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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 23.09.2003, FSRV/0076-L/02

Eine Zahlungserleichterung betreffend eine Umsatzsteuervorauszahlung wird ungerechtfertigt erwirkt, wenn im Stundungsgesuch neben dem bereits vereinnahmten Veräußerungserlös weitere Zahlungszuflüsse behauptet werden, über die jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in Linz, am in der Finanzstrafsache gegen der Bw. betreffend verhängte Geldstrafe wegen des Finanzvergehens nach § 50 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis vom des Finanzamtes Kirchdorf als Finanzstrafbehörde I. Instanz

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom hat das Finanzamt Kirchdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 50 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG für schuldig erkannt, als Geschäftsführer der Fa. U GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht versucht zu haben, für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten der GmbH ungerechtfertigt eine Zahlungserleichterung zu erwirken, indem er in dem mit datierten Stundungsgesuch fälschlich angab, für den Monat Jänner 2000 Umsatzsteuer in Höhe von 120.000,00 S nicht sofort entrichten zu können, da er aus dem Verkauf eines Maschinensatzes um 600.000,00 S erst einen Teilbetrag erhalten habe.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 50 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 700 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 70 € bestimmt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend kein Umstand gewertet.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Einspruch bezeichnete Berufung des Beschuldigten vom , wobei der Bw im Wesentlichen vorbrachte, weder vorsätzlich noch ungerechtfertigt ein Zahlungserleichterungsansuchen für die U GmbH gestellt zu haben. Als Geschäftsführer der U GmbH habe er mit der E GmbH in G Gespräche betreffend einen Maschinenverkauf geführt, wobei ein Verkaufspreis zwischen 1,2 Mio S und 1,5 Mio. S im Gespräch gewesen sei. Tatsächlich habe Ing. W die Maschinen verkauft, wobei er - unter finanziellem Druck stehend - diese nicht um mindestens 1,2 Mio. S, sondern um 600.000,00 S zuzüglich USt verkauft habe, allerdings mit dem Versprechen, dass die U GmbH noch Geld erhalten solle, sollte die E GmbH durch einen Weiterverkauf "mehr" erhalten. Ein Betrag von 250.000,00 S sei von Ing. W auf das Konto der U GmbH einbezahlt worden, nicht jedoch der restliche Betrag von 470.000,00 S vom , sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Umsatzsteuer zu überweisen und er sich auf die Zusage des Ing. W bezüglich des noch zu erhaltenden Kapitals habe verlassen müssen. Die sich aus diesem Verkauf ergebende Umsatzsteuer von 120.000,00 S hätte innerhalb der beantragten Stundungsfrist von drei Monaten mit dem von der E GmbH noch erwarteten Geld bezahlt werden sollen. Da er die Zusage sowohl von Ing. W als auch von der E GmbH gehabt habe, dass die U GmbH noch Geld für die Maschinen bekomme, habe er in gutem Glauben eine Stundung von drei Monaten beantragt. Hätte er tatsächlich nicht mit weiterem Geld gerechnet, hätte er nicht eine Stundung für nur drei Monate beantragt. Da er nicht vorsätzlich gehandelt habe, ersuche er, von einer Bestrafung abzusehen.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3.625 € geahndet wird.

Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Bedingter Vorsatz ist daher dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist. Für die subjektive Tatbestandsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 FinStrG genügt bloß bedingter Vorsatz.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch.

Nach Einsicht in den Finanzstrafakt zu Str.Nr. X und den Veranlagungs- und Einbringungsakt zu St.Nr. Y und den Einbringungsakt zu St.Nr. Z ergibt sich der folgende strafrelevante Sachverhalt:

Laut Rechnung vom lieferte die Fa. Ing. W GmbH & Co KG in der Zeit von April bis Dezember 1997 an die U GmbH einen kompletten "exess" Maschinensatz um 3 Mio S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung erfolgte erst im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Fa. W KG im Juli 1999.

Mit Rechnung vom veräußerte die U GmbH diesen Maschinensatz um 600.000,00 S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer an die E GmbH. Gleichzeitig mit Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 01/2000 ersuchte der Bw am um Stundung der deklarierten Umsatzsteuer in Höhe von 120.000,00 S. Dieses von ihm unterfertigte "Ansuchen um Stundung der Mehrwertsteuer 1/2000" begründete der Bw damit, dass die U GmbH im Jänner einen Maschinensatz um 600.000,00 S verkauft, dafür aber bisher nur einen Teilbetrag erhalten habe; der Großteil werde in rund drei Monaten bezahlt, sobald der Maschinensatz überholt und weiterverkauft sei. Um Stundung des Mehrwertsteuerbetrages von 120.000,00 S bis werde ersucht.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Stundungsgesuch als unbegründet ab.

