Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 21.11.2003, RV/0489-I/03

Nachsicht eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Erich Pedit, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit Bescheid vom fest. Als Fälligkeitstag der Nachforderung (€ 36.581,03) war der ausgewiesen. Da der Berufungswerber diesen Betrag nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtete, schrieb ihm das Finanzamt mit Bescheid vom einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der Nachforderung (€ 731,41) vor.

Mit dem Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers ein Nachsichtsansuchen, das er mit einem Irrtum des Berufungswerbers bezüglich des Fälligkeitstages begründete. Der Berufungswerber habe am (gemeint wohl: ) den Betrag von € 31.878 an das Finanzamt überwiesen. Da die Zahlungsfrist nur geringfügig (um 6 Tage) überschritten worden sei und der Berufungswerber seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen sei, werde beantragt, den Säumniszuschlag "nur vom Differenzbetrag" (€ 4.692,33) festzusetzen.

Das Finanzamt wies das Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom mangels Vorliegens einer Unbilligkeit ab und gab auch der dagegen erhobenen Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Mit dem Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Abgabenbehörde im Fall eines Nachsichtsansuchens zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Wird diese Frage verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag aus rechtlichen Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. zB ).

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit wird etwa dann gegeben sein, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit ist hingegen anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. zB ; ).

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. zB ). Die Abgabenbehörde hat im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen. Da der Berufungswerber keinen Sachverhalt dargelegt hat, aus dem sich das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ergeben könnte, braucht auf diese Frage nicht näher eingegangen zu werden.

Aus der Behauptung des Berufungswerbers, er sei seinen Zahlungsverpflichtungen bisher pünktlich nachgekommen, ergibt sich für sich allein keine Unbilligkeit in der Einhebung des Säumniszuschlages (vgl. ). Der in der pauschalen Vorschreibung des Säumniszuschlages allenfalls gelegenen Härte wird vielmehr durch die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO (§ 221 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000) Rechnung getragen. Danach entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages in den Fällen einer ausnahmsweisen Säumnis dann nicht, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. Damit ist aber der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen der Gesetzgeber von der Säumniszuschlagsfestsetzung Abstand nehmen wollte, wenn die Abgaben ansonsten pünktlich entrichtet wurden. Der Abgabenbehörde ist es verwehrt, diesen Rahmen ohne das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe - etwa im Wege einer Nachsicht - zu erweitern.

Was die geringe Dauer der Säumnis betrifft, so kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu, auch wenn die Sichtweise des Berufungswerbers verständlich erscheinen mag. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon mehrfach ausgesprochen, dass ein allfälliges wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der verspäteten Abgabenentrichtung und der steuerlichen Auswirkung ein unmittelbares Ergebnis des starren Prozentsatzes des Säumniszuschlages ist. Dass der Säumniszuschlag bei einer kurzen Verzugsdauer einer höheren "Verzinsung" des geschuldeten Abgabenbetrages entspricht als bei längerer Dauer, ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, welche keine Unbilligkeit der Einhebung des Säumniszuschlages begründet (vgl. zB , 0265; ).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Abweisung des Nachsichtsansuchens aus Rechtsgründen der Rechtslage entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
sachliche Unbilligkeit
Säumniszuschlag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at