Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.11.2003, RV/3828-W/02

Beantragte Stundung bereits durch Zeitablauf erledigt, Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld bei 550.000,00 Euro Gesamtverbindlichkeiten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3828-W/02-RS1
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Mag. Gerhard Groschedl, Herbert Biesenberger und KomzlR Gottfried Hochhauser im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger am über die Berufung des Bw., vertreten durch Bernardini & Co WP GmbH,, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom betreffend Zahlungserleichterung nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am hat der Bw. ein Stundungs- und Ratenzahlungsansuchen für die aus der Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 resultierende Restschuld von € 38.563,69 eingebracht und angeführt, dass die sofortige Entrichtung dieser Abgabenschuld eine erhebliche Härte darstellt, und Stundung bis sowie Raten von € 6.427,28 ab bis beantragt. Als Begründung führte der Bw. aus, dass auf Grund der kontinuierlichen Tätigkeit des Vereins und der Erzielung von laufenden Umsatzerlösen die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet wäre.

Im Stundungs- und Ratenzahlungsansuchen vom wurde der Antrag vom wiederholt und der Rückstand in Höhe von € 36.383,81 (Umsatzsteuer für November bis Dezember 2000 sowie September bis Dezember 2001) zugrundegelegt, eine Stundung bis , ab sechs monatliche Raten von € 6.063,97 bis beantragt und ausgeführt, dass aufgrund der derzeitigen liquiditätsmäßigen Situation die sofortige volle Entrichtung der angeführten Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der gesamten Abgabenschuld durch den Aufschub nicht gefährdet sei.

Mit Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom wurde das Ansuchen vom mit der Begründung abgewiesen, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen ist, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden kann.

In der dagegen eingebrachten Berufung des Bw. vom wurde auf die Darstellung der erheblichen Härte im ursprünglichen Stundungs- und Ratenansuchen verwiesen. Würde man der Begründung des Finanzamtes folgen, wäre in keinem Fall die Stundung von selbst abzuführenden Abgaben zu bewilligen, was gesetzlich keinesfalls "unterdeckt" sei, wie eine Vielzahl der genehmigten Stundungs- und Ratenzahlungsansuchen in Bezug auf Selbstbemessungsabgaben beweisen würde. Es wurde die Aufhebung des Bescheides wegen nicht gesetzeskonformer Ermessensausübung beantragt.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom wurde begründend ausgeführt, dass in der sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben keine erhebliche Härte erblickt werden könne. Im vorliegenden Fall könne aus der angeführten, sehr allgemein gehaltenen Begründung keine erhebliche Härte abgeleitet werden. Da somit die Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung zu verneinen war, sei für eine Ermessenentscheidung kein Raum gewesen.

Im Vorlageantrag vom wird inhaltlich die Berufung vom wiederholt, auf die Ausführungen des Stundungs- und Ratenansuchens verwiesen und um Bewilligung der Stundung eines Betrages von € 35.973,03 bis und der beantragten Raten sowie um Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom wegen nicht gesetzeskonformer Ermessensausübung ersucht.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend vorgebracht, dass seit April 2003 eine Sanierung des Vereines angestrebt wird, derzeit Gesamtverbindlichkeiten von ca. € 550.000,00 aushaften, darin enthalten auch eine zu erwartende Restumsatzsteuerschuld für das Jahr 2003, andererseits Zusagen an öffentlichen Finanzierungen von ca. € 88.000,00 pro Jahr existieren sollen.

Zwischenzeitig ist aus dem Abgabenkonto des Bw. zu ersehen, dass im Jahr 2003 lediglich für August und September 2003 Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden. Am Abgabenkonto haftet derzeit ein Saldo von € 33.879,53 offen aus.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es war daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen

Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (), soweit diese Voraussetzungen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind (). Der Abgabepflichtige hat jedenfalls die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe überzeugend darzulegen ().

Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen ().

Der Bw. verweist im Zahlungserleichterungsansuchen, in der Berufung bzw. im Vorlageantrag lediglich darauf, dass aufgrund der derzeitigen ("damaligen") liquiditätsmäßigen Situation die sofortige volle Entrichtung der angeführten Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der gesamten Abgabenschuld durch den Aufschub nicht gefährdet sei. Eine aus eigenem Antrieb konkretisierte Darlegung anhand der Einkommens- und Vermögenslage, wie die liquiditätsmäßige Situation tatsächlich beschaffen war, kann darin nicht erblickt werden. Erst auf Befragen in der mündlichen Verhandlung wurde eine ungefähre finanzielle Situation des Bw. dargelegt, wobei sich die Gesamtverbindlichkeiten auf ca. € 550.00,00 belaufen und zugestanden wurde, dass darin auch noch nicht gemeldete Umsatzsteuer 2003 enthalten ist. Neben zu erwartenden Einspielergebnissen aus Konzerten (in derzeit unbekannter Höhe) wird auf Zusagen der öffentlichen Hand von ca. € 88.000,00 pro Jahr verwiesen. Ausführungen über laufende Ausgaben des Bw. (in der mündlichen Verhandlung wurden Konzertauftritte im Ausland wie z.B. Spanien angesprochen, sodass durchaus höhere Reisekosten anfallen), die mit diesen Subventionen abgedeckt werden sollen, wurden nicht angeführt.

