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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.11.2003, RV/3416-W/02

Die Schätzungsbefugnis hinsichtlich eines Taxiunternehmens besteht bei Fehlen von Losungsgrundaufzeichnungen. Mehrgewinne aus Schwarzgeschäften stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3416-W/02-RS1
Fehlen bei einem Taxiunternehmen Losungsgrundaufzeichnungen, wie Abrechnungsblöcke der Fahrer, so besteht die Berechtigung zur Schätzung der Jahreskilometerleistung sämtlicher Fahrzeuge. Mehrgewinne aus Schwarzgeschäften sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1998, den vorläufig ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1999 und Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1998 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem das Taxi- und Mietwagengewerbe. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, die Gesellschaft ist daher gemäß § 39 FBG aufgelöst.

Gesellschafter und Geschäftsführer bei Gründung der Bw. war G.Z., ab war A.S. Geschäftsführer.

Im Jahr 2001 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1998 sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 1999 bis Mai 2000 statt.

Laut Betriebsprüfungsbericht Textziffern 16 bis 24 sind folgende Mängel der Buchführung festgestellt worden:

  • Trotz Aufforderung seien statt Bilanzen nach dem Rechnungslegungsgesetz nur Kurzbilanzen vorgelegt worden.

  • Für die Jahre 1995 bis 1997 sei keine Buchhaltung vorgelegt worden, auch Saldenlisten bzw Buchungsjournale seien der Betriebsprüfung nicht zur Prüfung zur Verfügung gestanden.

  • Trotz mehrfacher Aufforderung seien die fehlenden Losungsgrundaufzeichnungen für 1995 bis März 1998, wie Abrechnungsblöcke der Fahrer, nicht vorgelegt worden.

  • Ein Anlagenverzeichnis sei nicht vorgelegt worden.

  • Die abverlangten Kassabücher für 1995 bis 1997 seien ebenfalls nicht beigebracht worden, weil diese zum Teil gar nicht geführt worden seien.

  • Die in den Kurzbilanzen ausgewiesenen Darlehen bzw Gesellschafterdarlehen seien nur buchhalterische Maßnahmen gewesen.

  • Kilometerstände der Taxis laut Reparaturrechnungen seien mit jenen in den Versicherungsakten sowie den Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 verglichen worden, wobei Differenzen festgestellt worden seien.

  • Für die Jahre 1995 bis 1997 seien Listen, auf denen die Namen der Taxifahrer und deren Monatsumsatz vermerkt waren, vorgelegt worden, wobei sich folgende Differenzen ergeben hätten: August 1996: Monatsumsatz für zwei Fahrer, 2,5 Taxis

November 1997: Monatsumsatz für drei Fahrer, fünf Taxis

Dezember 1997: Monatsumsatz für drei Fahrer, fünf Taxis

  • Im Prüfungszeitraum seien Taxilenker nicht angemeldet gewesen.

Auf Grund dieser Buchführungsmängel bestehe die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO.

Ferner sei durch Einsichtnahme in die Schadensmeldungsakten bei verschiedenen Versicherungen festgestellt worden, dass einige Unfalllenker nicht bei der Bw. gemeldet gewesen seien und dass die Stehzeiten für die doppelte Besetzung beantragt und auch ausbezahlt worden sei.

Bei Ermittlung der jährlich gefahrenen Kilometerleistung seien die Kilometerstände aus den Schadensakten der Versicherungen bzw aufgrund der Überprüfungen gemäß § 57a Abs.4 KFG und die auf den Reparaturrechnungen angegebenen Kilometerstände herangezogen worden. Zum Teil unglaubwürdige Jahreskilometerleistungen von errechneten 17.000 km seien mit 30.000 km bei einfacher Besetzung für jedes Taxi separat geschätzt worden.

Die Kilometererlöse seien in den Jahren 1995 bis 1997 mit S 13.- brutto , 1998 bis 1999 mit S 12,50 angesetzt worden. Der Gesellschafterwechsel und die unternehmerische Unerfahrenheit des A.S. seien berücksichtigt worden.

Den in den Kurzbilanzen für die Jahre 1995 bis 1997 ausgewiesenen Darlehensbeträgen sei kein Geldfluss gegenübergestanden.

1998 und 1999 seien die ermittelten Kalkulationsdifferenzen durch eine Treibstoffkalkulation aufgrund der vorgefundenen und verbuchten Treibstoffrechnungen überprüft worden, dadurch seien die geschätzten gefahrenen Gesamtkilometer bestätigt worden.

