Zurechnung von Liegenschaften bei wirtschaftlichem Miteigentum
Rechtssätze
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RV/1202-W/02-RS1 | Grundbesitz, welcher im Versteigerungsverfahren zwar nur einer Person zugeschlagen wurde, sich aber im wirtschaftlichen Miteigentum mehrerer Personen befindet, ist den Miteigentümern gemeinsam zuzurechnen. Der Einheitswert ist gem. § 186 BAO einheitlich und gesondert festzustellen. Eine Aufteilung des Grundbesitzes und Zurechnung einzelner Grundstücke an einzelne Miteigentümer kann erst nach erfolgter Realteilung vorgenommen werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Johann Kuzmich, gegen den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Eisenstadt
betreffend Nachfeststellung zum vom
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am wurde dem Bw
auf Grund seines Meistbotes hinsichtlich der Grundstücke Nr. X EZ Y
Grundbuch Z der Zuschlag im Versteigerungsverfahren erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid
wurde daraufhin mit Wirkung zum eine Nachfeststellung
gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG vorgenommen, wobei der
landwirtschaftliche Betrieb mit einem Einheitswert von S 1,239.000,-- bewertet
und dem Bw zur Gänze zugerechnet wurde.
Fristgerecht wurde Berufung
eingebracht. Eingewendet wird, dass der Bw zwar mit Zuschlag Eigentum an der
Liegenschaft erworben habe, es bestehe jedoch eine Vereinbarung mit den in der
Berufung angeführten Personen, dass der Betrieb in verschiedenen
Wirtschaftseinheiten geführt werde. Der forstwirtschaftliche Betrieb werde
von der OEG geführt, die landwirtschaftlichen Grundstücke würden
auf die beteiligten Parteien aufgeteilt. Die Bewirtschaftung dieser
Grundstücke in der oben dargestellten Form erfolge bereits seit (Beweis: Meldungen an die AMA). Natürlich erfolge auch die
grundbücherliche Aufteilung der Grundstücke wie oben
dargestellt.
Auf Grund der oben
dargestellten Situation sei es nicht möglich den ha-Satz hinsichtlich der
landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlich genutzten Fläche so
anzunehmen, wie dies geschehen sei. Auch die Zuordnung zu nur einer Partei sei
nicht korrekt erfolgt. Der Abschlag für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen sei in einem höheren Prozentausmaß anzunehmen, ein
Zuschlag für die Betriebsgröße komme hingegen nicht in Frage, so
dass die angenommenen Werte nicht stimmten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Festgestellt wurde, die ha-Sätze für die land- und forstwirtschaftlich
genutzten Flächen seien richtig festgestellt und ausgewiesen worden. Die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bzw. der Größenfaktor für
die EZ Y KG Z sei zu Recht unterstellt worden. Hinsichtlich der
Eigentumsverhältnisse wurde auf den Zuschlag im Versteigerungsverfahren an
den Bw als in der Folge alleinigen Eigentümer verwiesen.
Fristgerecht wurde der Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz
gestellt.
Mit ist die
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Am fand ein
Erörterungstermin gemäß
§ 297 Abs. 3 BAO statt. Im Zuge
dieses Erörterungstermines wurde vom Vertreter des Bw ergänzend
vorgebracht, dass zum Versteigerungstermin am alle vier Parteien
anwesend waren, da alle beabsichtigten, Liegenschaften zu ersteigern. Es stellte
sich jedoch heraus, dass nur mehr diese eine Liegenschaft zu ersteigern war.
Herr S. trat alleine auf, da er sich im Besitz des Vadiums befand.
Bis seien die
landwirtschaftlichen Flächen verpachtet gewesen. Der Pachtzins sei allen
Parteien anteilig zugeflossen. Ab sei die Trennung vereinbart
worden, das sei auch der Übergabsstichtag laut Kauf- und Schenkungsvertrag
vom .
Außerdem hätten die
oben bezeichneten Parteien bei der Zwangsversteigerungstagsatzung am
ad hoc eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, wobei nach
außen zunächst nur Herr S. aufgetreten sei. Durch diesen
Gründungsakt sei wirtschaftliches Eigentum zu je einem Viertel an den oben
bezeichneten Gesamtliegenschaften begründet worden.
