland eingebrachte Waren ohne kommerziellen Charakter gemäß Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO eingangsabgabenbefreit sind.

Am erging die abweisende Berufungsvorentscheidung des HZA Klagenfurt. C. brachte als Bevollmächtigter der Bf. (und des E.) fristgerecht Beschwerde gemäß § 85 c ZollR-DG ein, eingereicht wurde auch eine durch Bf. und E. unterfertigte Vollmachtserklärung vom , mit der sie den Verein D. ermächtigten, sie wegen der Beanstandung im Zollamt Karawankentunnel am bei allen Behörden unbeschränkt zu vertreten.

Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens wurden auf Anforderung der Finanzlandesdirektion am vorgelegt im Original bzw. in beglaubigter Kopie eine Bescheinigung über die Meldung des E. an der Adresse der Bf. in H. ab , eine Bestätigung der Vermieter über das an dieser Adresse seit mit E. bestehende Mietverhältnis samt Mietvertrag, eine Arbeitsbescheinigung einer deutschen Firma, wonach E. seit als Landschaftsbauarbeiter beschäftigt ist und das Original der behördlichen türkischen Heiratsbestätigung vom . Eine Abmeldebestätigung stellt die türkische Meldebehörde laut Mitteilung von C. nicht aus.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten grundsätzlich eine Eingangsabgabenpflicht auslöst, wobei das Zollrecht der Europäischen Union und in Anlehnung daran das nationale Abgabenrecht der Mitgliedstaaten gewisse Ausnahmen, also die eingangsabgabenfreie Einbringung von Waren ins Zollgebiet der EU, vorsehen.

Gemäß Titel II der ZBefrVO ist Heiratsgut von den Eingangsabgaben befreit, z.B. die üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichten Geschenke, die eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland erhält. Es ist dabei die Wertbeschränkung von 1000 ECU je Geschenk vorgesehen (Art. 11 Abs. 2 ZBefrVO in der Fassung 2000). Gemäß Art. 12 leg. cit. wird diese Befreiung nur Personen gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Gemäß Art. 14 leg.cit. wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden :

  • frühestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus und

  • spätestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 leg.cit. dürfen Waren, für die eine Befreiung nach Art. 11 gewährt wurde, vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Gemäß Art. 15 Abs. 2 leg.cit. sind bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der Frist des Abs.1 die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren zu erheben.

Im Binnenmarkt bleibt es grundsätzlich dem Beteiligten überlassen, in welchem Mitgliedstaat er eine Ware abfertigen lässt bzw. über einen allenfalls erforderlichen Antrag auf Gewährung einer abgabenfreien Einfuhr von der zuständigen Behörde entscheiden lässt. Zweckmäßigerweise wird das häufig in dem Mitgliedstaat geschehen, über dessen Grenze die Einfuhr ins Zollgebiet der EU erfolgt, man kann die Ware aber auch dem externen Versandverfahren zuführen und die zollrechtliche Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen lassen.

Im nationalen österreichischen Recht regelt § 87 ZollR-DG die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit. Demnach ist gemäß Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung für die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit ein Antrag nötig, über den in jenen Fällen, in denen

a) für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder

b) der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,

mit gesonderter Entscheidung gemäß § 185 BAO abzusprechen ist.

Gemäß § 87 Abs. 2 ZollR-DG hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen, auf welche Fälle Abs.1 Nr.1 Buchstabe a zutrifft. Dazu regelt § 19 Z. 1 ZollR-DV, dass Waren des Titels II der ZBefrVO (Heiratsgut) in dieses System der Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit durch gesonderten Bescheid gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 ZollR-DG hineinfallen.

§ 87 Abs.3 ZollR-DG enthält für die Erlassung einer solchen gesonderten Entscheidung eine örtliche Zuständigkeitsregel: demnach ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Ist ein solcher in Österreich nicht vorhanden, ist gemäß § 54 Abs. 2 ZollR-DG das HZA Innsbruck zuständig, in den Fällen des § 87 Abs. 3 jedoch das als erstes befasste Hauptzollamt.