Weiters sei mangels Anlagenverzeichnis und Buchhaltung die Anzahl der gemeldeten Taxis erhoben worden.

Der Geschäftsführer A.S. habe erklärt, dass die Taxis ab dem Jahr 1998 auch für Privatfahrten verwendet worden seien und zwar zu etwa 15%. Dieser Prozentsatz sei bei der Kalkulation berücksichtigt worden. Der Anteil der sonstigen betrieblichen Fahrten habe nach Angaben des Geschäftsführers 5% betragen.

Für die Jahre 1995 bis 1999 seien die Jahreskilometerleistungen aller angemeldeten Taxis zusammengefasst worden und zwar einerseits aufgrund der erklärten und für glaubwürdig befundenen Jahreskilometerleistungen und andererseits aufgrund der mangels Glaubwürdigkeit geschätzten Jahreskilometerleistungen. Aufgrund des mangels Unterlagen geschätzten Kilometererlöses von S 13.- bzw S 12,50 seien folgende (gerundete) Umsatzdifferenzen ermittelt worden:


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1995
1996
1997
1998
1999
S 499.000.-
S 491.000.-
S 358.000
S 394.000.-
S 539.000.-

Die für die Jahre 1998 und 1999 aufgrund von teils erklärten, teils geschätzten Kilometerleistungen ermittelten Jahreskilometerleistungen seien anhand der verbuchten Tankrechnungen (in der Folge TR) (mit gerundeten Zahlen und Beträgen) überprüft worden. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Treibstoffpreises von S 8,30 und eines durchschnittlichen Verbrauches von 8 Liter pro 100 Kilometer sei die Höhe der geschätzten Jahreskilometerleistung jener anhand der verbuchten Tankrechnungen gegenübergestellt worden:


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1998
1999
BP: 148.000TR: 150.000
BP: 178.000TR: 179.000

Der erklärte Eigenverbrauch des Jahres 1998 sei aufgrund der in der Kalkulation berücksichtigten Privatfahrten auf 15%, das sind S 47.749,27, erhöht worden. Für 1999 sei der Eigenverbrauch mit S 50.000.- geschätzt worden.

Im Rahmen der Prüfungshandlungen sei Einsicht in die Akten der Versicherungsanstalten genommen worden, bei denen Schadensfälle gemeldet worden seien. Die in diesen Unterlagen aufscheinenden Namen der beteiligten Taxilenker seien mit den beim Finanzamt laut Lohnzetteln gemeldeten Arbeitnehmern verglichen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass ein Teil der Unfalllenker nicht bei der Bw. gemeldet gewesen sei. 40% der ermittelten Kalkulationsdifferenz seien als Aufwand für Löhne zum Ansatz gebracht worden.

Die Kalkulationsdifferenzen (siehe Tabelle 1 oben) seien, vermindert um 40% als Lohnaufwand für nicht als Arbeitnehmer gemeldete Fahrer, dem Gewinn der Jahre 1995 bis 1999 als verdeckte Ausschüttung hinzugerechnet worden.

Hinsichtlich der in der Kurzbilanzen ausgewiesenen Darlehensbeträge seien keine entsprechenden Darlehensverträge vorgelegt worden. Laut Niederschrift mit dem bis bestellten Geschäftsführer G.Z. gebe es keine Verträge, ein Geldfluss habe nicht stattgefunden und handle es sich nur um buchhalterische Maßnahmen. Diese Aussage habe auch ein Vergleich der, als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzugerechneten, Kalkulationsdifferenzen mit den Darlehenzuwächsen bestätigt:


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1995
1996
1997
Verdeckte Ausschüttung
S 329.340.-
S 324.060.-
S 236.280.-
Darlehenszuwachs
S 320.913,42
S 304.194,30
S 59.950.-

Gegen die aufgrund dieser Feststellungen ergangenen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1999 wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen und als Begründung folgendes ausgeführt:

  • Die Privatanteile seien mit 15% der Kosten aller Fahrzeuge festgesetzt worden, wobei in diesem Zeitraum durchschnittlich mehr als vier Fahrzeuge in Verwendung gewesen seien. Richtig sei vielmehr 15% eines Fahrzeuges anzusetzen.

  • Bei den Berechnungen zu den Schätzungen werde von einem Kilometererlös von S 13,50 ausgegangen, obwohl in Tz. 26 von S 13.- bzw S 12,50 gesprochen werde.

