Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 25.11.2003, RV/0086-I/02

Eigenverbrauchsbesteuerung beim grenzüberschreitenden Pkw-Leasing (alte "unbefristete" Rechtslage vor BGBl. I 10/2003)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0086-I/02-RS1
§ 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 (i.d.F. vor BGBl. I 10/2003) ist im Hinblick auf entgegenstehende, unmittelbar anwendbare und unmittelbar wirksame Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verdrängt und daher nicht anzuwenden.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Westrevision WTPR - STB GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 vom entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Umsatzsteuer 1998 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen , das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich und betreibt ein Handelsunternehmen. Sie hat als Leasingnehmerin einen Personenkraftwagen von einem deutschen Unternehmen angemietet und in Österreich für Zwecke ihres Unternehmens genutzt. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Schwaz die Umsatzsteuer der Bw. für das Jahr 1998 fest. Das Mietentgelt für den angemieteten Personenkraftwagen rechnete das Finanzamt dabei den steuerpflichtigen Umsätzen hinzu. Diese Hinzurechnung erfolgte in Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994.

Die Bw. erhob dagegen Berufung und beantragte die Festsetzung der Umsatzsteuer unter Außerachtlassung der Norm des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994.

In der Berufung wird im wesentlichen vorgebacht, dass die angeführte Bestimmung des UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstoße und daher nicht anzuwenden sei.

Mit Bescheid vom wurde von der Finanzlandesdirektion für Tirol (als bis ) zuständige Berufungsbehörde die Entscheidung über die Berufung bis zum Abschluss des beim VwGH hinsichtlich des Vorjahres anhängigen Verfahrens gemäß § 281 BAO ausgesetzt.

Da der VwGH im angeführten Verfahren nunmehr entschieden hat (), ist das Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 2 BAO fortzusetzen

Über die Berufung wurde erwogen:

Die mit in Kraft getretene Bestimmung des § 1 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl 21/1995 normiert:

"§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. ...

2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

(a)...

(d) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z. 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. ..."

Der , EU 2001/0011, dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage gemäß Art 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist es mit der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Artikel 5 und 6, vereinbar, dass ein Mitgliedstaat folgenden Vorgang als steuerpflichtigen Umsatz behandelt:

Das Tätigen von Ausgaben, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten?"

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom , C-155/01, C. W. V. GmbH i.L., zu Recht erkannt:

"Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der das Tätigen von Ausgaben, die Dienstleistungen betreffen, die einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Empfänger in anderen Mitgliedstaaten erbracht wurden, der Mehrwertsteuer unterliegt, während die betreffenden Dienstleistungen, wären sie demselben Empfänger im Inland erbracht worden, diesen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten."

Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ergibt, ist die Norm des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 im Hinblick auf entgegenstehende, unmittelbar anwendbare und unmittelbar wirksame Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verdrängt. Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorinstanz gestützt auf § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 Leasingentgelte der Umsatzsteuer unterzogen hat, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist ().

Die Umsatzsteuer 1998 ist daher in Stattgebung der Berufung unter Außerachtlassung des streitigen Eigenverbrauches entsprechend der von der Bw. eingereichten USt-Erklärung vom festzusetzen, wobei die vom Bw. erklärten Beträge von der Berufungsbehörde in Euro umgerechnet wurden.

Hinsichtlich der sich ergebenden Zahllast und der detaillierten Bemessungsgrundlagen wird auf die der Berufungsentscheidung angeschlossene Beilage verwiesen.

Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 Euro = 13,7603 S.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Eigenverbrauchsbesteuerung
grenzüberschreitendes Pkw-Leasing
Verweise
Anmerkung
die Entscheidung betrifft die alte Rechtslage bis (vor dem Erscheinen des BGBl I 10/2003); ;

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at