Sonstiger Bescheid, UFSZ4I vom 25.11.2003, ZRV/0115-Z4I/03

Abweisung eines Antrages auf Bewilligung als berechtigter Empfänger

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0115-Z4I/03-RS1
§ 32 MinStG 1995 bietet keine Rechtsgrundlage zur Abweisung eines Antrages auf Bewilligung als berechtigter Empfänger für eine weitere Niederlassung des Antragstellers allein deshalb, weil er am Standort des Geschäftssitzes bereits ein Steuerlager unterhält.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom , Zahl 600/18125/1/2002, betreffend Antrag auf Bewilligung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Mineralöl, entschieden:

Der angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom beantragte die Bf. eine Bewilligung als berechtigter Empfänger für verschiedene mineralölhaltige Produkte für ihre Niederlassung in B. Dieser Antrag wurde vom Hauptzollamt Salzburg mit Bescheid, Zahl 600/18125/2002, vom abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. am Standort S. mit Bewilligung des Hauptzollamtes Salzburg ein Mineralölsteuerlager betreibe und der Antrag auf Bewilligung eines berechtigten Empfängers am selben Betriebsstandort wie das Mineralöllager nicht möglich sei.

Dagegen wurde mit Eingabe vom mit der Begründung, dass aus den einschlägigen Verbrauchsteuergesetzen nicht hervorgehe, dass bei einer Bewilligung eines Steuerfreilagers ein berechtigter Empfänger am selben Standort nicht möglich sein sollte, der Rechtsbehelf der Berufung eingelegt. Die von der Behörde vertretene Ansicht basiere auf einer Dienstanweisung, die keine rechtlichen Grundlage habe.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl 600/18125/1/2002, als unbegründet abgewiesen. Im Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG werde nämlich klargestellt, dass abweichend von Artikel 15 Absatz 1 ein Empfänger auch ein gewerblicher Wirtschaftsbeteiligter sein könne, der kein zugelassener Lagerinhaber sei. Die Begründung für die Abweisung entspräche geltendem EU-Recht, die Berufung sei daher abzulehnen gewesen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom , worin wiederholend ausgeführt wird, dass aus den einschlägigen Verbrauchsteuergesetzen nicht hervorgehe, das bei einer Bewilligung eines Steuerfreilagers ein berechtigter Empfänger am selben Standort nicht möglich sei. Es werde daher ersucht, dem Antrag vom stattzugeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die in der Berufungsvorentscheidung zitierte Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (SystemRL) wurde für Mineralöle durch das Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995), BGBl Nr. 630/1994 idF, national umgesetzt. Die Definition des berechtigten Empfängers sowie die Voraussetzungen für eine entsprechende Bewilligungserteilung richtet sich daher nach § 32 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995), welcher lautet:

"§ 32. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 33 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer. 4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß."

Vorauszuschicken ist, dass die Bf. in ihrem Schreiben vom die Bewilligung als berechtigter Empfänger für ihre Niederlassung in B. beantragt hat, die belangte Behörde ihrer Entscheidung jedoch offensichtlich unzutreffend einen Antrag für den Geschäftssitz am Standort S. zu Grunde gelegt hat. Die Bf. hat nach Vorhalt ergänzend zur Beschwerde mitgeteilt, dass der Antrag für ihre Niederlassung in B. gelte.

Aus § 32 MinStG 1995 ergibt sich nicht, dass einer Person, welche bereits am Standort ihres Geschäftssitzes ein Mineralöllager betreibt, für einen weiteren Betriebsstandort die Bewilligung als berechtigter Empfänger allein aus diesem Grund zu versagen ist. Vielmehr ist bei Vorliegen der in § 32 Abs. 1 bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen eine derartige Bewilligung seitens der zuständigen Behörde zu erteilen. Dies widerspricht entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht der in ihrem Bescheid zitierten Dienstanweisung. Darin heißt es, dass es zulässig sein soll, dass in den Fällen, in denen dieselbe(n) Art(en) von verbrauchsteuerpflichtigen Waren betroffen sind, eine Mineralölfirma in Wien ein Steuerlager eröffnen und für ihre Tankstelle in Vorarlberg als berechtigter Empfänger zugelassen werden kann. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist es auch danach möglich, dass die Bf. am Geschäftssitz in S. ein Mineralöllager betreibt und für ihre Niederlassung am Standort B. die Bewilligung als berechtigter Empfänger erhält. Auch die Definition des berechtigten Empfängers im Art. 4 Buchstabe d) und auch im Art. 16 Abs. 1 der SystemRL, darin wird der berechtigte Empfänger als registrierter Wirtschaftsbeteiligter bezeichnet, widerspricht nicht dieser Auslegung. Ein registrierter Wirtschaftsbeteiligter ist danach die natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufes unter Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen, ohne zugelassener Lagerinhaber zu sein. Die Bf. ist am Standort B. nicht zugelassener Lagerinhaber. Abgesehen davon wäre eine zusätzliche Bewilligung als berechtigter Empfänger für denselben Betriebsstandort schon deshalb inhaltsleer, da bereits die Bewilligung des zugelassenen Lagerinhabers die Berechtigung verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steueraussetzungsverfahren zu empfangen umfasst.

Durch die Rechtsansicht des Hauptzollamtes Salzburg, dass im gegenständlichen Fall eine Bewilligung als berechtigter Empfänger nicht erteilt werden durfte, sind Ermittlungen darüber, ob die im § 32 MinStG 1995 genannten Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorliegen, unterblieben. Im Lichte der oben angeführten Rechtsansicht hätte bei Durchführung dieser Ermittlungen (Überprüfung des Zutreffens der Parteiangaben, Ermittlung der voraussichtlichen Mineralölmengen zur Festsetzung der zu leistenden Sicherheit, Überprüfung der Parteiangaben über die zu beliefernden Kunden dahingehend, ob eine Bewilligung als berechtigter Empfänger grundsätzlich dem wirtschaftlichem Ziel des Antragstellers gerecht wird) jedoch im Fall eines positiven Ergebnisses ein anders lautender Bescheid erlassen werden können. Im Hinblick darauf, dass bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Bewilligung vom Hauptzollamt Salzburg zu erteilen sein wird, sind diese Ermittlungen zweckmäßigerweise auch durch die belangte Behörde durchzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 32 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte
berechtigter Empfänger
Steuerlager
Standort
Geschäftssitz
Zitiert/besprochen in
ImEx-kompakt 03/2004

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at