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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 07.11.2003, RV/0613-G/02

Stellen Aufwendungen für eine Gleitsichtbrille und ein Hörgerät Werbungskosten für einen Lehrer dar?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0613-G/02-RS1
Die Aufwendungen für eine Gleitsichtbrille und ein Hörgerät stellen bei einem Lehrer selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn sie für die Berufsausübung erforderlich sind. Derartige Hilfsmittel gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten des normalen Lebensbedarfes und damit zur Privatsphäre gemäß § 20 Abs.1 Z.1 EStG 1988.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck an der Mur betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden: Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird teilweise Folge gegeben.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird abgeändert.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 bleibt unverändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betreffend Einkommensteuer 2000 sind am Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt gewährte dem als EDV-Lehrer berufstätigen Berufungswerber seit 1996 die AfA (Absetzung für Abnutzung) für einen Computer mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren und einem Privatanteil von 30 % als Werbungskosten. Im Jahr 2000 schaffte der Berufungswerber sich einen neuen Computer an und beantragte im Zuge der gleichzeitig eingereichten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 und 2001 eine AfA für den alten und den neuen Computer, weiters Werbungskosten in der Erklärung für 2000 für ein Hörgerät, eine Brille und einen Internetanschluss und in der Erklärung für 2001 für den Betrieb des Hörgerätes und für Fachliteratur. In der Erklärung für 2001 beantragte er weiters außergewöhnliche Belastungen für die Hochzeit der Tochter in Höhe von S 72.590,-.

Das Finanzamt wies in den angefochtenen Bescheiden das Begehren hinsichtlich des Hörgerätes und der Brille mit der Begründung ab, dass Hörgeräte und Brillen außergewöhnliche Belastungen darstellen würden, jedoch nicht berücksichtigt hätten werden können, da sie den Selbstbehalt nicht übersteigen würden. Die AfA für den im Jahr 1996 angeschafften Computer hätte nicht berücksichtigt werden können, da jeweils nur eine EDV-Anlage zu berücksichtigen sei. Die AfA für den im Jahr 2000 gekauften PC werde mit 60 % auf 4 Jahre Nutzungsdauer gleichmäßig abgeschrieben. Die Kosten für die Hochzeit der Tochter würden keinen steuermindernden Aufwand darstellen.

Seine dagegen eingebrachte Berufung begründete der Berufungswerber damit, dass die Aufwendungen für das Hörgerät und die Brille berufsbezogene Aufwendungen seien, da er ohne diese Hilfen seinen Beruf als EDV-Lehrer nicht ausüben könne. Das Lesen in der Entfernung (Tafel) und in der Nähe (Bildschirm) müsse parallel möglich sein; daher seien Gleitsichtbrillen erforderlich. Eine Bestätigung eines Arztes könne nachgereicht werden. Die AfA für 2 PC`s ergebe sich aus der technischen Entwicklung. Der alte PC hätte diverse Programme und den Internetanschluss nicht mehr bewältigen können. Wenn die Abschreibung von den beiden PC`s nicht möglich sei, möchte er den Buchwert des alten PC`s als Aufwand berücksichtigt wissen. Dieser PC werde nicht mehr verwendet.

Das Finanzamt wies die Berufungen mit der Begründung ab, dass Aufwendungen, die durch Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden würden, außergewöhnlich seien. Krankheitskosten seien nur dann nicht als außergewöhnliche Belastung, sondern als Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handeln würde oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststehen würde. Die Abschreibung für den alten PC hätte nicht mehr berücksichtigt werden können, da die berufliche Notwendigkeit nur für 1 Gerät gegeben sei.

Auf Antrag des Berufungswerbers wurden die Berufungen an den UFS zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Computer:

Das Finanzamt bezieht sich in seiner Begründung bezüglich der Ablehnung der AfA für den alten PC offensichtlich auf das Erkenntnis des , wonach die Anschaffung eines zweiten PC für einen Hauptschullehrer kein notwendiges Arbeitsmittel darstellt und diese Anschaffungskosten daher der Lebensführung zuzuordnen sind. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich vom Sachverhalt in diesem Erkenntnis dahingehend, als der Berufungswerber keinen zweiten PC zur Betreibung eines Netzwerkes angeschafft hat, sondern weil der alte PC diverse Programme und den Internetanschluss nicht mehr bewältigen konnte. Damit hat sich das Finanzamt in keiner Weise auseinander gesetzt und lediglich darauf hingewiesen, dass die berufliche Notwendigkeit nur für 1 Gerät gegeben sei.

