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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.11.2003, RV/1733-W/03

Forderungspfändung nach Ausgleichseröffnung, Absprache über Pfändungsgebühren im Einstellungsbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Thomas Reissmann, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom , sowie betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, Pfändungsgebühren sowie Einstellung der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden:

1. Der Berufung betreffend Einstellung der Pfändung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens insofern abgeändert, als diese mit Bescheid vom in Höhe von € 1.454,87 festgesetzten Kosten abzuschreiben sind.

2. Die Berufung betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Berufung betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Bw. eröffnet. Der am angenommene Ausgleich wurde mit Beschluss vom aufgehoben.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid zur Pfändung und Überweisung der gegenüber der G-GmbH & Co KG bestehenden Forderungen und setzte mit Bescheid vom Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens mit € 1.454,87 fest.

Mit Schreiben vom wandte die Bw. ein, dass mit Rücksicht auf das anhängige Ausgleichsverfahren diese Bescheide schlichtweg rechtswidrig wären, weshalb zwecks Vermeidung weiteren Schadens umgehend eine Forderungseinschränkung auf Null zu veranlassen wäre, zumal die Drittschuldnerin trotz Nichtigkeit des Pfändungsbescheides den gepfändeten Betrag, der jedoch zur Erfüllung des Ausgleichs unabdingbar wäre, vorsichtshalber zurückbehalten würde.

Das Finanzamt stellte daraufhin mit Bescheid vom umgehend die bekämpfte Forderungspfändung gemäß § 16 AbgEO ein und stellte fest, dass diesbezüglich aufgelaufene und bereits festgesetzte Kosten des Vollstreckungsverfahrens unberührt bleiben würden, weil die Gründe für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens erst nach Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlung eingetreten wären. Diese Gründe waren jedoch dem Einstellungsbescheid nicht zu entnehmen.

In der gegen den Pfändungsbescheid vom , den Bescheid vom betreffend Festsetzung von Pfändungsgebühren als auch den Einstellungsbescheid vom am rechtzeitig eingebrachten Berufung wurden die Bescheide insoweit angefochten, als Gebühren und Auslagenersätze vorgeschrieben bzw. unberührt belassen worden wären.

Begründend führte die Bw. aus, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom über ihr Vermögen das Ausgleichsverfahren eröffnet worden wäre. Die Erlassung des Pfändungsbescheides sowie die Festsetzung von Pfändungsgebühren wären rechtswidrig und unzulässig gewesen, weil gemäß § 10 Abs. 1 AO ab Ausgleichseröffnung an den, dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht, denen die im Verwaltungsweg unter anderem nach der Abgabenexekutionsordnung begründeten Pfandrechte gleichgestellt wären, nicht rechtswirksam erworben werden könnte.

Mit Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens würde eine Vollstreckungssperre ex lege eintreten, weshalb gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO die Vollstreckung, wenn sie auf Sachen oder Forderungen geführt werde, die nach den geltenden Vorschriften der Voll streckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen wären, unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen gewesen wäre.

Über Intervention der Bw. wäre zwar mit Bescheid vom die Forderungspfändung eingestellt worden, jedoch die entsprechenden Kosten unberührt belassen worden, obwohl zu prüfen gewesen wäre, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen würde, da von vorn herein objektiv ungeeignete Handlungen - wie die gegenständlich angefochtenen - keine Kostenpflicht begründen würden.