Zieht man in Betracht, dass das Zahlungserleichterungsansuchen wegen der aus den Monaten November und Dezember 2000 resultierenden Umsatzsteuer gestellt wurde, somit die vereinnahmte Umsatzsteuer allein durch den Verfahrensablauf fast drei Jahre gestundet und die angebotenen Raten auch nicht entrichtet wurden, kann im Entscheidungszeitpunkt durch den Stundungseffekt die behauptete erhebliche Härte nicht nachvollzogen werden.

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar (, 0059). Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().

Die sinngemäße Wiederholung des Gesetzestextes (sowohl in der Eingabe vom als auch vom ) oder der Hinweis, dass bereits in einer vorhergehenden Eingabe die Gründe (im vorliegenden Fall der sinngemäße Gesetzestext) angeführt worden wären, weshalb für die Gesellschaft die volle Entrichtung der Umsatzsteuer eine erhebliche Härte darstellt, reicht nicht aus, um daraus eine erhebliche Härte ableiten zu können. In keiner Phase des dieses Zahlungserleichterungsansuchen betreffenden Verfahrens wurde Zahlenmaterial geliefert, woraus eine nachvollziehbare Einkommens- oder Vermögenslage des Bw. ersichtlich gewesen wäre, geschweige denn daraus eine erhebliche Härte ableitbar gewesen wäre.

Dem Vorbringen, man könne der Begründung des Finanzamtes, wonach in der nicht erfolgten sofortigen vollen Entrichtung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben keine erhebliche Härte erblickt werden könne, nicht folgen, da diesfalls in keinem Fall die Stundung von selbst abzuführenden Abgaben zu bewilligen wäre, ist zu erwidern, dass eine entsprechende Zahlungserleichterung - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz - nicht generell ausgeschlossen ist, jedoch jedenfalls bei der Umsatzsteuer ein strengerer Maßstab anzulegen ist.

Wenn im Antrag vom ausgeführt wird, dass aufgrund der kontinuierlichen Tätigkeit des Vereines und der Erzielung von laufenden Umsatzerlösen die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet wäre, ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2003 erst Umsatzsteuervoranmeldungen für August und September 2003 abgegeben und entrichtet wurden. Für die verbleibenden Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume liegen keine entsprechenden Meldungen vor, sodass daraus die behauptete kontinuierliche Tätigkeit keineswegs festgestellt werden kann. In der mündlichen Verhandlung wurde zwar vorgebracht, dass im Jahr 2003 Konzerte vorwiegend im Ausland (Spanien) gespielt wurden, wieder ohne ins Detail zu gehen oder Auskunft über den für die Beurteilung der Einbringlichkeit wichtigen finanziellen Erfolg gegeben zu haben. Damit ergibt sich jedoch zusammengefasst die Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit, die einer Gewährung einer Zahlungserleichterung entgegensteht.

Das Vorbringen, dass die Berufungsvorentscheidung wegen nicht gesetzeskonformer Ermessensentscheidung aufzuheben wäre sowie der Hinweis, dass in Fällen, in denen man der Begründung des Finanzamtes folgen würde, in keinem Fall die Stundung von selbst abzuführenden Abgaben zu bewilligen wäre, was aber gesetzlich keinesfalls "unterdeckt" ist, übersieht, dass im vorliegenden Fall eine Abweisung aus Rechtsgründen zu erfolgen hatte, da nicht nur die für die Gewährung einer Zahlungserleichterung vorausgesetzte erhebliche Härte als nicht gegeben bewertet wurde, sondern - selbst wenn man eine erhebliche Härte annehmen würde - auch eine Gefährdung der Einbringlichkeit aus dem Abgabenkonto ersichtlich ist und somit die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung - wie auch in der Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt - nicht vorgelegen sind. Das Ansuchen um Gewährung von Raten war somit - da auch nach Ansicht des erkennenden Senates eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist bzw. eine erhebliche Härte nicht erkannt werden kann - als unbegründet abzuweisen.

Der Bw. hat zudem einen Antrag auf Stundung der Abgaben bis gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen ist (). Der diesbezügliche Stundungsantrag konnte daher, da die beantragte Stundung ohnehin bereits durch Zeitablauf gewährt worden ist, mangels Rechtsschutzinteresses nicht zum Ziel führen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
keine erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Zahlungserleichterung
Begünstigung
abgelaufene Stundung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at