Die grundsätzliche Möglichkeit, die zollrechtliche Behandlung einer Ware in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU durchführen zu lassen, erfährt durch die Bestimmung des Art. 128 ZBefrVO eine Ausnahme dahingehend, dass bei solchen Fällen, wo die Eingangsabgabenbefreiung von einer bestimmten Verwendung der Ware durch den Empfänger abhängt, nur in jenem Mitgliedstaat gewährt werden kann, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen. Eine solche Regelung ist mit der in Art.15 ZBefrVO getroffenen 12 - monatigen Verfügungsbeschränkung für Heiratsgut getroffen. Da die gegenständlichen Schmuckgegenstände nach der Einbringung in Deutschland bleiben sollten, wäre gemäß Art. 128 ZBefrVO zur Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit eine deutsche Zollbehörde zuständig gewesen, was schon aus dem Grund plausibel ist, dass nur eine deutsche Behörde die Einhaltung der in Art. 15 ZBefrVO normierten Verwendungspflicht überprüfen könnte ( Art. 129 ZBefrVO). Diese das nationale Recht verdrängende EU-Bestimmung des Art. 128 ZBefrVO konnte auch durch den Umstand, dass das HZA Klagenfurt infolge der am erfolgten Einbringung der Schmuckstücke mit dem Vorgang bereits befasst war, nicht umgangen werden.

Die Berufungsvorentscheidung des HZA Klagenfurt vom , die die Entscheidung vom betreffend Eingangsabgabenfreiheit von Heiratsgut beinhaltet, ist daher wegen örtlicher Unzuständigkeit rechtswidrig.

In der Berufungsschrift vom wurde durch die Bf. als zweiter Aspekt für eine allfällige Eingangsabgabenfreiheit die Einstufung der Schmuckgegenstände als persönliches Reisegut gemäß Art. 45 ZBefrVO ins Treffen geführt.

Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift sind von den Eingangsabgaben befreit vorbehaltlich der Art. 46-49 die aus einem Drittland eingeführten Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern es sich um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelt. In Abs. 2 Buchstabe b werden als "Einfuhren ohne kommerziellen Charakter" solche definiert, die gelegentlich erfolgen und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch von Reisenden oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Besorgnis Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Die Art. 46-49 beinhalten Mengenbeschränkungen für gewisse Warenkategorien (Tabakwaren, Alkoholika, kosmetische Artikel und Arzneiwaren) und für sonstige Waren die Wertbeschränkung von 175 ECU je Reisendem sowie im vorliegenden Fall nicht näher interessierende Sonderbestimmungen betreffend den Warenverkehr in grenznahen Gebieten.

Für Reisefreiwaren gibt es keine vorgelagerte Zuständigkeitsverteilung durch eine EU-Norm (wie Art. 128 ZBefrVO), die Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 87 Abs. 3 bzw. 54 Abs. 1 und Abs. 2 ZollR-DG sind daher anwendbar. Dennoch war das HZA Klagenfurt mit der Berufungsvorentscheidung vom für den Abspruch bezüglich der Eingangsabgabenfreiheit als persönliches Reisegut als Rechtsbehelfsbehörde 1. Stufe funktionell nicht zuständig, da vorher keine Entscheidung mittels eines Bescheides durch das HZA Klagenfurt als Abgabenbehörde 1. Instanz über diese Rechtsfrage vorlag. Die bezüglich der Beurteilung als eingangsabgabenfreies Reisegut aufgeworfene Thematik konnte daher nicht Gegenstand (Sache im Sinne von § 85 b Abs. 3 ZollR - DG) eines Rechtsbehelfsverfahrens und damit einer Berufungsvorentscheidung sein ( Zl. 2000/16/0317-8 ). Die unter Punkt b) der Berufungsschrift vom beantragte Einstufung der Waren als im persönlichen Gepäck mitgebrachtes Reisegut stellt daher einen - wenn auch unter der diesbezüglich unzutreffenden Überschrift "Berufung" - zusätzlich eingebrachten Antrag dar, der bislang unerledigt ist und allenfalls im Gefolge eines Erstbescheides Sache eines Rechtsbehelfsverfahrens sein könnte.