Im Zuge einer Drittschuldnererklärung auf Grund einer von der Abgabenbehörde durchgeführten Forderungspfändung erklärte die E GmbH, die aus dem Maschinenkauf vom resultierende Forderung von 720.000,00 S brutto bereits mit Zahlungen vom 21. Jänner und beglichen zu haben. Dieser Drittschuldnererklärung waren zwei Kontoauszüge der E GmbH beigefügt, die mit Wert einen Ausgang von 250.000,00 S und mit Wert einen Ausgang von 470.000,00 S aufweisen. Darüber hinaus war der Drittschuldnererklärung eine Zahlungsbestätigung vom über den Erhalt von 470.000,00 S als Scheck zur Rechnung der U GmbH vom (gemeint wohl: ) angeschlossen, welche von Ing. W und dem Bw unterfertigt ist. Auf der ebenfalls in Kopie beigelegten Rechnung betreffend Maschinenverkauf ist darüber hinaus ein handschriftlicher, ebenfalls vom Bw unterzeichneter Vermerk über den Erhalt einer Anzahlung von 250.000,00 S als Verrechnungsscheck am angebracht.

Wiederholt (sowohl in der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid als auch im Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Berufung gegen das Straferkenntnis) wies der Bw darauf hin, dass der unter finanziellem Druck stehende Ing. W die Maschinen nicht um mindestens 1,2 Mio S, sondern um 600.000,00 S netto mit dem Versprechen verkauft habe, dass er bzw. die U GmbH noch Geld bekommen solle, sollte die E GmbH durch den Weiterverkauf "mehr" erhalten. Diesen noch zu erhaltenden Betrag, welcher für die Umsatzsteuerentrichtung innerhalb der dreimonatigen Stundungsfrist vorgesehen gewesen sei, bezifferte der Bw in der vor der Erstbehörde am durchgeführten mündlichen Verhandlung mit 100.000,00 S bis 200.000,00 S. Er sei von Ing. W noch am selben Tag vom Kaufabschluss verständigt worden und habe die Rechnung an die E GmbH über 720.000,00 S brutto auf Grund der mündlichen Auskünfte des Ing. W ausgestellt. Dieser Betrag sei auch bezahlt worden, wobei ihm Ing. W einen Scheck über 250.000,00 S überbracht habe, den er bei der Bank eingelöst habe. Ob die Zahlung des restlichen Betrages von 470.000,00 S durch Überweisung oder Scheckübergabe erfolgt sei, könne er nicht mehr sagen.

Von diesem bereits vereinnahmten Erlös seien fällige Verbindlichkeiten der U GmbH bezahlt worden. Das Stundungsgesuch vom sei so zu verstehen, dass er noch Geld von der E GmbH bekommen sollte und mit dem noch zu erhaltenden Betrag die Umsatzsteuer entrichten wollte.

Die Maschinen seien aber, vermutlich, um das gegebene Versprechen, an Ing. W noch Geld zu bezahlen, nicht einlösen zu müssen, noch nicht weiter verkauft worden. Eine schriftliche Vereinbarung über den noch zu zahlenden Betrag oder die Höhe des Betrages sei nicht erfolgt, da es sich um eine "Zusage unter Freunden" gehandelt habe. Bei Beantragung der Stundung habe er daher in gutem Glauben gehandelt.

Mit Schreiben vom forderte die Rechtsmittelbehörde Ing. W zur schriftlichen Zeugenaussage auf. Zur Sache der Zeugenvernehmung wurde dabei ausgeführt:

GG brachte im Zuge des Verfahrens u.a. vor, dass er als Geschäftsführer der U GmbH die Verkaufsgespräche den o.a. Maschinenverkauf betreffend in G geführt habe und der Verhandlungspreis zwischen 1,2 und 1,5 Mio S gewesen sei. Sie hätten - unter finanziellem Druck stehend - die Maschinen um 720.000,00 S brutto verkauft und dabei von der E GmbH die mündliche Zusage erhalten, im Falle eines günstigen Weiterverkaufes noch einen weiteren Geldbetrag von der E GmbH zu erhalten. Eine schriftliche Vereinbarung sei nicht erfolgt. Ein Teilbetrag von 250.000,00 S sei von Ihnen auf das Konto der U GmbH bezahlt worden, der Restbetrag von 470.000,00 S sei jedoch nicht auf dieses Konto eingezahlt worden, sodass es GG nicht möglich gewesen sei, die Umsatzsteuer zu überweisen und er sich auf Ihre Zusage bezüglich des noch zu erhaltenden Kapitals verlassen musste.

  • Entsprechen die geschilderten Verkaufs- und Zahlungsmodalitäten den tatsächlichen Gegebenheiten?

