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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 27.11.2003, RV/4216-W/02

Einbringlichkeit, Haftung bei Vorliegen eines Aussetzungsantrages, Berufung gegen Grundlagenbescheide, Rechtswirksame Zustellung der Abgabenbescheide an gelöschte GmbH

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am über die Berufung des Bw., vertreten durch Bubla & Bubla Wirtschaftstreuhand KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, entschieden:

Die Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung in der Höhe von bisher € 628.058,34 auf € 318.456,23 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Bw. gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO als Geschäftsführer für Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH in der Höhe von insgesamt € 628.058,34 zur Haftung herangezogen.

Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Bw. seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer schuldhaft nicht nachgekommen sei, wobei auf den dem Haftungsbescheid beigelegten Betriebsprüfungsbericht verwiesen wurde.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht aushaften würden, da die Abgaben, für die die Haftung ausgesprochen worden sei, noch nicht rechtskräftig festgestellt worden seien. Dazu werde auf die Berufung der Primärschuldnerin vom verwiesen.

Die Abgabenschuldigkeiten seien nicht fällig, da im Rahmen der genannten Berufung ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt worden sei, der bisher nicht abgelehnt worden sei und damit als aufrecht gelte.

Der Bw sei nur bis Geschäftsführer der GesmbH gewesen, sodass seine Haftungsinanspruchnahme für Zeiten danach nicht gedeckt sei.

Der Bw. habe mit gleicher Post gegen die aufgrund der gegenständlichen Betriebsprüfung ergangenen Bescheide Berufung gemäß § 248 BAO erhoben und in diesem Zusammenhang auch die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt, sodass auch aus diesem Grund kein rechtskräftig festgestellter bzw. fälliger Abgabenanspruch bestehe, womit die Haftungsinanspruchnahme nicht gerechtfertigt sei.

Von der Behörde sei in keiner Weise dargetan worden, warum und ob etwaige rechtskräftig festgestellte (was diese jedoch noch nicht seien) Abgabenschuldigkeiten bei der GmbH uneinbringlich seien, was ebenfalls Voraussetzung der Erlassung des Haftungsbescheides wäre.

Im Vorlagebericht vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide der GmbH nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, da diese bereits im Firmenbuch gelöscht gewesen sei. Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung durch den Berufungssenat.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und im Verfahren vor dem VwGH bekämpft werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt.

Der vom Finanzamt im Vorlagebericht vertretenen Rechtsauffassung, dass dem gegenständlichen Haftungsbescheid keine rechtswirksam zugestellten Abgabenbescheide vorausgehen würden, da die Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem die GmbH bereits im Firmenbuch gelöscht gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, weil eine GmbH ihre Rechtssubjektivität durch die amtswegige Löschung im Firmenbuch nicht verliert, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind ().

Bringt, wie im gegenständlichen Fall, der Bw. sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch Berufungen ein, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt ().

Unbestritten ist, dass der Bw. bis zum Geschäftsführer der genannten GmbH war und daher zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann.

Voraussetzung für die Haftung ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin. Uneinbringlichkeit liegt u.a. vor, wenn der Konkursantrag mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird (). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom . Per wurde die GmbH im Firmenbuch gelöscht. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht daher fest.

Eine Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung für Abgabenrückstände ist auch dann zulässig, wenn Bescheide, die die Grundlage für den Haftungsbescheid bilden, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend ().

Die Umsatzsteuer war gemäß § 21 UStG in der jeweils gültigen Fassung für die Jahre bis einschießlich 1993 am 10. Tag, ab 1994 am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Gemäß § 21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine abweichende Fälligkeit begründet.

Daraus folgt, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 1994 der Berufung stattzugeben ist, da der Bw. im Zeitpunkt deren Fälligkeit für die ordnungsgemäße Entrichtung nicht mehr verantwortlich war. Da die Säumniszuschläge das Schicksal der Stammabgabe teilen, gilt das Gesagte auch für die SZ1 in der Höhe von € 242,15 und € 1.162,77.

Da die Kapitalertragsteuer gemäß § 96 Abs. 1 EStG binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen ist, wurden diese demgemäß bis einschließlich des Jahres 1993 während der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig. Da anhand der vorliegenden Akten für die Kapitalertragsteuer 1-12/94 keine monatsweise Aufgliederung vorgenommen wurden und somit nicht einwandfrei festgestellt werden konnte, welcher Anteil in die Zeit vor den fällt, kann der Bw. für diese Abgabe sowie dem diesbezüglichen Säumniszuschlag (€ 418,01) im Zweifel nicht zur Haftung herangezogen werden.