Aufgrund dieser Ausführungen war die bekämpfte Berufungsvorentscheidung des HZA Klagenfurt als Berufungsbehörde der 1. Stufe aus dem Grunde der örtlichen Unzuständigkeit (Entscheidung über das Heiratsgut) als auch der funktionellen Unzuständigkeit als besonderer Form der sachlichen Unzuständigkeit (Entscheidung über das Reisefreigut) spruchgemäß aufzuheben.

Festgestellt wird, dass über den in der Eingabe vom gestellten Antrag auf Anwendung des Art. 212 a ZK überhaupt nicht abgesprochen wurde und er daher nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist.

Betreffend die Parteistellung und die Vertretungsverhältnisse ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:

Partei des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich die Bf., befugterweise vertreten wurde sie durch V. und durch C.

Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Gemäß Abs. 2 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß Abs. 4 kann die Abgabenbehörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Gemäß Abs. 5 schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Der Antrag vom wurde durch V. eingebracht und von ihm unterfertigt. Übermittelt wurde er im Faxweg (§ 86 a BAO) zugleich mit einer Vollmachtserteilung durch V. für den C. Der daraufhin ergangene abweisende Bescheid ist gerichtet an die Bf. (als Partei), vertreten durch V. Die Zustellung erfolgte mit internationalem Rückschein zu Handen V. Übernommen wurde die Bescheidausfertigung durch die mit V. an gemeinsamer Adresse wohnende Tochter. Die Berufungsschrift vom wurde durch die Bf. selbst eingebracht und von ihr unterfertigt, die Berufungsvorentscheidung erging an die Bf. Vor Einbringung der Beschwerde wurde am eine durch Bf. und E. unterfertigte Vollmachtsurkunde erstellt, mit der der Verein D. ermächtigt wird, die Eheleute Bf. und E. " in der wegen der für unsere Wertsachen erhobenen Eingangsabgaben entstehenden Prozedur bei allen österreichischen und nicht-österreichischen Behörden und Ämtern unbeschränkt zu vertreten". Die Beschwerdeschrift vom ist unterfertigt von C. von der Abteilung für Rechtsangelegenheiten des Vereins D., wobei mit C. von der Behörde auch in der Folgezeit telefonischer und schriftlicher Kontakt gepflogen wurde.

Die Vertretung im Abgabenverfahren ist gem. § 83 Abs.1 BAO nur durch eigenberechtigte Personen zulässig, weshalb grundsätzlich nur natürliche, nicht aber juristische Personen als Vertreter in Betracht kommen (z.B. ). Es kann daher nicht der Verein D., durchaus aber C. als physische Person Verfahrenshandlungen als Vertreter setzen. Bisher ist vom Verein D. immer nur C., der mit den Einzelheiten des Falles voll vertraut ist, im Verfahren tätig geworden und hat schriftliche Eingaben eigenhändig unterschrieben, sodass kein Zweifel besteht, dass die am erteilte Vollmacht auch auf ihn als Einzelperson zu beziehen ist.

Insgesamt kann bei Würdigung der Aktenlage und bei Anwendung der o.a. Vorschriften der BAO über das Vertretungsrecht, insbesondere des bei Vollmachtsmängeln anwendbaren § 1029 ABGB betreffend die Anscheinsvollmacht, kein Zweifel bestehen, dass durch die Eingaben des V. und des C. der Parteiwille der Bf. zum Ausdruck gebracht wurde.

Gemäß Art. 245 ZK kommen die Bestimmungen der BAO im Rechtsbehelfsverfahren zur Anwendung.

Abschließend sei festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren durch E. keine Anträge oder eine Berufung eingebracht wurden, sodass ihm keine Parteistellung zukommt. Auch die Mitunterfertigung der Vollmachtsurkunde vom vermochte ihm eine solche nicht zu verschaffen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 11 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 11 Abs. 2 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 12 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 14 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 15 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 15 Abs. 2 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 45 Abs. 2 lit. b ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 128 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 129 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
§ 19 Z 1 ZollR-DV, Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994
§ 54 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 54 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 87 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 87 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Eingangsabgabenfreiheit
Heiratsgut
Reisefreimenge
örtliche Zuständigkeit
sachliche Zuständigkeit
funktionelle Zuständigkeit
Sache eines Berufungsverfahrens
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at