  • Unter welchen Voraussetzungen genau wurde Ihnen von der E GmbH der Zufluss eines weiteren Geldbetrages zugesichert? Wurde eine konkrete Geldsumme genannt? Wenn ja - wie hoch war der Betrag und welche waren die Bedingungen, an deren Eintritt die Auszahlung geknüpft war? Sofern bestimmte Zahlungs- oder Liefermodalitäten bzw. Nebenabsprachen schriftlich festgehalten wurden, wäre das entsprechende Schriftstück zur Einsicht vorzulegen.

  • Haben Sie GG über den Verkauf, den Verkaufspreis, den noch zu erwartenden Geldbetrag und die eingelangten Teilzahlungen zeitnah informiert?

Am teilte Ing. W schriftlich mit, dass es seines Wissens nach mit der E GmbH keine Vereinbarung gegeben habe, dass nach dem Verkauf der Maschinen noch zusätzliche Zahlungen erfolgen sollten. Er habe 720.000,00 S als Bezahlung für offene Rechnungen erhalten und 250.000,00 S an die U GmbH bezahlt, damit die offenen Verbindlichkeiten beglichen werden konnten. Wie der Bw diesen Betrag verwendet habe, sei ihm nicht bekannt. Über die Schlussverhandlungen und den Verkaufspreis sei der Bw zu jedem Zeitpunkt informiert gewesen.

Am übermittelte die Berufungsbehörde dem Bw eine Kopie der Zeugenaussage des Ing. W zur Stellungnahme. Den der Behörde vorliegenden Zahlungsbestätigungen sei zu entnehmen, dass ihm sowohl der Eingang von 250.000,00 S als auch die Zahlung von 470.000,00 S bekannt gewesen seien. Da seinem Berufungsvorbringen zufolge nur ein Betrag von 250.000,00 S auf dem Firmenkonto eingegangen sei, werde um Bekanntgabe des Verbleibes der restlichen 470.000,00 S ersucht.

Mit Eingabe vom teilte der Bw mit, ihm sei bekannt gewesen, dass Ing. W zwei Schecks über insgesamt 720.000,00 S erhalten habe. Auf das Firmenkonto der U GmbH sei jedoch nur ein Betrag von 250.000,00 S mit der Zusage einbezahlt worden, dass von der E GmbH noch Geld zu erwarten sei, wenn diese die Maschinen "gut" weiter verkaufen könne. Den Betrag von 470.000,00 S habe Ing. W für sich behalten, da es im Grunde seine Maschinen gewesen seien, die er der U GmbH um mehr als 2,5 Mio S übergeben habe. Ohne der Zusage, dass noch eine Zahlung zu erwarten sei, hätte er nicht, wie bereits in der Berufung vom angeführt, um Stundung für drei Monate angesucht. Ing. W habe in seinem Schreiben vom ebenfalls erklärt, nur den Betrag von 250.000,00 S an die U GmbH weitergeleitet zu haben. Ob seine damalige Aussage, dass die U GmbH von der E GmbH noch Geld bekommen werde, nur ein Vorwand gewesen sei, um von den restlichen 470.000,00 S der U GmbH vorerst nichts geben zu müssen, könne er nicht beweisen. Jedenfalls habe Ing. W damals versichert, dass die U GmbH noch Geld erhalten werde, um die Umsatzsteuer in drei Monaten bezahlen zu können.

Im Gegensatz dazu ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Aussage des Ing. W eindeutig, dass von über den Rechnungsbetrag hinausgehenden Zahlungen keine Rede gewesen ist.

Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Dieser Zweifelsgrundsatz bedeutet aber nicht, dass bei einander widersprechenden Aussagen der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zu folgen ist. Die Finanzstrafbehörde kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl. ). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt auch nicht aus, Geschehnisabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen.

Wiewohl auch mündliche Vereinbarungen rechtsgültig sind, ist es im Wirtschaftsleben auch unter "Freunden" völlig unüblich, Zusagen nicht alleine schon zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Eine betraglich völlig vage, nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum fixierte und darüber hinaus schriftlich nicht dokumentierte Zusage, dass die U GmbH noch Geld erhalte, falls die E GmbH durch den Weiterverkauf der Maschinen "mehr" erhalten solle, ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht glaubwürdig. Der Bw hat weder einen bestimmten Zeitrahmen genannt, in dem die Maschinen zu verkaufen gewesen wären, noch dargelegt, welchen Anteil die U GmbH bei welchem Gewinn aus dem Weiterverkauf der E GmbH lukrieren hätte sollen. Wäre tatsächlich für den Fall der Schadensfreiheit der Maschinen und eines günstigen Weiterverkaufes eine zusätzliche Zahlung zwischen 100.000,00 S und 200.000,00 S, wie vom Bw in der mündlichen Verhandlung am angegeben, bestimmt worden, wäre bei einem Betrag in dieser Größenordnung ein Beleg verlangt und auch ausgestellt und genauere Bedingungen vereinbart worden.