Abschließend brachte die Bw. vor, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/14/0059, die Kostenpflicht aber auch dann entfiele, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweise, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund gemäß § 16 AbgEO nicht beachtet worden wäre. Im gleichen Sinne urteile auch der Verfassungsgerichtshof (), wonach gesetzliche Regelungen, die die sachlicher Weise dazu führten, dass ein behördliches Fehlverhalten vorläufig hingenommen werden müsse, nicht so ausgestaltet sein dürften, dass daraus endgültige Belastungen entstehen würden. Darüber hinaus wäre eine Notwendigkeit, den Betroffenen mit den Kosten grundloser oder sich nachträglich als grundlos erweisender Exekutionsverfahren zu belasten, nicht erkennbar.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom lediglich die Berufung betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung mit der Begründung, dass die Einstellung der Pfändung mit Bescheid vom erfolgt wäre, ab, ohne über die noch offenen Berufungen betreffend Pfändungsgebühr sowie Einstellung der Pfändung abzusprechen.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage sämtlicher gegenständlicher Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da die Berufungsvorentscheidung"en" den Berufungsanträgen nicht voll entsprochen hätten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben.

Der Abgabenschuldner hat gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Pfändungsgebühren zu entrichten, und zwar gemäß Abs. 2 auch dann, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Von der Eröffnung des (Ausgleichs-) Verfahrens an kann gemäß § 10 Abs. 1 AO an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind.

Dem Vorbringen der Bw., dass der während des laufenden Ausgleichsverfahrens am erlassene Pfändungsbescheid sowie die Festsetzung von Pfändungsgebühren rechtswidrig wären, weil gemäß § 10 Abs. 1 AO ab Ausgleichseröffnung (diesfalls der ) an den, dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht, denen die im Verwaltungsweg unter anderem nach der Abgabenexekutionsordnung begründeten Pfandrechte gleichgestellt wären, nicht rechtswirksam erworben werden könnte, muss beigepflichtet werden, da § 10 AO eine Exekutionssperre außerhalb der Abgabenexekutionsordnung hinsichtlich des dem Ausgleich unterworfenen Vermögens enthält.

Das Bestehen dieser Exekutionssperre kann mit einem Antrag auf Einstellung der zu Unrecht vorgenommenen Exekution im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO geltend gemacht werden. Diesem Antrag vom kam das Finanzamt mit Erlassung des Einstellungsbescheides gleichen Datums auch unverzüglich und hinsichtlich des Ausspruches über die Einstellung zu Recht nach.

Jedoch erwies sich die Feststellung, dass diesbezüglich aufgelaufene und bereits festgesetzte Kosten des Vollstreckungsverfahrens unberührt bleiben würden, weil die Gründe für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens erst nach Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlung eingetreten wären, aus folgenden Gründen als verfehlt:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bescheid über die Einstellung auch auszusprechen, inwieweit bereits aufgelaufene Kosten des Vollstreckungsverfahrens nicht anzufordern bzw. abzuschreiben sind. Wurde die Einstellung deshalb verfügt, weil sich der die Kostenpflicht auslösende Vollstreckungsakt (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei seiner Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde, so entfällt auch die Kostenpflicht ().

Da die Pfändung auf Grund der bestehenden Exekutionssperre daher (von vorn herein) unzulässig war, können auch darauf entfallende Kosten nicht zu Recht bestehen, zumal auch kein Anwendungsfall des § 26 Abs. 2 AbgEO vorliegt.

Bezüglich der zurückgewiesenen Berufungen ist folgendes festzustellen:

Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Abgabepflichtige zur Berufung gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren legitimiert (), jedoch ist dieser Berufung durch den nachfolgend ergangenen Einstellungsbescheid, der wie eine Aufhebung des Pfändungsbescheides wirkt, die Grundlage entzogen, weshalb sie als nachträglich unzulässig geworden zurückzuweisen war.

Ähnliches gilt für die Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens, da über die Richtigkeit ihres Bestandes in der Berufung über den Einstellungsbescheid abzusprechen war, was wiederum eine nochmalige Absprache über die Pfändungsgebühren wegen entschiedener Sache ausschloss. Diese Berufung war daher ebenfalls als nachträglich unzulässig geworden zurückzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 10 Abs. 1 AO, Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934
Schlagworte
Ausgleich
Forderungspfändung
Pfändungsgebühren
Kosten
Vollstreckungsverfahren
Exekutionssperre
Einstellung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at