Das Finanzamt brachte vor, dass
weder die Meldungen an die AMA noch die spontane Gründung einer
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein Beweis dafür seien, dass die
vier beteiligten Familien wirtschaftliches Eigentum erlangt hätten. Es wird
bezweifelt, dass den vier Familien uneingeschränktes Eigentumsrecht an den
Grundstücken zugestanden wäre. In der Vereinbarung vom
seien die einzelnen Parzellen nicht auf die abschließenden Vertragspartner
aufgeteilt worden. Die Vereinbarung sei nur allgemein gehalten
gewesen.
Der Parteienvertreter stellte
fest, dass die Aufteilung durch die Verpachtung vorgenommen worden sei. Ab sei diese Aufteilung dann vertraglich erfolgt.
Hinsichtlich der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurde ergänzend vorgebracht, dass vom
Bewertungsorgan die Trockenheit welche sich schon über fünf Jahre
ziehe nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso die Tatsache, dass die
Liegenschaften im Nahbereich des Quellenschutzgebietes liegen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grundsatz der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO hat auch im Bereich des
BewG 1955 Geltung. So werden zB. Wirtschaftsgüter nicht dem
zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, sondern demjenigen, der über
sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Das ist derjenige,
der auf die Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben in der
Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung
auszuschließen. Bei der Zurechnung eines Wirtschaftsgutes gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO kommt es nicht darauf an, welcher Rechtsanspruch auf
das Wirtschaftsgut erhoben wird, sondern ob jemand die Herrschaft über das
Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer tatsächlich ausübt. Das
hat aber zur Voraussetzung, dass der Betreffende dazu überhaupt in der Lage
ist ().
In der Regel begründen
Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte kein wirtschaftliches Eigentum. Vermag
jedoch ein Steuerpflichtiger auf Grund einer besonderen Rechtsgestaltung mit
einem Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer zu schalten und walten (im Beispiel
des Erkenntnisses des , vermöge eines in einem
Schenkungsvertrage vorbehaltenen Nutzungsrechtes), so ist er als dessen
wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
festgestellt hat, ist vor Zurechnung eines Wirtschaftsgutes in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu prüfen, ob jemand nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse über ein Wirtschaftsgut eine Herrschaft ausübt, die
wirtschaftlich der Stellung nahe kommt, die dem privatrechtlichen
Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht ( und vom , 93/15/0095).
Der "wirtschaftliche
Eigentümer" muss aufgrund eines Rechtsanspruches auf den Besitz des
Wirtschaftsgutes in der Lage sein, mit diesem Wirtschaftsgut wie ein
Eigentümer zu schalten und zu walten. Die Voraussetzungen wirtschaftlichen
Eigentums sind unter anderem im allgemeinen nach Übergabe einer
Liegenschaft an den Erwerber aufgrund eines die Verpflichtung zur
Übertragung des Eigentums begründenden Rechtsgeschäftes auch dann
verwirklicht, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im
Grundbuch noch nicht durchgeführt wurde ().
Nur dann, wenn die dem
Berechtigten eingeräumten Rechte derart über jene eines
Fruchtnießers hinausgehen, dass die Stellung des Berechtigten eine
eigentümerähnliche wird, kommt eine Zurechnung an den Berechtigten in
Betracht (, samt darin zitierter
Vorjudikatur).
Dies ist nach Ansicht der h. o.
Behörde nach der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles gegeben.
Offensichtlich sollte der Bw als eine Art Treuhänder die
gegenständlichen Liegenschaften erwerben, welche in der Folge auf die in
der Vereinbarung vom genannten Personen aufgeteilt werden sollten.
Die Vertragsparteien hatten dafür jeweils einen Viertelanteil des
Meistbotes zu bezahlen.
Allerdings erfolgte mit
Vereinbarung vom die Übertragung von ideellem Miteigentum zu
je 1/4 Anteil, womit der berufungsgegenständliche Bescheid an die
Miteigentümergemeinschaft ergehen hätte müssen.
Die "Realteilung" erfolgte erst
mit Kauf- und Schenkungsvertrag vom , worin eine dezidierte
Zuordnung der einzelnen Grundstücke zu den einzelnen Miteigentümern
vorgenommen wurde.
Eine Aufspaltung in mehrere
wirtschaftliche Einheiten vor der
"Realteilung" (Kauf- und Schenkungsvertrag vom ), wie dies der Bw
begehrt, kann nach Ansicht der h. o. Behörde bei gegebenem Sachverhalt
allenfalls mit dem nächstfolgenden 1. Jänner durchgeführt
werden.
Da der Bescheid an die
Miteigentümergemeinschaft ergehen hätte müssen, war der Berufung
statt zu geben.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 22 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 186 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | wirtschaftliches Miteigentum Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums Realteilung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at