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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ1W vom 06.11.2003, ZRV/0179-Z1W/02

Vorschreibung von Mineralölsteuer für selbst gekennzeichnetes Gasöl ohne Vorliegen einer Bewilligung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0179-Z1W/02-RS1
Die Erteilung der Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl nach § 9 MinStG begründet konstitutiv eine neue Rechtslage. Es ist bei der Entscheidung jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in Geltung stand.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat am über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Mag. Bernhard Sklusak, vom , GZ. 100/05992/99, betreffend Mineralölsteuer 1995, nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Mineralölsteuerschuld ist für das Jahr 1995 gemäß §§ 21 Abs.1 Zi. 1, 21 Abs. 4 Zi. 1 und § 22 Zi. 1 MinStG entstanden und gemäß § 23 Abs. 4 MinStG fällig geworden, Steuersatz für Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Zi. 4 MinStG, für Petroleum gemäß § 3 Abs. 1 Zi. 3 MinStG,

für das Jahr 1996 gemäß §§ 21 Abs.3, 21 Abs.4 Zi. 5 und § 22 Zi. 5 MinStG entstanden und gemäß § 23 Abs.5 MinStG fällig geworden, Steuersatz für Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Zi. 4 MinStG, für Petroleum gemäß § 3 Abs. 1 Zi. 3 MinStG,

im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 100/0010729/96 schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf. wegen Nachversteuerung von selbst gekennzeichnetem Gasöl ohne Vorliegen einer formellen Bewilligung und Anwendung eines unrichtigen Steuersatzes für Petroleum für Heizzwecke 5.111.093 .-ÖS an Mineralölsteuer, sowie 102.222.-ÖS an Säumniszuschlag gemäß § 201 BAO zur Entrichtung vor.

Die Bf. bringt in ihrer Berufung betreffend Gasöl im wesentlichen vor ex lege einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu besitzen und bestreitet die Rechtmäßigkeit der Nachversteuerung.

Hinsichtlich des Petroleums wird ausgeführt, dass die Bf. nie den Steuersatz des § 3 Abs. 3 MinStG angewandt habe, es sei nie Petroleum der Warennummer 2710 0055 für Heizzwecke versteuert worden. Die Bf. habe ein unter die Bestimmung des § 3 Abs.1 Zi.9 MinStG fallendes Paraffin-Kohlenwasserstoffgemisch zu versteuern. Auf Grund der Beschaffenheit habe die Bf. in den Monaten April und Dezember 1995 den Steuersatz nach § 3 Abs.1 Zi. 7 in der Höhe von 500.- ÖS heranzuziehen, für März 1996 sei im Hinblick auf die erfolgte Kennzeichnung der Steuersatz gemäß § 3 Abs.1 Zi. 5 anzuwenden gewesen.

Da § 3 Abs.1 Zi. 9 keinen Spielraum lasse und die Bf. den auf Grund dieser Bestimmung ergebenden Steuersatz angewandt habe sei die Versteuerung ordnungsgemäß vorgenommen worden.

Für den Monat April 1995 sei die errechnete Nachversteuerung insofern unrichtig, als nicht der noch im April geltende Steuersatz von ÖS 3,29/Liter, sondern der erst im Mai 1995 geltende höhere Steuersatz der Nachversteuerung zu Grunde gelegt wurde.

Die Bf. beantragte den bekämpften Bescheid aufzuheben.

In der Folge ersuchte das Hauptzollamt Wien die Bf. mittels "Mängelbehebungsauftrag"

- richtig wäre ein Vorhalt gewesen- Nachweise für das Berufungsverfahren (Rechnungen, Aufzeichnungen etc.), zum Nachweis dafür vorzulegen, dass die Bf. ein unter die Bestimmung des § 3 Abs.1 Zi.9 MinStG fallendes Paraffin-Kohlenwasserstoffgemisch und nicht Petroleum der Warennummer 2710 0055 der Versteuerung unterzogen hat.

Die Bf. teilte mit Eingabe vom13.September 1999 mit, in den Erzeugungsbetrieb aufgenommenes Petroleum der Warennummer 2710 0055 hauptsächlich Gasölen und in Einzelfällen Heizölen zugemischt zu haben. Dementsprechend sei es in den entsprechenden Steueranmeldungen, die vorgelegt wurden, ausgewiesen worden. Die dem jeweiligen Produkt zugemischte Menge sei als Petroleum für Spezialdiesel bzw. für Heizzwecke bezeichnet und unter der entsprechenden Steuerposition eingetragen worden.

Für die im Vorhalt angefragten Monate wurden als Nachweis die entsprechenden Steueranmeldungen vorgelegt.

Das Hauptzollamt Wien gab mit Berufungsvorentscheidung vom der Berufung teilweise statt und änderte den Nachforderungsbetrag an Mineralölsteuer und Säumniszuschlag insoweit als nicht der im April 1995 geltende Mineralölsteuersatz von 3.29 ÖS zur Anwendung kam.

In der gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachte Beschwerde brachte die Bf. nach Wiederholung des Verwaltungsgeschehens und der Beschreibung des Betriebes im wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Gasöl zu erfüllen, möge auch die Kennzeichnung nach Erlöschen der Bewilligung rechtswidrig und ein Akt des Ungehorsams gewesen sein. Die Konsequenz der Nachversteuerung sehe das Mineralölsteuergesetz für diesen Fall nicht vor. Auf ein diesbezügliches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof wurde hingewiesen.

