Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 26.11.2003, RV/0148-F/02

Verluste aus der Veräußerung von griechischen und brasilianischen Staatsanleihen

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0148-F/02-RS1
Ein von vornherein festgelegter Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers ist dem Bereich der Fruchtziehung zuzuordnen und daher bei der Ermittlung der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei zu stellenden Zinsen zu berücksichtigen. Besteht lediglich eine Put-Option auf den Verkauf des Wertpapieres zu einem fixierten Kurs, ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erzielung von Zinserträgen nicht gegeben, wenn keinerlei Umstände aufgezeigt werden, aufgrund derer die eingetretene Kursentwicklung von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können; ein eingetretener Veräußerungsverlust ist in diesem Fall dem Vermögensstamm zuzurechnen.
RV/0148-F/02-RS2
Werden im Zusammenhang mit dem Erwerb ausländischer Staatsanleihen Devisentermingeschäfte über den Verkauf der ausländischen Währung zu einem festen Kurs auf den Zeitpunkt des vereinbarten Rückkaufes der Anleihen geschlossen, ist die von vornherein vertraglich fixierte negative Differenz zwischen An- und Verkaufskursen der betroffenen Währung dem Bereich des Erzielens von Zinserträgen zuzuordnen.
RV/0148-F/02-RS3
Wird durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf einer Anleihe begrenzt oder ausgeschlossen, stehen die Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit den Einkünften aus der Fruchtziehung (Zinsen) und jenen aus dem Verkauf der Anleihe. Resultiert aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) daher ein Gewinn, sind derartige Aufwendungen entsprechend aufzuteilen. Ergibt sich aus der Veräußerung ein Verlust, sind die Aufwendungen für die Kurssicherung ausschließlich den steuerfreien Zinserträgen zuzuordnen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SF gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

Körperschaftsteuer 1996:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(31,912.005,00 S)
2,319.135,85 €
Einkommen
(31,912.005,00 S)
2,319.135,85 €
Körperschaftsteuerschuld
(10,850.080,00 S)
788.506,06 €
Anrechenbare Steuerbeträge
(2,985.137,00 S)
216.938,37 €
Abgabenschuld (gerundet gem. § 204 BAO)
(7,864.943,00 S)
571.567,70 €

Körperschaftsteuer 1997:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(53,715.813,00 S)
3,903.680,37 €
Einkommen
(53,715.813,00 S)
3,903.680,37 €
Körperschaftsteuerschuld
(18,263.372,00 S)
1,327.251,01 €
Anrechenbare Steuerbeträge
(2,832.859,00 S)
205.871,89 €
Abgabenschuld (gerundet gem. § 204 BAO)
(15,430.513,00 S)
1,121.379,11 €

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungsführerin hat im Juli 1995 und im Juni 1996 griechische Staatsanleihen im Nominalwert von insgesamt 1.330 Mio. GRD und im Februar bzw. April 1996 brasilianische Staatsanleihen im Nominalwert von insgesamt 8,75 Mio. USD erworben. Im März 1997 hat sie weitere griechische Staatsanleihen im Nominalwert von 1.100 Mio. GRD erworben. Unter einem hat die Berufungsführerin hinsichtlich der im Juli 1995 erworbenen griechischen Staatsanleihen im Nominalwert von 330 Mio. GRD mit der I-AG sowie hinsichtlich der in den Jahren 1996 und 1997 erworbenen Anleihen mit der CG-AG jeweils Put-Optionen vereinbart, mit denen die I-AG bzw. die CG-AG den Kauf der Anleihen von der Berufungsführerin zu einem bestimmten Stichtag zu einem bestimmten Wertpapierkurs garantierten. Weiters schloss die Berufungsführerin mit der CG-AG jeweils Devisenkassa- und Devisentermingeschäfte ab.

Die Berufungsführerin übte die Put-Optionen zum Verkauf der Anleihen zu den vereinbarten Stichtagen aus. Die Devisen wurden aufgrund der Devisentermingeschäfte in österreichische Schilling konvertiert.

Die aus der Veräußerung infolge gesunkener Kurswerte resultierenden Verluste in Höhe von insgesamt 4,104.364,00 S (1996) und 3,025.998,00 S (1997) machte die Berufungsführerin gewinnmindernd geltend. Die aus den Wertpapiergeschäften resultierenden Zinsen in Höhe von 5,079.140,00 (1996) und 4,156.448,00 (1997) erklärte die Berufungsführerin hingegen als aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland bzw. Brasilien steuerfrei.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer demgegenüber die Auffassung, dass nur der mit den Verlusten saldierte Zinsertrag von der Besteuerung auszunehmen sei. Die Freistellungsverpflichtung in den anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen entfalte nicht nur Wirkung auf den Bruttobetrag der Zinsen, sondern habe auch zur Folge, das alle Aufwendungen aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden seien, die mit der Zinserzielung in erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Stehe ein Verlust in der wirtschaftlichen Realität bereits bei Anschaffung der Anleihen fest, sodass davon auszugehen sei, dass er bei ökonomisch-betriebswirtschaftlicher Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert sei, kürze er auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsertrag.