  • Der Treibstoffverbrauch sei mit 8 Liter pro gefahrenem Kilometer angenommen worden, obwohl in großem Umfang alte Fahrzeuge eingesetzt gewesen seien, deren Verbrauch nicht unter 9 l gelegen sein könne.

  • In Bezug auf das "nicht gemeldete Personal" sei auszuführen, dass der von der Betriebsprüfung angeführte G.Z. 1996 als nicht gemeldeter Unfallfahrer bezeichnet werde, ein weiterer Fahrer 1998 Gesellschafter gewesen sei und ein weiterer beim Einzelunternehmen des Geschäftsführers als Chauffeur gemeldet gewesen sei.

  • Weitere Ergänzungen wurden angekündigt.

Die Betriebsprüfung nahm zu dieser Berufung wie folgt Stellung:

Die von der Bw. angeführten Kilometererlöse von S 13,50 seien nicht im Prüfungsbericht sondern in der Erstkalkulation, die dem Geschäftsführer zur Stellungnahme übergeben worden sei, angewendet worden. Die geänderten Kilometererlöswerte seien aufgrund berücksichtigungswürdiger Einwendungen des A.S. zustande gekommen.

Für die Jahre 1995 bis 1997 sei weder eine Buchhaltung noch ein Anlagenverzeichnis zur Verfügung gestanden. Aufgrund von Erhebungen sei die Anzahl der gemeldeten Taxis ermittelt worden. Durch weitere Erhebungen sei versucht worden, die gefahrenen Kilometer zu ermitteln.

Die Bw. lege nicht dar, wie sie einen durchschnittlichen Treibstoffverbrauch von 9 l pro 100 km ermittelt habe.

Folge man dem Berufungsbegehren und nehme einen durchschnittlichen Treibstoffverbrauch von 9 l sowie einen Eigenverbrauch von 15% für nur ein Fahrzeug an ( obwohl der Geschäftsführer angegeben habe, dass die Taxis ab 1998 auch für Privatfahrten genutzt worden seien), so wäre eine höhere Umsatzzuschätzung vorzunehmen. Gegenüber der Betriebsprüfung ergebe sich somit für 1998 eine Umsatzerhöhung von S 15.225.- und für 1999 eine Umsatzerhöhung von S 39. 312,50 .

Hinsichtlich der in Tz. 65 des Berichtes angeführten, nicht bei der Bw. als Arbeitnehmer gemeldeten Unfalllenker sei folgendes auszuführen:

G.Z. sei bis zum und ab bei der Bw. als Fahrer gemeldet gewesen. Als Unfallfahrer sei er am ermittelt worden. Ein weiterer Fahrer sei laut Bw. beim Einzelunternehmen des Geschäftsführers G.Z., nicht jedoch bei der Bw. gemeldet gewesen. Ein Fahrer sei zum Zeitpunkt des Unfalles zu 25% an der Bw. beteiligt und als Fahrer tätig gewesen und habe keine weiteren Einkünfte erzielt.

Mit Schriftsatz vom gab der ehemalige Geschäftsführer G.Z. folgende Stellungnahme zu den Ausführungen der Betriebsprüfung ab:

Er sei nie aufgefordert worden, die Buchhaltung für die Jahre 1995 bis1997 vorzulegen. Die nunmehr von ihm vorgelegte Buchhaltung stelle einen neuerlichen Ausdruck der von der ehemaligen Steuerberaterin während seiner Geschäftsführertätigkeit erstellten Buchhaltung dar. Daher gebe es auch keine Schätzungsbefugnis mehr.

Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum A.S. für den Beginn seiner Tätigkeit ein geringerer Kilometerertrag zugestanden werde als ihm, zumal ja auch er am Anfang seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gestanden sei. Aus der Tatsache, dass zwei Fahrer nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, könne steuerrechtlich nichts abgeleitet werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist u.a. auch dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Von der Betriebsprüfung wurden folgende Buchführungsmängel festgestellt:

  • Für die Jahre 1995 bis 1997 wurden Kurzbilanzen übermittelt, nicht jedoch Bilanzen nach dem Rechnungslegungsgesetz

  • Losungsgrundaufzeichnungen, wie Abrechnungsblöcke der Fahrer, konnten für den Zeitraum 1995 bis März 1998 nicht vorgelegt werden

  • Ein Anlagenverzeichnis für die Jahre 1995 bis 1997 konnte nicht vorgelegt werden

  • Kassabücher für die Jahre 1995 bis 1997 wurden nicht vorgelegt, weil diese zum Teil gar nicht geführt worden sind.

