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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 17.11.2003, FSRV/0024-I/02

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der Finanzstrafsache gegen Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 081/2001/00120-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Juli 2000 und September 2000 bis Feber 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 553.406,00 (entspricht € 40.217,58) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die steuerliche Vertretung des Bf. sei Mag. X. Er erledige für den Bf. alle anfallenden Arbeiten, die über Fakturierung, Kassabuch und Zeiterfassung hinausgehen würden. Er habe auch monatlich für ihn die Umsatzsteuervoranmeldung zu machen. Der Bf. gebe seine Buchhaltung immer zeitgerecht ab, damit der Steuerberater genug Zeit habe, alle erforderlichen Aufgaben zu erledigen. Der Bf. habe bis zum Tag der Steuerprüfung noch nie eine Umsatzsteuervoranmeldung selbst unterschrieben. Erst kurz vor oder nach der Prüfung habe er blanko einen ganzen Stoß dieser Erklärungen unterschrieben. Er habe jedoch immer das Datum beigefügt, sodass daraus ersehbar sei, dass seine Unterschriften alle am selben Tag gemacht worden seien. Für ihn sei es unerklärlich, warum der Steuerberater die Meldungen nicht gemacht habe. Der Bf. habe Herrn S. von der Einbringungsstelle diese Woche S 200.000,00 in bar vorbeigebracht und weiters seien sie so verblieben, dass der Bf. immer freitags S 50.000,00 bei ihm vorbeibringen werde. Für den Bf. wäre es für die Zukunft sehr wichtig, falls es unter gewissen Voraussetzungen möglich sei, dass von einem Strafverfahren abgesehen werde. Er könne nur nochmals betonen, dass er nicht wisse, warum die Meldungen nicht gemacht worden seien.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Der Bf. betrieb im gegenständlichen Zeitraum ein Unternehmen für Montagearbeiten und war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Wie aus dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto des Bf. ersichtlich ist, hat er die Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli 2000 sowie für September 2000 bis Februar 2001 am und damit verspätet abgegeben. Die daraus resultierenden Zahllasten betragen insgesamt S 522.017,00 (entspricht € 37.936,45). Weiters wurde in der zu Ab-Nr. UVA 205056/01 durchgeführten USt-Sonderprüfung festgestellt, dass die aus der Rechnung vom resultierende Vorsteuer in Höhe von S 45.000,00 nicht anerkannt werden kann, weil der erworbene Mercedes-Benz Vito Kastenwagen nicht gekauft sondern geleast wurde. Die nachträglich verbuchten, jedoch bisher noch nicht berücksichtigten Eingangsrechnungen für den Zeitraum Dezember 2000 wurden ebenfalls vorsteuermäßig im Ausmaß von S 13.248,05 berücksichtigt. Insgesamt ergab sich damit aus dieser UVA-Prüfung ein Mehrergebnis für Dezember 2000 in Höhe von S 31.752,00.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Indem der Bf. die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig und hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2000 darüber hinaus in unrichtiger Höhe abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat er eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Bekanntgabe bzw. Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.

Gemäß § 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß § 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die gegenständlichen Zeiträume am ist zwar als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zu werten, diese kann jedoch keine strafbefreiende Wirkung entfalten, weil die geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurden. Dies gilt auch für die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Zahlungen ab .

Aufgrund obiger Feststellungen ergibt sich damit auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wie im Spruch des angefochtenen Bescheides dargestellt verwirklicht hat.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Auch dem Bf., der bereits im Jahre 1992 und dann in der Folge ab 1995 unternehmerisch tätig war, war dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal es sich hierbei es sich hier um Bestimmungen handelt, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt.

Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Bf. wisse nicht, warum sein steuerlicher Vertreter die Meldungen nicht gemacht habe, so ist darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Bf. eine andere Person mit der Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten betraut hat, ihn nicht generell von seiner finanzstrafrechtlicher Verantwortung befreien kann. Im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen inhaltlich als Rechtfertigung anzusehen, die in dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuführenden Untersuchungsverfahren zu prüfen sein wird.

Da somit ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der objektiven wie der subjektiven Tatbestandselemente vorliegen, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Abgabenhinterziehung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAB-58311