Gegen die dieser Auffassung Rechnung tragenden Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 wandte sich die Berufungsführerin mit Berufung und nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Staatsanleihen zum Betriebsvermögen gehörten, Wertänderungen des Betriebsvermögens aber nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen steuerwirksam seien. Kapitalwertänderungen infolge von Kursverlusten seien nicht den Früchten, sondern dem Vermögensstamm selbst zuzuordnen. Der Umstand, dass sie sich gegen das bestehende Schuldnerrisiko und das Wechselkursrisiko abgesichert habe, ändere daran nichts. Die Höhe des Veräußerungsverlustes sei nicht von vornherein festgestanden, durch die Sicherungsmaßnahme sei lediglich der maximal eintretende Verlust beschränkt worden. Auch wäre die Option im Falle einer positiven Kursentwicklung nicht ausgeübt worden, sondern der Verkauf zu einem höheren Kurswert erfolgt. Es komme daher weder das Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG noch jenes nach § 12 Abs. 3 Z 1 KStG noch ein Abzugsverbot nach DBA-Vorschriften zum Tragen, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Ausgaben einerseits und nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen andererseits nicht bestehe, keine Beteiligung im Sinne des § 10 KStG vorliege und die erlittenen Veräußerungsverluste nicht unter den Begriff der "Zinsen" im Sinne der anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen subsumiert werden könnten.

Auf Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem die vom Verwaltungsgerichtshof in zwischenzeitig ergangenen Erkenntnissen zur Frage der Anerkennung von Kursverlusten im Zusammenhang mit ausländischen Staatsanleihen vertretene Auffassung repliziert wurde, teilte die Berufungsführerin mit Schriftsatz vom mit, dass die von ihr in den Streitjahren geleisteten Optionsprämien in Höhe von 641.271,00 S (1996) und 99.760,43 S (1997) in den von der Betriebsprüfung festgestellten Gesamtverlusten nicht enthalten seien. Diese seien in den jeweiligen Jahresabschlüssen erfolgswirksam erfasst und im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung nicht hinzugerechnet worden. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Kapitalstamm zuzuordnenden und daher aufwandswirksam zu berücksichtigenden Verluste aus den Optionsgeschäften hätten 802.460,79 S (1996) und 745.398,02 S (1997) betragen. In Anwendung der Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich daher aus dem Verkauf der in Rede stehenden Anleihen ein jedenfalls anzuerkennender Verlust in Höhe von 161.189,79 S für das Jahr 1996 und ein solcher in Höhe von 645.637,59 für das Jahr 1997.

Das Finanzamt hat geben die Ausführungen im Schreiben keine Einwendungen erhoben.

Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von der Berufungsführerin zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA-Brasilien dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates, die an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im Quellenstaat besteuert werden.

Unbestritten ist, dass die Anwendungsvoraussetzungen der genannten Doppelbesteuerungsabkommen vorliegen und das ausschließliche Besteuerungsrecht bezüglich der aus den gegenständlichen Anleihen resultierenden Zinsen daher Brasilien bzw. Griechenland zusteht.

Mit der gegenständlich strittigen Frage, ob und in welchem Umfang ein Verlust aus dem Verkauf derartiger öffentlicher Anleihen in Zusammenhang mit den abkommensgemäß steuerfrei zu stellenden Zinseinnahmen steht oder mit dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bereits mehrfach befasst (vgl. , , ).

Im Erkenntnis vom , 99/14/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit eingehender Begründung erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen werde. Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt werde, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - am von vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet werde, komme eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe. Eine an der Erfassung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientierte Interpretation gelange daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von vornherein vereinbarte Wechselkursänderung zurückzuführende Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Anleihe und der Terminkurs der ausländischen Währung in einem Vertragspaket festgelegt würden.

Anders hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2002/15/0033, hingegen den in Ausübung einer Put-Option entstandenen Verlust aus dem Verkauf einer Anleihe beurteilt, weil die Entscheidung, die Option auszuüben, vom jeweiligen Kurs der Anleihe, der im Wesentlichen Folge der Zinsentwicklung sei, abhänge und auch ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses nicht ausgeschlossen sei. Es sei in einem solchen Fall daher nicht von vornherein sicher oder absehbar, ob dieser Verlust eintrete, weshalb auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert gegeben sei. Solcherart liege ein Zusammenhang zwischen dem - sich erst aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses ergebenden - Verlust aus der Veräußerung der Anleihen einerseits und der Erzielung von Zinserträgen andererseits nicht vor.