Allein aufgrund dieser Feststellungen ergibt sich bereits die Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO, zumal die nunmehr vom bis zum Jahre 1997 tätigen Geschäftsführer G. Z. vorgelegten Abschlüsse nach seinen Angaben einen neuerlichen Ausdruck der bereits während seiner Geschäftsführertätigkeit erstellten Abschlüsse, und somit wiederum nur Kurzbilanzen, darstellen.

Da Losungsgrundaufzeichnungen und Kassabücher fehlten, stellte die Betriebsprüfung, wie im Sachverhalt bereits dargestellt, selbst Ermittlungen an, um die Anzahl der eingesetzten Taxis, die Jahreskilometerleistung der von der Bw. eingesetzten Taxis sowie den damit erzielten Umsatz zu ermitteln. Anhand der Schadensakten der Versicherungsgesellschaften und der Prüfberichte gemäß § 57a KFG konnten sowohl die laut dortigen Gutachten festgestellten Kilometerstände als auch die Anzahl der Fahrer pro Taxi festgestellt werden. Von der Betriebsprüfung wurde zunächst von einer Jahreskilometerleistung von 30.000 km pro Jahr bei Einfachbesetzung und 60.000 km pro Jahr bei Doppelbesetzung ausgegangen. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass bei einigen Fahrzeugen ein Vergleich der Kilometerstände laut Reparaturrechnungen und Versicherungsgutachten bzw. § 57 a KFG-Gutachten ebenfalls diese Kilometerleistungen ergibt (z.B. Mazda 626, W 1742TX, Bericht Tz. 33) und andererseits für die Jahre 1998 und 1999 die von der Betriebsprüfung ermittelten Jahreskilometerleistungen an Hand der verbuchten Tankrechnungen überprüft wurden. Unter Berücksichtigung eines erhobenen durchschnittlichen Treibstoffpreises von S 8,30 pro Liter und eines durchschnittlichen Verbrauches von 8 Liter für 100 Kilometer ergab sich, dass die von der Betriebsprüfung festgestellte Jahreskilometerleistung, resultierend teilweise aus geschätzten und teilweise, sofern sie glaubwürdig waren, aus erklärten Jahreskilometerleistungen der einzelnen Fahrzeuge, zumindest für die Jahre 1998 und 1999 sogar noch unter der anhand verbuchter Tankrechnungen ermittelten Jahreskilometerleistung lag. Die von der Betriebsprüfung geschätzten Jahreskilometerleistungen erscheinen auch deshalb plausibel, weil den vorliegenden Schadensakten der Versicherungen zu entnehmen ist, dass in den Jahren 1995 bis 1999 Fahrer an Unfällen beteiligt waren, die nicht als Dienstnehmer der Bw. beschäftigt waren. Da nicht davon auszugehen ist, dass jeder Fahrer in Unfälle verwickelt ist, liegt daher der Schluss nahe, dass es noch weitere, nicht bei der Bw. als Dienstnehmer aufscheinende Fahrer gab.

Weiters kam es, wie die Bw. mit Schreiben vom an die Betriebsprüfungsabteilung selbst einbekennt, zumindest bezüglich des dort angeführten Fahrzeuges, aus versicherungstechnischen Gründen zu Manipulationen hinsichtlich des Kilometerstandes. Aus eben diesen Gründen wurde auch, laut Bw. "oft", für ein Fahrzeug eine Doppelbesetzung angegeben, obwohl diese beiden Fahrer jeweils mit einem anderen Fahrzeug unterwegs waren.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Abgabenbehörde bereits dann nicht entgegengetreten werden, wenn sie wegen Diskrepanzen bei den Kilometerständen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zieht (vgl. Zl 92/14/0166). Umso mehr ist daher im gegenständlichen Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem auch unter Berücksichtigung der von der Bw. selbst erklärten Jahreskilometerleistung einzelner Fahrzeuge (vgl. Tz. 45-52 des Betriebsprüfungsberichtes) davon auszugehen, dass es in den berufungsgegenständlichen Jahren zu Umsatzverkürzungen gekommen ist. Dafür sprechen auch die für die Jahre 1995 bis 1997 ausgewiesenen "Gesellschafterdarlehen" bzw das "Verrechnungskonto Gesellschafter" des Jahres 1998, die laut Angaben der Bw. nur buchhalterische Maßnahmen darstellten und für die weder fremdübliche Darlehensverträge noch ein Geldfluss nachgewiesen werden konnten. Es liegt daher die von der Betriebsprüfung getroffene Schlussfolgerung nahe, dass es sich bei diesen "Darlehensbeträgen" um Erlöse handelt.