In freier Würdigung sämtlicher Verfahrensergebnisse gelangte die Rechtsmittelbehörde daher zur Auffassung, dass den Angaben des Zeugen Ing. W mehr Glauben zu schenken ist als der Verantwortung des Bw und dass über den Rechnungsbetrag hinausgehende Zahlungsflüsse der U GmbH nicht in Aussicht gestellt worden sind.

Sollte, wie in der schriftlichen Zeugenaussage des Ing. W angedeutet und vom Bw in seiner Berufung und Stellungnahme vom bestätigt, auf Grund einer allfälligen internen Vereinbarung Ing. W den Betrag von 720.000,00 S als Bezahlung für offene Rechnungen erhalten und (nur) 250.000,00 S an die U GmbH weiter geleitet haben, damit diese offene Verbindlichkeiten begleichen konnte, so ist darauf zu verweisen, dass die Zahlung an eine Person, die zur Entgegennahme der Gegenleistung ermächtigt ist, beim Unternehmen als Vereinnahmung anzusehen ist. Davon ist der Bw auch ausgegangen, wie seinem Gesuch um Stundung der Umsatzsteuer 01/2000 in Höhe von 120.000,00 S zweifelsfrei zu entnehmen ist. Darüber hinaus hat der Bw in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde explizit erklärt, dass der Rechnungsbetrag von 720.000,00 S bezahlt worden sei und er im berufungsgegenständlichen Stundungsgesuch zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die U GmbH von der E GmbH noch Geld zu bekommen hatte, wovon die Umsatzsteuer entrichtet werden sollte.

Das Motiv, unter Angabe eines wahrheitswidrigen Sachverhaltes ungerechtfertigt eine Stundung zu erwirken versucht zu haben, ergibt sich aus der eigenen Aussage des Bw, mit dem erhaltenen Geld fällige Verbindlichkeiten der U GmbH bezahlt zu haben. Für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Umsatzsteuer fehlten daher die Mittel. Der Konkurs über das Vermögen der U GmbH wurde mangels Kostendeckung nicht eröffnet (Beschluss vom ), über das Vermögen des Bw wurde am das Konkursverfahren eröffnet. Die Umsatzsteuerschuld 01/2000 haftet noch offen auf dem Abgabenkonto der U GmbH aus.

In Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten der U GmbH war der Bw offensichtlich bestrebt, Steuerbelastungen zumindest hinauszuschieben.

Eine Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO kann gewährt werden, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Ungerechtfertigt ist eine Zahlungserleichterung jedenfalls, wenn die Abgabenbehörde aus einem der Gründe des § 212 Abs. 1 BAO eine Zahlungserleichterung nicht bewilligen dürfte oder eine solche im Rahmen der gesetzlichen Ermessensübung nicht genehmigt hätte.

Hätte der Bw der Abgabenbehörde gegenüber offen gelegt, dass der Bruttoerlös aus dem Maschinenverkauf zur Tilgung fälliger Schulden der U GmbH verwendet worden ist und er nicht wahrheitswidrig im Stundungsgesuch vom behauptet, noch Geld aus diesem Verkauf zu erhalten und damit die Umsatzsteuer entrichten zu wollen, hätte das Finanzamt dieses Stundungsgesuch wegen Gefährdung der Einbringlichkeit abzuweisen gehabt. Da die begehrte Stundung letztendlich nicht gewährt wurde, ist es beim Versuch geblieben.

Gemäß § 50 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3.625 € geahndet.

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters, wobei gemäß Abs. 2 lit.cit. die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Ebenso sind gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die §§ 32 bis 35 StGB gelten sinngemäß.

Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend keinen Umstand.

Zu Gunsten des Bw ist darüber hinaus einerseits die schlechte finanzielle Situation des Bw bzw. der U GmbH, welche durch wiederholte Einbringungsversuche fälliger Abgabenschulden und durch die Eröffnung des Konkursverfahrens bzw. durch die Konkursabweisung mangels Vermögens dokumentiert ist, zu seinen Lasten andererseits als Erschwerungsgrund eine Vorstrafe (Strafverfügung vom , StrLNr. 22/98, wobei die Geldstrafe am entrichtet worden ist) zu berücksichtigen.

Bei Abwägung der Strafzumessungsgründe, der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bw, der Höhe der Abgaben, für die der Bw ungerechtfertigt eine Stundung zu erwirken versuchte sowie bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Umsatzsteuer 01/2000 auf dem Abgabenkonto nach wie vor unentrichtet aushaftet, erweist sich die verhängte Geldstrafe auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen als angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Kirchdorf zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zahlungserleichterung
ungerechtfertigte Erwirkung
Zeugenaussage
freie Beweiswürdigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at