Eigenverbrauchsbesteuerung beim grenzüberschreitenden Pkw-Leasing (alte "unbefristete" Rechtslage vor BGBl. I 10/2003)
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0554-I/03-RS1 | wie RV/0086-I/02-RS1 § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 (i.d.F. vor BGBl. I 10/2003) ist im Hinblick auf entgegenstehende, unmittelbar anwendbare und unmittelbar wirksame Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verdrängt und daher nicht anzuwenden. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Westrevision WTPR - STB GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 vom entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Umsatzsteuer 1997 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen , das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich und betreibt ein Handelsunternehmen. Sie hat als Leasingnehmerin einen Personenkraftwagen von einem deutschen Unternehmen angemietet und das Fahrzeug in Österreich für Zwecke ihres Unternehmens genutzt. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Schwaz die Umsatzsteuer der Bw. für das Jahr 1997 fest. Das Mietentgelt für den angemieteten Personenkraftwagen rechnete das Finanzamt dabei den steuerpflichtigen Umsätzen hinzu. Diese Hinzurechnung erfolgte in Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994.
Die Bw. erhob Berufung und beantragte die Festsetzung der Umsatzsteuer unter Außerachtlassung der Norm des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994, wobei als Begründung vortgebracht wurde, dass die angeführte Bestimmung des UStG 1994 gegen EU-Recht verstoße.
Mit Berufungsvorentscheidung vom22.6.1999 wies das Finanzamt Schwaz die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom begehrte die Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Mit Berufungsentscheidung vom wies die Finanzlandesdirektion für Tirol die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 als unbegründet ab. Sie führte aus, bis zum Ergehen einer Änderung der Richtlinie seien die Mitgliedsstaaten berechtigt, innerstaatliche Vorsteuerausschlüsse wie jene des § 12 Abs 2 Z 2 UStG 1994 beizubehalten. Damit sei auch die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 gedeckt, die vor allem aus "wettbewerbsneutralen Gründen" der Rückgängigmachung des im Ausland geltend gemachten Vorsteuerabzuges diene.
Mit Erkenntnis vom , 2003/14/0077, hob der Verwaltungsgerichtshof die angeführte Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe des VwGH wird zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf das der Bw. und dem Finanzamt bekannte VwGH-Erkenntnis verwiesen.
Im Hinblick auf die aufhebende VwGH-Entscheidung ist neuerlich über die Berufung zu entscheiden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die mit in Kraft getretene Bestimmung des § 1 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl 21/1995 normiert:
"§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
...
der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
(a)...
(d) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z. 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. ..."
Der , EU 2001/0011, dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage gemäß Art 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist es mit der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Artikel 5 und 6, vereinbar, dass ein Mitgliedstaat folgenden Vorgang als steuerpflichtigen Umsatz behandelt:
Das Tätigen von Ausgaben, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten?"
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom , C-155/01, C. W. V. GmbH i.L., zu Recht erkannt:
"Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der das Tätigen von Ausgaben, die Dienstleistungen betreffen, die einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Empfänger in anderen Mitgliedstaaten erbracht wurden, der Mehrwertsteuer unterliegt, während die betreffenden Dienstleistungen, wären sie demselben Empfänger im Inland erbracht worden, diesen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten."
Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ergibt, ist die Norm des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 im Hinblick auf entgegenstehende, unmittelbar anwendbare und unmittelbar wirksame Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verdrängt. Daraus folgt, dass der angefochtene USt- Bescheid, mit welchem die Vorinstanz gestützt auf § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 Leasingentgelte der Umsatzsteuer unterzogen hat, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist ().
Die Umsatzsteuer 1997 ist daher in Stattgebung der Berufung unter Außerachtlassung des streitigen Eigenverbrauches entsprechend der von der Bw. eingereichten USt-Erklärung vom festzusetzen, wobei die vom Bw. erklärten Beträge von der Berufungsbehörde in Euro umgerechnet wurden.
Hinsichtlich der sich ergebenden Zahllast und der detaillierten Bemessungsgrundlagen wird auf die der Berufungsentscheidung angeschlossene Beilage verwiesen.
Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 Euro = 13,7603 S.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Eigenverbrauchsbesteuerung beim grenzüberschreitenden Pkw-Leasing |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at