Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.11.2003, RV/1202-W/02

Zurechnung von Liegenschaften bei wirtschaftlichem Miteigentum

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1202-W/02-RS1
Grundbesitz, welcher im Versteigerungsverfahren zwar nur einer Person zugeschlagen wurde, sich aber im wirtschaftlichen Miteigentum mehrerer Personen befindet, ist den Miteigentümern gemeinsam zuzurechnen. Der Einheitswert ist gem. § 186 BAO einheitlich und gesondert festzustellen. Eine Aufteilung des Grundbesitzes und Zurechnung einzelner Grundstücke an einzelne Miteigentümer kann erst nach erfolgter Realteilung vorgenommen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, gegen den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Nachfeststellung zum vom entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am wurde dem Bw auf Grund seines Meistbotes hinsichtlich der Grundstücke Nr. X EZ Y Grundbuch Z der Zuschlag im Versteigerungsverfahren erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daraufhin mit Wirkung zum eine Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG vorgenommen, wobei der landwirtschaftliche Betrieb mit einem Einheitswert von S 1,239.000,-- bewertet und dem Bw zur Gänze zugerechnet wurde.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wird, dass der Bw zwar mit Zuschlag Eigentum an der Liegenschaft erworben habe, es bestehe jedoch eine Vereinbarung mit den in der Berufung angeführten Personen, dass der Betrieb in verschiedenen Wirtschaftseinheiten geführt werde. Der forstwirtschaftliche Betrieb werde von der OEG geführt, die landwirtschaftlichen Grundstücke würden auf die beteiligten Parteien aufgeteilt. Die Bewirtschaftung dieser Grundstücke in der oben dargestellten Form erfolge bereits seit (Beweis: Meldungen an die AMA). Natürlich erfolge auch die grundbücherliche Aufteilung der Grundstücke wie oben dargestellt.

Auf Grund der oben dargestellten Situation sei es nicht möglich den ha-Satz hinsichtlich der landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlich genutzten Fläche so anzunehmen, wie dies geschehen sei. Auch die Zuordnung zu nur einer Partei sei nicht korrekt erfolgt. Der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sei in einem höheren Prozentausmaß anzunehmen, ein Zuschlag für die Betriebsgröße komme hingegen nicht in Frage, so dass die angenommenen Werte nicht stimmten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Festgestellt wurde, die ha-Sätze für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen seien richtig festgestellt und ausgewiesen worden. Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bzw. der Größenfaktor für die EZ Y KG Z sei zu Recht unterstellt worden. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse wurde auf den Zuschlag im Versteigerungsverfahren an den Bw als in der Folge alleinigen Eigentümer verwiesen.

Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt.

Mit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.

Am fand ein Erörterungstermin gemäß § 297 Abs. 3 BAO statt. Im Zuge dieses Erörterungstermines wurde vom Vertreter des Bw ergänzend vorgebracht, dass zum Versteigerungstermin am alle vier Parteien anwesend waren, da alle beabsichtigten, Liegenschaften zu ersteigern. Es stellte sich jedoch heraus, dass nur mehr diese eine Liegenschaft zu ersteigern war. Herr S. trat alleine auf, da er sich im Besitz des Vadiums befand.

Bis seien die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet gewesen. Der Pachtzins sei allen Parteien anteilig zugeflossen. Ab sei die Trennung vereinbart worden, das sei auch der Übergabsstichtag laut Kauf- und Schenkungsvertrag vom .

Außerdem hätten die oben bezeichneten Parteien bei der Zwangsversteigerungstagsatzung am ad hoc eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, wobei nach außen zunächst nur Herr S. aufgetreten sei. Durch diesen Gründungsakt sei wirtschaftliches Eigentum zu je einem Viertel an den oben bezeichneten Gesamtliegenschaften begründet worden.