Den Körperschaftssteuernachforderungen liegen Wiederaufnahmebescheide zugrunde. Da es sich um eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe handelt, ist wie oben dargelegt die erstmalige Festsetzung maßgebend.

Die diesbezüglichen Erstbescheide ergingen für das Jahr 1988 am , für 1990 am , für 1991 am , für 1992 am , für 1993 und 1994 am . Unter Berücksichtigung der einmonatigen Zahlungsfrist kann der Bw. nur für die Körperschaftsteuer 1988, 1990 und 1991 zur Haftung herangezogen werden.

Die Erstbescheide betreffend Gewerbesteuer ergingen für 1988 am , für 1991 am , für 1992 am und für 1993 am . Demnach ist hinsichtlich der Gewerbesteuer 1992 und 1993 der Berufung stattzugeben, da deren Fälligkeit nicht in den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällt.

Hinsichtlich der Verspätungszuschläge sowie der diesbezüglichen Säumniszuschläge kann die Haftung lediglich hinsichtlich des Betrages in Höhe von € 30,96 aufrecht erhalten werden, da nur dieser, wie aus der dem Haftungsbescheid beigelegten Rückstandsaufgliederung ersichtlich ist, im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig wurde.

Aus diesem Grunde war der Berufung auch hinsichtlich der Eintreibungsgebühren 2000 (Fälligkeitstag: ) stattzugeben.

In Ausübung des Ermessens war auch hinsichtlich des Betrages in der Höhe von € 106.362,14 stattzugeben, da dieser anhand der vorliegenden Akten nicht in die einzelnen Abgabenarten und Fälligkeitstage aufgegliedert werden konnte, sodass auch nicht überprüft werden konnte, ob etwa Einhebungsverjährung eingetreten ist.

Wie bereits dargelegt, bestimmt sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend. Solcherart zeigt der zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH herangezogene Geschäftsführer mit seinem Vorbringen, gegen die Bescheide, die nach abgabenbehördlichen Prüfungen erlassen worden sind und aus denen sich die nunmehr haftungsgegenständlichen Nachforderungen ergeben haben, habe die GmbH, beziehungsweise er selbst berufen sowie Aussetzung der Einhebung beantragt, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wurde, auf. Die Verpflichtung zur Entrichtung der genannten Abgaben ist nämlich bereits im Hinblick auf den Beurteilungszeitpunkt vor Bescheiderlassung eingetreten (vgl. ; 2000/14/0081).

Zusammenfassend werden jene Abgaben, hinsichtlich derer der Berufung stattgegeben wird, tabellarisch dargestellt:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
19
106.362,14
Z
1992
1.445,46
SZ1
1995
28,92
U
1994
58.138,27
SZ1
1995
1.162,77
Z
1993
2.634,54
Z
1994
5.813,83
SZ1
1995
52,69
SZ1
1995
116,28
EG
2000
2.177,86
EG
2000
3,34
U
1994
12.107,51
SZ1
1995
242,15
KA
1-12/94
20.899,47
SZ1
2001
418,01
Z
1990
1.225,55
Z
1992
1.158,62
GW
1992
10.747,00
Z
1993
1.180,57
GW
1993
10.302,10
Z
1994
1.210,73
K
1992
23.112,14
K
1993
22.157,22
K
1994
26.904,94
SUMME
309.602,11

Werden Abgaben nicht entrichtet, ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben nicht entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war ().

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung Herangezogene das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nichtentrichteten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Dass keine ausreichenden "liquiden" Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag zur Abgabenentrichtung zur Verfügung standen, hat der Bw. nicht dargetan.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. als Geschäftsführer die Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten benachteiligt, somit den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat.

Die Haftung war jedoch gemäß den obigen Ausführungen auf jene Abgaben einzuschränken, die im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenbescheide nicht rechtskräftig
Aussetzungsantrag
Hemmung
Berufung gegen Grundlagenbescheide
Uneinbringlichkeit
Rechtswirksamkeit der Zustellung
im Firmenbuch gelöscht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAB-58434