Hinsichtlich der Zweifel, dass die Bf. mit zwei Metallbehältern in der Lage sei, Petroleum, Heizöl und Gasöl zu lagern und durch Vermischen zu verarbeiten, wurde auf die im Sachverhalt präzise dargelegte Funktionsweise der Mischanlage verwiesen.

Am wurde die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu der die Bf. trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist . Das Hauptzollamt Wien stellte keine Beweisanträge. Die Berufungsentscheidung wurde der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0279 die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung zur Herstellung von Mineralöl unter Steueraussetzung gemäß § 27 MinStG als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Erkenntnis darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden.

Mit Erkenntnis vom gleichen Tage, Zl. 99/17/0280 hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der Bf. auf Erteilung der Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl nach § 9 MinStG gleichfalls abweisend entschieden.

Gemäß § 63 Abs.2 MinStG dürfen Betriebe, die zum 1., Jänner 1995 die Voraussetzungen für die Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 des Gasölsteuerbegünstigungsgesetzes erfüllen, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt, Gasöl nach den Bestimmungen des Gasölsteuerbegünstigungsgesetzes kennzeichnen.

Festzustellen ist daher entgegen dem Vorbringen der Bf., dass eine Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl nach dem nicht mehr vorlag. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben angeführten Erkenntnis ausführte, begründete ein solcher Bescheid konstitutiv eine neue Rechtslage.

Gemäß § 21 Abs.1 Zi.1 MinStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß § 30 Abs.1 Zi. 3 anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr)

Gemäß § 21 Abs.4 Zi.1 MinStG entsteht die Steuerschuld in den Fällen des Abs.1 Zi. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr.

Gemäß § 22 Zi. 1 MinStG ist Steuerschuldner in den Fällen des § 21 Abs.1 Zi. 1 der Inhaber des Steuerlagers.

Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs.1 Zi. 1 MinStG, so ist gemäß § 23 Abs.4 MinStG die Mineralölsteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.

Gemäß § 64 Abs.4 MinStG gelten Herstellungsbetriebe im Sinne des § 16 des Mineralölsteuergesetzes 1981 bis zum Ablauf eines Jahres nach dem , dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Ab dem Jahre 1996 lag im vorliegenden Fall ein Herstellungsbetrieb gemäß § 27 MinStG nicht vor.

Gemäß § 21 Abs.3 MinStG entsteht die Steuerschuld, wenn Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt wird.

Gemäß § 21 Abs.4 Zi.5 MinStG entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der Herstellung.

Gemäß § 22 Zi.5 MinStG ist Steuerschuldner der Hersteller.

Die Steuerschuld entstand demnach für die Tatbestände ab dem nach § 21 Abs. 3 MinStG , zuvor nach § 21 Abs. 1 Zi. 1 MinStG.

Gemäß § 23 Abs.5 MinStG hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, Mineralölmengen, Kraftstoffmengen und Heizstoffmengen für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 3 entstanden ist schriftlich anzumelden. Weiter hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs.1 MinStG ist Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Zi. 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, besonders zu kennzeichnen. Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt.

Gemäß § 201 BAO ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Wie bereits ausgeführt lag ab Juli 1995 eine Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl gemäß § 9 MinStG nicht vor, sodass der Steuersatz von nicht gekennzeichnetem Gasöl Anwendung zu finden hat.

Die im Zuge der Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Berichtigungen wurden überprüft und sind sachlich richtig.

Hinsichtlich der Einwendungen zum Petroleum ist auszuführen, dass wie in der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien ausgeführt wurde, von der Bf. der zu führende Nachweis, Petroleum Heizölen zugemischt zu haben, nicht erbracht werden konnte. Auch die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Querlisten und Mischungsprotokolle vermögen eine entsprechende Vermischung nicht zu belegen, da aus diesen Unterlagen lediglich der Eingang unter Anführung der entsprechenden Kesselwaggonnummern und der Ausgang der gleichen Menge an Petroleum "zum Verheizen" erkennbar ist.

Der Steuersatz des § 3 Abs.1 Zi. 7 bzw. Zi. 5 kann daher nicht zur Anwendung kommen, sondern ist für Petroleum (mittelschwere Öle) der Steuersatz des § 3 Abs.1 Zi. 3 zur Anwendung zu bringen.

Bei der Überprüfung der Berechnung für Dezember 1995 fiel eine Unstimmigkeit zwischen angemeldeter Menge und anzumeldender Menge und Differenz auf, die durch einen Übertragungsfehler (gleiche Menge wie November 1995) zu Stande kam, der sich jedoch auf die Berechnung nicht auswirkte. Die dort angeführten Schillingbeträge sind sachlich und rechnerisch richtig und basieren auf einer angemeldeten Menge von 70.043 Liter und einer anzumeldenden Menge von 129.654 Liter, demnach einer Differenz von 59.611 Liter.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 1 Z 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 1 Z 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte
Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl
gekennzeichnetes Gasöl
Steuersatz für Petroleum zum Verheizen
gewerbliche Herstellung von Mineralöl ohne Bewilligung
Wegbringung von Mineralöl aus einem Steuerlager
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at