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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.11.2003, RV/1679-W/03

1. Verfassungswidrigkeit der Besteuerung einer Waisenpension 2. Steuerfreiheit einer Waisenpension wegen Hilfsbedürftigkeit

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1791/03 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1679-W/03-RS1
Eine Waisenpension aus der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer gehört zu den nach § 25 Abs. 1 Z 3 EStG steuerpflichtigen Einkünften. Waisenpensionen werden nicht wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt, weshalb die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG nicht anwendbar ist (vgl. ; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 3 Tz. 6.3.).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, gegen den Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. bezieht eine Waisenpension aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Wien.

Der von der Rechtsanwaltskammer Wien für das Jahr 2002 übermittelte Lohnzettel weist u.a. steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 9.168,00 € sowie eine einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 74,76 € aus.

Basierend auf diesen Lohnzetteldaten sowie dem von einer weiteren bezugsauszahlenden Stelle übermittelten Lohnzettel erließ das FA den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 (Arbeitnehmerveranlagung). Dabei ergab sich eine Einkommensteuer für das Jahr 2002 in Höhe von 20,08 €.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt die Bw. unter Hinweis darauf, die Besteuerung der Waisenrente der Rechtsanwaltskammer Wien sei mit dem Gesetz zur Unfallbesteuerung eingeführt worden, im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung ihrer Waisenpension vor. Insbesondere wendet sie Ungleichbehandlungen gegenüber der Besteuerung von Unfallrenten, wo Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen den Betrag von 16.714,75 jährlich nicht übersteige, die Mehrbelastung, die sich durch die Einbeziehung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in die Einkommensteuer ergebe, ersetzt erhalten würden sowie gegenüber Kindern lebender Eltern und Kindern mit Alimentationszahlungen, für welche die Möglichkeit bestehe, bis zu einem Betrag von 8.720,00 € ohne Steuerbelastung dazu zu verdienen, ein. Weiters würde die Bw. selbst bei geringfügiger Beschäftigung nicht in die Nichtbesteuerung fallen, sondern müsste die volle Steuerprogression akzeptieren.

Genau dieses Thema werde in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom , G85/02, angesprochen und werde daher ein Sockelbetrag in Höhe von 16.714,75 € als steuerfreier Betrag geschaffen.

Dies müsse analog für Waisenrenten der Rechtsanwaltskammern ebenfalls geregelt werden. Es könne sich nur um einen Redaktionsfehler des Gesetzgebers handeln und es sei daher eine verfassungskonforme Interpretation im Rahmen des Gleichheitssatzes vorzunehmen, sodass auch für die Bw. der Sockelbetrag bis zu einer Höhe von 16.714,75 € zur Anwendung kommen müsse. Dies natürlich nur für den Fall, dass nicht generell von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden müsse, welcher Umstand jedenfalls zur Kassation des diesbezüglichen Gesetzes führen müsse.

Weiters sei die Mutter der Bw. Bezieherin einer erhöhten Kinderbeihilfe aufgrund einer Behinderung der Bw., weshalb die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG zur Anwendung kommen müsse.

Da Waisenrenten der Kammern bis 2001 immer steuerfrei und nie sozialversichert gewesen seien, habe für die Bw. niemals die Möglichkeit bestanden, eine Sozialversicherung steuermindernd in Anspruch zu nehmen.

Daher dürfe die Waisenrente nicht als Einkommen herangezogen werden.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beziehe sich auf die Unfallversehrtenwaisen und müsse daher konsequenterweise auch für die Waisenrenten der Selbständigen-Kammern und Versorgungseinrichtungen gelten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Waisenpensionen sind nach § 25 Abs. 1 Z. 3 EStG steuerpflichtige Einkünfte (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer ( EStG 1988) Kommentar, § 3 Tz. 6.3).

Diese Steuerpflicht bestand bereits vor dem Jahr 2001. Es ist daher nicht zutreffend, dass eine Steuerpflicht für die von der Bw. bezogene Waisenpension erst durch die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte Einkommensteuerpflicht für Unfallrenten begründet wurde bzw. diese Pension vor dem Jahr 2001 einkommensteuerfrei war, zumal die Bw. keine Rente aus dem Titel der Unfallversorgung, sondern eben eine Waisenpension bezieht (zur Verdeutlichung sei die Bw. beispielhaft auf die von der Rechtsanwaltskammer Wien für die Jahre 1997 bis 1999 übermittelten Lohnzettel verwiesen, wo die Auszahlung aus dem Titel der Pension ersichtlich ist und die Rechtsanwaltskammer als bezugsauszahlende Stelle diesem Umstand entsprechend die Pension als steuerpflichtig behandelt und Lohnsteuer einbehalten hat).

Waisenpensionen werden auch nicht wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt (). Dies gilt gleichermaßen für Waisenpensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung wie für solche aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O.). Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z. 3 lit. a EStG ist daher auf die von der Bw. bezogene Waisenpension nicht anwendbar.

Auch der Umstand, dass die Mutter der Bw. wegen einer Behinderung der Bw. erhöhte Familienbeihilfe bezieht, vermag die Anwendbarkeit der genannten Befreiungsbestimmung nicht zu begründen, und zwar schon deshalb nicht, weil die Bw. die Waisenpension nicht aufgrund ihrer Behinderung, sondern aus dem Titel der von den Rechtsanwaltskammern geschaffenen Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder bzw. deren Hinterbliebenen für den Fall des Todes eines Mitglieds bezieht.

Was die von der Bw. unter dem Aspekt der Ungleichbehandlung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des unabhängigen Finanzsenats ist, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen. Selbst wenn die Besteuerung der von der Bw. bezogenen Waisenpension aus den von der Bw. geäußerten Gründen verfassungswidrig sein sollte, könnte dies im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil der unabhängige Finanzsenat an das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden ist.

Die Berufung war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Waisenpension
Hilfsbedürftigkeit
Ungleichbehandlung
Verfassungswidrigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at