Vermögensteuerbescheid wird mit Argumentation gegen rechtskräftigen Einheitswertbescheid bekämpft
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wolfram Simma, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Vermögensteuer ab dem entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bregenz hat mit Einheitswertbescheid vom , welcher auf Grund einer Wertfortschreibung nach § 21 BewG erfolgt ist, den Einheitswert des Betriebsvermögens der Firma DE zum mit 11.935.000,-- S festgestellt.
Der Bw., welcher damals zur Vermögensteuer veranlagt war, hat Anteile an der Firma DE gehalten.
Mit Bescheid über die Vermögensteuer ab dem vom wurde dem Bw. Vermögensteuer in Höhe von 14.620,-- S vorgeschrieben. Für die Berechnung der Vermögensteuer wurden die mit Einheitswertbescheid vom festgestellten Anteile am Betriebsvermögen der Firma DE des Bw. in Höhe von 1.758.996,-- S in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.
Gegen diesen Bescheid wurde nunmehr am Berufung erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Privatbarentnahmen zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt aus dem Betriebsvermögen der Firma DE, welche zur Veranlagung in Beteiligungen von Bw. getätigt worden seien, nicht vom Betriebsvermögen der Firma DE abgezogen worden seien. Die Gesellschaft bilanziere nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr jeweils auf den 31. März. Die Bilanzansätze auf den 31. März würden jeweils als Grundlage für die Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner des jeweiligen Folgejahres herangezogen. Es könne aber nicht im Sinne der Bestimmung des § 66 BewG zum Ausgleich von Vermögensverschiebungen zwischen Abschluß- und Feststellungszeitpunkt liegen, anstelle von den tatsächlichen Wertansätzen einen positiven, inzwischen überholten Wert anzusetzen. Obwohl im Anlassfall Entnahmen und Zuführungen nicht den nämlichen Gewerbetrieb betreffen würden, treffe die analoge Anwendung des § 66 Z 2 lit. d auf den Anlassfall weit mehr als die lit. a des genannten Gesetzes.
Das Finanzamt Bregenz hat mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Bw. hat mit die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Berufungsbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. bekämpft den Vermögensteuerbescheid in dem er die Höhe des dem Bw. zugerechneten Einheitswertanteiles, welcher im Einheitswertbescheid zum für den Einheitswert des Betriebsvermögens der Firma DE festgestellt worden ist, bekämpft. Von diesem Feststellungsbescheid wurde schließlich der Vermögensteuerbescheid abgeleitet.
Gemäß § 252 Abs. 1 BAO können von einem Feststellungsbescheid abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Derartige Einwände sind vielmehr bereits mit Berufung gegen den Feststellungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen. Den Einheitswertbescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens für die Firma DE zum vom hat der Bw. jedoch nicht bekämpft.
Somit ist das Schicksal der Berufung aber bereits insoweit entschieden und es war auf das Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen
Feldkirch,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid abgeleiteter Bescheid |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at