Zu dem für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes maßgebenden Gesichtspunkt der "wirtschaftlichen Abnutzung", wonach die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen zu verstehen ist (vgl. hiezu Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, Tz. 10 zu § 7), hat das Finanzamt keine Überlegungen angestellt, obwohl es nach dem Erkenntnis des Zl. 94/15/0060, "eine notorische Tatsache darstellt, dass sich ältere Computer-Hardware oftmals nicht oder nicht ausreichend für die Anwendung neu entwickelter Software eignet und dass die Entwicklung in beiden Bereichen in den letzten Jahren geradezu stürmisch verläuft". Es ist daher deshalb und unter dem weiteren Gesichtspunkt, dass der Berufungswerber als EDV-Lehrer tätig ist, der Begründung des Berufungswerbers, dass der alte PC diverse Programme und den Internetanschluss nicht mehr bewältigen hätte können, voll Glauben zu schenken. Eine Feststellung des Finanzamtes entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers und weiters dahingehend, dass der alte Computer nunmehr ausschließlich privat genützt werde, findet sich im Akt nicht. Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.

Der Restbuchwert des alten PC's in Höhe von S 4.830,- wird daher im Jahr 2000, dem Jahr der Anschaffung des neuen Wirtschaftsgutes, als wirtschaftliche Abschreibung zum Abzug gebracht.

Gleitsichtbrille und Hörgerät :

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Hinsichtlich einer Bifokalbrille hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/14/0154, ausgeführt, dass sie dem Ausgleich der altersbedingten Verringerung der Anpassungsgeschwindigkeit der Linse des menschlichen Auges von Nah- auf Fernsicht und umgekehrt dient. Eine derartige Brille hat somit die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie ist also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliert eine derartige Brille auch dadurch nicht, dass sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird oder für die Arbeit unentbehrlich ist oder sogar während der Arbeitsverrichtung beschädigt wird. Sie wird dadurch nicht zum Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (vgl. weiters ; , 82/14/0297 sowie BFH 169, 350; BStBl 1993 II, 193).

Die vom Berufungswerber verwendete Gleitsichtbrille, bei der zum Unterschied zu einer Bifokalbrille die im allgemeinen große Fernzone des Glases ohne Bildsprung stufenlos in den Nahbereich übergeht, hat keine Schutzfunktion gegenüber speziellen Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit (z.B. Bildschirmtätigkeit), weil sie nicht ausschließlich für eine bestimmte Berufsgruppe vorgesehen ist. Das Lesen in der Entfernung (Tafel) und in der Nähe (Bildschirm) parallel ist kein auf die Berufsgruppe der Lehrer abgestelltes Erfordernis, sondern trifft auf eine Vielzahl von Personen in ihren Berufen, wie auch außerhalb der Berufstätigkeit in der Freizeit zu. Dass die Sehschwäche des Berufungswerbers aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus entstanden ist, kann ebenfalls nicht ersehen werden und wird vom Berufungswerber auch nicht behauptet.

Die Ausführungen über die Gleitsichtbrille treffen uneingeschränkt auf das Hörgerät als medizinisches Hilfsmittel zu, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Berufungswerber nicht auf Grund seiner Berufsausübung als Lehrer an Hörschwäche erkrankt ist und damit an einer Berufskrankheit leiden würde. Nach dem ESt-HB, § 20, Tz 14, Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches, sind Aufwendungen für derartige Gegenstände niemals absetzbar, auch wenn sie bei der Berufsausübung benötigt werden bzw. wenn eine Ersatzbeschaffung notwendig wird, weil sie während der Berufsausübung zerstört worden sind. Dazu zählen etwa Brillen () oder auch Hörgeräte ( 173/59). Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Beeinträchtigungen gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten des normalen Lebensbedarfes und damit zur Privatsphäre gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Sie sind daher vom Abzug ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn der Berufungswerber die betreffenden Hilfsmittel nur am Arbeitsplatz verwendet (vgl. ).

Die Aufwendungen für die Gleitsichtbrille und das Hörgerät stellen keine Werbungskosten dar, können allerdings, wie bereits vom Finanzamt erörtert, nach Maßgabe der §§ 34 und 35 EStG 1988 als "Krankheitskosten" zum Abzug zugelassen werden.

Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gleitsichtbrille
Bifokalbrille
Hörgerät
Verweise

ESt-HB, § 20, Tz 14, Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 47

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at