Das Finanzamt brachte vor, dass weder die Meldungen an die AMA noch die spontane Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein Beweis dafür seien, dass die vier beteiligten Familien wirtschaftliches Eigentum erlangt hätten. Es wird bezweifelt, dass den vier Familien uneingeschränktes Eigentumsrecht an den Grundstücken zugestanden wäre. In der Vereinbarung vom seien die einzelnen Parzellen nicht auf die abschließenden Vertragspartner aufgeteilt worden. Die Vereinbarung sei nur allgemein gehalten gewesen.

Der Parteienvertreter stellte fest, dass die Aufteilung durch die Verpachtung vorgenommen worden sei. Ab sei diese Aufteilung dann vertraglich erfolgt.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurde ergänzend vorgebracht, dass vom Bewertungsorgan die Trockenheit welche sich schon über fünf Jahre ziehe nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso die Tatsache, dass die Liegenschaften im Nahbereich des Quellenschutzgebietes liegen würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO hat auch im Bereich des BewG 1955 Geltung. So werden zB. Wirtschaftsgüter nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, sondern demjenigen, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Das ist derjenige, der auf die Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben in der Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen. Bei der Zurechnung eines Wirtschaftsgutes gemäß § 24 Abs. 1 lit. d BAO kommt es nicht darauf an, welcher Rechtsanspruch auf das Wirtschaftsgut erhoben wird, sondern ob jemand die Herrschaft über das Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer tatsächlich ausübt. Das hat aber zur Voraussetzung, dass der Betreffende dazu überhaupt in der Lage ist ().

In der Regel begründen Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte kein wirtschaftliches Eigentum. Vermag jedoch ein Steuerpflichtiger auf Grund einer besonderen Rechtsgestaltung mit einem Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer zu schalten und walten (im Beispiel des Erkenntnisses des , vermöge eines in einem Schenkungsvertrage vorbehaltenen Nutzungsrechtes), so ist er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, ist vor Zurechnung eines Wirtschaftsgutes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, ob jemand nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über ein Wirtschaftsgut eine Herrschaft ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahe kommt, die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht ( und vom , 93/15/0095).

Der "wirtschaftliche Eigentümer" muss aufgrund eines Rechtsanspruches auf den Besitz des Wirtschaftsgutes in der Lage sein, mit diesem Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten. Die Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums sind unter anderem im allgemeinen nach Übergabe einer Liegenschaft an den Erwerber aufgrund eines die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründenden Rechtsgeschäftes auch dann verwirklicht, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im Grundbuch noch nicht durchgeführt wurde ().

Nur dann, wenn die dem Berechtigten eingeräumten Rechte derart über jene eines Fruchtnießers hinausgehen, dass die Stellung des Berechtigten eine eigentümerähnliche wird, kommt eine Zurechnung an den Berechtigten in Betracht (, samt darin zitierter Vorjudikatur).

Dies ist nach Ansicht der h. o. Behörde nach der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles gegeben. Offensichtlich sollte der Bw als eine Art Treuhänder die gegenständlichen Liegenschaften erwerben, welche in der Folge auf die in der Vereinbarung vom genannten Personen aufgeteilt werden sollten. Die Vertragsparteien hatten dafür jeweils einen Viertelanteil des Meistbotes zu bezahlen.

Allerdings erfolgte mit Vereinbarung vom die Übertragung von ideellem Miteigentum zu je 1/4 Anteil, womit der berufungsgegenständliche Bescheid an die Miteigentümergemeinschaft ergehen hätte müssen.

Die "Realteilung" erfolgte erst mit Kauf- und Schenkungsvertrag vom , worin eine dezidierte Zuordnung der einzelnen Grundstücke zu den einzelnen Miteigentümern vorgenommen wurde.

Eine Aufspaltung in mehrere wirtschaftliche Einheiten vor der "Realteilung" (Kauf- und Schenkungsvertrag vom ), wie dies der Bw begehrt, kann nach Ansicht der h. o. Behörde bei gegebenem Sachverhalt allenfalls mit dem nächstfolgenden 1. Jänner durchgeführt werden.

Da der Bescheid an die Miteigentümergemeinschaft ergehen hätte müssen, war der Berufung statt zu geben.

Wien,


Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 22 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 186 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
wirtschaftliches Miteigentum
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums
Realteilung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at