Hinsichtlich des Entgelts für die Einräumung der Option, ist der Verwaltungsgerichtshof, ausgehend von den von der Rechtsprechung für Fremdfinanzierungsaufwendungen von nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfreien Dividenden angestellten Überlegungen, zur Auffassung gelangt, dass im Falle des Entstehens eines steuerpflichtigen Veräußerungserlöses eine Aufteilung derartiger Aufwendungen auf die steuerfreien Zinsen einerseits und den steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen habe (vgl. ). Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Einkünfte sowohl durch die Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe erzielt würden, wenn ein Betrieb eine Anleihe erwerbe und die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden solle. Werde durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stünden die Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit beiden Einkünften. Der Steuerpflichtige nehme die Kurssicherungskosten zunächst in Kauf, um Zinsen aus der Fremdwährungsveranlagung zu erzielen. Es bestehe allerdings auch ein Zusammenhang mit dem allfälligen Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung der Anleihe selbst. Der Veranlassungszusammenhang sei vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen für die Finanzierung einer Beteiligung im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG einerseits und den Dividenden aus der Beteiligung bzw. dem Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung andererseits. Sollte es im Falle einer Veranlagung in Anleihen zu einem Gewinn aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, seien die in Rede stehenden Aufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und jene aus der Veräußerung (vgl. Lang, SWK 1998, 733).

Im gegenständlichen Fall resultieren die Verluste zum einen aus der Differenz zwischen dem Ausgabekurs der jeweiligen Anleihe und dem Rückkaufpreis sowie der Entwicklung des Devisenkurses. Weiters hat die Berufungsführerin darauf hingewiesen, dass die Optionsentgelte erfolgswirksam berücksichtigt worden seien. Infolge der der Berufungsführerin eingeräumten Option zum Verkauf der Anleihen zu einem fixierten Kurs ist bezüglich der daraus resultierenden Verluste der Zusammenhang mit der Erzielung von Zinserträgen nicht gegeben, zumal keinerlei Umstände aufgezeigt wurden, aufgrund derer die eingetretene Kursentwicklung von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können. Zutreffend verweist die Berufungsführerin darauf hin, dass durch das Optionsgeschäft lediglich der sie maximal treffende Verlust beschränkt worden sei, es aber im Falle einer anderen Kursentwicklung durchaus möglich gewesen wäre, dass ein niedrigerer Veräußerungsverlust oder gar ein Veräußerungsgewinn erzielt worden wäre, da im Falle eines höheren Kurswertes die Option selbstverständlich nicht ausgeübt worden wäre. Hinsichtlich der Währungsverluste war der Devisen-Rücktauschkurs in Form von Terminverkäufen hingegen von vornherein fixiert und der unmittelbare Zusammenhang zwischen den steuerfreien Zinserträgen und den Verlusten sohin zu bejahen. Im Hinblick darauf, dass aus den Anleihenverkäufen Verluste resultierten, waren auch die Aufwendungen für die Kurssicherung (Optionsentgelte) den steuerfreien Zinserträgen zuzuordnen. Die bei isolierter Betrachtung in Ausübung der Put-Optionen entstandenen, dem Kapitalstamm zuzuordnenden Verluste aus den Anleihenverkäufen bezifferte die Berufungsführerin im Schriftsatz vom mit 802.469,70 S (1996) bzw. 745.398,02 S (1997). Unter Berücksichtigung der von der Berufungsführerin mit 641.271,00 S (1996) bzw. 99.760,43 S (1997) angegebenen Optionsentgelte waren daher die von der Betriebsprüfung steuerfrei gestellten Beträge um 161.189,79 S (1996) und 645.637,59 S (1997) zu erhöhen.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung der in Rede stehenden Veräußerungsverluste in diesem Umfang aufgrund des oben dargestellten unmittelbaren Zusammenhanges mit den in Österreich infolge der Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland bzw. des Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA-Brasilien nicht zu besteuernden Zinseinnahmen aus § 12 Abs. 2 KStG 1988 und somit aus innerstaatlichem Recht ergibt, wenn man den angeführten abkommensrechtlichen Bestimmungen das Verständnis beilegen wollte, dass diese nur die Zinseinnahmen und nicht eine mit Aufwendungen bzw. Ausgaben saldierte Größe erfassen (vgl. ). Wären solche Aufwendungen nämlich abzugsfähig, obwohl die damit zusammenhängenden Einnahmen nicht zu versteuern sind, würde sich daraus ein der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widerstreitender, ungerechtfertigter Vorteil für den Steuerpflichtigen ergeben (vgl. , und die dort angeführten Literaturstellen).

Gesamthaft gesehen war daher den Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 teilweise Folge zu geben.

Feldkirch,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Schlagworte
Staatsanleihe
Devisentermingeschäft
Put-Option
Optionsentgelt
Zinsen
Doppelbesteuerungsabkommen
Währungsverlust
Veräußerungsverlust
Kurssicherung
Vermögensstamm
Verweise
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at