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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 14.11.2003, FSRV/0017-I/02

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0017-I/02-RS1
wie FSRV/0074-I/2002-RS1
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit kommt keine normative Wirkung zu. Ist eine Erledigung, mit welcher ein Finanzstrafverfahren wegen einer Finanzordnungswidrigkeit eingeleitet wird, im Hinblick auf ihre sprachliche Gestaltung als Bescheid zu qualifizieren, so ist diese rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Erledigung in Bescheidform nicht gegeben waren (, ).

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , StrafNr. 081/2000/00214-001über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt: I. Aus Anlass der Beschwerde wird Pkt. b) des Spruches des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 081/2000/00214-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich

a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 01-12/1997, 01-12/1998, 01-03/1999, 05-12/1999 und 01-04/2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 174.382,00 (dies entspricht € 12.672,83) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und

b) ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu verwirklichen, einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zuwider gehandelt habe, indem für die Jahre 1995, 1996 und 1998 keine Jahreserklärungen eingebracht worden seien. Sie habe damit zu a) das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu b) das Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die gegen die Bf. erhobenen Vorwürfe seien insgesamt nicht richtig und seien ihr insbesondere die unter a) und b) vorgeworfenen Sachverhalte sowie die zu deren Begründung herangezogenen Umstände unerklärlich. Die Bf. sei während der inkriminierten angeblichen Tatzeiträume durch einen Steuerberater vertreten gewesen, welcher im Besitz sämtlicher Buchhaltungsunterlagen gewesen sei und es seien insbesondere auch alle notwendigen Erklärungen abgegeben worden. Ebenfalls habe die Bf. sämtliche ihr vorgeschriebenen Zahlungen fristgerecht vorgenommen. Infolge des angefochtenen Bescheides sehe sich die Bf. veranlasst, neuerlich Einsicht im sämtliche Buchhaltungsunterlagen zu nehmen bzw. diese geordnet vorzulegen. Sobald ihr sämtliche diesbezüglichen Urkunden und Daten geordnet vorliegen, würde sie diese im Rahmen einer neuerlichen Stellungnahme samt Beweisantrag vorlegen. Die Beschwerde mündet in den Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Die Bf. betrieb im gegenständlichen Zeitraum eine Getränkebar am X-Weg in Innsbruck und war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Zu Pkt. a) des angefochtenen Bescheides (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG):

Wie aus dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto der Bf. ersichtlich ist, hat sie die Umsatzsteuervoranmeldungen für 02/1997, 04-05/1997, 07-08/1997, 10-12/1997, 02-06/1998, 09-12/1998 und 01-03/1999 jeweils verspätet abgegeben. Die daraus resultierenden Zahllasten betragen insgesamt S 102.557,00. Darüber hinaus hat die Bf. mit der Jahresumsatzsteuererklärung für 1997 eine Zahllast von S 5.214,00 erklärt. Für 1998 hat sie keine Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt Innsbruck hat eine Restschuld für 1998 in Höhe von S 1.855,00 ermittelt.

Bei der zu AB-Nr. 207052/00 durchgeführten UVA-Prüfung vom wurde festgestellt, dass die Bf. für die Zeiträume 05-12/1999 und 01-04/2000 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. hat. Der Prüfer ermittelte aufgrund der von der Bf. vorgelegten Unterlagen die Umsatzsteuerzahllasten für diese Zeiträume mit insgesamt S 64.756,00.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Indem die Bf. Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat sie eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.

Die Bekanntgabe der Restschuld in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997 ist zwar als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zu werten, diese kann jedoch keine strafbefreiende Wirkung entfalten, weil die geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurden. Auch die sich aus den verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden Abgabenverbindlichkeiten wurden nicht rechtzeitig (§ 29 Abs. 2 FinStrG) entrichtet, sodass auch hier keine strafbefreienden Selbstanzeigen vorliegen.

Aufgrund obiger Feststellungen ergibt sich damit auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass die Bf. den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wie in Pkt. a) des Spruchs des angefochtenen Bescheides dargestellt verwirklicht hat.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Auch der Bf., die bereits seit 1991 unternehmerisch tätig ist, war dies schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal es sich hierbei um Bestimmungen handelt, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen der Bf. besteht auch der Verdacht, dass sie gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt.

Was das Beschwerdevorbringen anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift angekündigte neuerliche Stellungnahme bislang nicht vorgelegt wurde. Weiters ist zu bemerken, dass die Bf. ab 1991 von der Steuerberaterin M.R. steuerlich vertreten wurde. Diese hat am die ihr erteilte Vollmacht zurückgelegt. Bereits am hat die Bf. die S-GmbH bevollmächtigt, sie in allen steuerlichen Belangen zu vertreten. Bereits vor den hier inkriminierten Zeiträumen, als die Bf. noch von M.R. steuerlich vertreten wurde, wurden Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben. Im Veranlagungsakt der Bf. wurde anlässlich der Schätzung der Umsatz- und Einkommensteuer für 1994 am ein Aktenvermerk über ein Telefonat mit M.R. angefertigt, in welchem diese angegeben hat, dass die Bf. keine Unterlagen zur Abgabe der Steuererklärungen zur Verfügung stellen würde. Im Hinblick darauf, dass sich die Nichtabgabe bzw. die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresumsatzsteuererklärungen über einen mehrjährigen Zeitraum hinzieht und diese Verfehlungen nicht nur während des hier inkriminierten Zeitraums, als die Bf. von der S-GmbH steuerlich vertreten war, vorgekommen sind, sondern schon früher, als noch der Steuerberaterin M.R. die steuerliche Vertretung der Bf. oblag, ergeben sich hinreichende Verdachtsmomente, dass die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der Erklärungen nicht von der jeweiligen steuerlichen Vertretung der Bf., sondern von der Bf. selbst zu verantworten ist.

Es bestehen damit jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente, dass die Bf. auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Da somit ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der objektiven wie der subjektiven Tatbestandselemente vorliegen, musste der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Vorwurf des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG richtet, ein Erfolg versagt bleiben.

Festzuhalten ist, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Zu Pkt. b) des angefochtenen Bescheides (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG):

Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Taten sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt dem schriftlichen Verwaltungsakt der Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens nach dem Finanzstrafgesetz, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit, normative Wirkung zu. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit hingegen soll keine normative Wirkung zukommen. Nun war die vorliegende Erledigung des Finanzamtes Innsbruck vom im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung ihres Spruches unzweifelhaft auch hinsichtlich der Einleitung wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG als Bescheid zu qualifizieren. Dieser war allerdings, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit betrifft, rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Erledigung in Bescheidform nicht gegeben waren (). Es war daher im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG der angefochtene Bescheid, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG betrifft, aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das Verfahren hinsichtlich § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in das Stadium vor Erlassung der angefochtenen Erledigung zurücktritt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Abgabenhinterziehung
Finanzordnungswidrigkeit
Vorsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAB-58312