Mangels überprüfbarer Grundaufzeichnungen kommt daher auch der Behauptung der Bw., "die Zahl der Taxis sei gestiegen und das Fahrgastaufkommen gesunken" keinerlei Beweiskraft zu und ist als reine Schutzbehauptung zu werten.

Wenn die Bw. vorbringt, dass der Anteil für Privatfahrten von der Betriebsprüfung mit 15% aller Fahrzeuge angesetzt worden sei, richtig hingegen seien 15 % eines Fahrzeuges so ist auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung zu verweisen, wonach die Verringerung der Berücksichtigung von Privatfahrten zu einer Erhöhung der betrieblich veranlassten Kilometerleistung und damit zu einer weiteren Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer führen würde. Der Anteil der Privatfahrten an den Gesamtfahrten wurde im übrigen von der Bw. im Rahmen der Betriebsprüfung selbst bekannt gegeben.

Unrichtig ist die Behauptung der Bw., bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei von einem Kilometererlös von S 13,50 ausgegangen worden. Vielmehr wurde dieser in den Jahren 1995 bis 1997 mit S13.- und in den Jahren 1998 bis April 2000 hingegen mit S 12,50 angesetzt ( vgl. Bericht Tz. 32). Dies deshalb, weil der Geschäftsführer A.S. seine unternehmerische Unerfahrenheit ins Treffen führte. Wenn der bis zum tätige Geschäftsführer G.Z. diesen Umstand auch für den Zeitraum ab 1995 geltend macht, so ist ihm zu entgegnen, dass er im Jahre 1989 selbst die Bw. gegründet hat und als Geschäftsführer tätig war. Von "unternehmerischer Unerfahrenheit" kann daher in diesem Fall nicht die Rede sein.

Der Behauptung der Bw., der Treibstoffverbrauch der Fahrzeuge sei nicht unter 9 Liter gelegen, da in großem Umfang "alte Fahrzeuge" eingesetzt gewesen seien, ist zu entgegnen, dass die Betriebsprüfung anhand von Erhebungen bei der Bundespolizeidirektion Wien für jedes auf die Bw. zugelassene Kraftfahrzeug das Datum der Erstzulassung sowie der Anmeldung auf die Bw. ermittelte. Aus diesen Daten ergibt sich, dass von insgesamt siebzehn Fahrzeugen lediglich vier in den Jahren 1979 bis 1982 erstmals zugelassen wurden und diese daher, bezogen auf den Prüfungszeitraum beginnend mit 1995, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als "alt" einzustufen sind. Die übrigen Fahrzeuge wurden in den Jahren 1991 bis 1999 erstmals zugelassen, wobei von diesen wiederum zehn Fahrzeuge erstmals auf die Bw. zugelassen wurden. Ein genauer Vergleich der Erstzulassungsdaten der für die Schätzung herangezogenen Kraftfahrzeuge (vgl. Tz. 45 bis 53) ergibt, dass das älteste ein im Jahre 1991 erstmals zugelassenes und 1998 für die Schätzung herangezogenes Kraftfahrzeug ist. Von den übrigen ist die überwiegende Anzahl nicht älter als drei Jahre. Es kann also keine Rede davon sein, dass "in großem Umfang alte Fahrzeuge" eingesetzt gewesen wären. Im übrigen ergibt die anhand verbuchter Tankrechnungen ermittelte Jahreskilometerleistung unter Berücksichtigung eines Treibstoffverbrauches von 8 Liter pro 100 Kilometer in etwa die von der Betriebsprüfung teilweise durch Schätzung ermittelte Jahreskilometerleistung für die Jahre 1998 und 1999, sodass die Annahme dieses, auch von der Bw. nicht widerlegten, Verbrauches gerechtfertigt ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben.

Bei der Gewinnermittlung der Bw. wurden daher die errechneten Mehrerlöse, vermindert um 40% als Lohnaufwand für nicht als Arbeitnehmer gemeldete Fahrer, als verdeckte Gewinnausschüttung gewinnerhöhend berücksichtigt, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Ausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, also sog. "Schwarzgeschäfte", in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten sind (vgl. Zl 97/13/0241, 0242).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte
Schätzungsbefugnis
Taxiunternehmen
Schwarzgeschäfte
verdeckte Gewinnausschüttung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at