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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 02.10.2003, ZRV/0284-Z2L/02

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Rechtsmittels gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/40675/99-2, betreffend Zollschuld, entschieden:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Über Antrag der Bf. als Verfügungsberechtigte und Anmelderin wurden am durch das Zollamt Deutschkreutz unter der Anmeldungsnummer 341/000/951977/01/9 insgesamt 24.800 kg Getreide (lt. Parteiantrag: zur Verarbeitung bestimmter Weichweizen von hoher Qualität entsprechend dem KN-Code 10019099 11 2553 1) zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt und die darauf entfallenden Eingangsabgaben von 15.715,00 öS, zuzüglich einer Sicherheitsleistung von 24.843,00 öS zur Vorschreibung gebracht.

Mit Schreiben vom , Zl. 100/40675/99, hat das Hauptzollamt Wien der Bf. den Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt zur Kenntnis gebracht, wonach der bei der Abfertigung als Warenmuster entnommene Weichweizen lediglich einer mittleren Standardqualität des KN-Codes 10019099 20 2553 1 entspräche.

Gestützt auf das Untersuchungsergebnis hat das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. 100/40675/99, eine Abgabendifferenz von 16.268,00 öS an Zoll mit der Begründung nacherhoben, dass die Untersuchung der Warenprobe Weichweizen von mittlerer Qualität ergeben habe, sodass die geschuldeten Abgaben mit einem geringeren Betrag als dem gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig erfasst worden seien.

Dagegen hat die Bf. mit Schriftsatz vom unter Hinweis auf das Schreiben vom Berufung erhoben. Darin wird im Wesentlichen eingewendet, wegen überlanger und falscher Lagerung der Untersuchungsmuster bei der Technischen Untersuchungsanstalt sei es zu einem Abbau an wertbestimmenden Bestandteilen des Getreidekorns gekommen, was zu einer Qualitätsminderung geführt habe.

Nachdem die Technische Untersuchungsanstalt ihr erstes Untersuchungsergebnis in einem weiteren Befund vom bestätigt hat, wurde vom Hauptzollamt Wien die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/40675/99-2, als unbegründet abgewiesen, weil nach den vorliegenden Gutachten der TUA der zur Abfertigung gestellte Weichweizen lediglich eine mittlere Standardqualität aufgewiesen habe.

Am wurde die Berufungsvorentscheidung vom Postamt Klingenbach an K.H. ausgefolgt, die als Arbeitnehmerin der Bf. den Erhalt des Schriftstückes gleichen Tages auf dem Rückschein bestätigte.

Mit Schriftsatz vom hat die Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung Administrativbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass nach den Feststellungen der Warenempfängerin die Mindeststandards für die Qualifikation des Weizens als hohe Qualität erfüllt seien.

Der Berufungssenat IV der Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg hat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV208/4-I4/99, die angefochtene Entscheidung wegen Unzuständigkeit aufgehoben, weil das Hauptzollamt Wien eine Berufungsvorentscheidung erlassen habe, ohne die Behebung von vorhandenen Berufungsmängeln gem. § 275 BAO zu veranlassen.

In der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil die am zur Post gegebene (Administrativ-)Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hätte werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom , Zlen. 2001/16/0405-0408-7, der in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vertretenen Rechtsmeinung angeschlossen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Erkenntnis vom , Zlen. 2001/16/0405-0408-7, eingelangt bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg am , hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung des Berufungssenates IV der Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit Sitz in Feldkirch vom , GZ. ZRV208/4-I4/99, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Daraus folgt, dass über die Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/40675/99-2, neuerlich - unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes - zu entscheiden ist.

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG idgF ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Gemäß § 120 Abs. 1 h ZollR-DG geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten am noch nicht entschieden waren, mit diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über (Übergangsbestimmung).

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Über die Beschwerde war daher zum (wiederum) nicht entschieden und daher die Regelung des § 120 Abs. 1 h ZollR-DG anzuwenden.

Gemäß § 85c Abs. 2 ZollR-DG idgF ist die Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung innerhalb der Berufungsfrist einzubringen; diese beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung.

Gemäß § 2 Abs. 3 ZollR-DG ist auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom , S. 1 (Fristenverordnung), anzuwenden.

Ist gem. Art. 3 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Fristenverordnung für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/40675/99-2, erfolgte am . Nach den angeführten Bestimmungen der Fristenverordnung begann daher die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung am , dem Tag der Zustellung und lief am Montag, dem ab.

Im Anlassfall wurde die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung am zur Post gegeben. Die (Administrativ-)Beschwerde wurde damit verspätet eingebracht.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm. § 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 3 Abs. 1 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom S. 1
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufungsfrist
Beginn
Ende
maßgebender Zeitpunkt
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at